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Arrêté Royal du 03 décembre 2001
publié le 11 avril 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 août 2001 modifiant l'arrêté royal du 2 août 1990 réglant l'enregistrement par les communes des dernières volontés quant au mode de sépulture

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ministere de l'interieur
numac
2001001197
pub.
11/04/2002
prom.
03/12/2001
ELI
eli/arrete/2001/12/03/2001001197/moniteur
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3 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 août 2001 modifiant l'arrêté royal du 2 août 1990 réglant l'enregistrement par les communes des dernières volontés quant au mode de sépulture


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 août 2001 modifiant l'arrêté royal du 2 août 1990 réglant l'enregistrement par les communes des dernières volontés quant au mode de sépulture, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 août 2001 modifiant l'arrêté royal du 2 août 1990 réglant l'enregistrement par les communes des dernières volontés quant au mode de sépulture.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 3 décembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES INNERN 24. AUGUST 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 28. Dezember 1989 hat Artikel 15bis des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten abgeändert. Der Königliche Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden ist in Ausführung dieser Bestimmung ergangen.

Das Gesetz vom 20. September 1998, das im Belgischen Staatsblatt vom 28. Oktober 1998 [offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 10.März 2000] veröffentlicht worden ist, hat den vorerwähnten Artikel 15bis des Gesetzes vom 20. Juli 1971 erneut abgeändert. Der so abgeänderte Artikel 15bis sieht zwei Bestattungsarten vor: Beerdigung und Verstreuung oder Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung (§ 1). Jeder kann zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner Gemeinde seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, entweder Beerdigung oder Verstreuung oder Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung, schriftlich mitteilen (§ 2 Absatz 1). Diese Mitteilung wird in der vom König bestimmten Art und Weise im kommunalen Bevölkerungsregister festgehalten (§ 2 Absatz 2).

Zur Ausführung dieser Bestimmung hat der Königliche Erlass vom 28.

Januar 2000, der im Belgischen Staatsblatt vom 1. März 2000 [offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2000] veröffentlicht worden ist, den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 2. August 1990 abgeändert. Die Wahl des Betreffenden bei der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die er in seiner Erklärung treffen kann, wird erweitert: Er kann zwischen folgenden Möglichkeiten wählen: 1. Beerdigung der sterblichen Überreste, 2.Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des Friedhofes, 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, 4.Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des Friedhofes. Das Gesetz vom 8. Februar 2001 ändert Artikel 24 des Gesetzes vom 20.

Juli 1971 ab. Neben der Verstreuung der Asche auf der zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Beerdigung der Asche oder deren Beisetzung in einem Kolumbarium des Friedhofes kann die Asche ebenfalls an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut werden oder an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder aufbewahrt werden.

Der Entwurf des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Artikel 1 Absatz 3 und 2 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2000, dieser Gesetzesabänderung anzupassen.

Der Entwurf von Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2.

August 1990 erweitert die Wahl des Betreffenden bei der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die er in seiner Erklärung treffen kann: In der Tat kann er durch den klaren und unzweideutigen Vermerk eines der nachstehend aufgezählten Begriffe entweder zwischen der Beerdigung oder der Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, der Einäscherung mit Beerdigung der Asche oder mit deren Beisetzung im Kolumbarium des Friedhofes, der Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Einäscherung mit Beerdigung oder mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof wählen.

Nach Empfang wird diese Erklärung gemäss Artikel 2 des betreffenden Erlasses in den Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten, wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung einer der folgenden acht Vermerke in diese Rubrik eingetragen wird: 1. Beerdigung der sterblichen Überreste, 2.Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des Friedhofes, 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, 4.Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des Friedhofes, 6.Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, 7. Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof, 8.Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

24. AUGUST 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, insbesondere des Artikels 15bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1989 und ersetzt durch das Gesetz vom 20.

September 1998, und des Artikels 24, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1989 und 8.Februar 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden, insbesondere der Artikel 1 Absatz 3 und 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2000;

Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass die Vorschriften in Bezug auf die Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden dem durch das Gesetz vom 8. Februar 2001 abgeänderten Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten so schnell wie möglich angepasst werden müssen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.581/2 des Staatsrates vom 4. Mai 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « In diesem Schriftstück muss er durch den klaren und unzweideutigen Vermerk eines der folgenden Begriffe eine Wahl treffen: 1. Beerdigung der sterblichen Überreste, 2.Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des Friedhofes, 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, 4.Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des Friedhofes, 6.Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, 7. Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof, 8.Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof. » Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Erklärung wird nach Empfang in den Bevölkerungsregister unter einer Rubrik über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten, wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung einer der folgenden acht Vermerke in diese Rubrik eingetragen wird: 1. Beerdigung der sterblichen Überreste, 2.Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des Friedhofes, 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, 4.Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des Friedhofes, 6.Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, 7. Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof, 8.Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof. » Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. August 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 décembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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