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Arrêté Royal du 06 juillet 1997
publié le 01 octobre 1997

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 1996 relatif à l'avancement au grade d'adjudant de gendarmerie

source
ministere de l'interieur
numac
1997000336
pub.
01/10/1997
prom.
06/07/1997
ELI
eli/arrete/1997/07/06/1997000336/moniteur
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6 JUILLET 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 1996 relatif à l'avancement au grade d'adjudant de gendarmerie


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 1996 relatif à l'avancement au grade d'adjudant de gendarmerie, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 1996 relatif à l'avancement au grade d'adjudant de gendarmerie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 6 juillet 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 1. APRIL 1996 - Königlicher Erlass über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 1973 über das Statut des Personals des operativen Korps der Gendarmerie, insbesondere des Artikels 50, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember 1994;

Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 1994 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Gendarmerie und das Statut ihres Personals, insbesondere des Artikels 62;

Aufgrund des Protokolls Nr. 21 des Verhandlungsausschusses des Gendarmeriepersonals vom 12. Juli 1995;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Prüfungen »: die in Artikel 21 erwähnten Prüfungen, 2.« Bewertungsausschuss »: den durch Artikel 29 eingeführten Ausschuss, 3. « Werktage »: andere Tage als Samstage, Sonntage, Feiertage und Tage, an denen der Dienst wie an einem Sonntag geregelt ist, 4.« Hauptdirektor »: den Hauptdirektor des Gendarmeriepersonals, 5. « Bewerber »: den Elite-Unteroffizier, dessen Name auf der in Artikel 6 erwähnten definitiven Liste erscheint.

Art. 2.Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bestimmt der Kommandant der Gendarmerie die Gendarmeriebehörden, die die Befugnisse eines Untereinheitskommandanten, eines Einheitskommandanten und eines Korpschefs ausüben.

KAPITEL II - Teilnahme an den Prüfungen Abschnitt 1 - Teilnahmebedingungen

Art. 3.Um an den Prüfungen teilnehmen zu dürfen, muss der Elite-Unteroffizier seinen Dienst gewissenhaft versehen und für geeignet befunden werden, das Amt eines höheren Unteroffiziers auszuüben. Die Erfüllung dieser Teilnahmebedingungen wird gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels beurteilt.

Abschnitt 2 - Aufstellung der Bewerberliste

Art. 4.Der Hauptdirektor erstellt die Liste der Elite-Unteroffiziere, die sich noch nicht beworben haben, unter Berücksichtigung ihres Dienstalters. Er fügt diejenigen hinzu, die gemäss den Artikeln 16, 27 und 32 § 3 von Amts wegen darin eingetragen werden müssen.

Er gibt diese Liste in einem bis an die Untereinheiten zu verteilenden Tagesbefehl bekannt und bestimmt den äussersten Termin für die Einreichung des in Artikel 5 erwähnten Widerspruchs, wobei der Zeitabstand zwischen der Bekanntgabe der Liste und diesem Termin nicht weniger als zwanzig Werktage betragen darf. Dieser äusserste Termin ist zur Vermeidung der Unzulässigkeit vorgeschrieben.

Art. 5.Der Elite-Unteroffizier, der der Auffassung ist, auf der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste erscheinen zu müssen, stellt einen mit Gründen versehenen Antrag beim Hauptdirektor, um darin aufgenommen zu werden.

Der Hauptdirektor entscheidet über den Antrag und trägt den Betreffenden gegebenenfalls in die in Absatz 1 erwähnte Liste ein.

Seinen Beschluss teilt er dem Elite-Unteroffizier mit; dieser versieht den Beschluss mit einem Sichtvermerk.

Art. 6.Unmittelbar nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls unmittelbar nach Notifizierung des letzten in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 gefassten Beschlusses über den Widerspruch, lässt der Hauptdirektor dem Vorsitzenden des Bewertungsausschusses die definitive Liste zukommen. Spätestens an dem vom Hauptdirektor festgelegten Tag lassen die Korpschefs dem Vorsitzenden des Bewertungsausschusses die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Unterlagen zukommen.

Abschnitt 3 - Beurteilung der Gewissenhaftigkeit im Dienst und der Eignung zur Ausübung des Amtes eines höheren Unteroffiziers

Art. 7.Der Bewertungsausschuss überprüft, ob der Bewerber den in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen entspricht.

Art. 8.Bei dieser Überprüfung darf der Bewertungsausschuss ausschliesslich folgende Unterlagen berücksichtigen: 1. die persönliche Akte und den Beurteilungsbogen, die in Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses vom 10.August 1978 über die Dienstgrade und die Beförderung der Unteroffiziere des operativen Korps der Gendarmerie erwähnt sind, 2. die in Artikel 9 § 1 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme des oder der Einheitskommandanten, die dagegen eingereichten Widerspruchsschreiben und deren Folgemassnahmen sowie gegebenenfalls die in Artikel 9 § 2 erwähnte mit Gründen versehene zusätzliche Stellungnahme des Korpschefs, 3.falls vorhanden, die Ergebnisse der in Artikel 11 erwähnten zusätzlichen Überprüfung und das eventuell gemäss dieser Bestimmung dagegen eingereichte Widerspruchsschreiben, 4. falls vorhanden, das in Artikel 12 erwähnte Protokoll und das eventuell gemäss dieser Bestimmung dagegen eingereichte Widerspruchsschreiben. Jeder Bewerber kann die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen bis zum Tag vor seinem Erscheinen vor dem Bewertungsausschuss einsehen. Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Modalitäten der Einsichtnahme.

Art. 9.§ 1 - Bevor der Bewertungsausschuss sich äussert, holt er die mit Gründen versehene Stellungnahme desjenigen ein, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Liste Einheitskommandant des Bewerbers ist. Ist dieser Einheitskommandant dies erst seit weniger als einem Jahr, wird die Stellungnahme des vorherigen Einheitskommandanten eingeholt und der Akte beigefügt.

Die in Absatz 1 erwähnten Vorgesetzten, die mit dem Bewerber bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert sind, dürfen keine Stellungnahme abgeben.

Der derzeitige Einheitskommandant notifiziert dem Bewerber die Stellungnahme oder die Stellungnahmen, und dieser versieht sie mit einem Sichtvermerk.

Der Bewerber kann gegen die in Absatz 1 erwähnten Stellungnahmen ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem derzeitigen Einheitskommandanten zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 3 erwähnten Notifizierung.

Der derzeitige Einheitskommandant teilt dem Bewerber mit, welche Folgemassnahmen er selbst oder gegebenenfalls der vorherige Einheitskommandant im Anschluss an den Widerspruch ergriffen hat, und fordert den Bewerber gegebenenfalls auf, die angepasste Stellungnahme beziehungsweise die angepassten Stellungnahmen mit einem Sichtvermerk zu versehen. Er übermittelt dem Korpschef die Stellungnahmen und gegebenenfalls die Widerspruchsschreiben, seine eventuell angepasste Stellungnahme und die des vorherigen Einheitskommandanten. § 2 - Der Korpschef versieht die Stellungnahme oder die Stellungnahmen oder gegebenenfalls die angepasste Stellungnahme oder die angepassten Stellungnahmen des beziehungsweise der in § 1 Absatz 1 erwähnten Einheitskommandanten mit einem Sichtvermerk.

Wenn der Korpschef es für notwendig erachtet, gibt er eine mit Gründen versehene zusätzliche Stellungnahme ab, die dem Bewerber zur Kenntnis gebracht und von diesem mit einem Sichtvermerk versehen wird. Er ist dazu verpflichtet, wenn weder der derzeitige noch der vorherige Einheitskommandant in Anwendung von § 1 Absatz 2 eine Stellungnahme abgeben dürfen.

Der Korpschef darf keine zusätzliche Stellungnahme abgeben, wenn er mit dem Bewerber bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert ist.

Der Bewerber kann gegen diese zusätzliche Stellungnahme ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem Korpschef über seinen Einheitskommandanten zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung.

Der Korpschef setzt den Bewerber über die im Anschluss an den Widerspruch ergriffenen Folgemassnahmen in Kenntnis und fordert ihn gegebenenfalls auf, seine angepasste Stellungnahme mit einem Sichtvermerk zu versehen.

Er übermittelt dem Vorsitzenden des Bewertungsausschusses die in § 1 Absatz 5 erwähnten Unterlagen und gegebenenfalls seine mit Gründen versehene zusätzliche Stellungnahme, das eventuell dagegen eingereichte Widerspruchsschreiben sowie seine eventuell angepasste Stellungnahme. § 3 - Die in § 1 Absatz 1 und in § 2 Absatz 2 erwähnten Stellungnahmen betreffen: 1. die Persönlichkeit und die beruflichen Fähigkeiten, 2.die Leistungen, 3. das Fortschrittspotential des Bewerbers. Der Kommandant der Gendarmerie legt die Ausführungsmodalitäten und die diesbezüglichen Formalitäten fest.

In den Stellungnahmen wird für jedes der drei in Absatz 1 erwähnten Kriterien eine der folgenden Beurteilungen abgegeben, bei denen der Bewerber mit dem Durchschnittsniveau der Personalmitglieder gleichen Dienstgrades verglichen wird: 1. ausserordentlich gut, 2.über dem Durchschnittsniveau, 3. Durchschnittsniveau, 4.unter dem Durchschnittsniveau, 5. eindeutig ungenügend. Darin wird eine abschliessende Beurteilung über die Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen gezogen: 1. mit den Noten « sehr gut », « gut », « ausreichend », « ungenügend » oder « schlecht », was die Gewissenhaftigkeit im Dienst betrifft, 2.mit den Noten « ausserordentlich geeignet », « sehr geeignet », « geeignet », « ungeeignet » oder « eindeutig ungeeignet », was die Eignung zur Ausübung des Amtes eines höheren Unteroffiziers betrifft.

Art. 10.Der Hauptdirektor erstellt und gibt eine Liste bekannt, auf der für jeden Bewerber der oder die Einheitskommandanten und der Korpschef angegeben sind, die in Artikel 9 §§ 1 und 2 erwähnt sind.

Durch diese Bekanntgabe erhalten Einheitskommandanten den Auftrag, die in Artikel 9 § 1 erwähnte Stellungnahme zu erstellen.

Art. 11.Der Bewertungsausschuss kann eine zusätzliche Überprüfung anordnen, die unter der Leitung eines seiner Mitglieder, das er bestimmt, vorgenommen wird.

Der Vorsitzende des Bewertungsausschusses notifiziert dem Bewerber die Ergebnisse der zusätzlichen Überprüfung.

Der Bewerber kann ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem Vorsitzenden des Bewertungsausschusses zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung.

Art. 12.Der Bewertungsausschuss kann die in Artikel 9 § 1 und § 2 erwähnten Einheitskommandanten und Korpschefs in bezug auf ihre Stellungnahmen anhören. Er kann ebenfalls von Amts wegen oder auf Antrag des Bewerbers den derzeitigen Untereinheitskommandanten des Bewerbers anhören. Über diese Anhörung wird ein Protokoll erstellt, in dem die Erklärungen der angehörten Personen wiedergegeben werden.

Dieses Protokoll wird dem Bewerber durch den Vorsitzenden des Bewertungsausschusses notifiziert.

Der Bewerber kann ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem Vorsitzenden des Bewertungsausschusses zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 3 erwähnten Notifizierung.

Art. 13.Der Bewertungsausschuss kann nur entscheiden, nachdem er den betroffenen Bewerber angehört hat. Dieser kann dabei den Beistand eines höheren Unteroffiziers oder eines Personalmitglieds, das eine repräsentative Gewerkschaftsorganisation vertritt, in Anspruch nehmen.

Der Bewerber erscheint persönlich. Falls er ohne triftigen Grund nicht erscheint, entscheidet der Bewertungsausschuss aufgrund der Unterlagen. Es wird ein Protokoll über das Nichterscheinen aufgesetzt, das dem Bewerber zur Kenntnis gebracht wird.

Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt, in welcher Form der Bewerber zu dem Bewertungsausschuss vorgeladen wird, und den Inhalt der Vorladung.

Art. 14.Die Versammlungen des Bewertungsausschusses sind nicht öffentlich.

Art. 15.Die Abstimmung über die in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen ist geheim. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses dürfen sich bei dieser Abstimmung nicht enthalten.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Bewerber und der Hauptdirektor werden unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.

Art. 16.Der Bewerber, der den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen nicht entspricht, wird von Amts wegen erneut in die erste in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die mindestens drei Jahre nach seiner vorherigen Eintragung aufgestellt wird.

Abschnitt 4 - Lernzeit

Art. 17.Der Bewerber, der den in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen entspricht, wird zu einer Lernzeit zur Vorbereitung auf die Prüfungen zugelassen.

Art. 18.Zu Beginn der Lernzeit wird dem Bewerber von der zu diesem Zweck vom Hauptdirektor bestimmten Gendarmeriebehörde Dokumentation zur Verfügung gestellt, damit er sich auf die Prüfungen vorbereiten kann.

Während dieser Lernzeit kann der Bewerber ebenfalls die Lernhilfe in Anspruch nehmen, die unter der Verantwortung der zu diesem Zweck vom Hauptdirektor bestimmten Gendarmeriebehörde geleistet wird.

Art. 19.Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Modalitäten und die Dauer der Lernzeit. Diese Dauer ist für alle Bewerber gleich und erstreckt sich über mindestens drei Monate.

Art. 20.Der Hauptdirektor veranlasst eine oder mehrere Informationssitzungen vor der Lernzeit.

Er bestimmt die Gendarmeriebehörde, die mit der materiellen Organisation dieser Sitzungen beauftragt wird.

KAPITEL III - Programm und Veranstaltung der Prüfungen und Erteilung des Brevets

Art. 21.Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und beziehen sich auf die vom Kommandanten der Gendarmerie bestimmten Aspekte der Dienstausübung. Diese Aspekte werden dem Bewerber bei der ersten in Artikel 20 Absatz 1 erwähnten Informationssitzung mitgeteilt.

Mit den in Absatz 1 erwähnten Prüfungen soll endgültig festgestellt werden, ob der Bewerber geeignet ist, das Amt eines höheren Unteroffiziers der Gendarmerie auszuüben. Dabei soll festgestellt werden, inwiefern der Bewerber folgende Fähigkeiten aufweist: - gesunden Menschenverstand, - Realitätssinn, - analytisches Denkvermögen, Vermögen, in Zusammenhängen zu denken, und Urteilsvermögen, - Argumentationsvermögen und Überzeugungskraft, - Ausdrucksvermögen.

Diese Prüfungen werden gemäss den vom Kommandanten der Gendarmerie festgelegten Modalitäten veranstaltet.

Art. 22.§ 1 - Der Bewertungsausschuss entscheidet, ob die Prüfung absolviert ist oder nicht. Zur Absolvierung der Prüfung muss der Bewerber mindestens die Hälfte der Punkte in beiden Teilen der Prüfung erreicht haben. § 2 - Die Mitglieder des Bewertungsausschusses erteilen jedem Bewerber für jeden Prüfungsteil eine Note.

Falls der Bewertungsausschuss nach Beratung der Auffassung ist, bei einem Bewerber stehe Täuschung fest, wird ihm für den Teil der Prüfung, in dem die Täuschung festgestellt worden ist, die Note 0 erteilt. § 3 - Die endgültige Note jedes Bewerbers wird aus dem arithmetischen Mittel der erteilten Noten errechnet. Weichen die einem Bewerber für einen Teil der Prüfung von mindestens zwei Mitgliedern des Bewertungsausschusses erteilten Noten jedoch um mehr als 15% von der für diesen Prüfungsteil erteilten höchsten Punktzahl ab oder liegen diese Noten unter und über dem verlangten Minimum, erteilt der Bewertungsausschuss nach Beratung die endgültige Note, die der Bewerber erhält.

Art. 23.Der Bewerber legt die Prüfungen in einer Sprache ab, die er gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee effektiv beherrscht.

Art. 24.Der Vorsitzende des Bewertungsausschusses sorgt für die Aufstellung der Prüfungsfragen, die beim schriftlichen Teil der Prüfung für alle Bewerber gleich sein müssen.

Er sorgt ausserdem für einen reibungslosen Verlauf der Prüfungen.

Er bestimmt die Zeit, über die die Bewerber verfügen, wobei der schriftliche Teil der Prüfung nicht mehr als 6 Stunden und der mündliche Teil nicht mehr als 2 Stunden dauern darf. Ausserdem beschliesst er, ob die Bewerber Dokumentation einsehen dürfen und, wenn ja, welche und unter welchen Bedingungen.

Art. 25.Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Art und Weise, wie die Bewerber aufgefordert werden, sich zu den Prüfungen einzufinden.

Nimmt der Bewerber ohne vom Bewertungsausschuss anerkannten triftigen Grund an einem Prüfungsteil nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Wird der Grund als solcher anerkannt, wird der Bewerber von Amts wegen zurückgestellt. Bewerber und Hauptdirektor werden von diesem Beschluss unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Art. 26.Artikel 14 findet Anwendung auf die Versammlungen des Bewertungsausschusses.

Art. 27.Bewerber, die nicht bestanden haben, dürfen an einer zweiten Prüfungsperiode teilnehmen. Zu diesem Zweck werden sie von Amts wegen aufgefordert, sich zu den in Artikel 21 erwähnten Prüfungen einzufinden, die für die Bewerber veranstaltet werden, die in der ersten in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste eingetragen sind, die nach derjenigen aufgestellt wird, in der sie eingetragen waren.

Diese Bewerber werden von Amts wegen zu der Lernzeit zugelassen, die den in Absatz 1 erwähnten Prüfungen vorausgeht. Dabei kommen die Artikel 18 und 19 zur Anwendung.

Bewerber, die bei der zweiten Prüfungsperiode die Prüfungen nicht bestanden haben, werden von Amts wegen erneut in die erste in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die mindestens fünf Jahre nach ihrer vorherigen Eintragung aufgestellt wird.

Art. 28.§ 1 - Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer erhalten das Brevet eines höheren Unteroffiziers und damit das Recht, sich um das Amt eines Adjutanten zu bewerben. Dieses Brevet ist fünf Jahre gültig ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Bewertungsausschusses. § 2 - Ist ein erfolgreicher Prüfungsteilnehmer nach Ablauf des in § 1 erwähnten Zeitraums nicht in den Dienstgrad eines Adjutanten befördert worden, kann er den Hauptdirektor bitten, das Brevet zu erneuern.

Der entsprechende Antrag wird über den Einheitskommandanten gestellt, der ihm eine Stellungnahme beifügt, auf die die Bestimmungen von Artikel 9 § 1 und § 3 zur Anwendung kommen.

Erfüllt der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer nach Meinung des Hauptdirektors immer noch die in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen, erhält er ein neues Brevet eines höheren Unteroffiziers. Dieser Beschluss wird dem Bewerber notifiziert, der ihn mit einem Sichtvermerk versieht. Das neue Brevet ist fünf Jahre gültig ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Hauptdirektors an den erfolgreichen Prüfungsteilnehmer.

Der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, dem der Hauptdirektor die Erneuerung des Brevets verweigert, wird in die nächste in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, und es wird erneut überprüft, ob er die in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen erfüllt. Diese Überprüfung erfolgt nach den Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3, wobei jedoch die aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen abgegebene Stellungnahme des Einheitskommandanten die in Artikel 9 § 1 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme des Einheitskommandanten ersetzt. Erfüllt der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer die in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen, erhält er ein neues Brevet eines höheren Unteroffiziers, das fünf Jahre gültig ist ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Bewertungsausschusses. § 3 - Das Brevet kann höchstens zweimal erneuert werden.

KAPITEL IV - Zusammensetzung des Bewertungsausschusses

Art. 29.§ 1 - Der Bewertungsausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die vom Hauptdirektor benannt werden: 1. einem Oberst der Gendarmerie als Vorsitzendem, der gemäss den Artikeln 2 und 7 des Gesetzes vom 30.Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee gründliche Kenntnisse in der niederländischen und französischen Sprache hat, 2. zwei Offizieren der Gendarmerie - mit Ausnahme der höheren und der Generaloffiziere -, die der niederländischen Sprachenregelung unterliegen müssen, wenn die Prüfungen in Niederländisch abgelegt werden, und der französischen Sprachenregelung, wenn die Prüfungen in Französisch oder in Deutsch abgelegt werden, 3.zwei Chef-Adjutanten der Gendarmerie, die der Sprachenregelung unterliegen, die mit der Sprache übereinstimmt, in der die Prüfungen abgelegt werden, 4. einem oder mehreren höheren Unteroffizieren der Gendarmerie als Sekretären, die nicht stimmberechtigt sind. Werden die Prüfungen in deutscher Sprache abgelegt, erhält der Bewertungsausschuss den Beistand einer Person, die vom Hauptdirektor benannt wird und eine der folgenden Eigenschaften aufweist: 1. Lizentiat der germanischen Philologie, 2.Lizentiat-Dolmetscher, 3. Lizentiat-Übersetzer, 4.Staatsbeamter der Stufe 1 mit dem Dienstgrad eines Übersetzer-Revisors, eines Hauptübersetzer-Revisors oder eines Übersetzer-Direktors. § 2 - Der Hauptdirektor benennt einen der niederländischen Sprachenregelung unterliegenden höheren Offizier der Gendarmerie als stellvertretenden Vorsitzenden für die in Niederländisch abgelegten Prüfungen und einen der französischen Sprachenregelung unterliegenden höheren Offizier der Gendarmerie als stellvertretenden Vorsitzenden für die in Französisch oder in Deutsch abgelegten Prüfungen.

Er bestimmt für alle anderen in § 1 erwähnten Mitglieder ein Ersatzmitglied, das die den ordentlichen Mitgliedern auferlegten Bedingungen erfüllen muss. § 3 - Der Bewertungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder beziehungsweise Ersatzmitglieder anwesend sind. § 4 - Die Königliche Gendarmerieschule ist mit den Sekretariatsgeschäften des Bewertungsausschusses beauftragt.

Das Archiv des Bewertungsausschusses wird vom Hauptdirektor aufbewahrt.

Art. 30.Der Hauptdirektor gibt die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses bekannt.

Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Auffassung, ein oder mehrere Bewerber könnten einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuchs gegen seine Person anführen oder es sei ihm nicht möglich, einen Bewerber unparteiisch zu bewerten, meldet er dies dem Hauptdirektor.

Der Bewerber oder der in Artikel 28 § 2 Absatz 4 erwähnte erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, der die Ablehnung eines Mitglieds vorschlagen möchte, muss dies zur Vermeidung der Unzulässigkeit innerhalb zwanzig Werktagen ab der in Absatz 1 erwähnten Bekanntgabe beim Hauptdirektor tun, es sei denn, die Ablehnungsgründe sind später aufgetreten.

Der Hauptdirektor entscheidet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied. Der Vorsitzende, die Mitglieder des Bewertungsausschusses und der betroffene Bewerber werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL V - Verzicht auf die Lernzeit, Aufschub und Verlängerung der Lernzeit

Art. 31.Nach Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste kann der Bewerber jederzeit beschliessen, an dem Verfahren zur Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten nicht länger teilzunehmen. Dazu richtet er eine Verzichterklärung über seinen Einheitskommandanten an den Hauptdirektor.

Der in Absatz 1 erwähnte Verzicht ist bedingungslos und unwiderruflich für die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten.

Art. 32.§ 1 - Der Bewerber kann aus Gesundheitsgründen, wegen Schwangerschaft oder sonstiger ernsthafter Umstände um Aufschub der in Artikel 7 erwähnten Prüfung bitten.

Der Bewertungsausschuss kann ebenfalls beschliessen, die Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen aufzuschieben, wenn er der Ansicht ist, er könne sich aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Angaben nicht äussern. § 2 - Der Bewerber richtet seinen mit Gründen versehenen Antrag an den Vorsitzenden des Bewertungsausschusses.

Der Bewertungsausschuss entscheidet aufgrund der Unterlagen. Der Bewerber und der Hauptdirektor werden von seinem Beschluss in Kenntnis gesetzt. § 3 - Der Bewerber, dem ein Aufschub in Anwendung von § 1 und § 2 gewährt wird, wird von Amts wegen erneut in die erste in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die erstellt wird, nachdem ihm der Beschluss des Bewertungsausschusses notifiziert worden ist.

Art. 33.§ 1 - Vor Ende der in Artikel 17 erwähnten Lernzeit kann der Bewerber aus einem der in Artikel 32 § 1 Absatz 1 erwähnten Gründe den Vorsitzenden des Bewertungsausschusses bitten, die Lernzeit um maximal zwölf Monate zu verlängern. § 2 - Der Bewerber richtet seinen mit Gründen versehenen Antrag über seinen Einheitskommandanten an den Vorsitzenden des Bewertungsausschusses.

Der Einheitskommandant gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Antrag des Bewerbers ab.

Diese Stellungnahme wird dem Bewerber zur Kenntnis gebracht, wobei dieser zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der Kenntnisnahme verfügt, um ein Widerspruchsschreiben beim Bewertungsausschuss einzureichen.

Der Bewertungsausschuss entscheidet aufgrund der Unterlagen. Der Bewerber und der Hauptdirektor werden von seinem Beschluss in Kenntnis gesetzt.

Art. 34.Der Bewerber, der gemäss Artikel 25 Absatz 3 zurückgestellt worden ist oder dessen Lernzeit gemäss Artikel 33 verlängert worden ist, wird von Amts wegen aufgefordert, sich zu den in Artikel 21 erwähnten Prüfungen einzufinden, die für die Bewerber veranstaltet werden, die in der ersten in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste eingetragen sind, die nach derjenigen erstellt wird, in der er eingetragen war.

Art. 35.Der gemäss Artikel 32 gewährte Aufschub oder die gemäss Artikel 33 gewährte Verlängerung der Lernzeit führt nie zu einer rückwirkenden Beförderung.

KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 36.Aufgehoben werden: 1. der Königliche Erlass vom 16.März 1977 über die Prüfungen zur Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten des aktiven Kaders des operativen Korps der Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Mai 1984, 2. der Ministerielle Erlass vom 16.März 1977 über die Modalitäten und die Veranstaltung der Prüfungen zur Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten des aktiven Kaders des operativen Korps der Gendarmerie, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 1978.

Art. 37.Die in Artikel 36 erwähnten Erlasse finden jedoch weiterhin Anwendung auf die Elite-Unteroffiziere, die vor dem 2. Oktober 1982 in den Dienstgrad eines Oberwachtmeisters ernannt worden sind und denen vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses kein gültiger Aufschub aus einem der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. März 1977 über die Prüfungen zur Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten des aktiven Kaders des operativen Korps der Gendarmerie erwähnten Gründe gewährt worden ist.

Art. 38.Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 1994 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Gendarmerie und das Statut ihres Personals tritt am selben Tag wie vorliegender Erlass in Kraft.

Art. 39.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. April 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 juillet 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

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