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Arrêté Royal du 06 mars 2018
publié le 26 juin 2019

Arrêté royal modifiant l'article 178 § 2, 13°, de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en vue de supprimer la condition liée à un montant maximum de rémunération des critères en vertu desquels les contribuables sont dispensés de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2019013323
pub.
26/06/2019
prom.
06/03/2018
ELI
eli/arrete/2018/03/06/2019013323/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


6 MARS 2018. - Arrêté royal modifiant l'article 178 § 2, 13°, de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en vue de supprimer la condition liée à un montant maximum de rémunération des critères en vertu desquels les contribuables sont dispensés de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 mars 2018 modifiant l'ar-ticle 178, § 2, 13°, de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en vue de supprimer la condition liée à un montant maximum de rémunération des critères en vertu desquels les contribuables sont dispensés de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes physiques (Moniteur belge du 20 mars 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 6. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 § 2 Nr.13 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Abschaffung der Bedingung des Höchstbetrags der Entlohnungen als Kriterium, aufgrund dessen Steuerpflichtige von der Pflicht befreit sind, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die in Artikel 178 § 2 Nr. 13 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) aufgenommene Bedingung des Höchstbetrags der Entlohnungen als Kriterium, aufgrund dessen bestimmte Steuerpflichtige von der Pflicht befreit sind, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, und einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten, abzuschaffen.

Aufgrund von Artikel 305 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) ist jeder Steuerpflichtige nämlich verpflichtet, jedes Jahr ein Formular der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, dessen Muster gemäß Artikel 307 § 1 des EStGB 92 von eurer Majestät festgelegt wird und das von dem zu diesem Zweck bestimmten Dienst bereitgestellt wird. Durch Artikel 306 § 1 des EStGB 92 wird Eure Majestät jedoch ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmte Steuerpflichtige von dieser Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, zu befreien. Aufgrund von § 2 Absatz 1 dieses Artikels ist festgelegt, dass den in § 1 erwähnten Steuerpflichtigen ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung zugesandt wird.

In Ausführung dieser Bestimmung werden in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92 die Kriterien bestimmt, aufgrund deren Steuerpflichtige, die von der Erklärungspflicht befreit sind, einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten. Diese Kriterien werden auf der Grundlage der bekannten Daten in Bezug auf das vorhergehende Steuerjahr kontrolliert.

Artikel 178 § 2 Nr. 13 des KE/EStGB 92 legt insbesondere als Bedingung fest, dass die Entlohnungen des Steuerpflichtigen nach Abzug der in Artikel 51 des EStGB 92 erwähnten pauschalen Werbungskosten den Steuerfreibetrag nicht überschreiten dürfen. Das Verfahren der vereinfachten Erklärung ist derzeit also auf Steuerpflichtige beschränkt, die unter anderem nur über moderate Berufseinkünfte verfügen.

Vorliegender Entwurf zielt darauf ab, diese Bedingung abzuschaffen, damit die Anzahl Steuerpflichtige, für die das Verfahren der vereinfachten Erklärung gelten kann, erheblich erhöht wird. Ungeachtet des Betrags der Entlohnungen, über die der Steuerpflichtige verfügt, und vorausgesetzt, dass die anderen in Artikel 178 des KE/EStGB 92 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird er einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten. Diese Änderung stellt in dieser Hinsicht einen bedeutenden Fortschritt in Sachen administrative Vereinfachung dar.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

6. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 § 2 Nr.13 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Abschaffung der Bedingung des Höchstbetrags der Entlohnungen als Kriterium, aufgrund dessen Steuerpflichtige von der Pflicht befreit sind, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 306 § 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2017;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 22.

Januar 2018;

Aufgrund des Gutachtens 62.931/3 des Staatsrates vom 1. März 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 178 § 2 Nr. 13 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Februar 2014, werden die Wörter "die nach Abzug der in Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten pauschalen Werbungskosten den Steuerfreibetrag nicht überschreiten," aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 1 tritt ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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