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Arrêté Ministériel du 19 avril 2007
publié le 09 mai 2008

Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en gériatrie. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000420
pub.
09/05/2008
prom.
19/04/2007
ELI
eli/arrete/2007/04/19/2008000420/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 AVRIL 2007. - Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en gériatrie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 avril 2007 fixant les critères d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en gériatrie (Moniteur belge du 8 juin 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 19. APRIL 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie zu führen Der Minister der Volksgesundheit, Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 35sexies;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, insbesondere des Artikels 1 Nr. 4;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom 20. Juni 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.

März 2007;

Aufgrund des Gutachtens 41.661/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Zulassungskommission » die Zulassungskommission des Nationalen Rates für Krankenpflege, wie beschrieben in Artikel 21septiesdecies § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe.

KAPITEL II - Kriterien für den Erhalt der Zulassung als Fachkrankenpfleger für Geriatrie Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie zu führen, - muss Inhaber des Diploms, des Grades oder der Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers oder Bachelor in Krankenpflege sein - und eine den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entsprechende ergänzende Ausbildung oder Spezialisierung in der Geriatrie erfolgreich abgeschlossen haben.

Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnte ergänzende Ausbildung oder Spezialisierung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. § 2 - Der theoretische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden und geht zumindest auf folgende Bereiche ein: 1. Pflegewissenschaften: ° angepasste Krankenpflege für Betagte: Grundsätze und Übungen: - somatische, psychologische, funktionelle und soziale Aspekte der geriatrischen Krankenpflege, - Vorbeugung, Rehabilitation und Revalidation, - Krankenlagerungstechniken und Ergonomie ° Deontologie und Ethik ° Methodolgie der angewandten Forschung in der Geriatrie ° Sterbebegleitung und Palliativpflege ° Organisation und Verwaltung der spezialisierten Dienste ° in der Geriatrie benutztes Gerät und Material (Umgang mit Prothesen, Orthesen und Ersatzmaterial) ° Gesundheitsberatung und -erziehung 2.Biomedizinische Wissenschaften: ° physiologische Anatomie des Alterns ° geriatrische Psychopathologie ° Pathologie und geriatrische Behandlungsverfahren ° Pharmakologie ° Ernährung und Ernährungsberatung 3. Sozial- und Humanwissenschaften: ° Gerontologie ° spezifische Rechtsvorschriften und Regelungen ° Gesundheitspolitik im Bereich Altenpflege ° Kommunikation und Beziehungen zwischen Pfleger und Patient. § 3 - Der praktische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden in Bereichen der Altenpflege, und zwar in zugelassenen Geriatriediensten und/oder in spezifisch auf die Altenpflege ausgerichteten Bereichen, worunter zumindest: - 100 Stunden in einem Geriatriedienst, - 100 Stunden in einem spezialisierten Dienst für psychogeriatrische Erkrankungen, - 200 Stunden, die aufzuteilen sind auf Einrichtungen (Altenheime, Alten- und Pflegeheime, Tagespflegestätten und Tagesbetreuungszentren) und Hauskrankenpflege (Dienste für Hauskrankenpflege und integrierte Dienste für Hauskrankenpflege).

Die restlichen Stunden können in einem der vorerwähnten Bereiche oder in jedem anderen Pflegebereich, der unter anderem auf Betagte ausgerichtet ist, geleistet werden.

KAPITEL III - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Geriatrie Art. 4 - Die besondere Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Geriatrie wird für eine unbestimmte Dauer gewährt, ihre Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden Bedingungen: 1. Der Krankenpfleger nimmt an einer Weiterbildung in der Geriatrie teil, damit er in der Lage ist, die Krankenpflege gemäss der heutigen Entwicklung der Pflegewissenschaft auszuüben und sein Wissen und seine Kompetenz in mindestens drei der in Artikel 3 § 2 erwähnten Bereiche zu unterhalten und weiterzuentwickeln. Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum von vier Jahren umfassen. 2. Der Krankenpfleger hat während der letzten vier Jahre tatsächlich mindestens 1500 Stunden in einem zugelassenen Geriatriedienst und/oder in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte ausgerichteten Pflegebereich geleistet. Art. 5 - Die Unterlagen, die die Teilnahme an der Weiterbildung und die Ausübung der Krankenpflege in einem zugelassenen Geriatriedienst und/oder in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte ausgerichteten Pflegebereich belegen, werden vom Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie für einen Zeitraum von vier Jahren aufbewahrt. Diese Belege müssen der Zulassungskommission oder der mit der Kontrolle einer bestimmten Krankenpflegerakte beauftragten Person auf deren Verlangen hin jederzeit übermittelt werden können.

KAPITEL IV - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Geriatrie Art. 6 - Um die besondere Berufsbezeichnung wiederzuerlangen, müssen als Sanktion über die normale Anzahl Stunden hinaus 20 Prozent der vom Minister für die Aufrechterhaltung der Berufsbezeichnung auferlegten Stunden Weiterbildung geleistet werden.

KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 7 - In Abweichung von Artikel 2 kann einem graduierten Krankenpfleger oder Bachelor in Krankenpflege die Zulassung erteilt werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie zu führen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: - Zum 30. September 2010 hat er die Funktion eines Krankenpflegers während mindestens zwei Jahren vollzeitäquivalent in einem zugelassenen Geriatriedienst (Kennbuchstabe G) einer Tagesklinik für Geriatriepatienten oder aber in einem zugelassenen Sp-Dienst für psychogeriatrische Erkrankungen ausgeübt. - Er erbringt den Nachweis, dass er eine ergänzende Ausbildung von mindestens 150 effektiven Stunden in den drei in Artikel 3 § 2 erwähnten Bereichen der Altenpflege erfolgreich abgeschlossen hat, und das spätestens zum 30. September 2010. - Er reicht spätestens zum 31. Dezember 2010 einen schriftlichen Antrag bei der Zulassungskommission ein, um in den Genuss der Übergangsbestimmungen zu kommen.

KAPITEL VI - Inkrafttreten Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 19. April 2007 R. DEMOTTE

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