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Arrêté Royal du 04 avril 2014
publié le 18 septembre 2015

Arrêté royal relatif à la vérification de la situation régulière des véhicules à moteur. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2015000489
pub.
18/09/2015
prom.
04/04/2014
ELI
eli/arrete/2014/04/04/2015000489/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


4 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à la vérification de la situation régulière des véhicules à moteur. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2014 relatif à la vérification de la situation régulière des véhicules à moteur (Moniteur belge du 7 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 4. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Prüfung der regulären Situation von Kraftfahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 18.Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen, des Artikels 204 §§ 1, 2 und 6;

Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53nonies § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels 63bis Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1993 über die Prüfung der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April 2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember 2005, 27. Januar 2008, 22. Dezember 2009, 2. November 2010, 6.

November 2010, 7. März 2012, 7. Mai 2013, 12. Juli 2013 und 30. August 2013;

In der Erwägung, dass gemäß Artikel 320 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften der Gemeinschaftscharakter eines Kraftfahrzeugs durch die Merkmale der Zulassung dieses Kraftfahrzeugs, wie sie aus der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls dem Nummernschild dieses Fahrzeugs ersichtlich sind, zu ermitteln ist;

In der Erwägung, dass es zur Bestimmung des in Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erwähnten Gemeinschaftscharakters erforderlich ist, dass der Zoll die Situation der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Einfuhrabgaben und der bei Einfuhr geltenden Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmaßnahmen überprüft;

Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion vom 13. Februar 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.919/3 des Staatsrates vom 27. März 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Einführer, Monteure oder Hersteller von Kleinkrafträdern in der Lage sein müssen, rechtzeitig vor dem 31. März 2014 - dem Datum, an dem die DIV die Zulassung von Kleinkrafträdern einführt - die im Ministeriellen Erlass vorgesehene Ermächtigung rechtsgültig und fristgerecht zu beantragen und zu erhalten. Andernfalls besteht für sie das Risiko, dass Fahrzeuge, die sie ab dem 31. März 2014 verkaufen, nicht zugelassen werden können, was ihrem Image schaden würde und wovon ihre Kunden die Leidtragenden wären.

Durch die Veröffentlichung beider Erlasse im Belgischen Staatsblatt vor dem 31. März 2014 ist es der Generalverwaltung Zoll und Akzisen außerdem möglich, alle betroffenen Dienste rechtzeitig über die jeweiligen Änderungen zu informieren;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.447/3 des Staatsrates vom 26. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für Kraftfahrzeuge, die in Belgien zugelassen werden sollen, muss vom zuständigen Zolldienst eine Vignette gemäß dem Muster in der Anlage ausgestellt werden, die auf den Zulassungsantrag zu kleben ist.

Zur Nachprüfung der Richtigkeit und Echtheit der Angaben, die für das Ausfüllen der in Absatz 1 erwähnten Vignette erforderlich sind, kann der zuständige Zolldienst sich alle zweckdienlichen Unterlagen vorlegen lassen und Kraftfahrzeuge einer physischen Kontrolle unterziehen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Anhänger und Auflieger mit Kraftfahrzeugen gleichgesetzt.

Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Vignette dient als Nachweis für den in Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.

Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erwähnten Gemeinschaftscharakter des Fahrzeugs und verweist auf die zu diesem Zweck gelieferten Belege: 1. entweder die Zollpapiere in Bezug auf die Einfuhr des Kraftfahrzeugs oder die Einfuhr der Teile für dessen Zusammenbau oder Bau, mit denen überprüft werden kann, ob es hinsichtlich der Einfuhrabgaben und der bei Einfuhr geltenden Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmaßnahmen ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, 2.oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Zulassungsbescheinigung, durch die der Gemeinschaftscharakter nachgewiesen wird, 3. oder die Rechnung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb des Kraftfahrzeugs 4.oder Handelsdokumente oder andere Nachweise.

Art. 4 - Die in Artikel 1 vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für: 1. gebrauchte Kraftfahrzeuge, die in Belgien weiterverkauft oder anderweitig überlassen werden und auf den Namen des neuen Eigentümers oder Benutzers erneut zugelassen werden und für die bei einer früheren Zulassung in Belgien ohne Mehrwertsteuerbefreiung nachweislich eine in Artikel 1 erwähnte Vignette ausgestellt wurde, vorausgesetzt, dass diese Kraftfahrzeuge das Land seit dieser Zulassung lediglich im internationalen Verkehr ohne Wechsel des Eigentümers verlassen haben, 2.Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben vorübergehend zur Einfuhr zugelassen sind.

Art. 5 - Die in Artikel 1 erwähnte Vignette hat einen grünen Sicherheitsuntergrund.

Sie darf keine Änderungen, Berichtigungen, Streichungen, Übermalungen oder sonstigen Veränderungen aufweisen.

Art. 6 - Bei Verlust oder Diebstahl der in Artikel 1 erwähnten Vignette stellt der Zoll, der die ursprüngliche Vignette ausgestellt hat, ein Duplikat aus. Diese neue Vignette ist mit dem Vermerk "DUPLIKAT" in rot zu versehen, der nur mit Erlaubnis des bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen angesiedelten Zolldienstes angebracht werden darf.

Art. 7 - Der Minister der Finanzen oder, unter den von ihm bestimmten Bedingungen, sein Beauftragter kann Einführer, Monteure oder Hersteller von Kraftfahrzeugen ermächtigen: a) die in Artikel 1 erwähnte Vignette selbst auszufüllen, b) stattdessen die von ihnen in einem elektronischen Signal gesammelten Daten durch das zu diesem Zweck eingeführte Verfahren der elektronischen Datenübertragung an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zu übermitteln.Dieses elektronische Signal ersetzt die in Artikel 1 erwähnte Vignette und enthält unter anderem die Daten aus den Rubriken R1 bis R5, R7, R8 und R12 dieser Vignette.

Art. 8 - Einführer, Monteure oder Hersteller, die aufgrund von Artikel 7 ermächtigt worden sind, selbst Vignetten auszufüllen, verfügen unter den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen über diese Dokumente.

Art. 9 - In Artikel 7 erwähnte Einführer, Monteure oder Hersteller von Kraftfahrzeugen müssen dem Zoll auf Verlangen alle Unterlagen vorlegen, die er als erforderlich erachtet, oder ihm Zugang zu ihren Geschäftsbüchern gewähren.

Art. 10 - Wird für Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben und/oder der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr zugelassen sind, eine Zulassung beantragt, versieht der Zoll den Zulassungsantrag mit dem Code des belgischen Zolldienstes, einer Referenznummer und Angaben, die sich auf den zollrechtlichen Status und den Wert des Kraftfahrzeugs und das Anfangs- und Enddatum der Befreiung beziehen.

Art. 11 - Für jedes Kraftfahrzeug, für das eine Zulassung beantragt wird, ist der bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen angesiedelte Zolldienst für die Kontrolle des Zulassungsantrags hinsichtlich der Zoll- und Mehrwertsteuervorschriften zuständig.

Für Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben und/oder der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr zugelassen sind, achtet der vorerwähnte Zolldienst darauf, dass ein Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen ausgestellt wird und dass auf der Zulassungsbescheinigung der Vermerk "Zoll - Vorübergehende Abgabenbefreiung" und die in Artikel 10 erwähnten Angaben angebracht werden.

Die Zulassungsbescheinigung gilt in diesem Fall als Zollpapier für die vorübergehende Befreiung von den Einfuhrabgaben und/oder der Mehrwertsteuer.

Für andere Kraftfahrzeuge als diejenigen, die ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben und/oder der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr zugelassen sind, wird die Zulassungsbescheinigung ohne Anbringen eines Sichtvermerks des Zolls ausgestellt.

Wenn die Person, die die Zulassung eines Kraftfahrzeugs beantragt hat, nicht nachweist, dass sich das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß in Belgien befindet, kann die Zulassung dieses Fahrzeugs nicht erteilt werden beziehungsweise ist diese Zulassung nicht mehr gültig.

Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 11 finden keine Anwendung auf Anträge auf Erhalt von Zulassungsbescheinigungen, die keine Beschreibung des Kraftfahrzeugs enthalten. Nur Kraftfahrzeuge, deren Gemeinschaftscharakter nachgewiesen werden kann, dürfen ein Zulassungskennzeichen tragen, für das eine Zulassungsbescheinigung ohne Beschreibung des Kraftfahrzeugs ausgestellt worden ist.

Inhaber von Zulassungsbescheinigungen ohne Beschreibung des Kraftfahrzeugs müssen dem Zoll auf Verlangen alle Belege in Bezug auf den zollrechtlichen Status der Kraftfahrzeuge in ihrem Besitz vorlegen.

Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 27. Dezember 1993 über die Prüfung der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr wird aufgehoben.

Art. 14 - Zulassungsbescheinigungen und Ermächtigungen, die gemäß dem in Artikel 13 erwähnten Königlichen Erlass erteilt worden sind, bleiben jedoch gültig.

Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 16 - Unser für Finanzen zuständige Minister und Unser für Mobilität und Transportwesen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. April 2014 Muster der in Artikel 1 erwähnten Vignette

Pour la consultation du tableau, voir image R1. Marke und Typ des Kraftfahrzeugs R2. Hubraum in Kubikzentimeter R3. Fahrgestellnummer R4. Modulo 97 auf Fahrgestellnummer R5. Nummer des Typgenehmigungsprotokolls (TGP) oder des Typbezeichnungsprotokolls (TBP) R6. Freigabe der TPG-Nummer R7. Fahrzeugart R8. Kraftstoff/Energiequelle gemäß folgenden Codes angeben:

1. Benzin

9.Wasserstoff

2. Gasöl (Diesel)

10.Gemisch

3. Flüssiggas (LPG)

11.Diesel + LPG

4. Elektrizität

12.Hybrid (LPG + Elektrizität)

5. Sonstiges

13.Bioethanol

6. Erdgas

14.Hybrid (Wasserstoff + Elektrizität)

7. Hybrid (Benzin + Elektrizität)

15.Erdgas + Benzin

8. Hybrid (Diesel + Elektrizität)


R9.Datum der Erstinbetriebnahme R10. Angabe des Zolldienstes R11. Nummer des Zolldienstes R12. NAME und Vornamen des Mehrwertsteuerempfängers R13. Verweise auf Belege in Bezug auf zollrechtlichen Status des Fahrzeugs R14. Anderes Land und Nummer des ausländischen Zulassungskennzeichens S5. Sonstige Vermerke _____________ NB: Die Rubriken R4, R5, R6 und R7 müssen nicht vom Zoll ausgefüllt werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. April 2014 beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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