Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 03 juillet 2005
publié le 10 août 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales de l'année 2004 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée

source
service public federal interieur
numac
2005000415
pub.
10/08/2005
prom.
03/07/2005
ELI
eli/arrete/2005/07/03/2005000415/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 JUILLET 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales de l'année 2004 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de la loi du 28 janvier 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/01/2004 pub. 10/02/2004 numac 2004003055 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée fermer modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée, - de la loi du 17 juin 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/06/2004 pub. 28/06/2004 numac 2004003266 source service public federal finances Loi visant à modifier le Code de la taxe sur la valeur ajoutée fermer visant à modifier le Code de la taxe sur la valeur ajoutée, - de la loi du 5 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/12/2004 pub. 22/12/2004 numac 2004003473 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée fermer modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 28 janvier 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/01/2004 pub. 10/02/2004 numac 2004003055 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée fermer modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée; - de la loi du 17 juin 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/06/2004 pub. 28/06/2004 numac 2004003266 source service public federal finances Loi visant à modifier le Code de la taxe sur la valeur ajoutée fermer visant à modifier le Code de la taxe sur la valeur ajoutée; - de la loi du 5 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/12/2004 pub. 22/12/2004 numac 2004003473 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée fermer modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 3 juillet 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1re FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. JANUAR 2004 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung um.

Art. 3 - In Artikel 17 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 22 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 38 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel 17 § 1 Absatz 2 und 3, § 2 und § 3 und Artikel 22 § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 » durch die Wörter « in Artikel 17 § 1 Absatz 2, § 2 und § 3 und Artikel 22 § 2 Absatz 2 und § 3 » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 51 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 22.Dezember 1995 und das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.2 werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 2 Absatz 1 » ersetzt. 2. In § 2 Nr.5 werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt.

Art. 7 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: « Art. 53 - § 1 - Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind verpflichtet: 1. eine Erklärung in Bezug auf Aufnahme, Wechsel oder Beendigung ihrer Tätigkeit einzureichen, 2.jeden Monat eine Erklärung einzureichen, in der sie Folgendes angeben: a) Betrag der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten Umsätze, die sie im Laufe des vorhergehenden Monats im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkt haben oder die zu ihren Gunsten bewirkt worden sind, b) Betrag der geschuldeten Steuer, der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge und der vorzunehmenden Berichtigungen, c) Daten, die der König für notwendig erachtet, um den von der Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen im Bereich der Statistik zu genügen und um die Kontrolle über die Anwendung der Steuer zu gewährleisten, 3.die geschuldete Steuer innerhalb der Frist, die für die Einreichung der in Nr. 2 vorgesehenen Erklärung festgelegt ist, zu entrichten.

In Abweichung von Absatz 1 müssen in Artikel 56 § 2 erwähnte Steuerpflichtige die in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Verpflichtungen einhalten. § 2 - Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die nicht diejenigen sind, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, sind verpflichtet, ihrem Vertragspartner eine Rechnung auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Namen und für ihre Rechnung eine Rechnung durch ihren Vertragspartner oder einen Dritten ausgestellt wird: 1. wenn sie eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung für einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirken, 2.wenn sie eine in Artikel 15 §§ 4 und 5 erwähnte Lieferung von Gütern für eine nichtsteuerpflichtige Person bewirken, 3. wenn sie eine in Artikel 39bis Absatz 1 Nr.2 erwähnte Lieferung von Gütern für eine nichtsteuerpflichtige Person bewirken, 4. wenn vor Lieferung eines Gutes oder Abschluss einer Dienstleistung wie in Nr.1 und 2 erwähnt der Steueranspruch in Anwendung der Artikel 17 § 1 und 22 § 2 über den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil des Preises des Umsatzes entsteht, 5. wenn vor einer in Artikel 39bis Absatz 1 Nr.1 bis 3 erwähnten Lieferung der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird.

Die Ausstellung von Rechnungen durch den Vertragspartner ist erlaubt, sofern eine vorherige Vereinbarung zwischen den beiden Parteien besteht und sofern jede Rechnung Gegenstand eines Verfahrens zur Akzeptierung durch den Steuerpflichtigen ist, der die Lieferung von Gütern oder die Dienstleistung bewirkt.

Jedes Dokument, das zu Veränderungen der ursprünglichen Rechnung führt und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist, ist einer Rechnung gleichgesetzt und muss von derselben Person ausgestellt werden, die die ursprüngliche Rechnung ausgestellt hat.

Der König kann Steuerpflichtige verpflichten, für die von ihnen in Belgien bewirkten Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in Absatz 1 erwähnt sind, eine Rechnung auszustellen. » Art. 8 - In Artikel 53ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 und 4 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt.

Art. 9 - Artikel 53octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 5.

September 2001 und 22. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Er kann unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen und Modalitäten gestatten, dass die Ausstellung der in Artikel 53 § 2 erwähnten Rechnung durch die Übermittlung der Daten, die die Rechnung enthalten muss, anhand eines Verfahrens erfolgt, bei dem Telematiktechniken angewandt werden, insofern die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dieser Rechnungen gewährleistet sind.» 2. In § 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: « Er kann Kategorien von Steuerpflichtigen, die Er bestimmt, gestatten, die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnte Erklärung nur pro Quartal, pro Halbjahr oder pro Jahr einzureichen. » 3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Er kann andere Verpflichtungen vorsehen, um die genaue Erhebung der Steuer zu gewährleisten und Betrug zu vermeiden.» 4. In § 2 werden die Wörter « in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr.1 und 3 und 53ter » durch die Wörter « in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 53ter » ersetzt. 5. In § 3 werden die Wörter « in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr.3 »durch die Wörter « in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 53nonies § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 3 und 4 » durch die Wörter « in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt.

Art. 11 - Artikel 60 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « § 1 - Bücher, Rechnungen und andere Dokumente, deren Führung, Erstellung oder Ausstellung durch das vorliegende Gesetzbuch oder seine Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben ist, müssen von den Personen, die sie geführt, erstellt, ausgestellt oder erhalten haben, aufbewahrt werden während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem 1.

Januar des Jahres nach ihrem Abschluss, was die Bücher betrifft, nach ihrem Datum, was die Rechnungen oder anderen Dokumente betrifft, oder nach dem Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, in den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 erwähnten Fällen, was die in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 4 erwähnten Dokumente betrifft. » 2. An Stelle von § 3, der § 4 wird, wird ein neuer § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Alle Rechnungen, die entweder von den Steuerpflichtigen selber oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung von ihrem Vertragspartner oder einem Dritten ausgestellt werden, und alle Rechnungen, die die Steuerpflichtigen erhalten haben, müssen auf belgischem Staatsgebiet aufbewahrt werden.Rechnungen, die auf einem elektronischen Medium aufbewahrt werden, das in Belgien einen vollständigen Online-Zugriff auf die betreffenden Daten gewährleistet, dürfen jedoch in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufbewahrt werden, sofern die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung vorab darüber in Kenntnis gesetzt wird.

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dieser Rechnungen und deren Lesbarkeit müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein.

Die Rechnungen müssen in der Originalform, auf Papier oder elektronisch, in der sie erhalten worden sind, aufbewahrt werden. Für Rechnungen, die auf elektronischem Weg aufbewahrt werden, müssen die Daten, mit denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts jeder Rechnung gewährleistet wird, ebenfalls aufbewahrt werden.

Unter Aufbewahrung einer Rechnung auf elektronischem Weg ist die Aufbewahrung mit Hilfe elektronischer Einrichtungen zur Aufbewahrung von Daten (einschliesslich der digitalen Kompression) zu verstehen. » 3. Der neue § 4 wird wie folgt ersetzt: « In Fällen, in denen die Aufbewahrung der Bücher, Rechnungen oder anderen Dokumente zu bedeutenden Schwierigkeiten führt, kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in Abweichung von den Paragraphen 1 und 3 von ihm bestimmten Personen oder Kategorien von Personen eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist oder eine Abweichung von der Verpflichtung die Bücher, Rechnungen oder andere Dokumente aufzubewahren gewähren und die Aufbewahrungsweise bestimmen.» Art. 12 - Artikel 61 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff « Bücher und Dokumente » wird jeweils durch den Begriff « Bücher, Rechnungen und andere Dokumente » ersetzt.2. In § 1 werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende Absätze eingefügt: « Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder erhaltene Rechnungen auf einem elektronischen Medium auf, das in Belgien einen Online-Zugriff auf die Daten gewährleistet, und liegt der Aufbewahrungsort in einem anderen Mitgliedstaat, ist er im Hinblick auf die Kontrolle verpflichtet, den Bediensteten der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung ein Recht auf elektronischen Zugriff auf diese Rechnungen und auf deren Herunterladen und Verwendung zu gewährleisten. Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung kann für Rechnungen, die in einer anderen Sprache als einer der Landessprachen ausgestellt ist, eine Übersetzung der Rechnungen über die Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, die gemäss den Artikeln 15 und 21 in Belgien bewirkt worden sind, und der Rechnungen, die in Belgien ansässige Steuerpflichtige erhalten haben, in eine der Landessprachen verlangen, wenn dies zur Kontrolle erforderlich ist. » Art. 13 - In Artikel 66 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 78 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 91 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « 53 Absatz 1 Nr. 4 » durch die Wörter « 53 § 1 Absatz 1 Nr. 3 » ersetzt.

Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2004.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Anpassung des Mehrwertsteuergesetzbuches an den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, die diesem Vertrag beigefügte Akte, deren Anhänge, die Protokolle und die Schlussakte, unterzeichnet am 16. April 2003 in Athen.

Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, die Königlichen Erlasse vom 7.

August 1995, 22. Dezember 1995, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember 1999 und das Programmgesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Das « Inland » entspricht dem Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wie er für jeden Mitgliedstaat in Artikel 299 definiert ist.» 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: « § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gilt für die Insel Man, das Fürstentum Monaco und die Gebiete Akrotiri und Dhekelia, dass sie zu den nationalen Hoheitsgebieten folgender Mitgliedstaaten gehören: 1.Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland: Insel Man, 2. Französische Republik: Fürstentum Monaco, 3.Republik Zypern: die Hoheitszonen des Vereinigten Königreiches Akrotiri und Dhekelia. » Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 107bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 107bis - § 1 - Für Güter aus der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik kommend, die: - vor dem 1. Mai 2004 in die Gemeinschaft, so wie diese vor dem Beitritt dieser Mitgliedstaaten bestand, verbracht worden sind und - beim Verbringen in die Gemeinschaft unter ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder eine der in Artikel 23 § 4 Nr. 1 und 4 bis 7 erwähnten Regelungen gestellt wurden und - diese Regelung nicht vor dem 1. Mai 2004 verlassen haben, finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das Verfahren oder die Regelung galten, bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung. § 2 - Für Güter, die: - vor dem 1. Mai 2004 unter das gemeinsame Versandverfahren oder ein anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurden und - dieses Verfahren nicht vor diesem Datum verlassen haben, finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das Verfahren galten, bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung. § 3 - Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr von Gütern in Belgien im Sinne von Artikel 23 gleichgesetzt, sofern nachgewiesen wird, dass sich die Güter in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik im freien Verkehr befanden: 1. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassens, in Belgien eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben, unter das Güter vor dem 1. Mai 2004 gemäss den in § 1 erwähnten Bedingungen gestellt wurden, 2. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassen, in Belgien einer der in Artikel 23 § 4 Nr.1 und 4 bis 7 erwähnten Regelungen, unter die Güter vor dem 1. Mai 2004 gemäss den in § 1 erwähnten Bedingungen gestellt wurden, 3. die Beendigung in Belgien eines der in § 2 erwähnten Verfahren, das vor dem 1.Mai 2004 in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik für Zwecke einer vor diesem Datum in einem dieser Mitgliedstaaten gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gütern, die von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, begonnen wurde, 4. jede Unregelmässigkeit oder jeder Verstoss anlässlich oder im Verlauf eines der in § 2 erwähnten Verfahren, das unter den in Nr.3 erwähnten Bedingungen begonnen wurde. § 4 - Einer Einfuhr von Gütern in Belgien im Sinne von Artikel 23 ebenfalls gleichgesetzt wird die in Belgien durch einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen erfolgende Verwendung von Gütern, die ihm vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Die Lieferung dieser Güter war aufgrund ihrer Ausfuhr in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik steuerfrei oder befreiungsfähig. - Die Güter wurden nicht vor dem 1. Mai 2004 in einen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, so wie diese vor dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik bestand, verbracht. § 5 - In Abweichung von Artikel 24 stellt die Einfuhr von Gütern im Sinne der Paragraphen 3 und 4 keinen Steuertatbestand dar, wenn: 1. die Güter nach einem Ort ausserhalb der Gemeinschaft versendet oder befördert werden oder 2.die im Sinne von § 3 Nr. 1 eingeführten Güter - mit Ausnahme von Fahrzeugen - in den Mitgliedstaat, aus dem sie ausgeführt wurden und an denjenigen, der sie ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert werden oder 3. die im Sinne von § 3 Nr.1 eingeführten Güter Fahrzeuge sind, die unter den für den Binnenmarkt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik geltenden allgemeinen Besteuerungsbedingungen vor dem 1. Mai 2004 erworben oder eingeführt worden sind und/oder für die bei Ausfuhr keine Befreiung oder Erstattung gewährt worden ist.

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das betreffende Fahrzeug vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde.

Art. 5 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Mai 2004 wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. DEZEMBER 2004 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: Unser Minister der Finanzen ist damit beauftragt, in Unserem Namen den Gesetzentwurf mit nachfolgendem Text den Gesetzgebenden Kammern vorzulegen und in der Abgeordnetenkammer einzubringen: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität um.

Art. 3 - Artikel 12bis Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: « 8.Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität unter den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen. » Art. 4 - Artikel 15 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: « 4.für den Fall, dass Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität geliefert werden: a) der Ort, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung, sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Wohnort, wenn der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas und Elektrizität im Wiederverkauf dieser Güter besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Güter zu vernachlässigen ist, b) der Ort, an dem der Erwerber diese Güter tatsächlich nutzt und verbraucht, wenn Lieferungen betroffen sind, die nicht in Buchstabe a) erwähnt sind.Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Güter von diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, gelten diese nicht verbrauchten Güter als an dem Ort genutzt und verbraucht, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt, dass er die Güter an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Wohnort genutzt und verbraucht hat. » Art. 5 - Artikel 21 § 3 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 1997 und das Gesetz vom 22. April 2003, wird wie folgt ergänzt: « l) Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und Fernleitung oder Übertragung über diese Netze sowie Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen, ».

Art. 6 - Artikel 40 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 3. Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn die Person, auf deren Namen die Entrichtung der für die Einfuhr geschuldeten Steuer erfolgen kann oder muss, diese Güter unter den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen erworben hat. » Art. 7 - Artikel 51 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und die Gesetze vom 7. März 2002 und 28. Januar 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.5 werden die Wörter « in den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen » durch die Wörter « in den Nummern 1, 2 und 6 des vorliegenden Paragraphen » ersetzt. 2. In Nr.5 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. 3. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: « 6.der Vertragspartner, der für Zwecke der Mehrwertsteuer unter einer Nummer, die die Buchstaben BE umfasst, erfasst ist, wenn der aufgrund von Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 in Belgien steuerpflichtige Umsatz von einem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird. » Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

^