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Arrêté Royal du 01 octobre 2003
publié le 24 novembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002 relatif à la détention et au port d'armes par les services de l'autorité ou de la force publique et de l'arrêté royal du 11 juillet 2003 modifiant cet arrêté

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service public federal interieur
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2003000726
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24/11/2003
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01/10/2003
ELI
eli/arrete/2003/10/01/2003000726/moniteur
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1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002 relatif à la détention et au port d'armes par les services de l'autorité ou de la force publique et de l'arrêté royal du 11 juillet 2003 modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 26 juin 2002 relatif à la détention et au port d'armes par les services de l'autorité ou de la force publique, - de l'arrêté royal du 11 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 26 juin 2002 relatif à la détention et au port d'armes par les services de l'autorité ou de la force publique, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 26 juin 2002 relatif à la détention et au port d'armes par les services de l'autorité ou de la force publique; - de l'arrêté royal du 11 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 26 juin 2002 relatif à la détention et au port d'armes par les services de l'autorité ou de la force publique.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 22 Absatz 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht (I), abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Oktober 1991, 29. Oktober 1993, 31. März 1995, 16.

April 1998 und 3. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht (II);

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Januar 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

Januar 2002;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 30. Januar 2002 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.056/2 des Staatsrates vom 27. Mai 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, was Artikel 1 Nr. 13 und Artikel 2 Absatz 6 betrifft;

In der Erwägung, dass diese Bestimmungen Dringlichkeitscharakter haben im Rahmen der Umsetzung des belgisch-französischen Abkommens vom 5.

März 2001 über die polizeiliche und zollrechtliche Zusammenarbeit hinsichtlich der gemeinsamen Streifen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Ausnahmebestimmung, die in Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, vorgesehen ist, findet Anwendung auf die Bediensteten der nachstehenden Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht: 1. der Streitkräfte, 2.des Einsatzkaders der Polizeidienste, 3. auf die Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste sowie die dorthin versetzten Militärpersonen, die mit der Überwachung der Anlagen und des Materials dieser Polizeidienste beauftragt sind, 4.auf die Polizeibeamten der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 5. auf die Leiter und die Mitglieder der Enquetendienste der Ständigen Ausschüsse für die Kontrolle über die Polizeidienste und die Nachrichtendienste, 6.auf die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, 7. der Aussendienste der Generaldirektion der Strafanstalten, 8.der Aussendienste der Verwaltung der Staatssicherheit, 9. auf die Bediensteten, die Forstamtsleiter und die Forstinspektoren der Verwaltung « Milieu, Natuur en Land- en Waterbeheer » des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft, 10.auf die Forstbeamten des höheren Dienstes und Forstbediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen / « Division de la Nature et des Forêts » des Ministeriums der Wallonischen Region, 11. auf die Förster des Dienstes « Espaces verts - Eaux et Forêts de l'Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement » / « Dienst Groene Ruimten - Waters en Bossen van het Brussels Instituut voor Leefmilieu » der Region Brüssel-Hauptstadt, 12.auf die Inspektoren des Dienstes Sicherheit der Luftfahrt- und Lufthafeninspektion, 13. der Polizeidienste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, gemäss einem bilateralen oder multilateralen Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit oder einer im Rahmen von Titel VI des Vertrages über die Europäische Union getroffenen Massnahme, die vorsieht, dass diese Polizisten bestimmte Polizeiaufträge in Belgien ausführen und dabei Waffen tragen. Art. 2 - Artikel 1 findet ausschliesslich Anwendung auf Dienste, für die die zuständige Behörde die Waffen und Munition bestimmt hat, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung gehören, und die Sonderbestimmungen über Erwerb, Besitz, Aufbewahrung, Mitführung, Gebrauch und Überlassung dieser Waffen und Munition festgelegt hat.

Für den in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Dienst wird diese Befugnis vom Minister der Landesverteidigung ausgeübt.

Für die in Artikel 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Dienste wird diese Befugnis vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Dienst gehört, nach gleich lautender Stellungnahme des Ministers der Justiz ausgeübt.

Für die in Artikel 1 Nr. 9, 10 und 11 erwähnten Dienste wird diese Befugnis vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Dienst gehört, nach Stellungnahme des Ministers der Justiz ausgeübt.

Für den in Artikel 1 Nr. 12 erwähnten Dienst wird diese Befugnis vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich dieser Dienst gehört, nach gleich lautender Stellungnahme des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern ausgeübt. In keinem Fall ist der Gebrauch von Waffen durch diesen Dienst in den Abflugbereichen für Passagiere erlaubt. Der Gebrauch von Waffen ist beschränkt auf Fälle von Notwehr bei der Ausübung von Sicherheitsaufträgen auf dem Flughafen Brüssel-National, die einerseits durch die Einsetzung von ständigen Streifen auf dem Gebiet des Flughafens und andererseits durch Zugangskontrollen beim Übergang "landside/airside" ausgeführt werden.

Für die in Artikel 1 Nr. 13 erwähnten Dienste bestimmt der Minister des Innern vorab in Absprache mit den zuständigen ausländischen Behörden die Waffen und Munition, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung gehören und bei der Ausführung von Aufträgen in Belgien mitgeführt werden dürfen. Der Gebrauch der Waffen ist auf Fälle von Notwehr beschränkt.

Art. 3 - Die Hauptmerkmale einer jeden Dienstfeuerwaffe werden im zentralen Waffenregister für jeden in Artikel 1 Nr. 2 bis 12 erwähnten Dienst aufgeführt.

Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 12. August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht (I), abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Oktober 1991, 29. Oktober 1993, 31. März 1995, 16.

April 1998 und 3. Mai 1999, wird aufgehoben.

Der Königliche Erlass vom 11. September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht (II) wird aufgehoben.

Art. 5 - Ungeachtet der Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 12.

August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht (I) bleiben weiterhin in Kraft: 1. Artikel 1 Nr.3, bis zur Einrichtung aller lokalen Polizeikorps gemäss Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. die in Ausführung von Artikel 2 ergangenen Erlasse, bis sie in Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses ersetzt werden. Ungeachtet der Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 11. September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht (II) bleiben die in Ausführung seines Artikels 2 ergangenen Erlasse in Kraft, bis sie in Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses ersetzt werden.

Art. 6 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2- Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 11. JULI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 22 Absatz 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Januar 2003;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6.

Februar 2003;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Sicherheitskorps für die Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und für die Häftlingsüberführung durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2003 zur Schaffung eines Sicherheitskorps für die Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und für die Häftlingsüberführung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz sowie zur Festlegung organisatorischer, administrativer und finanzieller Bestimmungen zugunsten der Sicherheitsbediensteten des Sicherheitskorps des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz geschaffen worden ist;

In der Erwägung, dass das Material und die Ausrüstung, die den Bediensteten dieses Korps zur Verfügung zu stellen sind, dringend festgelegt werden müssen, damit dieses Korps arbeiten kann;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird wie folgt ergänzt: « 14. auf die Sicherheitsbediensteten des Sicherheitskorps des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. » Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für den in Artikel 1 Nr. 14 erwähnten Dienst wird diese Befugnis vom Minister der Justiz ausgeübt. » Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit dem Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen.

Art. 4 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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