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Arrêté Royal du 02 février 2007
publié le 28 décembre 2007

Arrêté royal définissant la fonction de Directeur de l'Aide médicale et son champ d'application. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007001046
pub.
28/12/2007
prom.
02/02/2007
ELI
eli/arrete/2007/02/02/2007001046/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 FEVRIER 2007. - Arrêté royal définissant la fonction de Directeur de l'Aide médicale et son champ d'application. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 février 2007 définissant la fonction de Directeur de l'Aide médicale et son champ d'application (Moniteur belge du 2 mars 2007; erratum Moniteur belge du 30 avril 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 2. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Funktion des Leiters der medizinischen Hilfe und des mit dieser Funktion verbundenen Anwendungsbereiches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 37bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2006;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

August 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.438/3 des Staatsrates vom 17. Oktober 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 2.medizinischem Einsatzplan (MEP): jede in Ausführung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe getroffene Massnahme mit dem Ziel, in kollektiven medizinischen Notfallsituationen: - angepasste Hilfe und Pflege für die Opfer zu organisieren und zu leisten, - die psychosoziale Betreuung der Betroffenen zu organisieren und zu gewährleisten, - die für den Schutz oder die Erhaltung des Gesundheitszustandes der gefährdeten oder möglicherweise gefährdeten Bevölkerung notwendigen Massnahmen zu treffen, 3. Leiter der medizinischen Hilfe, nachstehend "LmH" genannt: den in Artikel 11 § 3 des Königlichen Erlasses vom 16.Februar 2006 über die Noteinsatzpläne erwähnten Arzt, der dem in Artikel 6 vorgesehenen Kompetenzprofil entspricht und die in Artikel 2 erwähnten Aufgaben erfüllt, 4. Betroffenem: eine weder getötete noch verletzte Person, die von dem Ereignis materiell und/oder emotional berührt wurde, 5.kollektiver medizinischer Notfallsituation: eine Situation, in der sich viele Menschen aufgrund eines plötzlich auftretenden und/oder ungewöhnlichen Schadensereignisses, bei dem die Routinekapazitäten der dringenden medizinischen Hilfe zeitweise überfordert sind, befinden, 6. medizinischem Vorposten, nachstehend "MV" genannt: eine Übergangsstruktur, die es erlaubt, Opfer vor deren Einlieferung in ein Krankenhaus einer Sichtung zu unterziehen, sie zu stabilisieren, ihnen eine Erstversorgung zukommen zu lassen, sie zu registrieren und zu identifizieren sowie für ihren geregelten Abtransport in die Krankenhäuser zu sorgen, 7.präventivem medizinischen Massnahmenpaket: alle medizinisch-sanitären Massnahmen, die vor geplanten Ereignissen, die mit möglichen Risiken für die Teilnehmer und/oder das Publikum verbunden sind, in Absprache mit den Organisatoren und den zuständigen Behörden getroffen werden, 8. Aufstellung des Bereitschaftsdienstes: den Bereitschaftsdienst, der abwechselnd von den daran teilnehmenden Ärzten wahrgenommen wird, 9.Hygiene-Inspektor: die in Artikel 10bis des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Person, 10. Büro für medizinische Überwachung: das in Artikel 37bis des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Büro, 11. medizinischer Rettungskette: die Mittel und das Personal, die aufgrund des Gesetzes vom 8.Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe angefordert werden können.

Art. 2 - § 1 - Der LmH: 1. übt im Fall der Auslösung des medizinischen Einsatzplans oder auf Anweisung eines Hygiene-Inspektors oder eines Arztes des Büros für medizinische Überwachung die Einsatzaufsicht über alle sanitären und medizinischen Hilfeleistungen aus, die von der Rettungskette erbracht werden, ungeachtet der Dienste, von denen sie ausgehen. In dieser Eigenschaft tut der LmH unter anderem Folgendes: a) Er validiert den Standort des medizinischen Vorpostens oder einer anderen ähnlichen Einrichtung, wodurch ein massiver Andrang von Verletzten in einem einzigen Krankenhaus oder in einem den spezifischen Pathologien der Opfer weniger angepassten Krankenhaus vermieden wird.b) Er organisiert und koordiniert die medizinische Durchführung der Einsätze: Bergung, Sichtung, Pflege, Vorbereitung zum Transport und Abtransport der Opfer;er sorgt für den Einsatz der Ärzte und des Gesundheitspersonals. c) Er lässt die Liste der Opfer fortschreiben und steht ein für die Vertraulichkeit dieser Liste.d) Er lässt im Einverständnis mit den Gerichtsbehörden eine Aufnahmestruktur für die Betroffenen und ein Leichendepot für die Verstorbenen errichten.e) Er sorgt für eine angemessene Versorgung mit pharmazeutischen Produkten, Sauerstoff und medizinischen Geräten.f) Er regelt den Abtransport der Opfer weg vom Ort oder von den Orten des Ereignisses hin zum MV oder zu jeder anderen zeitweilig errichteten Struktur und zu den Krankenhäusern.g) Er organisiert im Fall eines längeren Einsatzes die Ablösung der eingesetzten Ärzte und Mitglieder des Gesundheitspersonals.h) Er steht den Behörden im Auftrag des Hygiene-Inspektors als Gesprächspartner in medizinischen Fragen zur Seite, wenn die medizinische Lage dies zulässt.i) Er beschliesst im Einverständnis mit dem Hygiene-Inspektor die Aufhebung des MVs oder jeder anderen zeitweilig errichteten Struktur.j) Er erstattet dem Hygiene-Inspektor regelmässig Bericht über seine Tätigkeit und richtet sich an ihn für besondere Anfragen.k) Er nimmt an den Versammlungen zwecks Berichterstattung und Feedback teil.2. nimmt auf Verlangen des Hygiene-Inspektors und als Experte im Dienst der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe teil an den Versammlungen zur Koordinierung und Ausarbeitung der medizinischen Einsatzpläne, einschliesslich der vorgestellten präventiven Massnahmenpakete und der Organisation der Übungen für die Noteinsatzplanung. § 2 - Der LmH arbeitet unter der Verwaltungsautorität des Hygiene-Inspektors.

Art. 3 - § 1 - Der Minister sorgt dafür, dass für das gesamte belgische Staatsgebiet rund um die Uhr ein LmH-Bereitschaftsdienst organisiert wird. Dieser Bereitschaftsdienst ist unvereinbar mit der gleichzeitigen Teilnahme an einem anderen Bereitschaftsdienst. § 2 - Ein LmH muss unverzüglich verfügbar sein: 1. bei Anforderung durch den Hygiene-Inspektor, 2.bei Anforderung durch einen Arzt des Büros für medizinische Überwachung. Der Hygiene-Inspektor gehört für einen Teil seiner Aufgaben zum Büro für medizinische Überwachung. § 3 - Die Auslösung des medizinischen Einsatzplans setzt voraus, dass der LmH angefordert wird. Der Hygiene-Inspektor oder das Büro für medizinische Überwachung löst den medizinischen Einsatzplan aus. § 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Aufgaben können vom Hygiene-Inspektor oder vom Büro für medizinische Überwachung einem Zentrum des einheitlichen Rufsystems übertragen werden.

Art. 4 - Der Minister sorgt dafür, dass der Bereitschaftsdienst so wahrgenommen wird, dass der angeforderte LmH die in Artikel 2 erwähnten Aufgaben in der Regel binnen 30 Minuten nach Eingang der Anforderung erfüllen kann. In Erwartung der Ankunft des LmH werden dessen Aufgaben vom Arzt der Funktion "Mobiler Rettungsdienst", die als erste vor Ort angekommen ist, wahrgenommen, oder - nach Konzertierung mit diesem Arzt - von einem Arzt einer der als Verstärkung geschickten anderen Funktionen "Mobiler Rettungsdienst", der diesen Auftrag annimmt, wobei dies dem Hygiene-Inspektor oder dem Zentrum des einheitlichen Rufsystems notifiziert wird.

Art. 5 - Der Minister bestimmt die Ärzte, die in der Aufstellung des LmH-Bereitschaftsdienstes eingetragen sind.

Der Minister legt die Regeln fest, die für die Einreichung der Kandidaturen für die LmH-Funktion sowie für die Bestimmung zum LmH gelten.

Art. 6 - § 1 - Der LmH muss mindestens folgendem Kompetenzprofil entsprechen: 1. Er muss Arzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Notfallmedizin oder eines Facharztes für Akutmedizin, wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, oder Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Notfallpflege, wie erwähnt in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, sein 2. und im Rahmen der Bewältigung kollektiver medizinischer Notfallsituationen an einer von Uns validierten spezifischen Ausbildung teilgenommen haben 3.und seinen Berufs zumindest teilzeitig in einer Funktion "Mobiler Rettungsdienst" eines Krankenhaus ausüben oder im Laufe der zehn Jahre vor dem Datum seiner Bestimmung dort ausgeübt haben. § 2 - Bei seiner Einsatztätigkeit kann der LmH sich von einem oder mehreren Beigeordneten beistehen lassen, die zumindest folgendem Kompetenzprofil entsprechen: 1. Es muss sich um eine Person handeln, die ebenfalls vom Minister gemäss Artikel 5 zum LmH bestimmt worden ist, 2.oder um einen Krankenpfleger/eine Krankenpflegerin, der/die Inhaber(in) des Diploms oder Befähigungsnachweises eines graduierten Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin und der besonderen Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist und der/die die in § 1 Nr. 2 erwähnte spezifische Ausbildung absolviert hat, und denen er spezifische Aufgaben anvertraut.

Art. 7 - Die Bestimmung zum LmH kann vom Minister entzogen werden: 1. nach einer negativen Stellungnahme der zuständigen Kommission für Dringende Medizinische Hilfe, 2.wenn ein LmH während des abgelaufenen Jahres nicht tatsächlich mindestens 14 Tage LmH-Bereitschaftsdienst wahrgenommen hat, 3. auf Antrag des LmH mit einer für die Organisation seines Ersatzes notwendigen Kündigungsfrist von 3 Monaten. Art. 8 - Der Minister legt die Bereitschaftszulagen für die LmH-Funktion fest sowie die Modalitäten für die Übernahme der Organisations- und Einsatzkosten der LmH-Funktion durch den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.

Art. 9 - Der LmH verfügt über einen vom Minister festgelegten Erkennungsausweis.

Der LmH verfügt zu Lasten des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt über eine Versicherungspolice zur Deckung seiner Berufshaftpflicht und über eine Versicherungspolice zur Deckung von Arbeitsunfällen.

Art. 10 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt erstellt spätestens binnen einem Monat nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses eine Liste der LmH, die während des abgelaufenen Jahres tatsächlich mindestens 14 Tage Bereitschaftsdienst wahrgenommen haben. Diese Ärzte werden in Abweichung von Artikel 6 § 1 mit Wirkung bis spätestens zum 31.

Dezember 2008 übergangsweise zu LmHs bestimmt.

Art. 11 - Artikel 6 § 1 Nr. 2 und die Bedingung mit Bezug auf die in Artikel 6 § 3 Nr. 2 erwähnte spezifische Ausbildung treten an einem von Uns festzulegenden Datum in Kraft.

Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE

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