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Arrêté Royal du 06 mai 1999
publié le 10 juin 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des articles 24 à 31 de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, relatifs aux élections des Conseils régionaux, et de dispositions légales modifiant ces articles

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ministere de l'interieur
numac
1999000332
pub.
10/06/1999
prom.
06/05/1999
ELI
eli/arrete/1999/05/06/1999000332/moniteur
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6 MAI 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des articles 24 à 31 de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, relatifs aux élections des Conseils régionaux, et de dispositions légales modifiant ces articles


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - des articles 24 à 31 de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, - des articles 9 à 42 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat, - du chapitre Ier de la loi spéciale du 5 avril 1995 modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises, - de la loi spéciale du 25 mars 1996 modifiant l'article 24bis, § 5, de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, - des articles 1 et 2 de la loi spéciale du 4 décembre 1996 modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux institutions bruxelloises, en vue d'organiser les incompatibilités édictées entre les fonctions de membre d'une assemblée parlementaire et de membre d'un Gouvernement fédéral, communautaire ou régional, - de la loi spéciale du 8 février 1999 modifiant l'article 24bis de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 6 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - des articles 24 à 31 de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles; - des articles 9 à 42 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat; - du chapitre Ier de la loi spéciale du 5 avril 1995 modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises; - de la loi spéciale du 25 mars 1996 modifiant l'article 24bis, § 5, de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles; - des articles 1 et 2 de la loi spéciale du 4 décembre 1996 modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux institutions bruxelloises, en vue d'organiser les incompatibilités édictées entre les fonctions de membre d'une assemblée parlementaire et de membre d'un Gouvernement fédéral, communautaire ou régional; - de la loi spéciale du 8 février 1999 modifiant l'article 24bis de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 6 mai 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 1 - Bijlage 1 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 8. AUGUST 1980 - Sondergesetz zur Reform der Institutionen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Gewalten (...) KAPITEL II - Räte Abschnitt I - Zusammensetzung Art. 24 - Der Flämische Rat, der Rat der Französischen Gemeinschaft und der Wallonische Regionalrat setzen sich zusammen aus Senatoren, die direkt von der Wählerschaft gewählt werden.

Art. 25 - § 1 - Der Flämische Rat setzt sich aus den direkt gewählten Mitgliedern der niederländischen Sprachgruppe des Senats zusammen. § 2 - Der Rat der Französischen Gemeinschaft setzt sich aus den direkt gewählten Mitgliedern der französischen Sprachgruppe des Senats zusammen. § 3 - Der Wallonische Regionalrat setzt sich aus den Mitgliedern der französischen Sprachgruppe des Senats zusammen, die in den Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namur und im Bezirk Nivelles direkt gewählt wurden.

Art. 26 - Jeder Rat überprüft, ob seine Mitglieder auf den Listen der Mitglieder der französischen beziehungsweise der niederländischen Sprachgruppe eingetragen sind, so wie diese Listen vom Senat aufgestellt werden.

Art. 27 - Die durch Gesetz festgelegten Unvereinbarkeiten und Verbote für Minister, ehemalige Minister und Staatsminister und Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern finden Anwendung auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Exekutiven und, was die von der Gemeinschaft oder Region abhängenden Ämter betrifft, auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Räte.

Art. 28 - § 1 - Bis zur vollständigen Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind die Räte wie folgt zusammengesetzt: 1. Der Flämische Rat setzt sich aus den Mitgliedern der niederländischen Sprachgruppen beider Kammern zusammen.2. Der Rat der Französischen Gemeinschaft setzt sich aus den Mitgliedern der französischen Sprachgruppen beider Kammern zusammen.3. Der Wallonische Regionalrat setzt sich zusammen aus: a) den Mitgliedern der französischen Sprachgruppen der Abgeordnetenkammer und des Senats, die in den Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namur gewählt wurden, b) den Mitgliedern der französischen Sprachgruppen der Abgeordnetenkammer und des Senats, die in der Provinz Brabant gewählt wurden und am Tag ihrer Wahl ihren Wohnsitz in der Wallonischen Region hatten, c) den Mitgliedern der französischen Sprachgruppen des Senats, die vom Senat gewählt wurden und am Tag ihrer Wahl ihren Wohnsitz in der Wallonischen Region hatten. § 2 - Der in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) und c) erwähnte Wohnsitz ist der Wohnsitz, der von der Abgeordnetenkammer oder vom Senat bei der in Artikel 34 der Verfassung erwähnten Gültigkeitserklärung der Wahl des betreffenden Mitglieds festgestellt wurde.

Art. 29 - Nach der vollständigen Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes und bis zur Revision der Artikel 53 und 54 der Verfassung sind die Räte wie folgt zusammengesetzt: § 1 - Der Flämische Rat setzt sich aus den direkt von der Wählerschaft gewählten Mitgliedern der niederländischen Sprachgruppe der Abgeordnetenkammer und der niederländischen Sprachgruppe des Senats zusammen. § 2 - Der Rat der Französischen Gemeinschaft setzt sich aus den direkt von der Wählerschaft gewählten Mitgliedern der französischen Sprachgruppe der Abgeordnetenkammer und der französischen Sprachgruppe des Senats zusammen. § 3 - Der Wallonische Regionalrat setzt sich aus den Mitgliedern der französischen Sprachgruppen der Abgeordnetenkammer und des Senats zusammen, die in den Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namur und im Bezirk Nivelles direkt gewählt werden.

Art. 30 - Jeder Rat überprüft, ob seine Mitglieder auf den Listen der Mitglieder der französischen beziehungsweise der niederländischen Sprachgruppe eingetragen sind, so wie diese Listen vom Senat oder von der Abgeordnetenkammer aufgestellt werden, und, was die in Artikel 28 § 1 Nr. 3 Buchstabe b) und c) erwähnten Mitglieder betrifft, ob sie die in Artikel 28 § 2 festgelegte Wohnsitzbedingung erfüllen.

Art. 31 - Übt der Rat der Französischen Gemeinschaft gemäss den in Artikel 1 § 4 vorgesehenen Bedingungen die Befugnisse des Wallonischen Regionalrates aus, setzt sich dieser Rat aus den Mitgliedern zusammen, wie sie in den Artikeln 25 § 2, 28 § 1 Nr. 2 beziehungsweise 29 § 2 definiert sind. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. August 1980 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister W. MARTENS Der Minister der Justiz und der Institutionellen Reformen H. VANDERPOORTEN Der Minister des Innern und der Institutionellen Reformen Ph. MOUREAUX Mit dem Staatssiegel versehen : Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 mai 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 2 - Bijlage 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 16. JULI 1993 - Sondergesetz zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen (...) Art. 9 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 24 - § 1 - Der Flämische Rat setzt sich zusammen aus: 1. 118 direkt gewählten Mitgliedern, 2.den ersten 6 gewählten Mitgliedern der in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten niederländischen Sprachgruppe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt.

Wenn eines oder mehrere dieser Mitglieder Mitglieder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt oder regionale Staatssekretäre sind, kann die niederländische Sprachgruppe aus ihrer Mitte die Mitglieder wählen, die an Stelle der Regierungsmitglieder beziehungsweise Staatssekretäre dem Flämischen Rat angehören sollen.

Der Flämische Rat kann durch Dekret die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Anzahlen ändern. Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder muss immer dem Verhältnis von 6 zu 118 der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Anzahl Mitglieder entsprechen. Wenn die in Anwendung des vorliegenden Absatzes ermittelte Zahl keine ganze Zahl ist, wird der übrigbleibende Bruch nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet, je nachdem ob er 0,50 erreicht oder nicht. § 2 - Der Wallonische Regionalrat setzt sich aus 75 direkt gewählten Mitgliedern zusammen.

Der Wallonische Regionalrat kann durch Dekret die in Absatz 1 erwähnte Anzahl ändern. § 3 - Der Rat der Französischen Gemeinschaft setzt sich zusammen aus: 1. 75 Mitgliedern des Wallonischen Regionalrates, 2.19 Mitgliedern, die die in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12.

Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte französische Sprachgruppe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt aus ihrer Mitte wählt.

Der Rat der Französischen Gemeinschaft kann durch Dekret die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Anzahlen ändern. Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder muss immer dem Verhältnis von 19 zu 75 der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Anzahl Mitglieder entsprechen. Wenn die in Anwendung des vorliegenden Absatzes ermittelte Zahl keine ganze Zahl ist, wird der übrigbleibende Bruch nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet, je nachdem ob er 0,50 erreicht oder nicht.

Wenn infolge der Anwendung des vorhergehenden Absatzes der Rat der Französischen Gemeinschaft nicht alle Mitglieder des Wallonischen Regionalrates umfasst, bestimmt der Rat der Französischen Gemeinschaft durch Dekret auf der Grundlage von objektiven Regeln und nach Verhältnis der von den Listen bei der Wahl des Wallonischen Regionalrates erzielten Wahlziffer die Art und Weise, wie die Mitglieder des Wallonischen Regionalrates gewählt werden, um dem Rat der Französischen Gemeinschaft anzugehören, und wie die Anzahl der jeder Fraktion zukommenden Sitze festgelegt wird. § 4 - Wenn der Wallonische Regionalrat die Anzahl seiner Mitglieder erhöht und der Rat der Französischen Gemeinschaft somit nicht alle Mitglieder des Wallonischen Regionalrates umfasst, bestimmt der Wallonische Regionalrat auf der Grundlage von objektiven Regeln und nach Verhältnis der von den Listen bei der Wahl des Wallonischen Regionalrates erzielten Wahlziffer sowohl die Anzahl seiner Mitglieder, die dem Rat der Französischen Gemeinschaft angehören, als auch die Art und Weise, wie sie gewählt werden und unter die Fraktionen verteilt werden; der Rat der Französischen Gemeinschaft passt dementsprechend die Anzahl seiner Mitglieder an, um das in § 3 Absatz 2 erwähnte Verhältnis zu wahren. » Art. 10 - In Titel III Kapitel II Abschnitt I desselben Gesetzes wird ein neuer Artikel 24bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24bis - § 1 - Um direkt zum Mitglied des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates gewählt werden zu können, muss man: 1. Belgier sein, 2.im Besitz seiner zivilen und politischen Rechte sein, 3. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, 4.seinen Wohnsitz: a) für den Flämischen Rat in einer Gemeinde des Gebietes der Flämischen Region haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein, b) für den Wallonischen Regionalrat in einer Gemeinde des Gebietes der Wallonischen Region haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein, 5.sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.

Die Wählbarkeitsbedingungen müssen am Wahltag erfüllt sein, mit Ausnahme der Bedingungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Eintragung im Bevölkerungsregister, denen sechs Monate vor der Wahl genügt werden muss. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 4 ist das Mandat als Mitglied des Rates der Französischen Gemeinschaft, des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates unvereinbar mit den nachfolgenden Ämtern beziehungsweise Mandaten: 1. Mitglied der Abgeordnetenkammer, 2.in Artikel 53 § 1 Nr. 1, 2, 5, 6 und 7 der Verfassung erwähnter Senator, 3. föderaler Minister beziehungsweise Staatssekretär, 4.Provinzgouverneur, Vizegouverneur, beigeordneter Gouverneur, Provinzialratsmitglied, Provinzialsekretär, 5. Bezirkskommissar, 6.Inhaber eines Amtes des gerichtlichen Standes, 7. Staatsrat, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung oder Mitglied des Auditorats, des Koordinationsbüros oder der Kanzlei des Staatsrates, 8.Richter, Referendar oder Greffier des Schiedshofes, 9. Gerichtsrat, Auditor oder Greffier des Rechnungshofes, 10.Militärperson im aktiven Dienst, mit Ausnahme von wiedereinberufenen Reserveoffizieren und Milizpflichtigen, 11. ausser was Mitglieder des Personals des Unterrichtswesens betrifft, Personalmitglied, das unmittelbar dem betreffenden Rat oder der betreffenden Regierung untersteht;diesbezüglich kann jeder Rat durch Dekret eine Regelung des politischen Urlaubs zugunsten der Bediensteten einrichten, die von der betreffenden Gemeinschaft beziehungsweise Region abhängen. § 3 - Der Wallonische Regionalrat und der Flämische Rat können - jeder für seinen Bereich - durch Dekret zusätzliche Unvereinbarkeiten festlegen. § 4 - Die Mandate als Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Rates der Französischen Gemeinschaft und des Flämischen Rates sind unvereinbar untereinander. § 5 - Mitglieder der niederländischen Sprachgruppe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, die gemäss Artikel 24 § 1 Mitglieder des Flämischen Rates sind, aber in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und von Artikel 12 § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen ihr Mandat im Flämischen Rat nicht wahrnehmen dürfen, werden im Flämischen Rat durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die bei den Wahlen des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt auf denselben Listen derselben Sprachgruppe wie diese Mitglieder gewählt worden sind, und zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind. Mitglieder des Wallonischen Regionalrates, die gemäss Artikel 24 §§ 3 und 4 Mitglieder des Rates der Französischen Gemeinschaft sind, aber in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels ihr Mandat im Rat der Französischen Gemeinschaft nicht wahrnehmen dürfen, werden im Rat der Französischen Gemeinschaft durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die bei den Wahlen des Wallonischen Regionalrates auf denselben Listen wie diese Mitglieder gewählt worden sind, und zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind.

Mitglieder der französischen Sprachgruppe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, die gemäss Artikel 24 §§ 3 und 4 Mitglieder des Rates der Französischen Gemeinschaft sind, aber in Anwendung von § 2 des vorliegenden Artikels und von Artikel 12 § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen ihr Mandat im Rat der Französischen Gemeinschaft nicht wahrnehmen dürfen, werden im Rat der Französischen Gemeinschaft durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die bei den Wahlen des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt auf denselben Listen derselben Sprachgruppe wie diese Mitglieder gewählt worden sind, und zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind. » Art. 11 - In Titel III Kapitel II desselben Gesetzes werden die Artikel 25 bis 30 zu einem neuen « Abschnitt Ibis -Wahlen » zusammengefasst.

In Titel III Kapitel II neuer Abschnitt Ibis desselben Gesetzes befindet sich Artikel 25 in einem neuen « Unterabschnitt 1 - Wähler ».

Art. 12 - Im neuen Unterabschnitt 1 mit der Überschrift « Wähler » von Kapitel II neuer Abschnitt Ibis mit der Überschrift « Wahlen » wird Artikel 25 desselben Gesetzes durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 25 - § 1 - Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder des Flämischen Rates werden direkt von den Belgiern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde des Gebietes der Flämischen Region eingetragen sind und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.

Die Mitglieder des Wallonischen Regionalrates werden direkt von den Belgiern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde des Gebietes der Wallonischen Region eingetragen sind und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.

Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen, die die Staatsangehörigkeit und die Eintragung in den Bevölkerungsregistern betreffen, müssen am Datum der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein; die anderen Bedingungen müssen am Wahltag erfüllt sein. § 2 - Jeder Wähler hat ein Recht auf nur eine Stimme. » Art. 13 - In Titel III Kapitel II neuer Abschnitt Ibis desselben Gesetzes werden die Artikel 26 bis 26quater zu einem neuen « Unterabschnitt 2 - Aufteilung der Wähler und der Wahlvorstände » zusammengefasst.

Art. 14 - Im neuen Unterabschnitt 2 mit der Überschrift « Aufteilung der Wähler und der Wahlvorstände » desselben neuen Abschnitts Ibis mit der Überschrift « Wahlen » wird Artikel 26 desselben Gesetzes durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 26 - § 1 - Der Wallonische Regionalrat und der Flämische Rat legen - jeder für seinen Bereich - die Wahlkreise durch Dekret fest. § 2 - Kein Wahlkreis darf die Grenzen des Gebietes einer Region überschreiten. § 3 - Wenn es mehrere Wahlkreise gibt, zählt jeder Wahlkreis so viele Sitze, wie seine Bevölkerungszahl den Regionaldivisor enthält; der Regionaldivisor wird ermittelt, indem die Bevölkerungszahl der Region durch die Anzahl direkt zu wählender Mitglieder geteilt wird.

Die übrigbleibenden Sitze werden den Wahlkreisen zugeteilt, die den höchsten noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuss aufweisen. § 4 - Die Verteilung der Mitglieder des Rates unter die Wahlkreise wird von der Wallonischen Regierung und der Flämischen Regierung - jede für ihren Bereich - nach Verhältnis der Bevölkerung festgelegt.

Die Bevölkerungszahl jedes Wahlkreises wird alle zehn Jahre durch die Volkszählung oder durch jedes andere in Artikel 49 § 3 der Verfassung erwähnte Mittel festgelegt.

Binnen drei Monaten ab der Veröffentlichung der Bevölkerungszahl legen die Wallonische Regierung und die Flämische Regierung - jede für ihren Bereich - die Anzahl Sitze fest, die jedem Wahlkreis zugeteilt wird.

Die neue Sitzverteilung wird ab der nächsten vollständigen Erneuerung des betreffenden Rates angewandt. » Art. 15 - Im selben neuen Unterabschnitt 2 mit der Überschrift « Aufteilung der Wähler und der Wahlvorstände » wird ein neuer Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 26bis - Die Stimmabgabe ist obligatorisch und geheim. Sie findet in der Gemeinde statt. » Art. 16 - Im selben neuen Unterabschnitt 2 mit der Überschrift « Aufteilung der Wähler und der Wahlvorstände » wird ein neuer Artikel 26ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 26ter - Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder des Flämischen Rates und die in Artikel 24 § 2 erwähnten Mitglieder des Wallonischen Regionalrates werden direkt von den Wahlkollegien gewählt, die sich für jeden Wahlkreis aus allen Wählern der Gemeinden des Gebietes des betreffenden Wahlkreises zusammensetzen. » Art. 17 - Im selben neuen Unterabschnitt 2 mit der Überschrift « Aufteilung der Wähler und der Wahlvorstände » wird ein neuer Artikel 26quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 26quater - Am Hauptort jedes Wahlkreises wird ein Hauptwahlvorstand des Wahlkreises eingerichtet. Der Wallonische Regionalrat und der Flämische Rat bestimmen durch Dekret - jeder für seinen Bereich - den Hauptort der Wahlkreise.

Der für den Hauptort zuständige Präsident des Gerichtes erster Instanz oder, in seiner Ermangelung, der Magistrat, der ihn ersetzt, führt den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises. In Wahlkreisen ohne Gericht erster Instanz führt der für den Hauptort zuständige Friedensrichter oder, in seiner Ermangelung, einer seiner Stellvertreter nach dem Dienstalter den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises.

Neben dem Vorsitzenden umfasst der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises vier Beisitzer, vier Ersatzbeisitzer und einen Sekretär, die vom Vorsitzenden unter den Wählern des Hauptortes des Wahlkreises benannt werden. » Art. 18 - In Titel III Kapitel II neuer Abschnitt Ibis mit der Überschrift « Wahlen » desselben Gesetzes wird Artikel 27 in einem neuen « Unterabschnitt 3 - Einberufung der Wähler » aufgenommen.

Art. 19 - Im neuen Unterabschnitt 3 mit der Überschrift « Einberufung der Wähler » desselben neuen Abschnitts Ibis mit der Überschrift « Wahlen » wird Artikel 27 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 27 - Wenn ein Sitz frei wird, der nicht durch Berufung eines Ersatzmitgliedes besetzt werden kann, wird das Wahlkollegium binnen vierzig Tagen nach Freiwerden des Sitzes versammelt. Das Wahldatum wird durch einen Erlass der Wallonischen Regierung beziehungsweise der Flämischen Regierung festgelegt.

Wenn ein Sitz in den drei Monaten vor der Erneuerung des Rates frei wird, darf das Wahlkollegium jedoch nur auf Beschluss des Rates einberufen werden. Das gleiche gilt, wenn der Sitz entweder durch den Rücktritt eines ordentlichen Mitgliedes und den Verzicht von Ersatzmitgliedern oder durch den Rücktritt eines ordentlichen Mitgliedes oder den Verzicht der Ersatzmitglieder frei wird. In diesen verschiedenen Fällen findet die Versammlung des Wahlkollegiums gegebenenfalls innerhalb vierzig Tagen nach dem Beschluss statt. » Art. 20 - In Titel III Kapitel II neuer Abschnitt Ibis desselben Gesetzes werden die Artikel 28 bis 28quater zu einem neuen « Unterabschnitt 4 - Kandidaturen und Stimmzettel » zusammengefasst.

Art. 21 - Im neuen Unterabschnitt 4 mit der Überschrift « Kandidaturen und Stimmzettel » desselben neuen Abschnitts Ibis mit der Überschrift « Wahlen » wird Artikel 28 desselben Gesetzes durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 28 - In den Wahlvorschlägen für die Mandate als Mitglied des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates müssen gleichzeitig und in der gleichen Form Ersatzkandidaten vorgeschlagen werden. Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen sie im Wahlvorschlag für die ordentlichen Mandate aufgenommen werden, und in dieser Akte müssen die zusammen vorgeschlagenen Kandidaten der beiden Kategorien unter genauer Angabe der Kategorie getrennt klassiert werden.

Die Anzahl Ersatzkandidaten darf die doppelte Anzahl der in derselben Akte vorgeschlagenen Kandidaten für die ordentlichen Mandate nicht übersteigen. Sie darf nicht mehr als sechs und nicht weniger als drei betragen. Wenn die Anzahl zu vergebender Sitze jedoch mehr als dreissig beträgt, darf diese Anzahl nicht mehr als zwölf betragen.

Im Wahlvorschlag der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten wird für jede der beiden Kategorien die Reihenfolge angegeben, in der die Kandidaten vorgeschlagen werden.

Ein Wähler darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag für ein und dieselbe Wahl unterzeichnen. Ein ausscheidendes Mitglied des Flämischen Rates beziehungsweise des Wallonischen Regionalrates darf im selben Wahlkreis nicht mehr als einen Wahlvorschlag für ein und dieselbe Wahl unterzeichnen. Der Wähler oder das ausscheidende Mitglied, der/das gegen das vorerwähnte Verbot verstösst, setzt sich den in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus. » Art. 22 - Im selben Unterabschnitt 4 mit der Überschrift « Kandidaturen und Stimmzettel » wird ein neuer Artikel 28bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 28bis - § 1 - Wahlvorschläge müssen entweder von einer Mindestanzahl Wähler oder von einer Mindestanzahl ausscheidender Mitglieder des betreffenden Rates unterzeichnet sein.

Der Wallonische Regionalrat und der Flämische Rat bestimmen durch Dekret - jeder für seinen Bereich - die im ersten Absatz erwähnten Anzahlen. § 2 - Ein Kandidat darf für ein und dieselbe Wahl nicht auf mehr als einer Liste vorkommen.

Niemand darf gleichzeitig in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.

Ein annehmender Kandidat, der gegen eines der in den beiden vorangehenden Absätzen angegebenen Verbote verstösst, setzt sich den in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus. Sein Name wird aus allen Listen gestrichen, auf denen er vorkommt. § 3 - Wähler, die Kandidaten vorschlagen, müssen zumindest seit dem neunzigsten Tag vor dem für die Wahl festgelegten Tag im Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sein, die zum Gebiet des betreffenden Wahlkreises gehört. » Art. 23 - Im selben Unterabschnitt 4 mit der Überschrift « Kandidaturen und Stimmzettel » wird ein neuer Artikel 28ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 28ter - Ausser wenn das Gesetz eine Wahl anhand von automatisierten Verfahren einführt, bildet der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises sofort nach Abschluss der Kandidatenliste den Stimmzettel gemäss dem Muster und den Vorschriften, die durch Gesetz festgelegt sind. » Art. 24 - Im selben Unterabschnitt 4 mit der Überschrift « Kandidaturen und Stimmzettel » wird ein neuer Artikel 28quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 28quater - Bei Wahlen für die vollständige Erneuerung des Flämischen Rates und des Wallonischen Regionalrates können die Kandidaten einer Liste mit Einverständnis der Personen, die sie vorgeschlagen haben, erklären, dass sie in bezug auf die Sitzverteilung eine Gruppe bilden mit namentlich bezeichneten Kandidaten von Listen, die in anderen Wahlkreisen derselben Provinz oder - wenn die Wahlkreise mit den Provinzgrenzen übereinstimmen beziehungsweise diese überschreiten, jedoch kleiner sind als die Region - in anderen Wahlkreisen der betreffenden Region vorgeschlagen werden. » Art. 25 - In Titel III Kapitel II neuer Abschnitt Ibis desselben Gesetzes werden die Artikel 29 bis 29undecies zu einem neuen « Unterabschnitt 5 - Verteilung der Sitze und Bestimmung der Gewählten » zusammengefasst.

Art. 26 - Im neuen Unterabschnitt 5 mit der Überschrift « Verteilung der Sitze und Bestimmung der Gewählten » desselben neuen Abschnitts Ibis mit der Überschrift « Wahlen » wird Artikel 29 desselben Gesetzes durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 29 - § 1 - Die Wahlen des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates erfolgen nach dem System der verhältnismässigen Vertretung. § 2 - Wenn jedoch nur ein Mitglied des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates zu wählen ist, wird der Kandidat, der die meisten Stimmen erzielt hat, für gewählt erklärt.

Bei Stimmengleichheit ist der ältere gewählt. » Art. 27 - Im selben Unterabschnitt 5 mit der Überschrift « Verteilung der Sitze und Bestimmung der Gewählten » wird ein neuer Artikel 29bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 29bis - Die Wahlziffer jeder Liste besteht aus der Gesamtanzahl Stimmzettel mit gültiger Stimmabgabe zugunsten der betreffenden Liste.

Es wird davon ausgegangen, dass Einzelkandidaturen jeweils eine getrennte Liste bilden. » Art. 28 - Im neuen Unterabschnitt 5 mit der Überschrift « Verteilung der Sitze und Bestimmung der Gewählten » von Titel III Kapitel II neuer Abschnitt Ibis desselben Gesetzes werden die Artikel 29ter bis 29quater zu einer neuen Nummer I « I. Verteilung der Sitze bei Ausbleiben von Listengruppierungen » zusammengefasst.

Art. 29 - In der neuen Nummer I « I. Verteilung der Sitze bei Ausbleiben von Listengruppierungen » desselben Unterabschnitts 5 mit der Überschrift « Verteilung der Sitze und Bestimmung der Gewählten » wird ein neuer Artikel 29ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 29ter - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises teilt die Wahlziffer jeder Liste nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 und so weiter und ordnet die Quotienten nach der Reihenfolge ihrer Grösse, bis insgesamt so viele Quotienten erreicht werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Der letzte Quotient dient als Wahldivisor.

Die Sitze werden auf die Listen verteilt, indem jeder Liste so viele Sitze zuerkannt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor enthält, ausser bei Anwendung von Artikel 29quater.

Wenn eine Liste mehr Sitze erhält, als sie ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten zählt, werden die nicht zuerkannten Sitze denjenigen hinzugefügt, die den anderen Listen zukommen; die Verteilung dieser Sitze auf diese Listen geschieht durch Fortsetzung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens, wobei jeder neue Quotient der Liste, zu der er gehört, einen Sitz bringt. » Art. 30 - In derselben neuen Nummer I « I. Verteilung der Sitze bei Ausbleiben von Listengruppierungen » wird ein neuer Artikel 29quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 29quater - Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren Listen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer zuerkannt; bei gleicher Wahlziffer wird er der Liste mit dem Kandidaten zuerkannt, der von den Kandidaten, deren Wahl zur Debatte steht, die meisten Stimmen erhalten hat oder subsidiär am ältesten ist. » Art. 31 - Im neuen Abschnitt Ibis neuer Unterabschnitt 5 mit der Überschrift « Verteilung der Sitze und Bestimmung der Gewählten » von Titel III Kapitel II desselben Gesetzes werden die Artikel 29quinquies bis 29septies zu einer neuen Nummer II « II. Verteilung der Sitze bei Listengruppierung » zusammengefasst.

Art. 32 - In der neuen Nummer II « II. Verteilung der Sitze bei Listengruppierung » desselben Unterabschnitts 5 mit der Überschrift « Verteilung der Sitze und Bestimmung der Gewählten » wird ein neuer Artikel 29quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 29quinquies - In Wahlkreisen, in denen die Kandidaten einer oder mehrerer Listen die in Artikel 28quater des Sondergesetzes vorgesehene Gruppierungserklärung abgegeben haben, errechnet der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises einen Wahldivisor, indem er die Gesamtanzahl gültiger Stimmen durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze teilt.

Er teilt die Wahlziffern durch diesen Divisor und bestimmt auf diese Art und Weise für jede Liste den Wahlquotienten; dessen Einheiten geben die Anzahl unmittelbar erzielter Sitze an.

Danach teilt er jeden Wahlquotienten durch 1, wenn die Liste noch keinen Sitz hat, durch 2, wenn sie einen Sitz erhalten hat, durch 3, wenn sie deren zwei erhalten hat, und so weiter. Der mögliche Anspruch der Liste wird so durch den Bruch dargestellt, den man erhält, indem man ihren Wahlquotienten durch die Anzahl Sitze teilt, die sie nacheinander einnehmen würde, wenn der zusätzliche Sitz ihr jedesmal zugeteilt würde.

Das Protokoll über diese Verrichtungen wird dem Vorsitzenden des Zentralwahlvorstandes der Provinz sofort übermittelt; nur die übrigen durch Gesetz vorgesehenen Unterlagen werden dem Greffier des betreffenden Rates übermittelt. » Art. 33 - In derselben neuen Nummer II « II. Verteilung der Sitze bei Listengruppierung » wird ein neuer Artikel 29sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 29sexies - § 1 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises, in dem die Provinzhauptstadt gelegen ist, tagt als Zentralwahlvorstand der Provinz. Er tritt am Tag nach der Wahl zu der vom Vorsitzenden festgelegten Uhrzeit zusammen. Wenn infolge verspäteten Empfangs eines oder mehrerer Protokolle der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise die Arbeit ruhen muss, kann die Sitzung vorübergehend unterbrochen werden.

Sie wird noch am selben oder notfalls am darauffolgenden Tag zu der für den Eingang der fehlenden Unterlagen vorgesehenen Uhrzeit wiederaufgenommen. Der Vorstand stellt die Wahlziffer jeder Gruppe fest, indem er die Wahlziffern der ihr angehörenden Listen zusammenzählt. Die übrigen Listen behalten ihre Wahlziffern.

Durch Zusammenrechnung der Einheiten der in Ausführung des Artikels 29quinquies festgelegten Quotienten bestimmt der Vorstand die Anzahl der von den verschiedenen Listengruppen und von den einzelstehenden Listen in der gesamten Provinz bereits erzielten Sitze und die Anzahl der zusätzlich zu verteilenden Sitze.

Zur Verteilung der zusätzlichen Sitze lässt der Vorstand alle Listengruppen zu, ausgenommen diejenigen, die in keinem Wahlkreis eine Anzahl Stimmen von mindestens sechsundsechzig Prozent des aufgrund von Artikel 29quinquies Absatz 1 festgelegten Wahldivisors erhalten haben.

Einzelstehende Listen, die diesen Prozentsatz erreicht haben, werden ebenfalls von ihm zugelassen.

Der Vorstand teilt die Wahlziffern nacheinander durch 1, 2, 3 und so weiter, wenn die Liste noch keinen endgültig erzielten Sitz aufweist, durch 2, 3, 4 und so weiter, wenn sie nur einen Sitz erzielt hat, durch 3, 4, 5 und so weiter, wenn sie deren schon zwei hat, und so weiter, wobei die erste Teilung jedesmal durch eine Ziffer in Höhe der Gesamtanzahl Sitze, die die Gruppe oder die Liste erzielen würde, wenn der erste noch zu vergebende Sitz ihr zugeteilt würde, erfolgt.

Der Vorstand ordnet die Quotienten ihrer Grösse nach bis zu einer Anzahl Quotienten, die der Anzahl verfügbarer Mandate entspricht; jeder brauchbare Quotient ergibt für die entsprechende Gruppe oder Liste die Zuteilung eines zusätzlichen Sitzes. § 2 - Der Flämische Rat und der Wallonische Regionalrat können - jeder für seinen Bereich - durch Dekret den Prozentsatz an Stimmen ändern, den eine Listengruppierung im Hinblick auf die in § 1 Absatz 3 erwähnte Verteilung der Sitze erreichen muss. » Art. 34 - In derselben neuen Nummer II « II. Verteilung der Sitze bei Listengruppierung » wird ein neuer Artikel 29septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 29septies - Der Zentralwahlvorstand der Provinz bestimmt danach die Wahlkreise, in denen Listen, die eine Gruppe bilden, den oder die ihnen zukommenden zusätzlichen Sitze erhalten.

Für einzelstehende Listen ist die Bestimmung deutlich, und für sie findet die Zuteilung zuerst statt, und zwar indem mit denjenigen begonnen wird, denen die höchsten brauchbaren Quotienten gehören.

Für Listen, die eine Gruppe bilden, erfolgt die Bestimmung wie folgt: Die in Artikel 29sexies § 1 letzter Absatz vorgesehene Grössenordnung der Quotienten bestimmt die Reihenfolge, nach der jede Gruppe nacheinander für die Zuteilung des verbleibenden Sitzes in Betracht kommt.

Gemeinsam mit der Gruppe wird auch der Wahlkreis bestimmt, in dem die Gruppe einen Sitz erhält.

Zu diesem Zweck trägt der Zentralwahlvorstand der Provinz die in den in Artikel 29quinquies erwähnten Protokollen der Wahlkreise angegebenen Bruchteile von Sitzen gemäss ihrer Grössenordnung senkrecht untereinander in so viele Spalten ein, wie Gruppen für die Verteilung in Betracht kommen, wobei der erste Bruchteil derjenige ist, der der Einheit am nächsten kommt, und vor jedem Bruchteil der Name des Wahlkreises zu stehen kommt, auf den er sich bezieht.

Die Gruppe, der bei der zusätzlichen Zuteilung der Mandate der erste Sitz zukommt, erhält diesen in dem Wahlkreis, der in der dieser Gruppe vorbehaltenen Spalte an erster Stelle steht, und so weiter. Hat der in Betracht kommende Wahlkreis bereits die vollständige Anzahl Sitze erhalten, so geht der der betreffenden Gruppe zustehende Sitz auf den in derselben Spalte unmittelbar folgenden Wahlkreis und gegebenenfalls auf den danach folgenden Wahlkreis über.

Wurden in allen Wahlkreisen, in denen die Gruppe Kandidaten aufgestellt hat, schon alle Sitze zugeteilt, kann ihr der zusätzliche Sitz nicht zugeteilt werden, und das Mandat, das im Wahlkreis, in dem die Gruppe keinen Kandidaten zählt, noch frei ist, wird gemäss dem folgenden Absatz einer anderen Liste zugeteilt.

Sind die Listen an die Reihe gekommen und die Wahlkreise bestimmt worden und wird dann festgestellt, dass eine Liste in einem Wahlkreis mehr Sitze erhält, als sie ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten aufweist, rechnet der Zentralwahlvorstand der Provinz die nicht zugeteilten Sitze denen hinzu, die im selben Wahlkreis den anderen Listen zukommen, wobei er die in Artikel 29sexies § 1 angegebenen Verrichtungen weiterführt; jeder neue Quotient ergibt die Zuteilung eines Sitzes für die entsprechende Gruppe oder Liste, die über eine genügende Anzahl Kandidaten im Wahlkreis verfügt. » Art. 35 - Im neuen Unterabschnitt 5 mit der Überschrift « Verteilung der Sitze und Bestimmung der Gewählten » von Titel III Kapitel II neuer Abschnitt Ibis desselben Gesetzes werden die Artikel 29octies bis 29undecies zu einer neuen Nummer III « III. Bestimmung der Gewählten » zusammengefasst.

Art. 36 - In der neuen Nummer III « III. Bestimmung der Gewählten » desselben Unterabschnitts 5 mit der Überschrift « Verteilung der Sitze und Bestimmung der Gewählten » wird ein neuer Artikel 29octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 29octies - Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt.

Wenn diese Anzahl grösser ist, werden die Sitze den ordentlichen Kandidaten zuerkannt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises beziehungsweise der Zentralwahlvorstand der Provinz die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten individuell die Listenstimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese Zuteilung erfolgt durch Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste erhalten hat, werden so viele Listenstimmen hinzugefügt, wie nötig sind, um die Wählbarkeitsziffer der Liste zu erreichen; diese Ziffer ergibt sich aus der Teilung der Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste definitiv zuerkannt worden sind.

Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Kandidaten und so weiter zugeteilt, bis alle diese Listenstimmen zugeteilt sind.

Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste geringer als die Anzahl der ihr zukommenden Sitze ist, sind diese Kandidaten gewählt, und die überzähligen Sitze werden den Ersatzkandidaten, die gemäss der in Artikel 29novies angegebenen Reihenfolge an erster Stelle stehen, zugeteilt. Sind nicht genügend Ersatzkandidaten vorhanden, erfolgt die Verteilung des Überschusses gemäss Artikel 29ter Absatz 3. » Art. 37 - In derselben neuen Nummer III « III. Bestimmung der Gewählten » wird ein neuer Artikel 29novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 29novies - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gewählt sind, werden die Ersatzkandidaten mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten und so weiter Ersatzmitglied erklärt, wobei ihre Anzahl die doppelte Anzahl gewählter ordentlicher Kandidaten nicht übersteigen, aber auch nicht weniger als drei betragen darf.

Vor ihrer Bestimmung teilt der Hauptwahlvorstand individuell die Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge der Ersatzkandidaten unterstützen. Die Anzahl dieser Stimmen erhält man, indem von der Wahlziffer der Liste die Anzahl Vorzugsstimmen zugunsten dieser Ersatzkandidaten abgezogen wird.

Die Zuerkennung der zuzuteilenden Stimmen erfolgt durch Übertragung.

Sie werden den vom ersten Ersatzkandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie dies zur Erreichung der Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Ersatzkandidaten und so weiter, der Vorschlagsreihenfolge nach, zugeteilt.

Keine Zuteilung findet für Kandidaten statt, die zugleich als ordentliche Kandidaten und als Ersatzkandidaten vorgeschlagen wurden und die unter den ordentlichen Kandidaten bereits für gewählt erklärt sind. » Art. 38 - In derselben neuen Nummer III « III. Bestimmung der Gewählten » wird ein neuer Artikel 29decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 29decies - Das Ergebnis der allgemeinen Stimmenauszählung und die Namen der Gewählten werden öffentlich verkündet. » Art. 39 - In derselben neuen Nummer III « III. Bestimmung der Gewählten » wird ein neuer Artikel 29undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 29undecies - Die in den Artikeln 29octies bis 29decies erwähnten Verrichtungen werden in dem unter Nummer I erwähnten Fall vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises und in dem unter Nummer II erwähnten Fall vom Zentralwahlvorstand der Provinz ausgeführt.

Wenn in Anwendung von Artikel 28quater die Wahlkreise mit den Provinzgrenzen übereinstimmen beziehungsweise diese überschreiten, werden die Zuständigkeiten der Zentralwahlvorstände der Provinzen von einem regionalen Zentralwahlvorstand wahrgenommen. Der Flämische Rat und der Wallonische Regionalrat bestimmen durch Dekret - jeder für seinen Bereich - den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises, der diese Funktion wahrnimmt. » Art. 40 - In Titel III Kapitel II neuer Abschnitt Ibis desselben Gesetzes befindet sich Artikel 30 in einem neuen « Unterabschnitt 6 - Wahl der Brüsseler Mitglieder ».

Art. 41 - Im neuen Unterabschnitt 6 mit der Überschrift « Wahl der Brüsseler Mitglieder » desselben neuen Abschnitts Ibis mit der Überschrift « Wahlen » wird Artikel 30 desselben Gesetzes durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 30 - § 1 - Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster Satz erwähnten Mitglieder werden in der in Anwendung von Artikel 20 § 2 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen festgelegten Reihenfolge für gewählt erklärt, und zwar vom Präsidenten des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise vom ersten Vizepräsidenten des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, wenn der Präsident nicht der in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten niederländischen Sprachgruppe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt angehört.

Für die Wahl der in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Satz und § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder übermittelt jede Fraktion vor Ende der zweiten Woche nach den allgemeinen Direktwahlen des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates dem Präsidenten des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise dem ersten Vizepräsidenten des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, wenn der Präsident der anderen in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Sprachgruppe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt angehört, eine Liste, auf der in der festgelegten Rangordnung die Namen derjenigen ihrer Mitglieder angegeben werden, die sie bestimmt, um dem Rat der Französischen Gemeinschaft beziehungsweise dem Flämischen Rat anzugehören, und zwar nach Verhältnis der Anzahl Mandate, die der Fraktion in Anwendung von Absatz 3 zukommt.

Die Anzahl Mandate der in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Satz und § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder, die jeder Fraktion zukommt, wird durch die in Anwendung von Artikel 20 § 2 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen bestimmte Reihenfolge festgelegt.

Die Listen der Mitglieder, die bestimmt werden, um dem Rat der Französischen Gemeinschaft beziehungsweise dem Flämischen Rat anzugehören, sind nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder unterzeichnet sind, die auf derselben Liste gewählt wurden.

Der Präsident beziehungsweise je nach Fall der Vizepräsident des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt überprüft, ob die Bedingungen für die Erstellung der Listen von Mitgliedern, die bestimmt werden, um dem Rat der Französischen Gemeinschaft beziehungsweise dem Flämischen Rat anzugehören, erfüllt sind. Er erklärt die bestimmten Mitglieder für gewählt. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten die Mitglieder einer Sprachgruppe, die auf derselben Liste gewählt worden sind, als Fraktion. § 3 - Wird ein in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster Satz erwähntes Mandat frei, so sorgt der Präsident des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise der erste Vizepräsident des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, wenn der Präsident nicht der in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten niederländischen Sprachgruppe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt angehört, unverzüglich für die Besetzung des Mandates, indem er das betreffende Ersatzmitglied als Mitglied des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt für gewählt erklärt.

Verzichtet ein gemäss § 1 bestimmtes Mitglied oder wird ein in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Satz und § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähntes Mandat frei, sorgen die Mitglieder der betreffenden Fraktion der in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten französischen beziehungsweise niederländischen Sprachgruppe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, die die Bestimmung für den betreffenden Sitz vorgenommen hatten, durch Bestimmung eines neuen Ratsmitgliedes unverzüglich für die Neubesetzung des Mandates; das neue Ratsmitglied beendet das Mandat seines Vorgängers. » Art. 42 - § 1 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird aufgehoben. § 2 - In Titel III Kapitel II Abschnitt II Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes wird Artikel 31 vor Artikel 32 mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 31 - § 1 - Jeder Rat befindet über die Gültigkeit der Wahlverrichtungen, was seine Mitglieder und die Ersatzmitglieder betrifft.

Wird eine Wahl für ungültig erklärt, ist mit allen Formalitäten einschliesslich der Wahlvorschläge neu zu beginnen. § 2 - Jede Beschwerde gegen eine Wahl muss zur Vermeidung der Verwirkung schriftlich vorgebracht werden, von einem der Kandidaten unterzeichnet sein und Identität und Wohnsitz des Beschwerdeführers angeben.

Sie muss binnen zehn Tagen nach Erstellung des Protokolls, auf jeden Fall aber vor der Überprüfung der Mandate, beim Greffier des betreffenden Rates eingereicht werden, der darüber eine Empfangsbescheinigung auszustellen hat. § 3 - Jeder Rat überprüft die Mandate seiner Mitglieder und entscheidet über diesbezügliche Streitfälle. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 mai 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DES INNERN 5. APRIL 1995 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Artikel 1 - In Artikel 29quinquies Absatz 1 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « Stimmen » durch das Wort « Stimmzettel » ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 29sexies § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « eine Anzahl Stimmen » durch die Wörter « eine Wahlziffer » ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 29octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird Absatz 2 durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn diese Anzahl grösser ist, werden die Sitze den ordentlichen Kandidaten zuerkannt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises beziehungsweise der Zentralwahlvorstand der Provinz die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten individuell die Stimmzettel zu, die die Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten unterstützen. Die Anzahl Stimmzettel, die die Vorschlagsreihenfolge der ordentlichen Kandidaten unterstützen, ergibt sich aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten. Die Zuteilung der sich aus dieser Addition ergebenden Anzahl Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat erhalten hat, werden so viele Stimmzettel hinzugefügt, wie nötig sind, um die Wählbarkeitsziffer der Liste zu erreichen. Diese Ziffer ergibt sich aus der Teilung der gemäss Artikel 29bis festgelegten Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind. Ist ein Überschuss an Stimmzetteln, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, der Vorschlagsreihenfolge nach, bis alle diese Stimmzettel zugeteilt sind. » Art. 4 - In Artikel 29nonies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze ersetzt: « Vor ihrer Bestimmung teilt der Hauptwahlvorstand den Ersatzkandidaten individuell die zugunsten der Vorschlagsreihenfolge der Ersatzkandidaten abgegebenen Stimmzettel zu. Die Anzahl Stimmzettel, die die Vorschlagsreihenfolge der Ersatzkandidaten unterstützen, ergibt sich aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentlichen Kandidaten.

Die Zuteilung der sich aus dieser Addition ergebenden Anzahl Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Diese Stimmzettel werden den vom ersten Ersatzkandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie dies zur Erreichung der in Artikel 29octies Absatz 2 erwähnten Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Ersatzkandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, der Vorschlagsreihenfolge nach, bis alle diese Stimmzettel zugeteilt sind. » Art. 5 - Artikel 31 desselben Gesetzes, aufgehoben und mit einem neuen Wortlaut wieder aufgenommen durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Im Hinblick auf die Überprüfung der Mandate durch die jeweilige Versammlung kann der Greffier des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise der Greffier des Flämischen Rates sich von den Verwaltungsbehörden kostenlos die Unterlagen übermitteln lassen, die er für nützlich hält. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 5. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 mai 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 4 - Bijlage 4 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 25. MÄRZ 1996 - Sondergesetz zur Abänderung von Artikel 24bis § 5 des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 24bis § 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « aber in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels » durch die Wörter « aber in Anwendung der Paragraphen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels » ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. März 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 mai 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 5 - Bijlage 5 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 4. DEZEMBER 1996 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen und des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen im Hinblick auf die Regelung der Unvereinbarkeit des Amtes als Mitglied einer parlamentarischen Versammlung mit dem Amt als Mitglied einer Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalregierung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 24bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - Unbeschadet des Paragraphen 2 Nr. 3 des vorliegenden Artikels hört das Mitglied des Rates der Französischen Gemeinschaft, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates, das vom König zum föderalen Minister beziehungsweise Staatssekretär ernannt wird und diese Ernennung annimmt, auf zu tagen und nimmt sein Mandat wieder auf, wenn seinem Amt als Minister beziehungsweise Staatssekretär vom König ein Ende gesetzt worden ist. Im Dekret werden die Modalitäten seiner Ersetzung im betreffenden Rat vorgesehen. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 mai 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 6 - Bijlage 6 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 8. FEBRUAR 1999 - Sondergesetz zur Abänderung von Artikel 24bis des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 24bis § 2 Nr. 9 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16.

Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: « 9. Mitglied des Rechnungshofes, ». (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 mai 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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