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Arrêté Ministériel du 20 juin 2007
publié le 05 septembre 2008

Arrêté ministériel fixant le nombre, le lieu d'établissement, la compétence territoriale et les règles relatives à l'organisation des centres d'examen. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000706
pub.
05/09/2008
prom.
20/06/2007
ELI
eli/arrete/2007/06/20/2008000706/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 JUIN 2007. - Arrêté ministériel fixant le nombre, le lieu d'établissement, la compétence territoriale et les règles relatives à l'organisation des centres d'examen. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 20 juin 2007 fixant le nombre, le lieu d'établissement, la compétence territoriale et les règles relatives à l'organisation des centres d'examen (Moniteur belge du 10 juillet 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. JUNI 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation Der Minister der Mobilität, Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.

Februar 1984 und vom 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, insbesondere des Artikels 25, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und vom 1. September 2006;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 7. Februar 1977 zur Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 7. Mai 1999 und 12. Juni 2002;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 42.450/4 des Staatsrates vom 26. März 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Die in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen werden in den in Anlage 1 aufgelisteten Prüfungszentren abgelegt.

Art. 2 - Die Bewerber legen die theoretische Prüfung im Prüfungszentrum ihrer Wahl ab.

Die in Artikel 32 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Bewerber legen die theoretische Prüfung jedoch in einem der in Anlage 2 aufgezählten Prüfungszentren ihrer Wahl ab.

Art. 3 - Die Bewerber um einen gültigen Führerschein für die Klasse B legen die praktische Prüfung in dem Prüfungszentrum ab, das gemäss den Bestimmungen von Anlage 3 zuständig ist für die Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort haben, oder für die Gemeinde, in der sich die Niederlassungseinheit der zugelassenen Fahrschule befindet, in der sie den praktischen Unterricht besucht haben, wenn sie sich mit dieser Fahrschule zur Prüfung melden.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1: 1. legen Bewerber mit einer Behinderung und taubstumme Bewerber die praktische Prüfung im Prüfungszentrum ihrer Wahl ab, 2.werden die Bewerber, die die Prüfung in einer anderen Landessprache als derjenigen des Zentrums, dem sie unterstehen, ablegen möchten, in einem wie folgt bestimmten anderen Zentrum geprüft: a) Die Bewerber, die die deutsche Sprache wählen, werden im Eupener Zentrum geprüft.b) Die Bewerber, die die französische Sprache statt der niederländischen Sprache wählen und umgekehrt, werden in dem in der Anlage 3 erwähnten Ersatzzentrum geprüft. Art. 4 - Die Bewerber um einen für die Klassen A3, A, B + E, C, C + E, D oder D + E oder für die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung im Prüfungszentrum ihrer Wahl ab, das gemäss der Anlage 4 für diese Klassen oder Unterklassen zuständig ist. Gegebenenfalls müssen sie das Prüfungszentrum, in dem sie bereits eine Prüfung abgelegt haben, angeben.

Die Bewerber, die die Teilprüfung auf öffentlicher Strasse nicht bestanden haben, können diese erneut in einem in Anlage 1 erwähnten Prüfungszentren ihrer Wahl ablegen.

Art. 5 - Die Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung ab: 1. entweder in einem gemäss Anlage 4 für diese Klasse zuständigen Prüfungszentrum ihrer Wahl 2.oder in der zugelassenen Fahrschule, die ihnen die in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnte Schulung erteilt hat, 3. oder in der Landwirtschaftsschule oder dem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum, die ihnen die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein erwähnte Schulung erteilt haben.

Die zugelassenen Fahrschulen, die Landwirtschaftsschulen und die landwirtschaftlichen Ausbildungszentren müssen über ein vom Verkehr abgegrenztes Gelände verfügen, welches eine sichere Ausführung der in Anlage 5 Vbis des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Übungen ermöglicht.

Das Gelände muss vom Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit oder von seinem Vertreter zugelassen sein.

Art. 6 - § 1 - Die Bewerber, die sich mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des provisorischen Führerscheins, dessen Inhaber sie sind, für die praktische Prüfung eingeschrieben haben, müssen innerhalb des Zeitraums der Gültigkeit dieses Dokuments zur praktischen Prüfung vorgeladen werden. Ferner ist das Prüfungszentrum nach einer ersten nicht bestandenen Prüfung dazu verpflichtet, einen neuen Prüfungstermin vor Ablauf des provisorischen Führerscheins festzulegen, und zwar unabhängig vom Datum der ersten nicht bestandenen Prüfung.

Falls das Prüfungszentrum aus Gründen höherer Gewalt jedoch nicht dazu in der Lage ist, den in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen nachzukommen, bestimmt es ein anderes Prüfungszentrum, welches den Bewerber innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist vorladen kann. § 2 - Die Bewerber an einer zugelassenen Fahrschule, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht zur praktischen Prüfung vorgeladen werden können, können das betreffende Prüfungszentrum bitten, sie an ein anderes Prüfungszentrum zu verweisen, welches dazu in der Lage ist, einen Prüfungstermin innerhalb dieser Frist festzulegen.

Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 7. Februar 1977 zur Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 7. Mai 1999 und 12.

Juni 2002, wird aufgehoben.

Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 6, der am 1. September 2007 in Kraft tritt. Bis zu letzterem Datum bleibt das Verfahren der Einberufung zu den Prüfungen, vorgesehen in Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 7. Februar 1977, so wie dieser zum Zeitpunkt seiner Aufhebung in Kraft war, anwendbar.

Brüssel, den 20. Juni 2007 R. LANDUYT

Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation beigefügt zu werden Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation beigefügt zu werden Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation beigefügt zu werden Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage 4 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung der Anzahl, der Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation beigefügt zu werden Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

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