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Arrêté Royal du 05 septembre 2002
publié le 23 octobre 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant notamment l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat

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ministere de l'interieur
numac
2002000643
pub.
23/10/2002
prom.
05/09/2002
ELI
eli/arrete/2002/09/05/2002000643/moniteur
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5 SEPTEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant notamment l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990 ;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - des chapitres III à V de l'arrêté royal du 28 janvier 2002 portant diverses mesures de transposition de l'Accord sur l'Espace économique européen et de la directive 97/81/CE du Conseil du 15 décembre 1997 concernant l'accord-cadre sur le travail à temps partiel conclu par l'UNICE, le CEEP et la CES, - de l'arrêté royal du 10 juin 2002 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy ;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - des chapitres III à V de l'arrêté royal du 28 janvier 2002 portant diverses mesures de transposition de l'Accord sur l'Espace économique européen et de la directive 97/81/CE du Conseil du 15 décembre 1997 concernant l'accord-cadre sur le travail à temps partiel conclu par l'UNICE, le CEEP et la CES ; - de l'arrêté royal du 10 juin 2002 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 28. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Umsetzung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor;

Aufgrund des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere des Artikels 28;

Aufgrund der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 16 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26.

September 1994, des Artikels 17 § 1 Buchstabe C) , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Mai 1999 und 22. Dezember 2000, des Artikels 64, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. November 1982 und 13. Juli 1987, des Artikels 65 § 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Mai 1999, des Artikels 66 § 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. September 1994, 31. März 1995 und 13. Mai 1999, und des Artikels 69 § 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. September 1969, 30. März 1983, 4. März 1993 und 31. März 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen finanziellen Rechte der in den Ministerien durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. November 1991, 8.

August 1997 und 30. April 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 14;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, insbesondere der Artikel 45 und 125;

In der Erwägung, dass die Artikel 16 und 17 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten den Vorschriften des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum angepasst werden müssen;

In der Erwägung, dass darüber hinaus die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit unverzüglich umgesetzt werden muss;

In der Erwägung, dass es folglich angebracht ist, die Artikel 64, 65, 66 und 69 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten abzuändern;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.

Februar 2001;

Aufgrund des Protokolls Nr. 394 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 27. Juli 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.149/1 des Staatsrates vom 4. Oktober 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor Art. 8 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 14 - Während der Periode des Urlaubs wegen vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit kann dem Personalmitglied nicht gestattet werden, aus welchen Gründen auch immer verkürzte Leistungen zu erbringen. Es kann auch keine Regelung der Teilzeitlaufbahnunterbrechung beanspruchen. » KAPITEL IV - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Art. 9 - Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer Berufsberatungsstelle » werden gestrichen.2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Wenn Bedienstete oder Personalmitglieder auf Probe Teilzeitleistungen erbracht haben, werden diese im Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen berücksichtigt.» Art. 10 - Artikel 125 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 125 - Während eines Zeitraums der Teilzeitlaufbahnunterbrechung dürfen Bedienstete keine Teilzeitleistungen aus persönlichen Gründen erbringen. » KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 10. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;

Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 99, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1.

August 1986 und die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 22. Dezember 1995, 13. Februar 1998 und 27.Dezember 2000, des Artikels 100, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 26. März 1999, des Artikels 100bis , eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des Artikels 102, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 22. Dezember 1995 und 26. März 1999, und des Artikels 102bis , eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1995;

Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 31. Juli 1984, insbesondere des Artikels 16 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 102, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 20. Juli 2000, 9. Februar 2001, 19. Juli 2001 und 28. Januar 2002, insbesondere der Artikel 1, 7, 8, 17, 20, 35, 38, 40, 46, 68, 95, 99 bis 112, 113, 116, 118, 119, 125, 138, 143, 152 und 153;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. November 2000;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.

Mai 2001;

Aufgrund des Protokolls Nr. 401 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 20.

November 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.946/1 des Staatsrates vom 7. März 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Nr.7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7. Laufbahnunterbrechungsurlaub, mit Ausnahme der Laufbahnunterbrechung für Palliativpflege und der Laufbahnunterbrechung wegen Elternschaftsurlaub ». 2. Paragraph 3 Nr.9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt ». 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4 - Für das Personal, das in Anwendung von Artikel 4 § 1 Nr.3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst durch Arbeitsvertrag eingestellt worden ist, sind neben den Bestimmungen über die in § 3 aufgenommenen Urlaubsarten auch die Bestimmungen über den Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses im Rahmen der europäischen Phare-, Tacis- oder Meda-Programme anwendbar. » Art. 2 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Vollzeit- oder Teilzeitlaufbahnunterbrechung » durch die Wörter « Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit » ersetzt.

Art. 3 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt ».

Art. 4 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bedienstete, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels bekommen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist an. » Art. 5 - Im niederländischen Text von Artikel 20 § 2 desselben Erlasses wird das Wort « dienstanciënniteit » durch das Wort « dienstactiviteit » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 35 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Bedienstete im aktiven Dienst bekommen bei der Geburt oder Adoption eines Kindes einen Elternschaftsurlaub von drei Monaten im Rahmen der Vollzeitlaufbahnunterbrechung, die in Artikel 100 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt ist, oder von sechs Monaten im Rahmen der in Artikel 102 des vorerwähnten Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 erwähnten Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit. Der Urlaub darf nicht in Monate aufgeteilt werden. » Art. 7 - In Artikel 38 desselben Erlasses werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

Art. 8 - In Artikel 40 desselben Erlasses werden die Wörter « und die in Artikel 38 Absatz 3 erwähnte Mindestdauer von fünf Tagen werden » durch das Wort « wird » ersetzt.

Art. 9 - Artikel 46 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Unter Vorbehalt von Artikel 48 und in Abweichung von Artikel 41 wird Krankheitsurlaub ohne Zeitbegrenzung gewährt, wenn er Folge ist: 1. eines Arbeitsunfalls, 2.eines Wegeunfalls, 3. einer Berufskrankheit. Ausser für die Anwendung von Artikel 48 werden darüber hinaus Urlaubstage, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, sogar nach dem Konsolidierungsdatum, gewährt werden, nicht berücksichtigt, um die Anzahl Urlaubstage zu bestimmen, die Bedienstete aufgrund von Artikel 41 noch bekommen können. » Art. 10 - Artikel 68 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Anwendung von Artikel 66 entspricht das letzte Dienstgehalt demjenigen, das aufgrund der Leistungsregelung geschuldet wurde, die auf die betreffenden Bediensteten zum Zeitpunkt ihrer Zurdispositionstellung anwendbar war. » Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel XI Abschnitt 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt ».

Art. 12 - Artikel 95 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 95 - Bedienstete können mit Einverständnis des Ministers, dem sie unterstehen, Urlaub bekommen, um ein Amt in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt auszuüben.

Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten bestimmen. Was die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub nicht besoldet. » Art. 13 - Kapitel XI Abschnitt 2 desselben Erlasses, der aus den Artikeln 99 bis 112 besteht, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Abschnitt 2 - Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses Art. 99 - Bedienstete bekommen Urlaub zur Ausführung eines Auftrags.

Als Auftrag gilt: 1. die Ausübung von Ämtern in Ausführung eines nationalen oder internationalen Auftrags, der anvertraut wird: a) von der Föderalregierung, einer Regional- oder Gemeinschaftsregierung, dem Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, dem Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission oder einer öffentlichen Verwaltung, b) von einer ausländischen Regierung oder einer ausländischen öffentlichen Verwaltung, c) von einer internationalen Einrichtung, 2.ein Auftrag, der von einer Einrichtung anvertraut wird, die keinen öffentlichen Charakter hat und die mit der Ausführung der Phare-, Tacis- oder Meda-Programme beauftragt ist, mit vorheriger Erlaubnis des für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers und des Ministers des Haushalts, 3. ein internationaler Auftrag, der durch Beschluss des Ministerrates im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, der Friedensaufträge, der wissenschaftlichen Forschung oder der humanitären Hilfe anvertraut wird, 4.ein nationaler Auftrag im Dienste von Jugendbewegungen, -dienste oder -vereinigungen oder kulturellen Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, mit vorheriger Erlaubnis des für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers und des Ministers des Haushalts.

Art. 100 - Wenn Bedienstete durch einen ihnen anvertrauten Auftrag ihr eigentliches Amt tatsächlich oder in rechtlicher Hinsicht nicht mehr ausüben können, bekommen sie die für die Ausführung des betreffenden Auftrags erforderlichen Freistellungen.

Diese Freistellungen werden für höchstens zwei Jahre gewährt. Sie können für Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren erneuert werden.

Art. 101 - Über die gesamte Laufbahn darf die Dauer der in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Aufträge sechs Jahre nicht überschreiten.

Art. 102 - § 1 - Jeder Minister kann Bediensteten, die ihm unterstehen, mit ihrem Einverständnis einen Auftrag anvertrauen.

Gleichfalls kann jeder Bedienstete mit Einverständnis des Ministers, dem er untersteht, einen Auftrag annehmen. § 2 - Bedienstete, die bestimmt werden, um ein Mandat in einem belgischen öffentlichen Dienst auszuüben, werden von Amts wegen für die Dauer des Mandats wegen Sonderauftrag beurlaubt.

Art. 103 - Für die Anwendung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7. Januar 1998 zur Festlegung der Regelung, die auf die bei den Diensten der Kommission entsandten nationalen Sachverständigen anwendbar ist, veröffentlicht der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister im Belgischen Staatsblatt einen Aufruf, in dem Qualifikation, Eignung und Berufserfahrung, die von den Bewerbern verlangt werden, und Dauer und Bedingungen der Auftragsausführung angegeben werden.

Binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung des in Absatz 1 erwähnten Aufrufes richten die Bediensteten ihre Bewerbung auf dem Dienstweg an den Minister, dem sie unterstehen.

Wenn dieser der Ansicht ist, dass er sich mit der Ausführung des Auftrags einverstanden erklären kann, leitet er die Bewerbung unter Ausschluss jedes anderen Elements binnen fünfzehn Tagen nach ihrem Empfang an den für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister weiter.

Der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbungen zur Entscheidung vor.

Art. 104 - § 1 - Während der Dauer eines als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags werden Bedienstete beurlaubt.

Der Urlaub wird nicht besoldet. Im Übrigen wird er einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 wird der Urlaub besoldet: 1. wenn Bedienstete aufgrund der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7.Januar 1998 als nationale Sachverständige bestimmt werden, 2. wenn Bedienstete einen Auftrag beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausführen, 3.wenn der Auftrag im Rahmen des europäischen Programms « Institution Building » erteilt wird, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen Union über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist, 4. wenn es um einen in Artikel 99 Absatz 2 Nr.3 erwähnten Auftrag geht.

Art. 105 - § 1 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen anerkannt: 1. für Aufträge, die die Ausübung eines Amtes in einem Entwicklungsland beinhalten, 2.für Aufträge, die in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnt sind, 3. für Aufträge, die in Artikel 102 § 2 erwähnt sind, 4.für Aufträge der Bediensteten, die aufgrund der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7. Januar 1998 als nationale Sachverständige bestimmt werden, 5. für Aufträge, die beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausgeführt werden, 6.für Aufträge, die im Rahmen des europäischen Programms « Institution Building » ausgeführt werden, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen Union über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist. § 2 - Für die nicht in § 1 erwähnten internationalen Aufträge kann Urlaub wegen Sonderauftrag vom Minister, dem die Bediensteten unterstehen, gewährt werden. Der Minister kann ebenfalls das Allgemeininteresse anerkennen, wenn angenommen wird, dass der betreffende Auftrag von ausschlaggebendem Interesse für das Land, die Föderalregierung oder die Föderalverwaltung ist. § 3 - Ein Auftrag hört von Rechts wegen auf von allgemeinem Interesse zu sein ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem die Bediensteten ein ausreichendes Dienstalter erreicht haben, um Anspruch auf Erlangung einer sofort einsetzenden oder zeitversetzten Pension zu Lasten der ausländischen Regierung, der ausländischen öffentlichen Verwaltung oder der internationalen Einrichtung, zugunsten deren der Auftrag erfüllt wird, erheben zu können.

Art. 106 - Bedienstete, die mit der Ausführung eines als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags beauftragt sind, bekommen die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle und die Beförderungen oder Dienstgradwechsel, auf die sie Anspruch erheben können, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sie bekommen würden oder bekommen hätten, wenn sie tatsächlich im Dienst geblieben wären.

Art. 107 - Während der Dauer eines nicht als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags werden Bedienstete in den Stand der Inaktivität gesetzt. In diesem Stand haben sie kein Anrecht auf Gehalt und können sie keine Ansprüche auf Beförderung oder Aufsteigen in ihrer Gehaltstabelle geltend machen.

Art. 108 - Bedienstete, die wegen eines in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 1 und 3 erwähnten internationalen Auftrags beurlaubt sind, bekommen Entschädigungen für tatsächliche Lasten und / oder Zulagen.

Der Minister, dem die Bediensteten unterstehen, legt die Höhe dieser Entschädigungen und Zulagen gemäss den Modalitäten, die für Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes und der Kanzleilaufbahn Auslandsdienst des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, des Aussenhandels und der Internationalen Zusammenarbeit gelten, und je nach Dienstgrad, den die wegen Sonderauftrag beurlaubten Bediensteten innehaben, fest.

Art. 109 - Der Minister, dem ein Bediensteter, dem ein Auftrag anvertraut ist, untersteht, beschliesst je nach den Erfordernissen des Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber der Betreffende ist, als offen betrachtet werden muss, sobald die Abwesenheit des betreffenden Bediensteten ein Jahr erreicht.

Dem in Absatz 1 erwähnten ministeriellen Beschluss muss die Stellungnahme des Generalsekretärs vorausgehen.

Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, wenn die Bediensteten, denen ein Auftrag anvertraut ist, Bedienstete des Ministeriums der Finanzen sind, die einen Auftrag beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausführen.

Art. 110 - Unter Berücksichtigung einer Vorankündigungsfrist von höchstens drei Monaten kann der Minister, dem ein Bediensteter untersteht, jederzeit dem diesem anvertrauten Auftrag im Laufe seiner Erfüllung ein Ende setzen.

Der Bedienstete kann seinem Auftrag jederzeit im Laufe seiner Erfüllung ein Ende setzen.

Art. 111 - Bedienstete, deren Auftrag zu Ende ist oder durch ministeriellen Beschluss, durch Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder durch Beschluss der Bediensteten selbst unterbrochen wird, stellen sich wieder zur Verfügung des Ministers, dem sie unterstehen.

Wenn sie dies ohne triftigen Grund verweigern oder unterlassen, gelten sie nach zehn Abwesenheitstagen als ausgeschieden.

Art. 112 - Sobald ihr Auftrag zu Ende ist, bekleiden Bedienstete, die in ihrer Stelle nicht ersetzt worden sind, diese Stelle, wenn sie ihren Dienst wieder aufnehmen. » Art. 14 - Artikel 113 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bedienstete, die in Anwendung des vorliegenden Artikels aus persönlichen Gründen langfristig abwesend sein möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum des Beginns der Abwesenheit und ihre Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens drei Monate vor Beginn der Abwesenheit, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist an. » Art. 15 - Artikel 116 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Bedienstete können Urlaub bekommen, um ihre Laufbahn vollzeitig oder für die Hälfte der Arbeitszeit zu unterbrechen, und zwar für aufeinander folgende oder nicht aufeinander folgende Zeiträume von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten. Über die gesamte Laufbahn dürfen Zeiträume, während deren Bedienstete ihre Laufbahn vollzeitig unterbrechen, insgesamt zweiundsiebzig Monate nicht überschreiten. Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 gilt dies auch für Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit. Zeiträume der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit können kumuliert werden.

Der Zeitraum von höchstens zweiundsiebzig Monaten, während dessen Bedienstete ihre Laufbahn vollzeitig unterbrechen, kann auf Antrag des Betreffenden ganz oder teilweise in einen selben Zeitraum von höchstens zweiundsiebzig Monaten umgewandelt werden, während dessen die Laufbahn für die Hälfte der Arbeitszeit unterbrochen werden kann.

Für die Berechnung der Zeiträume von zweiundsiebzig Monaten werden Zeiträume der Laufbahnunterbrechung wegen Leistung von Palliativpflege, von Pflege zugunsten eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitgliedes oder wegen Elternschaftsurlaub nicht berücksichtigt.

Bei Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit werden Leistungen entweder täglich oder gemäss einer anderen Verteilung auf die Woche erbracht. » Art. 16 - In Artikel 118 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « ab einer nach der Geburt oder Adoption eines zweiten Kindes erfolgenden Geburt oder Adoption eines Kindes » durch die Wörter « ab jeder nach der Geburt oder Adoption eines zweiten Kindes erfolgenden Geburt oder Adoption eines Kindes » ersetzt.

Art. 17 - Artikel 119 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 119 - Bedienstete, die ihre Laufbahn für die Hälfte der Arbeitszeit unterbrechen, beziehen eine monatliche Unterbrechungszulage von 130,20 EUR. Wenn die Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit in einer Frist von drei Jahren ab der Geburt oder Adoption eines zweiten Kindes einsetzt, wird der in Absatz 1 erwähnte monatliche Betrag der Unterbrechungszulage auf 142,59 EUR erhöht.

Wenn die Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit in einer Frist von drei Jahren ab jeder Geburt oder Adoption nach derjenigen eines zweiten Kindes einsetzt, wird der in Absatz 1 erwähnte monatliche Betrag der Unterbrechungszulage auf 154,99 EUR erhöht.

Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zulagen werden vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung gezahlt. » Art. 18 - Artikel 125 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort « Teilzeitlaufbahnunterbrechung » wird durch die Wörter « Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit » ersetzt.2. Artikel 125 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Aufnahmeurlaub, Mutterschaftsurlaub und Vaterschaftsurlaub setzen den Regelungen der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit ein Ende.» Art. 19 - Artikel 138 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 138 - § 1 - Vor jedem Beschluss zum Ausschluss vom Anrecht auf Zulagen oder zur Rückforderung der Zulagen lädt der Direktor die betreffenden Bediensteten zwecks Anhörung vor. Jedoch müssen die Bediensteten nicht vorgeladen zu werden, um in ihren Verteidigungsgründen angehört zu werden: 1. wenn der Ausschlussbeschluss auf eine Arbeitswiederaufnahme, eine Pensionierung, eine Beendigung des Arbeitsvertrags oder auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass die Bediensteten, die ihre Laufbahn unterbrechen, eine selbständige Tätigkeit weiter ausüben, obwohl sie bereits während eines Jahres gleichzeitig Einkünfte aus der Ausübung dieser Tätigkeit und Unterbrechungszulagen bezogen haben, 2.im Fall einer Rückforderung infolge der Gewährung eines Zulagenbetrags, der mit den Bestimmungen der Artikel 118, 119 und 120 nicht übereinstimmt, 3. wenn die Bediensteten schriftlich mitgeteilt haben, dass sie nicht angehört werden möchten. Wenn die Bediensteten am Tag der Vorladung verhindert sind, dürfen sie um die Vertagung der Anhörung auf ein späteres Datum bitten; dieses Datum darf nicht mehr als fünfzehn Tage nach demjenigen, das für die erste Anhörung festgelegt war, liegen.

Ausser in Fällen höherer Gewalt wird die Vertagung nur einmal gewährt.

Ausser in Fällen höherer Gewalt muss der Vertagungsantrag spätestens am Tag vor dem Tag, für den die betreffenden Bediensteten vorgeladen worden sind, beim Arbeitslosigkeitsbüro eingehen.

Die Bediensteten können sich von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation, die im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnt ist, vertreten oder beistehen lassen. § 2 - Der Beschluss des Direktors, durch den zu Unrecht bezogene Unterbrechungszulagen zurückgefordert werden, wird dem betreffenden Bediensteten per Einschreiben notifiziert und darin müssen sowohl der von der Rückforderung betroffene Zeitraum als auch der zurückgeforderte Betrag angegeben werden.

Der Direktor schickt der Behörde, der der Bedienstete untersteht, eine Abschrift dieses Beschlusses.

Zur Vermeidung des Verfalls müssen die Beschlüsse des Direktors binnen drei Monaten ab Notifizierung des Beschlusses dem zuständigen Arbeitsgericht vorgelegt werden. » Art. 20 - In Artikel 143 desselben Erlasses wird Nr. 2 aufgehoben.

Art. 21 - In Artikel 152 desselben Erlasses werden zwischen den Absätzen 1 und 2 folgende Absätze eingefügt: « Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ihre Laufbahn für ein Viertel oder ein Drittel der Arbeitszeit unterbrochen haben, unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden. Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten wegen Sonderauftrag beurlaubt sind, unterliegen bis zum Ablauf der laufenden Erlaubnis weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden.» Art. 22 - In Artikel 153 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Für Bedienstete, die ab 1. Dezember 1998 ihre Laufbahn teilzeitig unterbrochen haben, werden die Abwesenheitszeiträume auf die in Artikel 116 erwähnten zweiundsiebzig Monate der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit angerechnet. » Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des neuen Artikels 99 Absatz 2 Nr. 2, der mit 1. Dezember 1998 wirksam wird, und des neuen Artikels 108, der mit 1. August 1999 wirksam wird.

Art. 24 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister des Öffentlichen Dienstes L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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