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Samenwerkingsakkoord
gepubliceerd op 05 februari 2003

Samenwerkingsakkoord tussen de federale Staat en de Gewesten betreffende de uitvoering van het specifiek toezicht ingesteld bij de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst,(...) De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het samenwerkingsakkoord tussen de federale Staa(...)

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2002000634
pub.
05/02/2003
prom.
--
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


Samenwerkingsakkoord tussen de federale Staat en de Gewesten betreffende de uitvoering van het specifiek toezicht ingesteld bij de wet van 7 december 1998 (Belgisch Staatsblad van 5 januari 1999) tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het samenwerkingsakkoord tussen de federale Staat en de Gewesten betreffende de uitvoering van het specifiek toezicht ingesteld bij de wet van 7 december 1998 (Belgisch Staatsblad van 5 januari 1999) tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch Staatsblad van 19 april 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und den Regionen über die Ausübung der durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000) zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes eingeführten spezifischen Aufsicht Der Föderalstaat, vertreten durch den Minister des Innern, und die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, und die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch ihre Regierung, und die Flämische Region, vertreten durch ihre Regierung, die ihre jeweiligen Befugnisse gemeinsam ausüben, haben Folgendes vereinbart: Präambel Aufgrund des Artikels 162 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 66 und 84;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988 und 16. Juli 1993, insbesondere der Artikel 7 und 92bis ;

Aufgrund des Dekrets des Wallonischen Regionalrats vom 1. April 1999 zur Regelung der Aufsicht über die Gemeinden, die Provinzen und die Interkommunalen der Wallonischen Region;

Aufgrund des Dekrets des Flämischen Regionalrats vom 28. April 1993 (Dekret zur Regelung für die Flämische Region der Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden);

Aufgrund der Ordonnanz des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt vom 19.

Juli 2001 (Ordonnanz zur Regelung der Verwaltungsaufsicht über die Polizeizonen der Region Brüssel-Hauptstadt) und des Erlasses der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 19. Juli 2001 (Erlass über die Übermittlung der Akte der Polizeibehörden der Mehrgemeindezonen an die Regierung im Hinblick auf die Ausübung der Verwaltungsaufsicht);

Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom 24. Juni 1988, ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai 1989;

In der Erwägung, dass durch Artikel 162 der Verfassung auferlegt ist, dass von kommunalen Einrichtungen ausgehende Akte der Aufsicht hinsichtlich der Rechtmässigkeit und der Wahrung des Gemeinwohls unterworfen werden;

In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 7 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen die Regionen für die Organisation und die Ausübung der Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden zuständig sind, jedoch mit Ausnahme der Aufsicht über Akte, die föderale oder Gemeinschaftsangelegenheiten betreffen, für die durch Gesetz oder Dekret eine spezifische Aufsicht organisiert wird;

In der Erwägung, dass durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 eine spezifische Aufsicht über die von den Gemeindebehörden oder von den Polizeiräten und dem Polizeikollegium angenommenen Akte bezüglich der Polizei organisiert wird;

Dass diese spezifische Aufsicht sich auf Angelegenheiten beschränkt, für die der föderale Gesetzgeber zuständig ist; dies betrifft die Einhaltung der Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 und seiner Ausführungserlasse;

In der Erwägung, dass der Föderalstaat und die Regionen bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Sachen Aufsicht eventuellen Konflikten vorbeugen können müssen;

In der Erwägung, dass in der Begründung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 vorgesehen ist, die Regionen an der Ausübung der Aufsicht über Haushaltsbeschlüsse zu beteiligen, und dass dies mittels eines Zusammenarbeitsabkommens geschehen könnte, in dem die diesbezüglichen Modalitäten festgelegt sind;

In der Erwägung, dass eine Konzertierung organisiert werden sollte für alle Angelegenheiten, die der durch die Artikel 66 bis einschliesslich 84 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 eingeführten spezifischen Aufsicht unterliegen.

KAPITEL I - Zielsetzung Artikel 1 - Mit vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen sollen Mechanismen geschaffen werden, die einen effektiven Dialog zwischen den verschiedenen Behörden, die für die Ausübung der Aufsicht über die Beschlüsse der Behörden der aus einer oder mehreren Gemeinden bestehenden Polizeizonen zuständig sind, ermöglichen sollen.

KAPITEL II - Zusammenarbeitsmechanismen Art. 2 - Zusammenarbeitsmechanismen kommen zur Anwendung für Beschlüsse der Gemeindebehörden oder der Behörden der aus mehreren Gemeinden bestehenden Polizeizonen und Erlasse der Aufsichtsbehörden in Bezug auf folgende Angelegenheiten: die Beschlüsse bezüglich des Stellenplans für das Einsatzpersonal und für das Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei, den Haushaltsplan und die daran angebrachten Abänderungen, in einer Mehrgemeindezone: den Beitrag an den Polizeirat und die daran angebrachten Abänderungen, die Rechnung und die Endabrechnung des Einnehmers, die Beschlüsse über die Neuverteilung der Finanzaufwendungen für Anleihen, die für die Finanzierung der lokalen Polizei aufgenommen wurden.

Art. 3 - Die auf regionaler Ebene zuständige Aufsichtsbehörde und die auf föderaler Ebene zuständige Aufsichtsbehörde informieren einander automatisch und systematisch über ihre in Artikel 2 erwähnten Beschlüsse.

Jede in Ausführung von Absatz 1 erteilte Information muss, sofern es sich um einen negativen Beschluss für die Polizeizone oder die Gemeinde handelt, mit Gründen versehen sein, wenn diese Begründung nicht schon in der Beschlussakte selbst aufgeführt ist, so dass die informierte Behörde unmittelbar über die wichtigsten Elemente für ein gutes Verständnis des getroffenen Beschlusses verfügt.

Art. 4 - Es werden elf Koordinierungsausschüsse gebildet, einer pro Provinz und einer für die Region Brüssel-Hauptstadt. Diese Ausschüsse werden eingerichtet, sobald vorliegendes Abkommen unterzeichnet ist.

Jeder Koordinierungsausschuss besteht aus: dem Gouverneur oder seinem Stellvertreter, einem vom Minister des Innern zu bestimmenden Vertreter der Föderalbehörde, einem vom zuständigen Regionalminister zu bestimmenden Vertreter der betreffenden Region, einem Vertreter des Minister-Präsidenten der betreffenden Region.

Art. 5 - Der in Artikel 4 erwähnte Koordinierungsausschuss wird stets einberufen für Beschlüsse, die: zu einer Unstimmigkeit zwischen den Akten der beiden Aufsichtsbehörden führen können und/oder die Ausübung der gesetzlich zuerkannten Befugnisse der Aufsichtsbehörde durch konkurrierende Befugnisse beeinträchtigen können und/oder die Arbeit entweder einer Eingemeindezone oder einer Mehrgemeindezone oder einer der Gemeinden, die einer Mehrgemeindezone angehören, blockieren können.

Die Initiative zur Einberufung kann von jeder betroffenen Aufsichtsbehörde ausgehen.

Art. 6 - Die Aufsichtsbehörde, die erwägt, einen Beschluss zu fassen, der zu einer der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Konsequenzen führen kann, kann die Initiative zur Einberufung des in Artikel 4 erwähnten Koordinierungsausschusses ergreifen.

Art. 7 - Die Koordinierungsausschüsse sind ebenfalls beauftragt, Empfehlungen und konkrete Vorschläge im Hinblick auf die Verbesserung der Funktionsweise der in vorliegendem Abkommen enthaltenen Mechanismen zur Vorbeugung von Konflikten zu formulieren; die Empfehlungen und Vorschläge werden an den Minister des Innern gerichtet sowie an die Regionalminister, die für die Aufsicht über die lokalen Verwaltungen zuständig sind.

Art. 8 - Wird innerhalb des betreffenden Koordinierungsausschusses keine Einigung erzielt, wird der in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte Konzertierungsausschuss mit der betreffenden Angelegenheit befasst.

KAPITEL III - Gegenseitige Unterstützung Art. 9 - Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen wird in einem Geist der Zusammenarbeit und Loyalität ausgeführt, der zum Erfolg beim Aufbau und zur Lebensfähigkeit der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei beitragen wird, die im allgemeinen Interesse mit der Gewährleistung der Sicherheit eines jeden beauftragt ist.

Die Regionalregierungen verpflichten sich, den Föderalbeamten, die mit der Anwendung der in vorliegendem Abkommen erwähnten Angelegenheiten beauftragt sind, ihre Unterstützung zu gewähren.

Der Föderalstaat verpflichtet sich, den Regionalbeamten seine Unterstützung gemäss den in vorliegendem Abkommen festgelegten allgemeinen Richtlinien zu gewähren.

KAPITEL IV - Streitsachen Art. 10 - Streitsachen im Zusammenhang mit der Auslegung oder der Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens werden von dem in Artikel 92bis §§ 5 und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Rechtsprechungsorgan entschieden.

KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 11 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt am 1. April 2001 in Kraft.

Brüssel in ebenso vielen Ausfertigungen, wie es Parteien beim vorliegenden Abkommen gibt.

Für die Flämische Region Der Minister-Präsident P. DEWAEL Der Minister der Inneren Angelegenheiten und des Öffentlichen Dienstes P. VAN GREMBERGEN Für die Wallonische Region Der Minister-Präsident J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE Der Minister der Inneren Angelegenheiten, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst und dem Haushalt Ch. MICHEL Für die Region Brüssel-Hauptstadt Der Minister-Präsident, beauftragt mit den Lokalen Behörden, der Raumordnung, dem Denkmal- und Landschaftsschutz, der Städteerneuerung und der Wissenschaftlichen Forschung F.-X. de DONNEA Für den Föderalstaat Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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