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Arrêté Royal du 04 décembre 2012
publié le 17 octobre 2017

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et de l'exploitation de l'aéroport de Bruxelles National, et fixant sa composition ainsi que les statuts administratif et pécuniaire applicables à ses membres. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
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2017013251
pub.
17/10/2017
prom.
04/12/2012
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eli/arrete/2012/12/04/2017013251/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


4 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et de l'exploitation de l'aéroport de Bruxelles National, et fixant sa composition ainsi que les statuts administratif et pécuniaire applicables à ses membres. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et de l'exploitation de l'aéroport de Bruxelles National, et fixant sa composition ainsi que les statuts administratif et pécuniaire applicables à ses membres (Moniteur belge du 12 décembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 4. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, Artikel 37, 108 und 107 Absatz 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 2.Januar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, Artikel 52;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, Artikel 61;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3. Juli 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 1. Oktober 2012;

Aufgrund des Protokolls des Sektorenausschusses Mobilität und Transportwesen vom 30. Oktober 2012;

Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.781/4 des Staatsrates vom 19. September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und Erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts wird durch den folgenden Absatz ergänzt: "Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte um".

Art. 2 - Artikel 2bis desselben Erlasses wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt: "Art. 2bis - Das in Artikel 61 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnte Kontrollorgan und die in Artikel 52 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnte Wirtschaftsregulierungsbehörde bilden den Dienst.".

Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Paragraph 1 des niederländischen Textes werden die Wörter "Binnen de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer" durch das Wort "Er" ersetzt;2. In Paragraph 1 des französischen Textes werden die Wörter "au sein du Service public fédéral Mobilité et Transports" aufgehoben;3. Die Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben. Art. 4 - Die Artikel 4 bis 11 desselben Erlasses werden durch den folgenden Wortlaut ersetzt: "Art. 4 - Der Dienst ist unabhängig von jeglichem Eisenbahnunternehmen, jeglichem Infrastrukturbetreiber, der NGBE-Holding sowie dem Betreiber des Flughafens Brüssel-National und jeglicher Fluggesellschaft.

Die Mitglieder des Dienstes dürfen keinerlei direkte oder indirekte Verbindung, weder vertraglich oder statutarisch noch vorläufig ausgesetzt, mit einer in Absatz 1 genannten Einrichtung unterhalten.

Die Mitglieder des Dienstes dürfen weder statutarische Bedienstete noch Vertragsbedienstete im Dienst des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens, und - generell - jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt eine Eisenbahntätigkeit ausübt oder ein mittel- oder unmittelbares Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch direkt oder indirekt eine vertragliche oder statutarische bezahlte oder nicht bezahlte Funktion oder Tätigkeit in einem solchen Unternehmen ausüben.

Sie dürfen ebenfalls weder statutarische Bedienstete noch Vertragsbedienstete im Dienst eines Unternehmens, das Inhaber einer Betriebslizenz für den Flughafen Brüssel-National ist, noch eines assoziierten oder verbundenen Unternehmens, wie in Artikel 1 Nr. 7 und 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 über die Umwandlung der Brussels International Airport Company (BIAC) in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und über die Flughafeneinrichtungen definiert, noch - generell - jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt eine Flughafen- oder Luftverkehrstätigkeit ausübt oder ein mittel- oder unmittelbares Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch eine vertragliche oder statutarische bezahlte oder nicht bezahlte Funktion oder Tätigkeit in einem solchen Unternehmen ausüben.

Die Mitglieder des Dienstes können dem Dienst weder zugewiesen noch bestimmt werden, wenn sie nicht den in Absatz 2 und 3 genannten Bedingungen entsprechen.

Die Direktion des Dienstes steht im Rahmen der Anwendung der Disziplinarverfahren, gemäß der Artikel 77 und folgende des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1973 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten unter der direkten Amtsgewalt des Ministers.

Art. 5 - Der Dienst umfasst: 1. einen Direktor, 2.einen beigeordneten Direktor, 3. Experten, 4.Verwaltungsassistenten.

Der Direktor und der beigeordnete Direktor gehören unterschiedlichen Sprachrollen an.

Art. 6 - Die Direktion des Dienstes besteht aus zwei Personen: dem Direktor und dem beigeordneten Direktor.

Die Direktion wird in Form eines sechsjährigen Mandats ausgeübt.

Art. 7 - Die Bewerber um ein Mandat bei der Direktion müssen die für die Anwerbung von Staatsbediensteten von Niveau A erforderlichen Zulassungsbedingungen erfüllen. Sie müssen unter anderem nachweisen, dass sie über die in der Funktionsbeschreibung geforderte Erfahrung verfügen.

Die Auswahl der Direktionsmitglieder wird von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - auf Grundlage der Funktionsbeschreibung und dem Kompetenzprofil, festgelegt durch den Minister, getroffen.

Art. 8 - Von den durch SELOR für fähig befundenen Bewerbern, werden die Direktionsmitglieder auf Vorschlag des Ministers nach Beratungen im Ministerrat vom König bestimmt. Sie legen ihren Eid vor dem Minister ab.

Art. 9 - Die Direktionsmitglieder werden gemäß der folgenden Gehaltstabelle entlohnt: - Direktor: 46.166,59 - 60.881,62 11/2 x 1.337,73; - Beigeordneter Direktor: A42.

Die Experten werden gemäß der Gehaltstabelle A 31 entlohnt.

Art. 10 - Die Direktionsmitglieder haben Anrecht auf Jahresurlaub.

Sie beziehen Urlaubsgeld unter denselben Bedingungen wie die Staatsbediensteten.

Sie kommen unter denselben Bedingungen wie die Staatsbediensteten in den Genuss von umstandsbedingtem Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Elternschaftsurlaub und Adoptionsurlaub, Aufnahmeurlaub und Pflegebetreuungsurlaub.

Art. 11 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden sechs Monate vor Ende ihres Mandats durch den Minister auf Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 17 genannten Audits beurteilt.

Nach Auslaufen des Mandats kann ein Direktionsmitglied, nach der positiven Beurteilung durch den Minister, ein neues Mandat erhalten.

Die Höchstanzahl Mandate für ein Direktionsmitglied ist auf 2 festgelegt.

Auf Vorschlag des Ministers, kann der Ministerrat das Mandat für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Erwartung eines Stellvertreters verlängern.

Art. 12 - Kein Direktionsmitglied darf über sein 65. Lebensjahr hinaus im Dienst bleiben.

Der Minister kann jedoch auf Ersuchen des Direktors oder des beigeordneten Direktors, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, in Erwartung eines Stellvertreters von dieser Regel abweichen.

Art. 13 - Die nicht mehr Erfüllung einer der in Artikel 4 genannten Zulassungsbedingungen innerhalb des Mandats führt zur sofortigen und fristlosen Niederlegung des Mandats.

Jede schwerwiegende Pflichtverletzung während des Mandats kann zu einer fristlosen Kündigung führen.

Im Fall von medizinischer während des Mandats festgestellter Berufsuntauglichkeit, kann jedes Mitglied unter der Voraussetzung, dass es eine sechs Monatslöhnen entsprechende Entschädigung erhält, entlassen werden.

Art. 14 - Falls der Direktor oder der beigeordnete Direktor nicht mehr ihr Mandat ausüben können oder im Falle eines gleichzeitigen Rücktritts des Direktors oder des beigeordneten Direktors, bestimmt der Minister einen zeitweiligen Stellvertreter. Dieser muss die in Artikel 4 genannten Bedingungen erfüllen. Er fällt unter die in Artikel 9 genannte Gehaltstabelle für Direktoren. Die zeitweilige Vertretung darf nicht länger als sechs Monate dauern, auch nicht über mehrere Monate verteilt.

Art. 15 - Der Vorsitzende des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen stellt dem Dienst nach Absprache mit dem Direktor das nötige Personal und Material zur Verfügung.

Die Personalmitglieder stehen unter der hierarchischen Gewalt der Direktionsmitglieder.

Die Direktion verschafft den Vorgesetzten der in Absatz 1 genannten Personalmitglieder aus eigener Initiative und auf Antrag der Vorgesetzten alle zur Verfolgung ihrer Laufbahn erforderlichen Informationen.

Der Dienst darf Experten im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Angestellte zur Durchführung einer deutlich definierten Arbeit anwerben.

Die Experten werden nach einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - organisierten Auswahl auf Grundlage der Funktionsbeschreibung und dem Kompetenzprofil, festgelegt durch den Minister, eingestellt.

Für punktuelle Aufträge kann der Dienst auch eine externe Expertise anfertigen lassen.

Art. 16 - Die Experten für die Eisenbahn und die Betreibung des Flughafens Brüssel-National, die bereits beim Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National angestellt sind, werden gemäß der Gehaltstabelle A 31 entlohnt.

Art. 17 - Die Direktion überreicht dem Minister jährlich spätestens am 30. Juni, einen von einer unabhängigen Einrichtung erstellten Betrugs-, Finanz- und Betriebsprüfungsbericht des Dienstes mit Bezug auf das vorige Jahr.Dieser Bericht nimmt keinen Bezug auf die Zweckmäßigkeit der vom Dienst unternommenen Aktionen bei der Durchführung der Aufträge und Aufgaben, die ihm laut Gesetz auferlegt sind oder auf den Inhalt der in Durchführung der ihm vom Gesetz auferlegten Aufträge gefällten Entscheidungen.

Art. 18 - Der Dienst übermittelt dem Minister den Jahresbericht seiner Tätigkeiten spätestens am 30. Juni jeden Jahres.

Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.".

Art. 5 - Die Direktionsmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses diese Eigenschaft innehaben, üben ihre Funktion bis zum Datum an dem die Direktionsmitglieder bestimmt werden, weiter aus.

Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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