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Arrêté Royal du 03 février 2000
publié le 15 mars 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 octobre 1996 relatif au contrôle préalable et aux délégations de pouvoir en matière de passation et d'exécution des marchés publics de travaux, de fournitures et de services et en matière d'octroi de concessions de travaux publics au niveau fédéral

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ministere de l'interieur
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2000000077
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15/03/2000
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03/02/2000
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eli/arrete/2000/02/03/2000000077/moniteur
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3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 octobre 1996 relatif au contrôle préalable et aux délégations de pouvoir en matière de passation et d'exécution des marchés publics de travaux, de fournitures et de services et en matière d'octroi de concessions de travaux publics au niveau fédéral


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 octobre 1996 relatif au contrôle préalable et aux délégations de pouvoir en matière de passation et d'exécution des marchés publics de travaux, de fournitures et de services et en matière d'octroi de concessions de travaux publics au niveau fédéral, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 octobre 1996 relatif au contrôle préalable et aux délégations de pouvoir en matière de passation et d'exécution des marchés publics de travaux, de fournitures et de services et en matière d'octroi de concessions de travaux publics au niveau fédéral.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 3 février 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 14. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass über die vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler Ebene BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, die Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge hat zur Folge, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um einerseits die vorherige Kontrolle von Aufträgen, die bestimmte Beträge erreichen, und andererseits die Befugnisübertragungen zu regeln. Der Entwurf eines Erlasses bestimmt die Massnahmen, die in Ausführung von den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes auf föderaler Ebene anzuwenden sind.

Der Erlassentwurf nimmt in einem ersten Kapitel [sic, zu lesen ist: in seinem zweiten Kapitel] Bestimmungen auf, die den bis jetzt in den Artikeln 51 und 52 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge befindlichen Bestimmungen entsprechen, einerseits was das Eingreifen des Ministerrats für Aufträge des Staates und der Einrichtungen, die auf föderaler Ebene der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen, betrifft, andererseits hinsichtlich des Eingreifens des zuständigen Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers für öffentlich-rechtliche Personen, die der Kontrollbefugnis eines Ministers unterliegen. Diese Regeln finden wie diejenigen von Kapitel II [sic, zu lesen ist: Kapitel III] ebenfalls Anwendung auf Projektwettbewerbe im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993.

Das zweite Kapitel [sic, zu lesen ist: dritte Kapitel] ist den Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen gewidmet.

Artikel 1 nimmt Begriffsbestimmungen auf, wie vom Staatsrat vorgeschlagen.

Die Artikel 2 bis 4 des Erlassentwurfes ersetzen Artikel 51 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977. In Artikel 2 wird das vorherige Einverständnis des Ministerrats für öffentliche Aufträge auferlegt, deren geschätzter Wert je nach Auftragsart und Vergabeverfahren über bestimmten Beträgen liegt. Ein Betrag ist ebenfalls für öffentliche Baukonzessionen vorgesehen, was früher nicht der Fall war.

Das Einverständnis ist vor Einleitung des Vergabeverfahrens einzuholen.

Wie in Artikel 51 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 wird das Eingreifen des Ministerrats von zwei Parametern abhängig gemacht, und zwar der Auftragsart und dem vorgeschlagenen Vergabeverfahren, da der Schwellenwert, ab dem das Eingreifen des Ministerrats vorgeschrieben ist, niedriger ist, wenn das Vergabeverfahren zur Einschränkung des Wettbewerbs führen kann.

Was die Bestimmungen von Artikel 2 angeht, muss darauf hingewiesen werden, dass die früher festgelegten Modalitäten, nach denen unterschieden wurde zwischen Fällen, in denen bei beschränkten Verfahren und Verhandlungsverfahren eine Mindestanzahl Unternehmen angesprochen wurde oder nicht, weggelassen worden sind. In den Kapiteln, die der qualitativen Auswahl für öffentliche Aufträge gewidmet sind, bestimmen die Königlichen Erlasse, die von den Vergabeverfahren handeln, von nun an genauere Regeln und legen sogar Mindestanzahlen Unternehmen fest, die anzusprechen sind. Zudem schreiben diese Erlasse für beschränkte Verfahren und bestimmte Verhandlungsverfahren eine Veröffentlichungspflicht vor.

Genauso sind die Bestimmungen von Artikel 51 § 1 Nr. 5 und § 5 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 weggelassen worden, weil die Modalitäten für die Berechnung des Auftragswertes fortan in Artikel 11 des vorliegenden Entwurfes vorgesehen sind. Von nun an gelten für Aufträge im Verhandlungsverfahren die Regeln von Artikel 2, abgesehen von den in Artikel 4 vorgesehenen Ausnahmen. Das gleiche gilt für Vorschläge von Aufträgen auf dem Wege von Betreuungsverträgen.

Aufgrund von § 3 muss jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge haben könnte, dass der Staat oder eine der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegende Einrichtung in bezug auf öffentliche Aufträge gebunden wäre, dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. Diese Bestimmung ist anwendbar ungeachtet der möglichen Beträge, die sich aus der Anwendung dieses Paragraphen 3 ergeben können.

Eine neue Bestimmung befindet sich in Artikel 2 § 4. Sie sieht vor, dass das Einverständnis des Ministerrats vor Erteilung eines Auftrags erforderlich ist, wenn der geschätzte Wert dieses Auftrags unter den in Artikel 2 § 1 festgelegten Beträgen liegt, der Wert des zu billigenden Angebots aber mehr als 15 Prozent über diesen Beträgen liegt. Im übrigen ist der Text der Bestimmung dem Vorschlag des Staatsrates entsprechend angepasst worden.

Artikel 3 § 1 präzisiert, dass davon ausgegangen wird, dass der Ministerrat sein Einverständnis gegeben hat, wenn innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach Eingang des Antrags kein gegenteiliger Beschluss notifiziert worden ist.

In § 2 wird vorgesehen, dass das Einverständnis des Premierministers an Stelle des Einverständnisses des Ministerrats treten kann bei Aufträgen, die bei zwingender Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer Ereignisse im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind. Überdies sind die in Artikel 51 § 5 des Königlichen Erlasses vom 22.

April 1977 vorgesehenen Fälle der Abweichung vom vorherigen Einverständnis des Ministerrats in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses angepasst worden.

Es handelt sich um die Fälle, in denen ein beschränktes Verfahren auf eine öffentliche Ausschreibung oder einen allgemeinen Angebotsaufruf folgt, denen keine Folge geleistet werden konnte aufgrund von nebensächlichen Interpretationsschwierigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen des Sonderlastenheftes oder der abgegebenen Angebote. In diesen Fällen dürfen nur die infolge der vorerwähnten Schwierigkeiten unbedingt erforderlich gewordenen Anpassungen im Sonderlastenheft angebracht werden. Diesbezüglich wurde die Frage aufgeworfen, ob diese Bestimmung im Fall eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung wie diejenige von Artikel 39 § 1 des Gesetzes angewandt werden kann. Die Antwort ist negativ, da nebensächliche Interpretationsschwierigkeiten im Rahmen der Verhandlungsphase beseitigt werden können.

Das Einverständnis des Ministerrats ist auch nicht erforderlich, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens auf eine Ausschreibung oder einen Angebotsaufruf folgt, für die entweder keine ordnungsgemässen Angebote, nur Angebote zu unannehmbaren Preisen, überhaupt keine Angebote oder keine geeigneten Angebote eingereicht worden sind. Das gleiche gilt für Dienstleistungsaufträge, die im Anschluss an einen Projektwettbewerb an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss.

Für öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ist ebenfalls eine Abweichung vorgesehen für Aufträge, die aufgrund einer Rahmenübereinkunft zu vergeben sind, sofern diese Rahmenübereinkunft den Bestimmungen von Artikel 2 § 1 unterzogen worden ist, und für Käufe von Lieferungen, die unter den in Artikel 39 § 2 Nr. 3 Buchstabe c) und d) des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen getätigt werden. Wie bereits in Artikel 51 § 5 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 vorgesehen, ist das Einverständnis nicht für öffentliche Aufträge erforderlich, die im Rahmen von Massnahmen von Amts wegen an einen oder mehrere Dritten für Rechnung eines säumigen Auftragnehmers zu vergeben sind.

Im übrigen ist dieses Einverständnis gemäss Artikel 4 Nr. 4 nicht erforderlich für öffentliche Aufträge, deren Kontrolle durch besondere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt ist, was insbesondere der Fall ist für Aufträge von autonomen öffentlichen Unternehmen.

Unter Berücksichtigung neuer Umstände insbesondere auf internationaler Ebene hat es sich als notwendig erwiesen, in einer Nummer 5 ebenfalls eine Abweichung für Aufträge vorzusehen, die im Namen und für Rechnung einer Behörde vergeben werden, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 4 des Gesetzes fällt, wie zum Beispiel Aufträge, die für Rechnung der Nordatlantikvertragsorganisation vergeben werden.

Artikel 5 übernimmt den Text von Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 und findet unter denselben Bedingungen wie diejenigen der Artikel 2 bis 4 Anwendung auf Aufträge, die von Personen zu vergeben sind, die auf föderaler Ebene der Kontrollbefugnis eines Ministers unterliegen.

Bei der Ausarbeitung von Artikel 5 stand zur Debatte, ob präzisiert werden sollte, dass dieser Artikel vorbehaltlich besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen anwendbar sei. Damit sollte insbesondere bezweckt werden, den spezifischen Bestimmungen für bestimmte autonome öffentliche Unternehmen gerecht zu werden. Nach erneuter Überprüfung hat sich herausgestellt, dass diese Präzisierung in Artikel 5 nicht beibehalten werden muss, da dieser Artikel unter denselben Bedingungen wie diejenigen, die in den Artikeln 2 bis 4 vorgesehen sind, anwendbar ist. Nun umfasst Artikel 4 Nr. 4 ja aber bereits die obenerwähnte Bedingung.

Kapitel III übernimmt einige Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1977 über die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Die in den Artikeln 7 bis 10 vorgesehenen Begrenzungen der Befugnisübertragung finden jedoch keine Anwendung auf Behörden und Einrichtungen, die anderen einschlägigen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen unterworfen sind.

Artikel 6 übernimmt Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13.

Dezember 1977 und präzisiert, dass sein Anwendungsbereich ebenfalls öffentliche Baukonzessionen umfasst.

Was die in Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten zuständigen Behörden und Organe betrifft, besteht ein Übertragungsrecht nur, sofern die auf sie anwendbaren Gesetzes-, Verordnungs- oder Satzungsbestimmungen es zulassen.

Artikel 7 behandelt die Befugnisübertragungen für Handlungen, die der Auftragsvergabe vorangehen.

Es handelt sich dabei um die Wahl des Vergabeverfahrens, die Billigung des Sonderlastenhefts und die Einleitung des Verfahrens.

Die Befugnisübertragung setzt voraus, dass der Auftragsgegenstand im voraus von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist, und zwar entweder durch Billigung eines Programms, der diesen Gegenstand umfasst, oder durch einen diesem Gegenstand spezifischen Beschluss, insbesondere wenn das Programm noch nicht gebilligt worden ist.

Bei Ausgaben geringeren Wertes ist diese vorherige Zulassung nicht erforderlich, die zuständige Behörde kann sie jedoch immer auferlegen.

Selbstverständlich hat der beauftragte Beamte gemäss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über öffentliche Aufträge zu handeln. Vor allem muss er die Bedingungen berücksichtigen, gemäss denen die Wahl des Vergabeverfahrens erfolgen muss, und daher gegebenenfalls das in den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Einverständnis einholen.

Artikel 8 sieht vor, dass die Befugnis, Bewerber auszuwählen, ebenfalls innerhalb der von der zuständigen Behörde festzulegenden Grenzen übertragen werden kann. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die qualitative Auswahl der Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer in den neuen Texten präziser geregelt wird, eine aus der Reform der Rechtsvorschriften hervorgehende wichtige Neuerung.

Artikel 9 übernimmt Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 13.

Dezember 1977, der von den Befugnisübertragungen bei der Auftragsvergabe handelt. Die Beträge sind allerdings angepasst worden.

Es handelt sich nunmehr um festgelegte Werte und nicht mehr um geschätzte Werte, da die Werte der Angebote bekannt sind.

Von nun an wird unterschieden zwischen einerseits den offenen Verfahren, den beschränkten Verfahren und den Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung und andererseits den Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung. Darüber hinaus sind die öffentlichen Baukonzessionen aufgenommen worden.

Artikel 10 handelt von den Befugnisübertragungen hinsichtlich der Ausführung öffentlicher Aufträge. Er übernimmt den Inhalt von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1977.

Bei der Ausführung von Aufträgen werden im allgemeinen vielfältige Beschlüsse von unterschiedlicher Bedeutung gefasst. Eine Befugnisübertragung wird nur verlangt, wenn in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen ein mit Gründen versehener Beschluss gefasst werden muss, mit dem von den wesentlichen Klauseln und Bedingungen des vergebenen Auftrags abgewichen wird. Auch hier muss die zuständige Behörde diese Befugnisübertragungen im Rahmen des festgelegten maximalen Wertes begrenzen, das heisst des Wertes, der jeder einzelnen beauftragten Behörde für die Vergabe von Aufträgen im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens eingeräumt wird. Gemäss einer ständigen Rechtsprechung sind Geldstrafen wegen Zahlungsverzug immer auf der Grundlage dieses Artikels erlassen worden. Also müssen auch für einen solchen Erlass von Geldstrafen Befugnisübertragungen erfolgen, wenn die zuständige Behörde nicht wünscht, sich allein das Recht, in diesem Bereich zu beschliessen, vorzubehalten. Die Möglichkeit, die Befugnis zur Schliessung von Vergleichen zu übertragen, ist im vorliegenden Erlass hinzugefügt worden und unterliegt denselben Bedingungen.

Artikel 11 legt den Modus für die Berechnung der im vorliegenden Erlass angegebenen Werte fest. Der Text bezieht sich auf die Modalitäten der Königlichen Erlasse vom 8. und 10. Januar 1996. Bei zusätzlichen Aufträgen, die im Verhandlungsverfahren im Sinne der Artikel 17 und 39 des Gesetzes zu vergeben sind, muss nicht nur der Wert des zusätzlichen Auftrags sondern auch der Wert des ursprünglich vergebenen Auftrags berücksichtigt werden.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister J.-L. DEHAENE

14. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass über die vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler Ebene ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 6 Absatz 3 und 13 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 25. September 1995;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. Oktober 1995;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist: 1. das Gesetz: das Gesetz vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 2. der Königliche Erlass vom 8.Januar 1996: der Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, 3.der Königliche Erlass vom 10. Januar 1996: der Königliche Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.

KAPITEL II - Eingreifen des Ministerrats Art. 2 - § 1 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, müssen Vorschläge in bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Aufträge dem Ministerrat in folgenden Fällen - mit Angabe des Vergabeverfahrens - zur Billigung vorgelegt werden: 1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den folgenden Betrag erreicht: a) 650 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge, b) 400 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge, c) 120 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge, 2.bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne der Artikel 17 § 3 und 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den folgenden Betrag erreicht: a) 130 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge, b) 100 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge, c) 80 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge, 3.bei öffentlichen Aufträgen, die in den in den Artikeln 17 § 2 und 39 § 2 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den folgenden Betrag erreicht: a) 65 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge, b) 40 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge, c) 10 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge, § 2 - Bevor ein Verfahren eingeleitet wird, müssen Vorschläge von öffentlichen Baukonzessionen, für die der geschätzte Wert des Bauwerks mindestens 130 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer erreicht, ebenfalls dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. § 3 - Jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge haben könnte, dass der Staat oder eine der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegende Einrichtung in bezug auf öffentliche Aufträge gebunden wäre, muss ebenfalls dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. § 4 - Das Einverständnis des Ministerrats ist ebenfalls vor Erteilung eines öffentlichen Auftrags erforderlich, wenn der geschätzte Auftragswert unter dem in § 1 festgelegten entsprechenden Betrag liegt, der Wert des zu billigenden Angebots diesen Betrag aber um mehr als fünfzehn Prozent überschreitet.

Art. 3 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat sein Einverständnis gegeben hat, wenn dem zuständigen Minister innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach Eingang des Antrags kein gegenteiliger Beschluss notifiziert worden ist. § 2 - In den in den Artikeln 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) und 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnten Fällen tritt das Einverständnis des Premierministers an Stelle des Einverständnisses des Ministerrats, sofern letzteres aufgrund der Dringlichkeit nicht vorher eingeholt werden konnte.

In diesem Fall hat der zuständige Minister den Ministerrat so rasch wie möglich zu benachrichtigen.

Die geltend gemachte Dringlichkeit muss gerechtfertigt werden.

Art. 4 - In Abweichung von Artikel 2 ist das Einverständnis des Ministerrats nicht erforderlich: 1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung oder eines beschränkten Angebotsaufrufs zu vergeben sind, wenn dieses Verfahren auf eine öffentliche Ausschreibung oder einen allgemeinen Angebotsaufruf folgt, für die das vorherige Einverständnis des Ministerrats eingeholt worden ist, denen aber keine Folge geleistet werden konnte aufgrund von nebensächlichen Interpretationsschwierigkeiten entweder hinsichtlich der Bestimmungen des Sonderlastenhefts oder hinsichtlich der abgegebenen Angebote. Im Sonderlastenheft dürfen nur die infolge der vorerwähnten Schwierigkeiten unbedingt erforderlich gewordenen Anpassungen angebracht werden, 2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den in Artikel 17 § 2 Nr.1 Buchstabe d) und e) und Nr. 4 und Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe d) und g), Nr. 3 Buchstabe c) und d) und Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, 3. im Rahmen von Massnahmen von Amts wegen bei öffentlichen Aufträgen, die an einen oder mehrere Dritten für Rechnung eines säumigen Auftragnehmers zu vergeben sind, 4.bei öffentlichen Aufträgen, deren Kontrolle durch besondere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt ist, 5. bei Aufträgen, die im Namen und für Rechnung einer Behörde vergeben werden, die nicht in Artikel 4 des Gesetzes erwähnt ist. Art. 5 - Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Namen von öffentlich-rechtlichen Personen, die auf föderaler Ebene nicht der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen, sondern der Kontrollbefugnis eines Ministers, unterliegt denselben Bedingungen wie diejenigen, die in den Artikeln 2 bis 4 vorgesehen sind, wobei das Einverständnis des Ministerrats durch das Einverständnis des zuständigen Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers ersetzt wird.

KAPITEL III - Befugnisübertragungen in bezug auf die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und in bezug auf die Erteilung öffentlicher Baukonzessionen Art. 6 - Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen kann jede zuständige Behörde in bezug auf öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen seine Befugnisse innerhalb der im vorliegenden Kapitel festgelegten Grenzen den von ihr bestimmten Amtsinhabern übertragen.

Art. 7 - § 1 - Die Befugnis, das Vergabeverfahren zu wählen, die Befugnis, das Sonderlastenheft festzulegen und die Befugnis, das Verfahren einzuleiten, können übertragen werden, sofern die zuständige Behörde den Auftragsgegenstand vorher gebilligt hat.

Dieses Einverständnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Ausgabe die in Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und Artikel 108 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 festlegten Beträge nicht überschreitet, es sei denn, die zuständige Behörde verfügt etwas anderes. § 2 - Erlasse oder gleichwertige Beschlüsse der zuständigen Behörde begrenzen die aufgrund des vorliegenden Artikels erteilten Befugnisse je nach Wert und Vergabeverfahren der Aufträge beziehungsweise je nach Wert der geplanten öffentlichen Baukonzessionen.

Art. 8 - Die Befugnis, Bewerber für einen Auftrag auszuwählen, kann übertragen werden, sofern der geschätzte Auftragswert nicht über 100 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt.

Art. 9 - § 1 - Die Befugnis, Aufträge zu erteilen, kann für Aufträge übertragen werden, die ohne Mehrwertsteuer eine Grenze nicht überschreiten, die im Erlass zur Befugnisübertragung oder in einem gleichwertigen Beschluss der zuständigen Behörde festgelegt ist.

Dieser Grenzwert darf folgende Beträge nicht überschreiten: 1. 100 Millionen Franken für Aufträge, die auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind, 2.50 Millionen Franken für Aufträge, die auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne der Artikel 17 § 3 und 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind, 3. 25 Millionen Franken für Aufträge, die in den in den Artikeln 17 § 2 und 39 § 2 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind. § 2 - Von § 1 kann jedoch abgewichen werden: 1. für Aufträge, die von Dienststellen, die im Ausland ansässig sind, zu vergeben sind, 2.für Aufträge, die von den Dienststellen des Ministers der Landesverteidigung an einen fremden Staat oder an eine Versorgungs- oder Instandsetzungseinrichtung, die von den Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertragsorganisation eingerichtet worden ist, zu vergeben sind. § 3 - Die Befugnis, öffentliche Baukonzessionen zu erteilen, kann übertragen werden, sofern der Wert des Bauwerks nicht über 130 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt.

Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen können die zu diesem Zweck bestimmten Amtsinhaber durch Übertragung und innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzen ermächtigt werden, von den wesentlichen Klauseln und Bedingungen des abgeschlossenen Auftrags oder der erteilten öffentlichen Baukonzession abzuweichen, Vergleiche zu schliessen und Geldstrafen wegen Zahlungsverzug zu erlassen. Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes darf der Wert, der die Übertragung begrenzt, nicht über dem Wert der Übertragung liegen, die der beauftragten Behörde für die Vergabe von Aufträgen gewährt worden ist, die in den in den Artikeln 17 § 2 und 39 § 2 des Gesetzes vorgesehenen Fällen im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens zu vergeben sind.

KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen Art. 11 - Der Wert öffentlicher Aufträge ist je nach Fall aufgrund der Regeln zu berechnen, die in den Artikeln 2, 28 oder 54 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 beziehungsweise in den Artikeln 2, 21 und 41 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 festgelegt worden sind.

Bei zusätzlichen Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter den in Artikel 17 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b) und Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b), Nr. 4 Buchstabe b) und Nr.6 des Gesetzes erwähnten Bedingungen im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, wird der Wert des Hauptauftrages ebenfalls berücksichtigt.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 1977 über die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird aufgehoben.

Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt an dem von Uns festzulegenden Datum in Kraft.

Art. 14 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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