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Arrêté Royal du 07 février 2002
publié le 10 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins intensifs et d'urgence et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté

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ministere de l'interieur
numac
2002000093
pub.
10/07/2002
prom.
07/02/2002
ELI
eli/arrete/2002/02/07/2002000093/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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7 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins intensifs et d'urgence et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins intensifs et d'urgence, - de l'arrêté ministériel du 17 juin 1998 modifiant l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins intensifs et d'urgence, - de l'arrêté ministériel du 28 février 2000 modifiant l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins intensifs et d'urgence, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins intensifs et d'urgence; - de l'arrêté ministériel du 17 juin 1998 modifiant l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins intensifs et d'urgence; - de l'arrêté ministériel du 28 février 2000 modifiant l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins intensifs et d'urgence.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 7 février 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 16. APRIL 1996 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen, insbesondere des Artikels 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege, insbesondere des Artikels 1 § 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom 1. März 1994; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, Erlässt: KAPITEL I - Kriterien für die Erlangung der Zulassung als graduierter Krankenpfleger oder graduierte Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege Artikel 1 - Wer zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege zugelassen werden möchte, muss: - Inhaber des Diploms, des Dienstgrads oder des Befähigungsnachweises eines graduierten Krankenpflegers oder einer graduierten Krankenpflegerin sein und - an einer zusätzlichen Ausbildung oder einer Spezialisierung in Intensiv- und Notfallpflege, die den in Artikel 2 erwähnten Anforderungen entspricht, erfolgreich teilgenommen haben;

Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnte zusätzliche Ausbildung oder Spezialisierung umfasst einen theoretischen Teil und einen auf die Berufserfahrung bezogenen Teil. § 2 - Der theoretische Teil muss mindestens 450 effektive Stunden umfassen und mindestens folgende Bereiche behandeln: 1. biomedizinische Wissenschaften: - Physiologie und Physiopathologie in Bezug auf Intensiv- und Notfallpflege, - Heilverfahren im Bereich Intensiv- und Notfallpflege, - Vorbeugung von Komplikationen, 2.Pflegewissenschaft: - medizinische Notfälle im Allgemeinen, - Atem- und Kreislaufstörungen und neurologische Störungen, - Traumata und andere körperliche Belastungen, - Niereninsuffizienz und schwere Infektionen, - Hebe- und Verlagerungstechniken im Bereich Intensiv- und Notfallpflege, - Hygiene, Sicherheit und Arbeitsorganisation im Bereich Intensiv- und Notfallpflege, 3. Methodologie der angewandten Forschung im Bereich Intensiv- und Notfallpflege, 4.Geräte und Material für Intensiv- und Notfallpflege, 5. Sozial- und Humanwissenschaften: - psychosoziale Aspekte in Zusammenhang mit der besonderen Situation von Patienten auf der Intensivstation und in der Notaufnahme, - zwischenmenschliche Beziehungen und psychosoziale Hilfeleistung in der Intensiv- und Notfallpflege, - Rechtsvorschriften und Berufsethik im Bereich Intensiv- und Notfallpflege. § 3 - Die Berufserfahrung muss mindestens 450 effektive Stunden Praxis umfassen, wovon mindestens: - 200 Stunden auf einer zugelassenen Intensivstation. In Erwartung, dass die geltenden Zulassungsnormen für Intensivstationen durch neue ersetzt werden, kann die vorerwähnte Berufserfahrung auf einer Station erworben werden, die den Bestimmungen entspricht von Anlage 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, - 200 Stunden auf einer zugelassenen Notaufnahmestation. Mangels Zulassungsnormen für eine Notaufnahmestation zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses und in Erwartung des In-Kraft-Tretens vorerwähnter Normen muss die vorerwähnte Berufserfahrung auf einer Notaufnahmestation erworben werden, die den Bestimmungen von Anlage 1 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1986 entspricht. Was die restlichen Stunden betrifft, muss die Berufserfahrung ebenfalls auf den vorerwähnten Stationen erworben werden.

KAPITEL II - Kriterien für die Erlangung der Zulassungsverlängerung Art. 3 - § 1 - Um eine Verlängerung seiner/ihrer Zulassung zu erlangen, muss der graduierte Krankenpfleger oder die graduierte Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege folgende Bedingungen erfüllen: - seine/ihre Funktion auf einer wie in Artikel 2 § 3 definierten Intensivstation oder Notaufnahmestation ausüben; - den Beweis erbringen, dass er/sie seine/ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Weiterbildung in Intensiv- und Notfallpflege unterhält und entwickelt, um eine der aktuellen Entwicklung der Pflegewissenschaft entsprechende Krankenpflege leisten zu können. § 2 - Die in § 1 erwähnte Weiterbildung umfasst mindestens zwei Tage im Jahr.

KAPITEL III - Übergangsmassnahmen Art. 4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 kann der graduierte Krankenpfleger oder die graduierte Krankenpflegerin zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege zugelassen werden, sofern er/sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: - seit mindestens 2 Jahren die Funktion des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin vollzeitig oder mit Vollzeitbeschäftigungsgleichwert auf einer Intensivstation oder auf einer Notaufnahmestation, wie in Artikel 2 § 3 vorgesehen, ausüben; - den Beweis erbringen, dass er/sie erfolgreich an einer zusätzlichen Ausbildung oder einer Spezialisierung in Intensiv- und Notfallpflege von mindestens 150 Stunden in mindestens drei der fünf in Artikel 2 § 2 erwähnten Bereiche teilgenommen hat. § 2 - Um die Bedingungen der Übergangsmassnahmen zu erfüllen und den Antrag auf Zulassung einzureichen, verfügt der Betroffene über einen Zeitraum von zwei Jahren und sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 16. April 1996 M. COLLA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 février 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 17. JUNI 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 16.April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen, insbesondere des Artikels 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege, insbesondere des Artikels 1 § 1;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege, insbesondere des Artikels 4 § 2;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Frist, innerhalb deren die Personen, die in den Genuss der Übergangsmassnahmen des Ministeriellen Erlasses vom 16.

April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege kommen möchten, ihren Zulassungsantrag einreichen können, am 2. Februar 1999 abläuft;

In der Erwägung, dass die im Jahre 1998 begonnenen zusätzlichen Ausbildungen oder Spezialisierungen in Intensiv- und Notfallpflege im September 1999 zu Ende gehen;

In der Erwägung, dass es nach Ablauf der festgelegten Frist nicht mehr möglich sein wird, Zulassungsanträge einzureichen, durch die man in den Genuss der Übergangsmassnahmen kommen kann;

In der Erwägung, dass der unwiderrufliche Charakter dieser Massnahme eine Verlängerung dieser Frist erforderlich macht, um allen betroffenen Personen die Möglichkeit zu geben, in den Genuss dieser Massnahme zu kommen;

In der Erwägung, dass eine gewisse Anzahl von Betroffenen noch nicht von dieser einmaligen Massnahme in Kenntnis gesetzt worden sind und dass es demzufolge notwendig wird, die Frist, innerhalb deren sie einen Antrag einreichen können, zu verlängern;

In der Erwägung, dass die betroffenen Personen dringend von der Verlängerung dieser Frist in Kenntnis gesetzt werden müssen, Erlässt: Artikel 1 - In Artikel 4 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege werden die Wörter "über einen Zeitraum von zwei Jahren und sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt " durch die Wörter "über eine Frist, die bis zum 30. September 1999 Mitternacht läuft" ersetzt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 17. Juni 1998 M. COLLA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 février 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 28. FEBRUAR 2000 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 16.April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege Die Ministerin der Volksgesundheit, Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen, insbesondere des Artikels 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 2. Juli 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege im niederländischen Text die Benennung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege geändert hat;

In der Erwägung, dass diese neue Benennung der verschiedenen besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen im niederländischen Text nur darauf hinzielte, die Wörter 'verpleger' und 'verpleegster' durch das Wort 'verpleegkundige' zu ersetzen;

In der Erwägung, dass der Ministerielle Erlass vom 16. April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege noch nicht die neue Benennung dieser besonderen Berufsbezeichnung, wie eingeführt durch den Königlichen Erlass vom 2. Juli 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege, verwendet; In der Erwägung, dass dies bei den Fachkräften für Krankenpflege, die bereits zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege zugelassen sind, zu einer gewissen terminologischen Verwirrung führen kann;

In der Erwägung, dass dies bei den Fachkräften für Krankenpflege, die einen Antrag auf Erlangung der Zulassung als graduierter Krankenpfleger oder graduierte Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege eingereicht haben, zu Verwirrung führen kann;

In der Erwägung, dass die Bearbeitung der Anträge auf Erlangung der Zulassung als graduierter Krankenpfleger oder graduierte Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege hierdurch unmöglich gemacht wird;

In der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, dieser Zweideutigkeit ein Ende zu setzen und die Betroffenen zu informieren, damit die Anträge auf Erlangung der Zulassung als graduierter Krankenpfleger oder graduierte Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege bearbeitet werden können;

In der Erwägung, dass nach den Kriterien für die Erlangung der Zulassungsverlängerung, wie vorgesehen in Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege, unter anderem verlangt wird, dass der/die Betroffene den Beweis erbringen muss, dass er/sie mindestens zwei Tage im Jahr an einer Weiterbildung teilgenommen hat;

In der Erwägung, dass die Fachkräfte für Krankenpflege es aufgrund gewisser Umstände, wie einer langwierigen Krankheit, eines Mutterschaftsurlaubs oder eines begrenzten Angebots in Sachen Weiterbildung in der betroffenen Gegend, schwer haben, dieser Verpflichtung jedes Jahr nachzukommen;

In der Erwägung, dass die Verlängerung ihrer Zulassung gefährdet werden kann;

In der Erwägung, dass diese Kriterien für die Erlangung einer gültigen Verlängerung der Zulassung angepasst werden müssen, damit die Weiterbildung sich über den gesamten Zeitraum der Zulassung verteilen kann;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, alle Betroffenen über die Massnahme zur Behebung des vorerwähnten Problems zu informieren, Erlässt: Artikel 1 - In der niederländischen Überschrift des Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege werden die Wörter « gegradueerde verpleger of gegradueerde verpleegster in » durch die Wörter « gegradueerde verpleegkundige in de » ersetzt.

Art. 2 - Im niederländischen Text des Ministeriellen Erlasses vom 16.

April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege werden die Wörter « gegradueerde verpleger of gegradueerde verpleegster in intensieve zorg en spoedgevallenzorg » durch die Wörter « gegradueerde verpleegkundige in de intensieve zorg en spoedgevallenzorg » ersetzt.

Art. 3 - Artikel 3 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Die in § 1 erwähnte Weiterbildung umfasst mindestens 2 Tage oder 15 effektive Stunden pro Jahr oder aber eine entsprechend angepasste Anzahl Tage oder Stunden über einen Zeitraum von 6 Jahren. » Art. 4 - Zwischen Artikel 4 § 3 [sic, zu lesen ist: § 2] und Artikel 5 wird ein Kapitel IV mit folgender Überschrift eingefügt: « KAPITEL IV - Schlussbestimmungen » Art. 5 - Im Ministeriellen Erlass vom 16. April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege wird anstelle von Artikel 5, der Artikel 6 wird, ein neuer Artikel 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5 - Die niederländischsprachigen Fachkräfte für Krankenpflege, die bereits zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung 'gegradueerde verpleger of gegradueerde verpleegster in intensieve zorg en spoedgevallenzorg' berechtigt sind, werden von Rechts wegen zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung 'gegradueerde verpleegkundige in de intensieve zorg en spoedgevallenzorg' zugelassen. » Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 28. Februar 2000 Die Ministerin der Volksgesundheit, Frau M. AELVOET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 février 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE .

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