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Arrêté Royal du 05 septembre 2001
publié le 03 octobre 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2001 portant création du Service public fédéral Budget et Contrôle de la Gestion

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ministere de l'interieur
numac
2001000810
pub.
03/10/2001
prom.
05/09/2001
ELI
eli/arrete/2001/09/05/2001000810/moniteur
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5 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2001 portant création du Service public fédéral Budget et Contrôle de la Gestion


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2001 portant création du Service public fédéral Budget et Contrôle de la Gestion, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2001 portant création du Service public fédéral Budget et Contrôle de la Gestion.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER FINANZEN 15. MAI 2001 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Mai 2001 über die Bestimmung und die Ausübung der Management- und Führungsfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 9. Mai 2001; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 10. Mai 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Mai 2001;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle wird unter der Amtsgewalt des für den Haushalt zuständigen Ministers geschaffen.

Art. 2 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle hat für die föderalen öffentlichen Dienste und die föderalen öffentlichen Programmierungsdienste als Auftrag: 1. die Erstellung des Globalhaushaltsplans und die Begleitung und Weiterverfolgung der Haushaltsplanungsarbeiten der Föderalbehörde zu gewährleisten, 2.in seiner Eigenschaft als Föderalbuchhalter die Erstellung der Rechnungen und die Begleitung und Weiterverfolgung der Buchhaltungsvorgänge der Föderalbehörde zu gewährleisten, 3. präventive Integritätskontrolle zu gewährleisten, 4.ein Expertisezentrum für Forschung nach, Ausarbeitung und Entwicklung von Methoden, Normen und Techniken in den Bereichen Haushalt, Geschäftsführungskontrolle und Berichterstattung aufzubauen, 5. eine unterstützende Rolle für die in den Nummern 1 bis 4 erwähnten Angelegenheiten auszuüben, 6.Forschungen und Analysen hinsichtlich der tatsächlichen, erwarteten und gewünschten Haushaltsentwicklungen bei den öffentlichen Behörden und ihren verschiedenen Subsektoren durchzuführen. § 2 - Unbeschadet der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle zufallenden Aufgabe, im Rahmen seiner in § 1 Nr. 2 erwähnten Aufgabe die Einführung der doppelten Buchhaltung und der analytischen Buchhaltung vorzubereiten, führt das Ministerium der Finanzen weiterhin die Buchhaltung und die Rechnungen für die Haushaltsjahre vor dem In-Kraft-Treten des neuen Buchhaltungssystems, und zwar spätestens bis zu dem Datum, das auf Vorschlag der für den Haushalt und die Finanzen zuständigen Minister vom König festgelegt wird. § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle ist ebenfalls mit allen ihm durch oder aufgrund von Gesetzesbestimmungen anvertrauten Aufgaben in den Bereichen Haushalt und Geschäftsführungskontrolle den öffentlichen administrativen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und den öffentlichen Unternehmen gegenüber beauftragt. § 4 - Der Föderale Öffentliche Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle übernimmt an dem Datum, das von dem für den Haushalt zuständigen Minister festgelegt wird, die Dienste der Verwaltung des Haushalts und der Ausgabenkontrolle des Ministeriums der Finanzen.

Art. 3 - Das autonome Organ Monitoring und Kontrolle, das aus den zur Verfügung der Föderalregierung gestellten Finanzinspektoren des Interföderalen Korps zusammengesetzt ist, ist beauftragt mit: 1. Aufgaben in puncto Monitoring und Kontrolle in den Bereichen Haushalt und Geschäftsführungskontrolle, 2.allen ihr durch oder aufgrund von Gesetzesbestimmungen anvertrauten Aufgaben in den Bereichen Haushalt und Geschäftsführungskontrolle den öffentlichen administrativen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und den öffentlichen Unternehmen gegenüber.

Art 4 - Das Organigramm der Management- und Führungsfunktionen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle umfasst: 1. den Präsidenten des Direktionsausschusses, 2.sechs Managementfunktionen -1, 3. fünf Managementfunktionen -2, 4.vier Führungsfunktionen.Art. 5 - Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister des Haushalts ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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