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Arrêté Royal du 07 février 2002
publié le 12 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 novembre 1998 relatif à la demande et à la délivrance de certificats complémentaires de protection pour les produits phytopharmaceutiques

source
ministere de l'interieur
numac
2002000112
pub.
12/07/2002
prom.
07/02/2002
ELI
eli/arrete/2002/02/07/2002000112/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 novembre 1998 relatif à la demande et à la délivrance de certificats complémentaires de protection pour les produits phytopharmaceutiques


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 novembre 1998 relatif à la demande et à la délivrance de certificats complémentaires de protection pour les produits phytopharmaceutiques, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 novembre 1998 relatif à la demande et à la délivrance de certificats complémentaires de protection pour les produits phytopharmaceutiques.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 7 fevrier 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 8. NOVEMBER 1998 - Königlicher Erlass über die Anmeldung und Erteilung ergänzender Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 1995 und das Gesetz vom 28.

Januar 1997;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit durch das Datum des unmittelbaren In-Kraft-Tretens der vorerwähnten Verordnung, das heisst den 8. Februar 1997, gerechtfertigt ist; seit diesem Datum besteht eine Verpflichtung, ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel zu erteilen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, - Zertifikat: das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, - Genehmigung: die in der Gemeinschaft erlangte Genehmigung im Hinblick auf das In-Verkehr-Bringen eines Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel gemäss der Richtlinie Nr. 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln, abgeändert insbesondere durch die Richtlinie Nr. 94/37/EG der Kommission vom 22. Juli 1994 und zuletzt durch die Richtlinie Nr. 96/68/EG der Kommission vom 21. Oktober 1996, oder gemäss einer gleichwertigen einzelstaatlichen Bestimmung, - Amt: das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten, - Minister: den für das gewerbliche Eigentum zuständigen Minister, - Register: das Register der ergänzenden Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind die Begriffe Pflanzenschutzmittel, Erzeugnis und Grundpatent im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel zu verstehen.

Art. 2 - § 1 - Die Zertifikatsanmeldung muss beim Amt eingereicht werden und folgende Schriftstücke enthalten: 1. einen Antrag auf Erteilung eines Zertifikats, der vom Anmelder unterzeichnet ist und in zweifacher Ausfertigung auf einem Formular eingereicht wird, das das Amt zur Verfügung der Betreffenden stellt, dessen Muster der Minister festlegt und in dem zumindest Folgendes vermerkt wird: a) Name und Anschrift des Anmelders, b) gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters, c) Nummer des Grundpatents und Bezeichnung der Erfindung, d) Nummer und Zeitpunkt der Erteilung der ersten Genehmigung in Belgien, e) falls die unter Buchstabe d) genannte Genehmigung nicht die erste Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft ist, auch Nummer und Zeitpunkt der letztgenannten Genehmigung, f) eine Erklärung, dass früher kein Zertifikat für das Erzeugnis erteilt worden ist und dass die unter Buchstabe d) genannte Genehmigung die erste belgische Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel ist, 2.eine Kopie der in Belgien erteilten Genehmigung, aus der die Identität des Erzeugnisses ersichtlich ist und die insbesondere Nummer und Zeitpunkt der Genehmigung und die Zusammenfassung der Merkmale des Erzeugnisses gemäss Anhang II Teil A Abschnitt 1 (Ziffern 1 bis 7) oder Teil B Abschnitt 1 (Ziffern 1 bis 7) der Richtlinie Nr. 91/414/EWG oder gemäss gleichwertigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates enthält, in dem die Anmeldung eingereicht wird, 3. falls die unter Nr.2 erwähnte Genehmigung nicht die erste Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel in der Gemeinschaft ist, die Angabe der Identität des so genehmigten Erzeugnisses und der Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage dieses Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, und eine Kopie der betreffenden Stelle des entsprechenden amtlichen Mitteilungsblatts, in dem die Genehmigung veröffentlicht wurde, oder, bei Fehlen einer solchen Veröffentlichung, jedes Dokument, das als Nachweis der Erteilung der Genehmigung, des Zeitpunkts der Genehmigung und der Identität des so genehmigten Erzeugnisses dient. § 2 - Als Zeitpunkt der Einreichung einer Zertifikatsanmeldung gilt der Zeitpunkt, zu dem der Anmelder Unterlagen vorlegt, die Folgendes enthalten: 1. eine Erklärung, dass ein Zertifikat beantragt wird, 2.Angaben, aus der die Identität des Anmelders ersichtlich ist, 3. Angaben, aufgrund deren das Grundpatent bestimmt werden kann. Art. 3 - Ein Hinweis auf die Zertifikatsanmeldung wird vom Amt im Register bekannt gemacht. Der Hinweis muss zumindest folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Anmelders, 2.Nummer des Grundpatents, 3. Bezeichnung der Erfindung, 4.Nummer und Zeitpunkt der Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen in Belgien und das durch die Genehmigung identifizierte Erzeugnis, 5. gegebenenfalls Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft. Art. 4 - § 1 - Erfüllen die Zertifikatsanmeldung und das Erzeugnis, das Gegenstand der Anmeldung ist, die in Artikel 3 der Verordnung und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses festgelegten Voraussetzungen, so erteilt das Amt das Zertifikat. § 2 - Vorbehaltlich des Paragraphen 3 wird die Anmeldung zurückgewiesen, wenn die Anmeldung oder das Erzeugnis, das Gegenstand der Anmeldung ist, nicht die in § 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. § 3 - Erfüllt die Anmeldung nicht die in Artikel 2 § 1 genannten Voraussetzungen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Notifizierung dieser Aufforderung die festgestellten Mängel zu beseitigen. Auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin kann das Amt die Frist um zwei Monate verlängern. Werden innerhalb der gesetzten Frist die festgestellten Mängel nicht beseitigt, so wird die Anmeldung vom Amt zurückgewiesen.

Art. 5 - § 1 - Ein Hinweis auf die Erteilung des Zertifikats wird im Register bekannt gemacht; der Hinweis muss zumindest folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Inhabers des Zertifikats, 2.Nummer des Grundpatents, 3. Bezeichnung der Erfindung, 4.Nummer und Zeitpunkt der Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen in Belgien und das durch die Genehmigung identifizierte Erzeugnis, 5. gegebenenfalls Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft, 6.Laufzeit des Zertifikats. § 2 - Ein Hinweis auf die Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung wird im Register bekannt gemacht. Der Hinweis muss zumindest die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses genannten Angaben enthalten.

Art. 6 - Das Erlöschen des Zertifikats in Anwendung von Artikel 14 Buchstabe b) der Verordnung oder die Nichtigkeit des Zertifikats gemäss Artikel 15 der Verordnung wird im Register bekannt gemacht; der Hinweis muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Inhabers des Zertifikats, 2.Nummer des Grundpatents, 3. Bezeichnung der Erfindung. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. November 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 fevrier 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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