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Arrêté Ministériel du 28 mars 2014
publié le 20 avril 2016

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2016014120
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20/04/2016
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28/03/2014
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eli/arrete/2014/03/28/2016014120/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


28 MARS 2014. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 mars 2014 modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 7 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 28. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, insbesondere Artikel 21, ersetzt durch den Erlass vom 6. November 2010; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2014;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.400/4 des Staatsrates vom 12. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - In Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Zulassungskennzeichen haben folgende Abmessungen: - 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch, nachstehend "rechteckiges Zulassungskennzeichen" genannt; - 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch, nachstehend "viereckiges Zulassungskennzeichen" genannt.

Die Wahl zwischen den zwei Kennzeichenformaten mit den oben genannten Abmessungen muss der vorgesehenen Stelle für die Anbringung des Zulassungskennzeichens hinten am Fahrzeug entsprechen. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des Kennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor.

Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, deren Form und Abmessungen in Anlage 1 festgelegt sind."; 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Mit vorheriger Genehmigung einer Prüfstelle, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt ist, darf ein Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen eines Motorradkennzeichens an dem Fahrzeug angebracht werden, sofern die vom Hersteller des Fahrzeugs vorgesehene eigentliche Kennzeichenanbringungsstelle zu klein für ein rechteckiges oder viereckiges Zulassungskennzeichen ist. Die näheren Regeln für die Antrags- und Genehmigungsvorschriften eines solchen Zulassungskennzeichens bestimmt der leitende Beamte oder sein Beauftragter. Bezüglich der Aufschrift, des Europasymbols und des Reliefstempels des Zulassungskennzeichens mit den Abmessungen eines Motorradkennzeichens gelten die Vorschriften von Kapitel IV.".

Art. 2 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses ersetzt durch den Erlass vom 8. November 2010 werden die Wörter "bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen" ersetzt durch die Wörter "bei rechteckigen".

In Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 8. November 2010 werden die Wörter "bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen" ersetzt durch die Wörter "bei viereckigen".

In den Artikeln 5 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses abgeändert durch den Erlass vom 8. November 2010, 6 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses abgeändert durch den Erlass vom 8. November 2010, 10 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 8. November 2010 und 10/1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses eingefügt durch den Erlass vom 7.

Mai 2013, werden die Wörter "bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen" jeweils ersetzt durch die Wörter "bei rechteckigen".

In den Artikeln 5 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 6 § 1 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 8. November 2010 und 10 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 8.

November 2010 werden die Wörter "bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen" jeweils ersetzt durch die Wörter "bei viereckigen".

In Artikel 10/1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass vom 7. Mai 2013, werden die Wörter "Kennzeichen mit den Abmessungen 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch" ersetzt durch die Wörter "rechteckiges Kennzeichen".

In Artikel 10/1 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass vom 7. Mai 2013, werden die Wörter "Kennzeichen mit den Abmessungen 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch" ersetzt durch die Wörter "viereckiges Kennzeichen".

Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse vom 19. Dezember 2005, vom 19. Dezember 2007 und 8. November 2010, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) es wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen, entspricht die Aufschrift des Kennzeichens, dessen Zulassungsnummer gemäß Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, den folgenden Bedingungen: 1. die Buchstaben und Ziffern werden durch einen Trennungsstrich getrennt.Ein Trennungsstrich kann ebenfalls Buchstaben oder Buchstabengruppen trennen sowie Ziffern oder Zifferngruppen; 2. die Aufschrift setzt sich aus höchstens 8 Schriftzeichen zusammen, wobei der Trennungsstrich ebenfalls als ein Schriftzeichen betrachtet wird;3. die Aufschrift darf nicht ausschließlich aus Ziffern bestehen, außer für Fahrzeuge, die auf diese Weise vor dem 1.Januar 1954 zugelassen wurden; 4. die Aufschrift darf zu keiner Verwechslung mit der Aufschrift anderer Zulassungskennzeichen führen, insbesondere der Zulassungskennzeichen erwähnt in den Artikeln 4 § 2 Absatz 1, §§ 4 und 5, 5, 6, 7, 10, 10/1, 12, 13, 14, 15 und 15/2;5. die Aufschrift darf nicht mit einem Trennungsstrich beginnen oder enden; 6. der Reliefstempel geht der Aufschrift voran." b) der 2.Paragraph wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, werden die Zulassungskennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "O" beginnt, während der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Fahrzeugen ausgestellt.

Wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, wird während der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Absatz 1 erwähnten Fahrzeugen eine rote Vignette mit einer Breite von 28 Millimeter und einer Höhe von 28 Millimeter vor der Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel angebracht. Diese Vignette trägt den Vermerk "Oldtimer"." c) der 3.Paragraph wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Außer wenn das Kennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, werden die Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "Q" beginnt, während der Zulassung oder der Wiederzulassung von Anhängern ausgestellt." Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 19. Dezember 2007 und abgeändert durch den Erlass vom 8.November 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).

Die Aufschrift besteht aus: 1. bei einem rechteckigen Zulassungskennzeichen, einer Kombination der Buchstaben "CD", gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der waagerechten Mittellinie des Zulassungskennzeichens, zwei Buchstaben gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der waagerechten Mittellinie des Kennzeichens und drei Ziffern; 2. bei einem viereckigen Zulassungskennzeichen, einer Kombination der Buchstaben "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von zwei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern." Art. 5 - Artikel 10/1 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 2013, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Unter der Voraussetzung einer vorherigen Genehmigung durch die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, darf ein Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen eines Motorradkennzeichens am Fahrzeug angebracht werden, unter der Bedingung, dass die durch den Hersteller des Fahrzeugs vorgesehene ursprüngliche Stelle zur Anbringung eines Zulassungskennzeichens zu klein ist für ein rechteckiges oder viereckiges Kennzeichen." Art. 6 - Artikel 11 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 8. November 2010, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Zulassungskennzeichen für Motorräder, drei- und vierrädrige Krafträder, als "Motorradkennzeichen" bezeichnet, bestehen aus einem Metallschild mit einer Aufschrift, dem Europasymbol, einem Reliefstempel und Sicherheitselementen. Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist mit einer Umrandung versehen. Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend.".

Art. 7 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird Paragraph 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, beginnt die Buchstabengruppe mit einem "M"." Art. 8 - In Artikel 16 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 8. November 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. im französischen Text wird das Wort "précédent" ersetzt durch das Wort "précité"; 2. der zweite Satz wird vervollständigt durch die Wörter ", unter der Bedingung, dass die durch den Hersteller des Fahrzeugs vorgesehene ursprüngliche Stelle zur Anbringung der Reproduktion zu klein ist für eine Reproduktion mit den in Artikel 3 § 2 festgelegten Abmessungen." Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft.

Brüssel, den 28. März 2014 Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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