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Arrêté Royal du 05 septembre 2001
publié le 11 octobre 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont traitées en vue de l'exportation et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté

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ministere de l'interieur
numac
2001000801
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11/10/2001
prom.
05/09/2001
ELI
eli/arrete/2001/09/05/2001000801/moniteur
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5 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont traitées en vue de l'exportation et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont traitées en vue de l'exportation, - de l'arrêté royal du 4 août 1996 modifiant l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont traitées en vue de l'exportation, - de l'arrêté royal du 3 mars 1999 modifiant l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont traitées en vue de l'exportation, - des articles 15, 18 et 19 de l'arrêté royal du 28 septembre 1999 relatif au financement de l'Institut d'expertise vétérinaire, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont traitées en vue de l'exportation; - de l'arrêté royal du 4 août 1996 modifiant l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont traitées en vue de l'exportation; - de l'arrêté royal du 3 mars 1999 modifiant l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont traitées en vue de l'exportation; - des articles 15, 18 et 19 de l'arrêté royal du 28 septembre 1999 relatif au financement de l'Institut d'expertise vétérinaire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 4. DEZEMBER 1995 - Königlicher Erlass zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994, insbesondere der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.

März 1995;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Einrichtung: den Ort oder sämtliche Orte, an denen als Haupt- oder Nebentätigkeit Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt werden, 2.Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und für eigene Rechnung eine Einrichtung betreibt, 3. zuständiger Behörde: die Lebensmittelinspektion des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, 4.Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört.

Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses kommen nicht zur Anwendung für: 1. landwirtschaftliche Betriebe, die gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel zugelassen sind, 2. andere landwirtschaftliche Betriebe als die, die in Nr.1 erwähnt sind, es sei denn, es werden dort Lebensmittel hergestellt, die ausserhalb des landwirtschaftlichen Betriebs verkauft werden, 3. Einrichtungen, die in Artikel 1 Nr.1 Buchstabe a), b) und c) des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen Einrichtungen erwähnt sind, 4. Einrichtungen, die in Kapitel VIII des Königlichen Erlasses vom 30. April 1976 über die Fischbeschau und den Handel mit Fisch erwähnt sind, 5. Milchsammelstellen, Standardisierungsstellen und Milchbearbeitungsbetriebe, in denen Milch ausschliesslich einer Wärmebehandlung unterzogen wird, so wie sie im Königlichen Erlass vom 7.März 1994 über die Zulassung von Milchbetrieben definiert sind, 6. Orte oder Teile von Orten, die nur ausnahmsweise für die Herstellung von Lebensmitteln, den Handel damit oder dessen Verzehr benutzt werden und keinen Handelscharakter oder ausschliesslich einen philanthropischen oder Wohltätigkeitszweck haben. KAPITEL II - Zulassung Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 ist es verboten, eine in Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Einrichtung zu betreiben, wenn die zuständige Behörde nicht vorab eine Zulassung erteilt hat.

KAPITEL III - Bedingungen für die Erlangung der Zulassung Art. 4 - Zur Erlangung der in Artikel 3 erwähnten Zulassung muss eine Einrichtung: 1. den Verordnungsbestimmungen im Bereich der Hygiene, die auf diese Einrichtung anwendbar sind, entsprechen, 2.den allgemeinen und besonderen Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Zulassungsbedingungen, die auf diese Einrichtung anwendbar sind, entsprechen.

KAPITEL IV - Zulassungsantrag Art. 5 - § 1 - Der Antrag zwecks Erlangung der in Artikel 3 erwähnten Zulassung wird in zwei Exemplaren bei der zuständigen Behörde eingereicht. § 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag enthält alle zweckdienlichen Auskünfte, anhand deren die zuständige Behörde nötigenfalls eine administrative und technische Untersuchung vornehmen kann, und insbesondere: 1. Name, Vorname und Eigenschaft des Antragstellers, der im Namen des oder in der Eigenschaft als Betreiber der Einrichtung auftritt, 2.Name und gemeinsamen Namen der Einrichtung, 3. Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls Faxnummer der Einrichtung, 4.ausgeübte Tätigkeit(en), 5. eventuelle MWSt.-Nummer, 6. eventuelle Eintragungsnummer im Handelsregister, 7.Anzahl der in der Einrichtung beschäftigten Lohnempfänger, die von der Herstellung der Lebensmittel oder dem Handel damit betroffen sind. § 3 - Der Betreiber muss auf Antrag der zuständigen Behörde sämtliche Daten, Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die Bestimmungen von Artikel 4 erfüllt sind, übermitteln.

Art. 6 - § 1 - Für die Einreichung des Zulassungsantrags ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe der Summe der in den Punkten 1.1 und 1.2 der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Beträge entspricht.

Diese Gebühr dient zur Deckung der Verwaltungs- und Kontrollkosten, die im Hinblick auf die Erteilung der in Artikel 3 erwähnten Zulassung anfallen, sowie zur Deckung der Kontrolle der Einrichtung während der Gültigkeitsdauer besagter Zulassung.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 § 6 kann diese Gebühr nicht zurückgefordert werden; sie ist auf das Konto der zuständigen Behörde einzuzahlen.

Dem Zulassungsantrag ist im Hinblick auf dessen Zulässigkeit der Beleg für die Zahlung der Gebühr beizufügen. § 2 - Von der Zahlung der in § 1 erwähnten Gebühr sind befreit: 1. Einrichtungen, die von öffentlichen Einrichtungen abhängen und keine kommerziellen Tätigkeiten verrichten, 2.Personen und Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die unentgeltlich Lebensmittel verteilen.

KAPITEL V - Untersuchung des Zulassungsantrags Art. 7 - § 1 - Nachdem die zuständige Behörde den Zulassungsantrag erhalten hat, teilt sie ihm eine Aktennummer zu; diese Nummer und die im Zulassungsantrag enthaltenen Auskünfte können in ein eventuell computergestütztes Register aufgenommen werden. § 2 - Die zuständige Behörde führt eine administrative und technische Untersuchung durch, um nachzuprüfen, ob alle zur Erlangung der Zulassung erforderlichen Bestimmungen eingehalten wurden. § 3 - Der Betreiber muss auf Antrag der zuständigen Behörde sämtliche Daten, Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass alle zur Erlangung der Zulassung erforderlichen Bestimmungen eingehalten wurden, übermitteln.

KAPITEL VI - Erteilung der Zulassung Art. 8 - § 1 - Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, nachdem sie festgestellt hat, dass alle zur Erlangung der Zulassung erforderlichen Bestimmungen eingehalten wurden. § 2 - Ausser in den in Artikel 11 vorgesehenen Fällen ist die Frist für die Erteilung der Zulassung seitens der zuständigen Behörde auf höchstens drei Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (das Datum der Post ist massgebend) festgelegt.

Ist diese Frist verstrichen und ist keine Mitteilung über die Absicht der zuständigen Behörde, die Zulassung zu verweigern, eingegangen, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist. § 3 - In der erteilten Zulassung sind insbesondere eine Zulassungsnummer und die Gültigkeitsdauer der Zulassung angegeben.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 ist die Zulassung drei Jahre ab dem Datum der Zulassungserteilung gültig; der Poststempel ist massgebend. § 4 - Bei Verlust oder Beschädigung der Zulassung belaufen sich die Kosten für deren Ersetzung auf 500 BF pro Zulassung; dieser Betrag ist auf das Konto der zuständigen Behörde einzuzahlen.

KAPITEL VII - Erneuerung der Zulassung Art. 9 - § 1 - Der Betreiber einer Einrichtung, der eine Zulassung erhalten hat, muss der zuständigen Behörde schnellstmöglich jegliche bedeutende Änderung der in Artikel 5 § 2 erwähnten Auskünfte, die eine Änderung der erteilten Zulassung bewirken kann, mitteilen. § 2 - Ein neuer Zulassungsantrag muss eingereicht werden: 1. bei Änderung der Anschrift der zugelassenen Einrichtung sowie bei Änderung der in der zugelassenen Einrichtung verrichteten Tätigkeiten, 2.nach jeglicher bedeutenden Änderung, die einen Einfluss auf die Konformität der Einrichtung angesichts der in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen haben kann, 3. drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung, wie sie in Artikel 8 § 3 festgelegt ist. KAPITEL VIII - Verweigerung und Entzug der Zulassung - Widerspruch Art. 10 - § 1 - Die zuständige Behörde kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle die in Artikel 3 erwähnte Zulassung verweigern beziehungsweise entziehen: 1. Die Verordnungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses werden nicht eingehalten.2. Die Einrichtung verrichtet andere Tätigkeiten als die, auf die sich der Zulassungsantrag oder die Zulassung bezieht.3. Die amtlichen Kontrollen werden vereitelt, verhindert oder verweigert. § 2 - Die zuständige Behörde teilt dem Betreffenden ihre Absicht, die Zulassung zu verweigern beziehungsweise zu entziehen, per Einschreiben mit. § 3 - Der Betreffende verfügt über zehn Werktage (der Poststempel ist massgebend) ab Versendung des in § 2 erwähnten Schreibens, um seine Einwände per Einschreiben beim Minister einzureichen. § 4 - Der Minister verfügt über dreissig Kalendertage (der Poststempel ist massgebend) ab Versendung des in § 3 erwähnten Schreibens, um nach Stellungnahme der zuständigen Behörde eine Entscheidung zu treffen.

Eine auf Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende Entscheidung des Ministers wird dem Betreffenden per Einschreiben mitgeteilt.

Ist die dreissigtägige Frist verstrichen und liegt keine auf Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende Entscheidung des Ministers vor, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist. § 5 - Der Betreffende verfügt über zehn Werktage (der Poststempel ist massgebend) ab Versendung der in § 4 erwähnten, auf Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautenden Entscheidung, um per Einschreiben einen mit Gründen versehenen Widerspruch gegen besagte Entscheidung beim Minister einzureichen.

Der eingereichte Widerspruch setzt die auf Entzug der Zulassung lautende Entscheidung aus.

Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass eine ernsthafte oder drohende Gefährdung der Volksgesundheit den Entzug der Zulassung rechtfertigt, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Der Minister verfügt über sechzig Kalendertage (der Poststempel ist massgebend) ab Versendung des Widerspruchs, um nach Stellungnahme der zuständigen Behörde eine Entscheidung zu treffen.

Die endgültige Entscheidung des Ministers, die Zulassung zu verweigern oder zu entziehen, wird dem Betreffenden per Einschreiben mitgeteilt.

Ist diese sechzigtägige Frist verstrichen und liegt keine Entscheidung des Ministers vor, wird davon ausgegangen, dass dem Widerspruch stattgegeben wird und die Zulassung erteilt ist. § 6 - Die zuständige Behörde erstattet innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der endgültigen Entscheidung zur Verweigerung der Zulassung die in Artikel 6 § 1 erwähnte Gebühr in Höhe des in Punkt 1.2 der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Betrags zurück. § 7 - Ein neuer Zulassungsantrag kann gemäss dem Verfahren des vorliegenden Erlasses eingereicht werden.

KAPITEL IX - Übergangsbestimmungen Art. 11 - Für die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Betrieb sind, muss eine Zulassung beantragt werden.

Der Zulassungsantrag muss binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses nach dem in Artikel 5 erwähnten Verfahren eingereicht werden.

Die Fristen für die Erteilung der Zulassung sind in Punkt 2 der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegt.

Die Zulassung oder, wenn die Zulassung noch nicht vorliegt, eine Kopie des in Artikel 5 erwähnten Zulassungsantrags ist auf Verlangen der in Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren erwähnten Beamten und Bediensteten unverzüglich vorzuzeigen.

KAPITEL X - Schlussbestimmungen Art. 12 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt, verfolgt und geahndet.

Art. 13 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 18. Februar 1991 über Nahrungsmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.8 - Einrichtungen, die in Artikel 3 § 1 erwähnte Nahrungsmittel herstellen oder einführen, benötigen eine Zulassung gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden. » 2. Artikel 9 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in Artikel 7 § 1 Nr.3 festgelegte Gebühr ist an die Entwicklung des vom Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegten Verbraucherpreisindexes gebunden. » § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können Personen oder Einrichtungen, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses gemäss Artikel 8 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 eine Zulassung erhalten haben oder einen Zulassungsantrag eingereicht haben, als Übergangsmassnahme ihre Tätigkeiten während höchstens dreier Jahre nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt fortsetzen.

Art. 14 - § 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Herstellung und die Vermarktung von Eiprodukten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Die Einrichtungen benötigen eine Zulassung gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden.

Die Einrichtungen werden regelmässig und mindestens zweimal pro Jahr von den zuständigen Beamten kontrolliert. » § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können Einrichtungen, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses gemäss Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 eine Zulassung erhalten haben oder einen Zulassungsantrag eingereicht haben, als Übergangsmassnahme ihre Tätigkeiten während höchstens dreier Jahre nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt fortsetzen. Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 16 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, M. COLLA

Anlage 1. Tarif für die Zulassung gemäss Artikel 6 § 1 des Erlasses: 1.Betrag der Gebühr für die Erteilung der Zulassung: 1.200 BF pro Einrichtung. 2. Betrag der Gebühr für die Kontrollen aufgrund der Tätigkeitsart und der Anzahl in der Einrichtung beschäftigter Lohnempfänger: Pour la consultation du tableau, voir image 2.Höchstfristen für die Erteilung der Zulassung seitens der zuständigen Behörde gemäss Artikel 11 des Erlasses: Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Dezember 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 4. AUGUST 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10 Absatz 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden;

Aufgrund des Einverständnisses der Finanzinspektion vom 8. Mai 1996;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.

Juni 1996;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. Milchbetriebe, so wie sie im Königlichen Erlass vom 7. März 1994 über die Zulassung von Milchbetrieben definiert sind, in denen die Herstellung von Milch, Butter, Joghurt, Käse, Milchpulver oder Sahne die Haupttätigkeit darstellt ».

Art. 2 - Artikel 5 § 2 Nr. 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « oder für Einzelhandelsbetriebe, die in Artikel 1 § 1 Buchstabe d) des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen erwähnte Nettohandelsfläche ».

Art. 3 - Artikel 6 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses wird gestrichen.

Art. 4 - Artikel 11 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Zulassungsantrag muss spätestens am 31. Dezember 1996 gemäss dem in Artikel 5 erwähnten Verfahren eingereicht werden. » Art. 5 - Die Anlage zu demselben Erlass wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichun g im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eingereichten Anträge unterliegen weiterhin der früheren Regelung, wenn diese für den Antragsteller günstiger ist.

Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 4. August 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA

Anlage 1. Tarif für die Zulassung gemäss Artikel 6 § 1 des Erlasses vom 4. Dezember 1995: 1.1 Betrag der Gebühr für die Erteilung der Zulassung: 1.200 BF pro Einrichtung. 1.2 Betrag der Gebühr für die Kontrollen aufgrund der Tätigkeitsart: Pour la consultation du tableau, voir image 2. Höchstfristen für die Erteilung der Zulassung seitens der zuständigen Behörde gemäss Artikel 11 des Erlasses vom 4.Dezember 1995: Pour la consultation du tableau, voir image (1) Unter Grosshandel versteht man Einfuhr, Kauf bei Lieferanten, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Verkauf, Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten an Weiterverkäufer, Verarbeiter, berufliche Benutzer oder an den HORECA-Sektor.(2) Unter HORECA-Sektor versteht man Gastwirtschaften, Hotels mit Restaurant, Restaurants, Frittüren, Kaffeehäuser, Grossküchen, Bankettlieferanten und ähnliche Einrichtungen.(3) Unter Einzelhandel versteht man Einfuhr, Kauf bei Lieferanten, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Verkauf, Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten an den Verbraucher für dessen eigenen Bedarf oder den seines Haushalts. Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. August 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 3. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10 Absatz 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die abgeänderten Bestimmungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der erteilten Zulassungen in Kraft treten zu lassen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 4.

Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 1. Einrichtung: den Ort oder sämtliche aneinander grenzende Orte, an denen als Haupt- oder Nebentätigkeit Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt werden, 2. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die eine Einrichtung betreibt ». Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « 7. Einrichtungen, in denen der Kundschaft, den Besuchern oder den Personalmitgliedern als zusätzliche Dienstleitung unentgeltlich Kaffee, Tee oder Getränke angeboten werden und keine anderen Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt werden, 8. Aufnahmefamilien für Kinder, die nach der Regelung des "Office de la Naissance et de l'Enfance" als "gardienne" oder nach der Regelung von "Kind en Gezin" als "particulier opvanggezin" betrachtet werden, 9.Einrichtungen, für die der Minister eine Abweichung gewährt hat. » Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 2 ist es verboten, eine in Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Einrichtung zu betreiben: 1. wenn die zuständige Behörde die Zulassung verweigert beziehungsweise entzogen hat, 2.wenn der Betreiber nicht nachweisen kann, dass ein Zulassungsantrag gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingereicht worden ist. Durch die Einreichung eines neuen Zulassungsantrags nach Verweigerung oder Entzug der Zulassung wird die Verweigerung beziehungsweise der Entzug der Zulassung nicht ausgesetzt. § 2 - Die zuständige Behörde kann die nötigen Massnahmen ergreifen, um Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr von Lebensmitteln in Einrichtungen, die den Bedingungen von § 1 nicht entsprechen, zu verhindern. » Art. 4 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, wenn aus der Untersuchung hervorgeht, dass keine Verstösse vorliegen, die die Verweigerung der Zulassung rechtfertigen könnten. » Art. 5 - Artikel 8 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - 1. Ausser in dem in Nr. 2 erwähnten Fall ist die Frist für die Durchführung der ersten Untersuchung durch die zuständige Behörde auf höchstens neun Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (der Poststempel ist massgebend) festgelegt. Hat die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist von neun Monaten keine Untersuchung durchgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist. 2. Bei einem Antrag auf Erneuerung der Zulassung ist die Frist für die Durchführung der Untersuchung durch die zuständige Behörde auf höchstens achtzehn Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (der Poststempel ist massgebend) festgelegt.Hat die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist von achtzehn Monaten keine Untersuchung durchgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist. » Art. 6 - Artikel 8 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 läuft die Gültigkeitsdauer der Zulassung: 1. drei Jahre ab dem Datum ihrer Erteilung für Einrichtungen, die spätestens zum 31.März 1999 einen ersten Zulassungsantrag gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingereicht haben, 2. bis zum 31.Dezember 1999 für Einrichtungen, die am 23. Februar 1996 bereits bestanden und einen ersten Zulassungsantrag nach dem 31.

März 1999 eingereicht haben, 3. drei Jahre ab dem ersten Tag der Inbetriebnahme für Einrichtungen, die zum ersten Mal nach dem 23.Februar 1996 in Betrieb genommen worden sind und ihren ersten Zulassungsantrag gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nach dem 31. März 1999 eingereicht haben, 4. drei Jahre ab dem Verfalltag der vorigen Zulassung im Fall einer Erneuerung der Zulassung.» Art. 7 - Artikel 10 §§ 2 bis 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, die Zulassung zu verweigern beziehungsweise zu entziehen, hört sie erst den Betreffenden an, bevor sie eine Entscheidung trifft.

Nach Anhörung des Betreffenden teilt die zuständige Behörde ihm ihre Entscheidung mit. § 3 - Die zuständige Behörde kann beschliessen, die Bewilligung, die Verweigerung beziehungsweise den Entzug der Zulassung aufzuschieben.

In diesem Fall teilt die zuständige Behörde dem Betreffenden dies schriftlich mit, wobei sie die festgestellten Verstösse und das äusserste Datum, bis zu dem die Verstösse behoben sein müssen, angibt.

Die zuständige Behörde führt spätestens drei Monate nach Ablauf dieses äussersten Datums eine neue Untersuchung durch.

Wenn die zuständige Behörde innerhalb dieser dreimonatigen Frist keine Untersuchung durchgeführt hat, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist. § 4 - Wenn die zuständige Behörde beschliesst, die Zulassung zu verweigern beziehungsweise zu entziehen, verfügt der Betreffende über zehn Werktage ab dem Tag der Versendung der Entscheidung (der Poststempel ist massgebend), um per Einschreiben Widerspruch gegen diese Entscheidung beim Minister einzulegen.

Der eingelegte Widerspruch setzt die auf Entzug der Zulassung lautende Entscheidung aus.

Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass eine ernsthafte oder drohende Gefährdung der Volksgesundheit den Entzug der Zulassung rechtfertigt, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. § 5 - Nach Erhalt des in § 4 erwähnten Widerspruchs verfügt die zuständige Behörde über sechzig Kalendertage ab dem Datum der Versendung des Widerspruchs (der Poststempel ist massgebend), um eine neue Untersuchung durchzuführen.

Wenn diese neue Untersuchung günstig ausfällt, erteilt die zuständige Behörde die Zulassung innerhalb neunzig Kalendertagen ab dem Datum der Versendung des in § 4 erwähnten Widerspruchs (der Poststempel ist massgebend).

Fällt diese neue Untersuchung ungünstig aus, verfügt der Minister oder sein Beauftragter über neunzig Kalendertage ab dem Datum der Versendung des in § 4 erwähnten Widerspruchs (der Poststempel ist massgebend), um eine Entscheidung zu treffen.

Ist diese neunzigtägige Frist verstrichen und liegt keine auf Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende Entscheidung des Ministers oder seines Beauftragten vor, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist beziehungweise aufrechterhalten wird. » Art. 8 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Erlasses und Punkt 2 der Anlage zu diesem Erlass werden aufgehoben.

Art. 9 - In der Anlage zu demselben Erlass: 1. werden in Punkt 1.2 in der Kolonne "Tätigkeitsart" nach den Wörtern "Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln" die Wörter "mit Ausnahme des HORECA-Sektors" hinzugefügt, 2. werden in der Fussnote (2) nach dem Wort "Bankettlieferanten" die Wörter ", die Lebensmittel für den sofortigen Verzehr durch den Verbraucher zubereiten," hinzugefügt. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 11 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, M. COLLA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 4 - Bijlage 4 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER FINANZEN 28. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Finanzierung des Instituts für Veterinärexpertise ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1981, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 27. Mai 1997 und 8. Dezember 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1981, 22. April 1982, 21. Dezember 1994, 20.

Dezember 1995 und 8. Dezember 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe b) und des Artikels 10, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 9. Februar 1994;

Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 1981 zur Schaffung eines Instituts für Veterinärexpertise, insbesondere des Artikels 11;

Aufgrund der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG, geändert durch die Richtlinien 88/409/EWG, 93/118/EWG, 94/64/EG, 95/24/EG, 96/17/EG und 96/43 EG;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses vom 12. Oktober 1998;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 1. Dezember 1998;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Vizepremierministers und Ministers des Haushalts vom 8. Dezember 1998;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass: zu jeder Zeit die gute Arbeit des Instituts für Veterinärexpertise gewährleistet sein muss, damit durch die Durchführung der nötigen veterinärrechtlichen Fleischbeschau und der nötigen veterinärrechtlichen Untersuchungen und Kontrollen eine ausreichende Garantie für den Schutz der Volksgesundheit geboten werden kann; infolge der Annullierung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1998 die Finanzierung und folglich die gute Arbeit des Instituts für Veterinärexpertise gefährdet sind; hinsichtlich der Finanzierung des Instituts für Veterinärexpertise die Annullierung zur Folge hat, dass - keine Gebühren mehr auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1998 vereinnahmt werden können; - die auf der Grundlage dieses Königlichen Erlasses vereinnahmten Gebühren rückerstattet werden müssen; - die im Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Finanzierung des Instituts für Veterinärexpertise und im Königlichen Erlass vom 16. November 1993 über die Gebühren zur Deckung der Kosten der Beschau und der hygienerechtlichen Untersuchungen und Kontrollen von Kaninchen- und Zuchtwildfleisch enthaltene Regelung wieder anwendbar ist; - die unverzügliche Anwendung dieser früheren Regelung so grosse administrative Schwierigkeiten bereitet, dass das Institut für Veterinärexpertise sich unüberwindbaren finanziellen Problemen ausgesetzt sieht, die die Ausführung der Aufgaben des Instituts stören und sogar verhindern; die Wiedereinführung der früheren Finanzierungsregelung gegen die europäischen Rechtsvorschriften verstossen würde, wie aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 18.

August 1998 hervorgeht, und dass der belgische Staat vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg hierfür verurteilt werden kann, mit all den damit einhergehenden finanziellen Folgen; es aus diesen Gründen notwendig ist, unverzüglich Massnahmen zu ergreifen, damit dieser wesentliche öffentliche Dienst gewährleistet wird, indem eine neue Finanzierungsregelung eingeführt wird;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Juli 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 15 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, wird wie folgt abgeändert: a) Nr.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. Einrichtungen, die in Anwendung der in Ausführung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch und des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch ergangenen Erlasse über eine Zulassung oder eine Registrierungsnummer verfügen,". b) Nr.4 wird aufgehoben. (...) Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. Januar 1999.

Art. 19 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. September 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister der Finanzen D. REYNDERS (...) Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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