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Arrêté Royal du 04 juillet 2001
publié le 26 octobre 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art infirmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales

source
ministere de l'interieur
numac
2001000643
pub.
26/10/2001
prom.
04/07/2001
ELI
eli/arrete/2001/07/04/2001000643/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

4 JUILLET 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art infirmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 14 juin 1999 modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art infirmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales, - de l'article 15 de la loi programme du 2 janvier 2001, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 14 juin 1999 modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art infirmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales; - de l'article 15 de la loi programme du 2 janvier 2001.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 4 juillet 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 14. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, unterzeichnet in Rom am 25. März 1957;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1980 zur Übertragung von Befugnissen im Hinblick auf die Ausführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit Bezug auf die Heilkunst, die Krankenpflege, die Heilhilfsberufe und die Tierheilkunde;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen, abgeändert durch die Gesetze vom 26. April 1973, 17.Dezember 1973, 20. Dezember 1974, 13. Dezember 1976 und 30. Dezember 1977, den Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983, die Gesetze vom 14. Mai 1985 und 26. Dezember 1985, den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1985, die Gesetze vom 19. Dezember 1990, 22.

August 1991 und 26. Juni 1992, den Königlichen Erlass vom 9. November 1992, die Gesetze vom 6. August 1993, 22. Februar 1994, 6. April 1995, 20. Dezember 1995, 29.April 1996, 17. März 1997, 13. November 1997, 10. Dezember 1997, 22.Februar 1998 und 16. April 1998;

Aufgrund der Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG, 89/595/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens;

Aufgrund der Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, geändert durch die Richtlinie 89/595/EWG;

Aufgrund der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens;

Aufgrund der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes, geändert durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens;

Aufgrund der Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die Richtlinie 80/1273/EWG, durch die Beitrittsakte Spaniens und Portugals, durch die Richtlinien 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens;

Aufgrund der Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme, geändert durch die Richtlinie 89/594/EWG;

Aufgrund der Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten;

Aufgrund der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten, geändert durch die Richtlinien 85/584/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens;

Aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen;

Aufgrund der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, geändert durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien 94/38/EG, 95/43/EG und 97/38/EG;

Aufgrund der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, geändert durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien 97/50/EG, 98/21/EG und 98/63/EG;

Aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, unterzeichnet in Porto am 2. Mai 1992, geändert durch das Protokoll, unterzeichnet in Brüssel am 17. März 1993;

Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits;

Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn andererseits;

Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits;

Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits;

Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits;

Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits;

Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits;

Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits;

Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Estland andererseits;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 1999;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Mai 1999;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird Kapitel IVbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Dezember 1985, 9. November 1992 und 6.

April 1995, durch folgende Bestimmungen ersetzt: « KAPITEL IVbis - Anwendung der europäischen Vorschriften Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 44bis - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört;2. « Direktion der Heilkunst »: die Direktion der Heilkunst des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt;3. « europäisches Diplom »: ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, das beziehungsweise der von den zuständigen Behörden eines anderen EG-Mitgliedstaates als Belgien, Norwegens, Islands oder des Fürstentums Liechtenstein ausgestellt worden ist und unter den Geltungsbereich der Ersten oder der Zweiten Allgemeinen Richtlinie fällt und mit dem man Berufstätigkeiten ausüben möchte, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementiert sind;4. « Richtlinie 'Ärzte' »: die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, geändert durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien 97/50/EG, 98/21/EG und 98/63/EG; 5. « Richtlinien 'Krankenpfleger' »: - die Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27.Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG, 89/595/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und - die Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, geändert durch die Richtlinie 89/595/EWG; 6. « Richtlinien 'Zahnärzte' »: - die Richtlinie 76/686/EWG des Rates vom 25.Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/ EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und - die Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes, geändert durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens; 7. « Richtlinien 'Hebammen' »: - die Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21.Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die Richtlinie 80/1273/EWG, durch die Beitrittsakte Spaniens und Portugals, durch die Richtlinien 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und - die Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme, geändert durch die Richtlinie 89/594/EWG; 8. « Richtlinien 'Apotheker' »: - die Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16.September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten und - die Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten, geändert durch die Richtlinien 85/584/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens; 9. « Erste Allgemeine Richtlinie »: die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen; 10. « Zweite Allgemeine Richtlinie »: die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, geändert durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien 94/38/EG, 95/43/EG und 97/38/EG. Abschnitt 2 - Anwendung der Spezifischen Richtlinien Art. 44ter - § 1 - Für die Ausübung der Heilkunde wird der europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Arztes ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss der Richtlinie « Ärzte » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Diploms eines Arztes gleichgestellt. § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und zwecks Zuerkennung der gleichen Rechtsfolgen wie bei der belgischen Zulassung als Facharzt wird der europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss der Richtlinie « Ärzte » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber einer solchen Zulassung gleichgestellt.

Art. 44quater - Für die Ausübung der Krankenpflege wird der europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Krankenschwester und eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss den Richtlinien « Krankenpfleger » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Brevets eines Krankenhauspflegers beziehungsweise einer Krankenhauspflegerin gleichgestellt.

Art. 44quinquies - Für die Ausübung der Zahnheilkunde wird der europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Zahnarztes ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss den Richtlinien « Zahnärzte » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Diploms eines Lizentiaten der Zahnheilkunde gleichgestellt.

Art. 44sexies - Für die Ausübung des Berufs einer Hebamme wird der europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss den Richtlinien « Hebammen » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Diploms einer Hebamme gleichgestellt.

Art. 44septies - Für die Ausübung der Arzneikunde wird der europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Apothekers ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss den Richtlinien « Apotheker » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Diploms eines Apothekers gleichgestellt.

Art. 44octies - § 1 - Der Minister stellt, nachdem er sich vergewissert hat, dass die vorgelegten Dokumente echt sind und den jeweiligen in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten Ministeriellen Erlassen entsprechen, spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Akte eine Anerkennung aus. § 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis.

Art. 44novies - § 1 - Personen, die die in Artikel 44octies § 1 erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, wenn das Führen dieser Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Absatzes sind die Personen, die die in Artikel 44octies § 1 erwähnte Anerkennung erhalten haben, berechtigt, ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und eventuell die entsprechende Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Einrichtung oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der sie verliehen hat, aufzuführen.

Inhaber des französischen « diplôme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire », des französischen « diplôme d'Etat de chirurgien-dentiste » oder des luxemburgischen « diplôme d'Etat de docteur en médecine dentaire » benutzen jedoch die Bezeichnung « dentiste » oder « tandarts » (« Zahnarzt ») und führen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Einrichtung oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der das Diplom ausgestellt hat, auf; Inhaber des niederländischen « diploma van verloskundige » benutzen die Bezeichnung « vroedvrouw » oder « accoucheuse » (« Hebamme ») und führen neben dieser Bezeichnung Name und Ort des Prüfungsausschusses, der das Diplom ausgestellt hat, auf; Inhaber des französischen « diplôme d'Etat de docteur en pharmacie » benutzen die Bezeichnung « pharmacien » oder « apotheker » (« Apotheker ») und führen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Universität, die das Diplom ausgestellt hat, auf.

Art. 44decies - Der europäische Staatsangehörige, der sich in einem anderen EG-Mitgliedstaat als Belgien, in Norwegen, Island oder dem Fürstentum Liechtenstein als Arzt, als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, als Zahnarzt oder als Hebamme niedergelassen hat und dort seinen Beruf rechtmässig ausübt, darf in Belgien Handlungen ausführen, die zur Heilkunde, Krankenpflege, Zahnheilkunde beziehungsweise zum Beruf der Hebamme gehören, ohne über die in Artikel 44octies § 1 erwähnte Anerkennung zu verfügen und ohne die in Artikel 44septies decies erwähnten Bedingungen erfüllt zu haben.

Er darf diese Handlungen jedoch nur ausführen, wenn er sie der Direktion der Heilkunst vorher anhand eines Formulars gemeldet hat, dessen Muster der Minister festlegt.

Diesem Dokument sind folgende vor nicht mehr als zwölf Monaten ausgestellte Unterlagen beizufügen, denen gegebenenfalls eine von einem vereidigten Übersetzer in einer der offiziell in Belgien benutzten Sprachen erstellte und für richtig erklärte Übersetzung beizufügen ist: - eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung, - eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er sich niedergelassen hat, ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Begünstigte den betreffenden Beruf dort rechtmässig ausübt und dass er im Besitz des für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises beziehungsweise der dafür erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise ist.

In dringenden Fällen muss die vorerwähnte Meldung so schnell wie möglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.

Die Direktion der Heilkunst registriert die Dienstleistung und setzt die zuständige medizinische Kommission, das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung und gegebenenfalls die zuständige Kammer davon in Kenntnis.

Abschnitt 3 - Anwendung der Allgemeinen Richtlinien Art. 44undecies - Die europäischen Staatsangehörigen, die Inhaber eines europäischen Diploms sind und in Belgien Berufstätigkeiten ausüben möchten, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementiert sind, müssen, insofern diese Tätigkeiten nicht in den Geltungsbereich der Bestimmungen von Abschnitt 2 fallen, vorab ihr Diplom gemäss den Bestimmungen von Artikel 44duodecies vom Minister anerkennen lassen.

Zu diesem Zweck reichen sie einen mit den notwendigen Belegen versehenen Antrag bei der Direktion der Heilkunst ein.

Art. 44duodecies - § 1 - Nachdem der Minister sich vergewissert hat, dass der Antragsteller in Betracht gezogen werden kann, um in den Genuss der Ersten oder der Zweiten Allgemeinen Richtlinie zu kommen, und nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die notwendigen beruflichen Qualifikationen und/oder die notwendige berufliche Erfahrung hat, die gemäss diesen Allgemeinen Richtlinien und nach vom König festgelegten Modalitäten für die Ausübung der betreffenden Berufstätigkeiten in Belgien gefordert werden können, stellt er eine Anerkennung aus. § 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis. § 3 - Das Verfahren zur Untersuchung des Antrags muss spätestens vier Monate nach der Einreichung der vollständigen Akte auf die in § 1 oder § 2 erwähnte Weise abgeschlossen werden.

Art. 44terdecies - Personen, die die in Artikel 44duodecies § 1 erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, wenn das Führen dieser Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist, und sie sind ebenfalls berechtigt, ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und eventuell die entsprechende Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Einrichtung oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der sie verliehen hat, aufzuführen.

Abschnitt 4 - Anwendung der Artikel 48 und 52 des EG-Vertrags Art. 44quaterdecies - Die europäischen Staatsangehörigen, die Inhaber eines der in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sind, den Bestimmungen der in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten jeweiligen Ministeriellen Erlasse jedoch nicht genügen und ihren Beruf ausüben möchten, müssen beweisen, dass die Lücken ihrer Ausbildung später entweder durch eine ergänzende Ausbildung oder durch eine passende Berufserfahrung in den Bereichen, in denen Lücken bestanden, gefüllt worden sind.

Zu diesem Zweck reichen sie einen mit den notwendigen Belegen versehenen Antrag bei der Direktion der Heilkunst ein.

Art. 44quinquies decies - § 1 - Nachdem der Minister sich vergewissert hat, dass der Antragsteller in Betracht gezogen werden kann, um in den Genuss der Artikel 48 und 52 des EG-Vertrags zu kommen, und nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die notwendigen beruflichen Qualifikationen und/oder die notwendige berufliche Erfahrung hat, die für die Ausübung der betreffenden Berufstätigkeiten gefordert werden können, stellt er eine Anerkennung aus. § 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis. § 3 - Das Verfahren zur Untersuchung des Antrags muss spätestens vier Monate nach der Einreichung der vollständigen Akte auf die in § 1 oder § 2 erwähnte Weise abgeschlossen werden.

Art. 44sedecies - Personen, die die in Artikel 44quinquies decies § 1 erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, und sie sind ebenfalls berechtigt, ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und eventuell die entsprechende Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Einrichtung oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der sie verliehen hat, aufzuführen.

Abschnitt 5 - Gemeinschaftliche Bestimmungen Art. 44septies decies - Insofern dies für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses auferlegt wird, dürfen auch die in den Artikeln 44ter § 1, 44quater, 44quinquies, 44sexies, 44septies, 44duodecies § 1 und 44quinquies decies § 1 erwähnten Fachkräfte ihren Beruf nur dann ausüben, wenn sie ihre Anerkennungsbescheinigung vorher von der in Artikel 36 vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, haben beglaubigen lassen und nötigenfalls ihre Eintragung in das Verzeichnis der für ihren Beruf zuständigen Kammer erhalten haben.

Art. 44octies decies - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, auf die die Strafbestimmungen von Kapitel IV nicht zur Anwendung kommen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von hundertfünfzig bis tausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. » Art. 2 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Juni 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 juillet 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 MINISTERIUM DER FINANZEN 2. JANUAR 2001 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt (...) KAPITEL II - Inspektion der Apotheken Art. 15 Der Königliche Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 38bis, eingefügt durch das Gesetz vom 17.Dezember 1973, werden die Wörter « Artikel 4 § 3 » durch die Wörter « Artikel 4 §§ 3, 3bis, 3ter, 3quater und 3quinquies » ersetzt. 2. In Artikel 43 § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1973, werden die Wörter « Artikel 4 § 3 » durch die Wörter « Artikel 4 §§ 3, 3bis, 3ter, 3quater und 3quinquies » ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 2. Januar 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 juillet 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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