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Arrêté Royal du 04 décembre 2013
publié le 30 mars 2016

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
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2016014088
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30/03/2016
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04/12/2013
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eli/arrete/2013/12/04/2016014088/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


4 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 2013 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 13 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 4. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der vorliegende Erlass zielt darauf ab, die Vorschriften bezüglich der Fahrausbildung für Fahrzeuge der Klasse B abzuändern.

Artikel 1 - Artikel 1 ersetzt Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B. o Der Schulungsführerschein mit Begleiter bleibt 36 Monate gültig. o Der Begleiter muss dieselben Bedingungen erfüllen wie zuvor; jedoch muss er zukünftig auf dem Schulungsführerschein angegeben werden.

Da der Begleiter auf dem Schulungsführerschein angegeben werden muss (wie dies bereits der Fall ist für Schulungsführerscheine des Musters 3, die für alle übrigen Klassen gültig sind), wird ein Verbot eingeführt, das es dem Begleiter untersagt, auf einem anderen Schulungsführerschein während des vorherigen Jahres angegeben worden zu sein (außer es handelt sich um denselben Bewerber). Dieses Verbot sieht jedoch Ausnahmen vor für die Kinder, Enkelkinder, Schwestern, Brüder oder Mündel des Begleiters oder die seines gesetzlichen Partners. o Er muss vorne im Fahrzeug Platz nehmen. o Ein zweiter Schulungsbegleiter darf auf dem Schulungsführerschein angegeben werden. o Wenn der Begleiter die Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss der Bewerber diesen ersetzen; der Schulungsführerschein verliert jedoch seine Gültigkeit nicht. o Wenn ein Bewerber im Laufe der Schulung den Schulungsbegleiter ersetzt, wird ein neuer Schulungsführerschein ausgestellt und das Gültigkeitsenddatum des ursprünglichen Schulungsführerscheins beibehalten.

Der Inhaber eines Schulungsführerscheins der Klasse B darf lediglich von seinem oder seinen Begleiter(n) und/oder von einem geprüften Fahrschullehrer begleitet werden. Er darf keine andere Person mehr befördern. Dieses Verbot zielt darauf ab, dass das Fahren mit einem Schulungsführerschein der Ausbildung des Führers dient und dass lediglich Personen, die geeignet sind für seine Ausbildung, den Bewerber begleiten dürfen während dieser sich auf der Grundlage eines Schulungsführerscheins schult.

Art. 2 - Artikel 2 ändert Artikel 4 des oben genannten Erlasses ab (bezüglich des Schulungsführerscheins des Musters 18 Monate, der es dem Bewerber erlaubt allein, ohne Begleiter, zu fahren).

Der Inhaber eines Schulungsführerscheins ohne Begleiter darf lediglich von höchstens zwei Personen begleitet werden, die die Bedingungen für Begleiter erfüllen müssen.

Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. Der neue Artikel 5/1 verdeutlicht die Umstände, in denen es möglich ist den Schulungsführerschein zu wechseln (zwischen den Mustern mit und ohne Begleiter).

Art. 3 - Ein neuer Artikel 5/1 wird im oben genannten Erlass eingefügt. Dieser Artikel zielt darauf ab, die Situation im Falle eines Wechsels des Schulungsführerscheinmusters zu verdeutlichen.

Die neuen Grundregeln sind folgende: o Wenn der Schulungsführerschein für die Klasse B abgelaufen ist, muss der Bewerber die Schulung in einer Fahrschule fortsetzen und muss 6 Stunden praktischen Unterricht in einer Fahrschule absolvieren, um an der praktischen Prüfung teilnehmen zu dürfen (er beendet seine Ausbildung). o Falls drei Jahre nach Ablauf des Schulungsführerscheins verstrichen sind, kann der Bewerber erneut einen Schulungsführerschein erhalten (er beginnt eine neue Ausbildung). o Der Inhaber eines gültigen Schulungsführerscheins mit Begleiter kann einmal einen Schulungsführerschein ohne Begleiter erhalten. Die bereits absolvierte Praktikumsdauer wird berücksichtigt.

Das Gegenteil (einmalig von einem Schulungsführerschein ohne Begleiter übergehen auf einen Schulungsführerschein mit Begleiter) ist ebenfalls möglich.

Im Gegensatz zur vorherigen Regelung bedeutet dies, dass es möglich ist, mittels einer Wartezeit von 3 Jahren zwischen jedem Schulungsführerschein ohne Begleiter, mehr als einmal einen Schulungsführerschein ohne Begleiter zu erhalten.

Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird ersetzt.

Zuvor sah diese Bestimmung vor, dass Inhaber eines Schulungsführerscheins der Klasse B von niemandem außer von geprüften Fahrschullehrern gegen Bezahlung begleitet werden dürfen.

Die Änderung zielt darauf ab, die Möglichkeit, um Begleiter gegen Bezahlung zu sein auf geprüfte Fahrschullehrer zu beschränken, die im Dienste einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht stehen und dieses nachweisen können.

Durch diese Änderung wird verdeutlicht, dass die Möglichkeit um Begleiter gegen Bezahlung zu sein, sich zwischen dem Ausbildungsweg in einer Fahrschule (20 Fahrstunden, die es ermöglichen, einen Schulungsführerschein ohne Begleiter zu erhalten) und dem unter freier Begleitung (wobei der Begleiter ein Familienmitglied, ein Freund usw. ist) befindet.

Dieser Weg zielt darauf ab, Führern, die nicht über die Mittel verfügen an einer professionellen Ausbildung in einer Fahrschule teilzunehmen, die Möglichkeit zu geben, günstig über im Bereich der Fahrausbildung tätige VoG professionelle Begleiter in Anspruch zu nehmen. Sie erlaubt es geprüften Fahrschullehrern jedoch nicht, mit Fahrschulen zu konkurrieren ohne alle Bedingungen zu erfüllen, die Letzteren auferlegt werden.

Ferner muss der geprüfte Fahrschullehrer nicht als Begleiter auf dem Schulungsführerschein angegeben werden. Der Bewerber kann folglich 1 oder 2 Begleiter auf seinem Schulungsführerschein angegeben haben und darüber hinaus durch einen geprüften Fahrschullehrer begleitet werden.

Diese Ausnahme ist gerechtfertigt durch die Tatsache, dass ein geprüfter Fahrschullehrer ein professioneller Ausbilder ist, der außerdem die für Fahrschullehrer geltenden Bedingungen erfüllt und der aufgrund seines Berufes Begleiter vieler Bewerber innerhalb desselben Jahres ist, ohne, dass die durch ihn angebotene Ausbildung dadurch an Qualität einbüßt. Diese objektive Unterscheidung zwischen einem geprüften Fahrschullehrer und einem Begleiter, der kein Fahrschullehrer ist, rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung.

Der Fahrschullehrer darf ebenfalls im Fahrzeug Platz nehmen, zusätzlich zum/zu den Begleiter(n), der/die möglicherweise anwesend ist/sind.

Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird abgeändert.

An die Bedingung der Wartezeit (mindestens 3 Monate Inhaber eines Schulungsführerscheins der Klasse B gewesen zu sein, bevor man an der praktischen Prüfung teilnehmen darf), wird die Verpflichtung geknüpft, vor weniger als drei Jahren die theoretische Prüfung bestanden zu haben oder hiervon freigestellt zu sein.

Da es nicht mehr möglich ist, einen neuen Schulungsführerschein innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu erhalten, wird darüber hinaus die Möglichkeit vorgesehen, an der praktischen Prüfung teilzunehmen mit entweder einem Schulungsführerschein (alte Regelung) oder einer Unterrichtsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Bewerber an den 6 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die es ihm erlaubt, seine Fahrausbildung nach Ablauf seines Schulungsführerscheins abzuschließen. In diesem Fall muss er eine Bescheinigung der Gemeindebehörde vorlegen, die angibt, dass er eine Schulung von mindestens drei Monaten mit Schulungsführerschein der Klasse B absolviert hat.

Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Bewerber an der praktischen Prüfung teilnehmen ohne auf Grundlage eines Schulungsführerscheins mit Begleiter gefahren zu sein und nach Absolvierung von nur 6 Stunden praktischen Unterrichts in einer Fahrschule.

Es ist vorgesehen, dass die Bewerber, die an der praktischen Prüfung teilnehmen auf Grundlage dieser Unterrichtsbescheinigung über 6 in einer Fahrschule absolvierte Unterrichtsstunden, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Schulungsführerscheins, die Prüfung mit einem Fahrschullehrer und in einem Fahrschulfahrzeug ablegen.

Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird ergänzt und erwähnt, dass die nicht bestandenen Prüfungen auf der Grundlage einer vorherigen Ausbildung (eine Ausbildung auf der Grundlage eines seit über 3 Jahren abgelaufenen Schulungsführerscheins) nicht mitzählen bei der Berechnung der Anzahl der Misserfolge, die Anlass geben zur Verpflichtung 6 Unterrichtsstunden in einer Fahrschule vor einer erneuten Teilnahme an der praktischen Prüfung zu absolvieren.

Art. 8 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze bezüglich der Anwendung der Bestimmungen innerhalb des Übergangszeitraumes ergänzt: die alten Bestimmungen bleiben anwendbar auf die vor Inkrafttreten des vorliegenden Textes (3. Februar 2014) ausgestellten Schulungsführerscheine der Klasse B. Falls der vor dem Datum des Inkrafttretens ausgestellte Schulungsführerschein B nicht mehr gültig ist, muss der Bewerber sich nach den Bestimmungen des neuen Artikels 5/1 richten und tritt in das neue System über.

Alle nach dem Datum des Inkrafttretens ausgestellten Schulungsführerscheine unterliegen dem neuen System.

Art. 9 - Das Kartenmodell des Schulungsführerscheins M36, eingeführt durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des Schulungsführerscheins, wird zu Anlage 5. Das Kartenmodell M18 wird zu Anlage 6.

Art. 10 - Das Kartenmodell des für die Klasse B gültigen Schulungsführerscheins mit Begleiter wird abgeändert, um den Vermerk der Begleiter zu ermöglichen.

Art. 11 - Das Kartenmodell des für die Klasse B gültigen Schulungsführerscheins ohne Begleiter wird abgeändert, um anzugeben, dass der Bewerber höchstens von zwei Personen begleitet werden darf, die seit mindestens 8 Jahren Inhaber und Träger eines Führerscheins der Klasse B sind, gemäß dem neuen Absatz 3 von Artikel 4.

Art. 12 - In Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein wird die Verpflichtung eingeführt eine theoretische Ausbildung in einer Fahrschule zu absolvieren, wenn der Bewerber für einen für die Klasse B gültigen Führerschein zweimal hintereinander die theoretische Prüfung nicht bestanden hat.

Es wird eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemacht bei gehörgeschädigten Bewerbern mit einem ärztlichen Attest eines Hals-Nasen-Ohrenarztes und bei Bewerbern, deren geistige und intellektuellen Fähigkeiten oder der Alphabetisierungsstand unzureichend sind.

Art. 13 - Artikel 39 des oben genannten Erlasses wird abgeändert, um anzugeben, dass der Bewerber während der Prüfung, außer vom Prüfer, von jemandem begleitet wird, der die in Artikel 4 neuer Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwähnten Bedingungen erfüllt.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

4. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, Artikel 23 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.

Februar 1984 und 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 zur Abänderung des Schulungsführerscheins;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. September 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.

Oktober 2012;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Gutachten Nr. 47.770/4, Nr. 52.121/4 und Nr. 53.547/4 des Staatsrates vom 17. Februar 2010, 24. Oktober 2012 und 8. Juli 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - § 1 - Der Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, der die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält einen Schulungsführerschein der Klasse B, der es ihm erlaubt mit Unterstützung eines Begleiters zu fahren, der den in § 2 vorgesehenen Bedingungen entspricht. Dieser Schulungsführerschein ist 36 Monate gültig.

Der Schulungsführerschein B entspricht dem in Anlage 1 dargestellten Modell. § 2 - Der Inhaber eines Schulungsführerscheins der Klasse B muss von einem Begleiter begleitet werden, der folgende Bedingungen erfüllt: a) er muss die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines Führerscheins erfüllen; b) er muss seit mindestens 8 Jahren Inhaber und Träger eines belgischen oder europäischen für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B gültigen Führerscheins sein.Ein Führer, der gemäß Artikel 44 § 5 oder Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein nur ein seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug führen darf, darf nicht Schulungsbegleiter sein, es sei denn, der Bewerber leidet an derselben Behinderung und führt ebenfalls ein seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug; c) ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen sein oder in den letzten drei Jahren entzogen gewesen sein und er muss die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 16.März 1968 über die Straßenverkehrspolizei eventuell auferlegten Prüfungen und Untersuchungen bestanden haben; d) der Begleiter darf, außer für denselben Bewerber, nicht auf einem anderen Schulungsführerschein innerhalb des Jahres vor dem Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins als Begleiter eingetragen gewesen sein.Dieses Verbot findet keine Anwendung bei der Begleitung der eigenen Kinder, Enkelkinder, Schwestern, Brüder oder Mündel oder die seines gesetzlichen Partners. e) er muss auf dem Schulungsführerschein angegeben worden sein und vorn im Fahrzeug Platz nehmen. § 3 - Ein zweiter Begleiter, der den in § 2 festgelegten Bedingungen entspricht, darf, durch die in Artikel 10 erwähnte Behörde, entweder zum Zeitpunkt der Ausstellung oder im Laufe der Schulung auf dem Schulungsführerschein angegeben werden.

Im Fall des Ersatzes des Begleiters während der Schulung, wird ein neuer Schulungsführerschein durch die in Artikel 10 erwähnte Behörde ausgestellt; dieses neue Dokument verfügt über dieselbe Gültigkeitsdauer wie der ursprüngliche Schulungsführerschein.

Wenn einer der auf dem Schulungsführerschein vermerkten Begleiter nicht länger die in § 2 angegebenen Bedingungen erfüllt, muss der Bewerber den Begleiter gemäß den Bestimmungen des zweiten Absatzes ersetzen. Der Schulungsführerschein verliert seine Gültigkeit nicht. § 4 - Der Inhaber eines Schulungsführerscheins B darf lediglich begleitet werden vom einen oder anderen oder von beiden der in den §§ 2 und 3 erwähnten Begleitern und/oder von einem geprüften Fahrschullehrer, unter Ausschluss aller anderer Personen.".

Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Inhaber eines Schulungsführerscheins B ohne Begleiter darf höchstens von zwei Personen begleitet werden, die den in Artikel 3 § 2 a), b) und c) erwähnten Bedingungen entsprechen."; 2. Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 5/1 wie folgt eingefügt: "Art. 5/1 - § 1 - Nach Ablauf der Gültigkeit des Schulungsführerscheins B, muss der Bewerber die Schulung in einer Fahrschule fortsetzen und muss, um an der praktischen Prüfung teilnehmen zu können, sechs Stunden praktischen Unterricht in einer Fahrschule absolvieren.

Der Bewerber kann jedoch, gemäß der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, einen neuen Schulungsführerschein B erhalten, wenn die Gültigkeit des Schulungsführerscheins B... dessen Inhaber er gewesen ist, seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist. § 2 - Der Inhaber eines gültigen Schulungsführerscheins B mit Begleiter kann einmal, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, einen Schulungsführerschein B ohne Begleiter erhalten und umgekehrt. Die Schulung, an der mit einem vorherigen Schulungsführerscheins B, teilgenommen wurde, wird bei der Berechnung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Frist berücksichtigt.".

Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Mit Ausnahme von geprüften Fahrschullehrern, die im Dienst einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht stehen und darüber einen Nachweis erbringen, darf niemand den Inhaber eines Schulungsführerscheins B gegen Bezahlung begleiten.

Der geprüfte Fahrschullehrer muss nicht als Begleiter auf dem Schulungsführerschein vermerkt werden.

Artikel 3 § 2 d) ist nicht anwendbar auf geprüfte Fahrschullehrer.".

Art. 5 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. der zweite Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Bewerber muss vor weniger als drei Jahren die theoretische Prüfung bestanden haben oder hiervon freigestellt sein gemäß Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein."; 2. ein Absatz wird zwischen den Absätzen 1 und 2 wie folgt eingefügt: "Der Bewerber legt einen gültigen Schulungsführerschein B, dessen Inhaber er seit mindestens drei Monaten ist, oder eine durch eine Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht vor, zum Beweis, dass die in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Stunden absolviert wurden;in letzterem Fall legt er eine Bescheinigung der in Artikel 10 genannten Behörde vor, die angibt, dass er eine Schulung von mindestens drei Monaten mit Schulungsführerschein B absolviert hat."; 3. es wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Bewerber, der kein Inhaber eines Schulungsführerscheins B ist, legt die praktische Prüfung unter den in Absatz 4 erwähnten Bedingungen ab.".

Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Dennoch werden die Misserfolge bei der praktischen Prüfung, die vor der Ausstellung des in Artikel 5/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Schulungsführerscheins erlebt wurden, nicht mitgerechnet.".

Art. 7 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter ", Artikel 34 und Artikel 69 § 7 Absatz 3" ersetzt durch die Wörter "und Artikel 34".

Art. 8 - Artikel 45 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013, wird durch die folgenden zwei Absätze ergänzt: "Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die vor dem 3. Februar 2014 in Kraft waren, bleiben anwendbar auf die vor diesem Datum ausgestellten Schulungsführerscheine B. Nach Ablauf der im ersten Absatz erwähnten Gültigkeit des Schulungsführerscheins, ist der Bewerber den Bestimmungen von Artikel 5/1 unterworfen.".

Art. 9 - Im selben Erlass wird Anlage 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013, zu Anlage 5 und Anlage 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013, zu Anlage 6.

Art. 10 - Im selben Erlass wird eine Anlage 1 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist.

Art. 11 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage 2 beigefügt ist.

Art. 12 - In Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, wird Paragraph 6, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wie folgt wieder eingefügt: " § 6 - Nach zwei aufeinander folgenden nicht bestandenen theoretischen Prüfungen, darf der Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein lediglich eine neue theoretische Prüfung gegen Vorlage einer von einer Fahrschule ausgestellten Bescheinigung über den theoretischen Unterricht ablegen.

Die im ersten Absatz vorgesehene Verpflichtung ist nicht anwendbar auf: 1. die Bewerber, die ein Attest eines Hals-Nasen-Ohrenarztes vorlegen, worin bestätigt wird, dass sie eine solche Hörschädigung aufweisen, dass sie am im ersten Absatz erwähnten Unterricht nicht unter normalen Umständen teilnehmen können. 2. in Paragraph 5 erwähnte Bewerber.".

Art. 13 - In Artikel 39 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006 und 1. September 2006, werden die Wörter "eine Person von mindestens 24 Jahren mit, die Inhaber eines mindestens für Fahrzeuge der Klasse B gültigen Führerscheins ist und diesen bei sich trägt" ersetzt durch die Wörter "eine Person mit, die die in Artikel 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwähnten Bedingungen erfüllt." Art. 14 - Der vorliegende Erlass tritt am 3. Februar 2014 in Kraft.

Art. 15 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Pour la consultation du tableau, voir image

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