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Arrêté Royal du 02 juin 1999
publié le 12 juin 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant le montant des jetons de présence et des indemnités de déplacement des membres des bureaux électoraux

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ministere de l'interieur
numac
1999000458
pub.
12/06/1999
prom.
02/06/1999
ELI
eli/arrete/1999/06/02/1999000458/moniteur
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2 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant le montant des jetons de présence et des indemnités de déplacement des membres des bureaux électoraux


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant le montant des jetons de présence et des indemnités de déplacement des membres des bureaux électoraux, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant le montant des jetons de présence et des indemnités de déplacement des membres des bureaux électoraux.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 2 juin 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 11. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 2 Nr. 3, des Artikels 3 Nr. 3 und des Artikels 4, abgeändert durch das Sondergesetz vom 18. Dezember 1998;

Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 130 Absatz 1 Nr. 2, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 1991 und 16. Juli 1993;

Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, insbesondere des Artikels 20 Absatz 2 und des Artikels 38 Absatz 1, ersetzt beziehungsweise wieder aufgenommen durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, insbesondere des Artikels 7 Absatz 3, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, insbesondere des Artikels 27 Absatz 2 und 4, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 29 Absatz 2 Nr. 3, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des Artikels 8 Absatz 3;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 14 Absatz 1 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden, auf den 13. Juni 1999 festgelegten gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und der Regional- und Gemeinschaftsräte unverzüglich alle Massnahmen für die Organisierung dieser Wahlen getroffen werden müssen und dass insbesondere der Betrag der Anwesenheitsgelder, auf die die Mitglieder der verschiedenen Wahlvorstände Anspruch erheben können, unter Berücksichtigung des derzeitig geltenden Betrags der Anwesenheitsgelder und der verlängerten Öffnungszeiten der Wahlbüros für die Wähler festgelegt werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt: a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments und des Senats, - für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates, - für den Vorsitzenden des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, - für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Bezirke für die Provinzialwahlen: 3 500 Franken, b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten Wahlvorstände: 2 500 Franken, c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die Wahl des Europäischen Parlaments und des Senats, - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Distrikte für die Provinzialwahlen, - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände für die Gemeindewahlen: 3 000 Franken, d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten Wahlvorstände: 2 000 Franken, e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 2 500 Franken, f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der Kantone: 1 000 Franken, g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 500 Franken. § 2 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe wird auf 750 Franken erhöht, wenn die Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11.

April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert werden.

Art. 2 - § 1 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind.

Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 6 Franken pro zurückgelegten Kilometer festgelegt. § 2 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt wird, das dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht.

Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 14. September 1976 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Juni 1982 und 3. April 1995, wird aufgehoben.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. April 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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