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Arrêté Royal du 05 septembre 2001
publié le 11 octobre 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 février 1980 relatif à la mise dans le commerce de denrées alimentaires à réfrigérer

source
ministere de l'interieur
numac
2001000799
pub.
11/10/2001
prom.
05/09/2001
ELI
eli/arrete/2001/09/05/2001000799/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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5 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 février 1980 relatif à la mise dans le commerce de denrées alimentaires à réfrigérer


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 février 1980 relatif à la mise dans le commerce de denrées alimentaires à réfrigérer, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 février 1980 relatif à la mise dans le commerce de denrées alimentaires à réfrigérer.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 4. FEBRUAR 1980 - Königlicher Erlass über die Inverkehrbringung von zu kühlenden Lebensmitteln ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. zu kühlenden Lebensmitteln: die in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten Lebensmittel, 2.Kühlraum: Geräte, Räume oder Beförderungsmittel, die unter geeigneten Bedingungen für Lagerung, Aufbewahrung oder Transport im Hinblick auf den Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von zu kühlenden Lebensmitteln benutzt werden.

Art. 2 - Jeder Kühlraum muss mit einem Thermometer mit 1°C Genauigkeit ausgestattet sein, auf dem die Temperatur leicht abgelesen werden kann.

Art. 3 - § 1 - Zu kühlende Lebensmittel dürfen im Hinblick auf die Inverkehrbringung nur in einem Kühlraum gelagert, aufbewahrt und befördert werden, dessen Temperatur 7°C nicht übersteigt.

Eine Abweichung von dieser Temperatur ist an den ungünstigsten Stellen des Kühlraums erlaubt, unter der Bedingung, dass an keiner Stelle des Kühlraums die Temperatur 10°C übersteigt. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 finden ebenfalls Anwendung auf das Wandergewerbe. § 3 - Die Bestimmungen von § 1 finden keine Anwendung auf: 1. Hauslieferungen von zu kühlenden Lebensmitteln, die ansässige Einzelhändler oder ihre Angestellten bei einer festen Kundschaft, deren Bedarf im Voraus genau oder annähernd bekannt ist, tätigen, vorausgesetzt, dass alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt sind: a) Die Lebensmittel müssen sich bis zu ihrer Verladung ins Fahrzeug in einem wie in § 1 definierten Kühlraum befinden.b) Die Lebensmittel müssen unmittelbar nach Rückkehr des Fahrzeugs zum Sitz des Einzelhandels in den wie in § 1 definierten Kühlraum zurückgebracht werden.c) Der Temperaturanstieg während des Transports darf auf keinen Fall ein unerwünschtes Mikrobenwachstum in den zu kühlenden Lebensmitteln oder jegliche andere schädliche Beeinträchtigung dieser Lebensmittel zur Folge haben, 2.Lebensmittel, die in einer Verpackung, die undurchlässig für Gas, Flüssigkeit und Mikroorganismen ist, einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind und in mikrobiologischer Hinsicht unbeschränkt haltbar sind, 3. Lebensmittel, die als warme Speisen zum Verkauf angeboten werden. Art. 4 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren ermittelt, verfolgt und geahndet.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des siebten Monats nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen über Beförderung und Wandergewerbe, die am ersten Tag des dreizehnten Monats nach demjenigen ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.

Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 1980 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt L. DHOORE

ANLAGE Liste der zu kühlenden Lebensmittel 1. Zubereitetes Fleisch, zubereitetes Geflügel, zubereitetes Wild, zubereiteter Fisch, Fleisch-, Geflügel-, Wild- und Fischzubereitungen, mit Ausnahme von Trockenwaren, 2.Fleisch-, Geflügel- und Wildsalat, Kartoffel- und anderer Gemüsesalat, Tomaten-, Fisch-, Weichtier- und Schalentiersalat, 3. Fleisch-, Geflügel- und Wildkroketten, Kartoffel- und andere Gemüsekroketten, Fisch-, Käse-, Weichtier- und Schalentierkroketten, 4.Gerichte und Speisen aus einem oder mehreren der oben erwähnten Lebensmittel, 5. Pasteurisierte Milch, frische oder pasteurisierte Sahne, frische oder pasteurisierte Buttermilch, mit Ausnahme der ultrahocherhitzten Erzeugnisse, 6.Joghurt und fermentierte Milch, die keiner Wärmebehandlung unterzogen und nicht aseptisch abgefüllt worden ist, 7. Frischkäse, 8.Butter und Margarine, 9. Konditoreiwaren mit Sahne beziehungsweise Sahneersatzstoffen oder mit einer Creme aus oder mit im Königlichen Erlass vom 24.Mai 1976 über Pulver und andere zusammengesetzte Erzeugnisse für die Zubereitung von Pudding und ähnlichen Waren erwähnten Erzeugnissen, 10. In Flüssigkeit aufbewahrte geschälte gekochte Eier, 11.Lebensmittel mit einem Hinweis darauf, dass sie kühl oder gekühlt (höchstens 7°C) aufzubewahren sind.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Februar 1980 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt L. DHOORE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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