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Arrêté Royal du 07 février 2002
publié le 02 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 août 1997 relative au Casier judiciaire central

source
ministere de l'interieur
numac
2002000124
pub.
02/07/2002
prom.
07/02/2002
ELI
eli/arrete/2002/02/07/2002000124/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 août 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/08/1997 pub. 24/08/2001 numac 2001009578 source ministere de la justice Loi relative au Casier judiciaire central fermer relative au Casier judiciaire central


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 août 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/08/1997 pub. 24/08/2001 numac 2001009578 source ministere de la justice Loi relative au Casier judiciaire central fermer relative au Casier judiciaire central, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 août 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/08/1997 pub. 24/08/2001 numac 2001009578 source ministere de la justice Loi relative au Casier judiciaire central fermer relative au Casier judiciaire central.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 7 février 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER JUSTIZ 8. AUGUST 1997 - Gesetz über das Zentrale Strafregister ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Titel VII von Buch II des Strafprozessgesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel I wie folgt ersetzt: "KAPITEL I - Zentrales Strafregister" Art. 3 - Artikel 589 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 589 - Das Zentrale Strafregister, nachstehend "das Strafregister" genannt, ist ein unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz geführtes automatisiertes Verarbeitungssystem, das gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels die Registrierung, Aufbewahrung und Änderung der Daten in Bezug auf die in Strafsachen und zum Schutz der Gesellschaft getroffenen Entscheidungen gewährleistet.

Zielsetzung des Strafregisters ist die Übermittlung der Daten, die darin registriert sind: 1. an die Behörden, die mit der Ausübung der richterlichen Gewalt in Strafsachen beauftragt sind, 2.an die Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Anwendung von Bestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit der von administrativen Massnahmen betroffenen Personen erforderlich ist, 3. an Privatpersonen, wenn sie einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen müssen, 4.an ausländische Behörden in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen.

Die Registrierung der Daten wird von den Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte oder vom Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz vorgenommen.

In Anwendung von Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten können diese Daten als Grundlage für Statistiken dienen, die auf Initiative des Ministeriums der Justiz erstellt und verbreitet werden." Art. 4 - Artikel 590 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 590 - Folgende personenbezogene Daten werden in das Strafregister aufgenommen: 1. Verurteilungen zu einer Kriminal-, Korrektional- oder Polizeistrafe, 2.Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 3 bis 6 und 13 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung die Aussetzung der Verkündung der Verurteilung oder die Aussetzung zur Bewährung anordnen, die Aussetzung oder die Aussetzung zur Bewährung widerrufen oder die einfache Aussetzung durch eine Aussetzung zur Bewährung ersetzen, 3. Entscheidungen, die in Anwendung von Artikel 14 desselben Gesetzes den Strafaufschub zur Bewährung widerrufen, 4.Entscheidungen zur Internierung, zur endgültigen oder probeweisen Freilassung oder zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft, die gegenüber Geistesgestörten in Anwendung der Artikel 7 und 18 bis 20 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten und Gewohnheitsverbrechern getroffen werden, 5. Entscheidungen zur Zurverfügungstellung an die Regierung und zur Internierung, die gegenüber Rückfalltätern, Gewohnheitsverbrechern und Urhebern bestimmter Sexualstraftaten in Anwendung der Artikel 22, 23, 23bis, 25bis und 26 desselben Gesetzes getroffen werden, 6.Entscheidungen zur Internierung der in Artikel 21 desselben Gesetzes erwähnten Verurteilten und Entscheidungen, die ihre Rückkehr in die Strafanstalt anordnen, 7. Entscheidungen zur Entziehung der elterlichen Gewalt und zur Wiedereinsetzung in dieselbe, in Artikel 63 des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz aufgezählte Massnahmen, die gegenüber Minderjährigen ausgesprochen werden, sowie Aufhebungen oder Änderungen dieser Massnahmen, die vom Jugendgericht in Anwendung von Artikel 60 desselben Gesetzes beschlossen werden, 8. Nichtigkeitsentscheide, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 oder der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches ergehen, 9.Aufhebungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis 14 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof getroffen werden, 10. interpretative oder berichtigende Entscheidungen, 11.Entscheide zur Rehabilitierung, die in Anwendung der Artikel 621 bis 634 des vorliegenden Gesetzbuches ergehen, 12. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes vom 9.Dezember 1943 über die Rehabilitierung der Seeleute und das Erlöschen der Strafverfolgung und die Tilgung der Strafen in Bezug auf bestimmte seerechtliche Verstösse ergehen, 13. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes vom 22.April 1918 über die militärische Rehabilitierung ergehen, 14. Begnadigungserlasse, 15.Entscheidungen zur Gewährung oder Widerrufung der bedingten Haftentlassung, 16. von ausländischen Rechtsprechungsorganen in Strafsachen gegenüber Belgiern getroffene Entscheidungen, die der belgischen Regierung aufgrund internationaler Übereinkommen notifiziert werden, sowie von einer ausländischen Behörde getroffene Massnahmen zur Amnestie, Tilgung der Verurteilung oder Rehabilitierung, die auf letztere Entscheidungen einen Einfluss haben können und der belgischen Regierung mitgeteilt werden. Im Strafregister werden auch Neben- oder Ersatzstrafen, Sicherheitsmassnahmen sowie der einfache Strafaufschub oder der Strafaufschub zur Bewährung, die an Verurteilungen gebunden sind, registriert.

Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der während der ausserordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder einer Verweisung nach Nichtigerklärung aufgehoben werden, werden aus dem Strafregister getilgt." Art. 5 - Artikel 591 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 591 - Die schriftlich und namentlich bestimmten Bediensteten der Stufe 1 des Strafregisterdienstes des Ministeriums der Justiz und die Chefgreffiers, die Greffiers-Kanzleichefs und dienstleitenden Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben ausschliesslich im Rahmen der Verwaltung des Strafregisters Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten.

Diese Behörden sind ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen ausschliesslich zur Identifizierung der im Strafregister eingetragenen Personen zu verwenden.

Sie können die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Befugnisse einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen übertragen, die mit der Eingabe der Daten ins Strafregister beauftragt sind. Diese Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen versehen und durch Diensterfordernisse gerechtfertigt sein.

Die in Artikel 593 erwähnten Personen haben im Rahmen der Konsultierung des Strafregisters Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten.

Der König bestimmt, unter welchen Voraussetzungen diese Ermächtigungen erteilt werden." Art. 6 - Artikel 592 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 592 - Die Greffiers übermitteln die in Artikel 590 erwähnten Entscheidungen binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem sie rechtskräftig werden, an das Strafregister.

Sie sind für die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit den durch die Rechtsprechungsorgane getroffenen Entscheidungen verantwortlich." Art. 7 - Artikel 593 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 593 - Magistrate der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter, schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der Verwaltungsbehörden, die mit der Ausführung der in Strafsachen getroffenen Entscheidungen und der Massnahmen zum Schutz der Gesellschaft beauftragt sind, in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnte Polizeibeamte, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers haben, schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der Nachrichtendienste im Sinne des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und Mitglieder des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen sowie schriftlich und namentlich bestimmte Personalmitglieder dieses Büros, die einen mit Stufe 1 der Staatsbediensteten gleichwertigen Dienstgrad haben, haben ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben, für die die Kenntnis von Daten aus dem Strafregister erforderlich ist, ständig Zugriff auf die im Strafregister registrierten personenbezogenen Daten, mit Ausnahme: 1. der Verurteilungen, für die Amnestie gewährt worden ist, 2.der Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 oder der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches für nichtig erklärt worden sind, 3. der Aufhebungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis 14 des Sondergesetzes vom 6.Januar 1989 über den Schiedshof getroffen worden sind, 4. der Verurteilungen und Entscheidungen, die aufgrund einer Bestimmung verkündet worden sind, die aufgehoben worden ist, unter der Bedingung, dass die Einstufung als Straftat aufgehoben worden ist. Die Magistrate der Staatsanwaltschaft können diese Befugnis innerhalb der Staatsanwaltschaft einer oder mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen übertragen. Die Untersuchungsrichter können diese Befugnis ihrem Greffier übertragen." Art. 8 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 594 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmte öffentliche Verwaltungen ermächtigen, ausschliesslich im Rahmen eines durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Zwecks Zugriff zu haben auf die im Strafregister registrierten Daten mit Ausnahme: 1. der in Artikel 593 Nr.1 bis 4 aufgezählten Verurteilungen und Entscheidungen, 2. der Rehabilitierungsentscheide und der Verurteilungen, auf die sich die Rehabilitierung bezieht, 3.der Entscheidungen, die die Aussetzung der Verkündung der Verurteilung und die Aussetzung zur Bewährung anordnen.

Die betreffenden Verwaltungen haben keinen Zugriff mehr auf Daten über Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken und zu Geldstrafen, die ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, wenn ab dem Datum der endgültigen gerichtlichen Entscheidungen, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, eine Frist von drei Jahren abgelaufen ist, es sei denn diese Verurteilungen beinhalten im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote, deren Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken oder deren Kenntnis den Verwaltungen zur Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung unerlässlich ist. Sie haben Zugriff auf Daten über die in Artikel 63 des Gesetzes vom 8.

April 1965 über den Jugendschutz aufgezählten Entziehungen und Massnahmen, unter den Bedingungen, die dieser Artikel festlegt." Art. 9 - Artikel 595 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 595 - Wer seine Identität nachweist, kann einen Auszug aus dem Strafregister erhalten, der eine Übersicht über die ihn betreffenden im Strafregister registrierten Daten gibt, mit Ausnahme: 1. der in Artikel 594 Nr.1 bis 3 aufgezählten Verurteilungen, Entscheidungen oder Massnahmen, 2. der Massnahmen gegenüber Geistesgestörten, die in Anwendung des Gesetzes vom 1.Juli 1964 getroffen worden sind, 3. der in Artikel 63 des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz aufgezählten Entziehungen und Massnahmen.

Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken und zu Geldstrafen, die ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der endgültigen gerichtlichen Entscheidungen, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, nicht mehr in diesem Auszug aufgeführt, ausser wenn sie im Urteil eine Aberkennung oder ein Verbot enthalten, deren Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken. Dieser Auszug wird gemäss den vom König festgelegten Modalitäten durch Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, wird der Auszug durch den Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz ausgestellt.

Gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten hat jeder, der seine Identität nachweist, ein Recht auf Mitteilung der ihn direkt betreffenden Daten im Strafregister." Art. 10 - Artikel 596 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 596 - Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, deren Zugangs- oder Ausübungsbedingungen durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt sind, werden die in Artikel 595 Absatz 2 erwähnten Entscheidungen vermerkt, wenn sie Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken und die dem Betreffenden die Ausübung dieser Tätigkeit verbieten.

Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen fällt, werden alle Verurteilungen und die in Artikel 590 Nr. 4 und 5 erwähnten Entscheidungen vermerkt für in den Artikeln 354 bis 360, 368, 369, 372 bis 386ter, 398 bis 410, 422bis und 422ter des Strafgesetzbuchs vorgesehene Taten, wenn diese gegenüber einem Minderjährigen begangen wurden und dies Tatbestandsmerkmal ist oder die Strafe verschärft.

Diese Auszüge werden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten durch Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, werden diese Auszüge durch den Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz ausgestellt." Art. 11 - Artikel 597 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 597 - Auszüge aus dem Strafregister werden ausländischen Behörden in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen ausgestellt." Art. 12 - Artikel 598 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 598 - Daten des Strafregisters über verstorbene Personen werden einmal pro Jahr dem Allgemeinen Staatsarchiv übermittelt." Art. 13 - Artikel 599 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 599 - Die Konsultierung des Strafregisters und die Ausstellung von Auszügen können zu Vergütungen Anlass geben, die vom König festgelegt werden." Art. 14 - Artikel 600 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: "Art. 600 - Die vom Strafregister mitgeteilten Daten dienen nicht als Beweis für die gerichtlichen oder administrativen Entscheidungen, auf die sie sich beziehen." Art. 15 - Artikel 601 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: "Art. 601 - Personen, die in Ausübung ihres Amtes bei der Erfassung, Verarbeitung oder Übermittlung der in Artikel 590 erwähnten Daten mitarbeiten, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuchs ist auf sie anwendbar.

Sie müssen alle zweckdienlichen Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere verhindern, dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen mitgeteilt werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis davon zu nehmen.

Sie vergewissern sich, ob die Programme für die automatisierte Verarbeitung der Daten tauglich sind und ob sie ordnungsgemäss angewandt werden.

Sie sorgen für die ordnungsgemässe Übermittlung der Daten.

Die Identität der Personen, die die Konsultierung des Strafregisters beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. Diese Daten werden sechs Monate aufbewahrt." Art. 16 - Artikel 602 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: "Art. 602 - Der König kann Massnahmen festlegen, die darauf abzielen, die Sicherheit der im Strafregister aufgenommenen Daten zu gewährleisten." Art. 17 - Artikel 619 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1964 und 9. Januar 1991, wird wie folgt ersetzt: "Art. 619 - Verurteilungen zu Polizeistrafen werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, getilgt.

Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Verurteilungen, die im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken, ausser wenn es sich um Entziehungen der Fahrerlaubnis handelt, die wegen körperlicher Unfähigkeit des Fahrers aufgrund der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. März 1968 zur Koordinierung der Gesetze über die Strassenverkehrspolizei ausgesprochen worden sind." Art. 18 - Artikel 621 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juli 1984 und 9. Januar 1991, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Wenn die vor weniger als zehn Jahren gewährte Rehabilitierung sich nur auf in Artikel 627 erwähnte Verurteilungen bezieht, kann der Gerichtshof jedoch entscheiden, dass sie kein Hindernis für eine erneute Rehabilitierung vor Ablauf dieser Frist ist." Art. 19 - Artikel 624 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 1991, wird aufgehoben.

Art. 20 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. Januar 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 627 - Ist der Antragsteller im Laufe der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Probezeit zu Polizeistrafen, zu korrektionalen Geldstrafen oder zu korrektionalen Hauptgefängnisstrafen, die einen Monat nicht überschreiten, verurteilt worden wegen eines Verstosses - gegen die Artikel 242, 263, 283, 285, 294, 295 Absatz 2, 361, 362, 419, 420, 421, 422 und 519 des Strafgesetzbuchs, - gegen die Artikel 333 und 334 desselben Gesetzbuchs, insofern diese sich auf Fälle von Fahrlässigkeit beziehen, - gegen besondere Gesetze und Verordnungen, kann der Gerichtshof entscheiden, dass diese Verurteilungen kein Hindernis für die Gewährung der Rehabilitierung sind." Art. 21 - Artikel 628 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1964 und 9. April 1991, wird wie folgt ersetzt: "Der Antragsteller richtet seinen Antrag auf Rehabilitierung an den Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem er seinen Wohnort hat, wobei er die Verurteilungen, auf die sich der Antrag bezieht, die Orte, an denen er während der Probezeit seinen Wohnort gehabt hat, und gegebenenfalls die in Artikel 627 erwähnten Verurteilungen angeben muss." Art. 22 - Artikel 629 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1964, wird wie folgt ersetzt: "Der Prokurator des Königs holt von Amts wegen oder auf Antrag des Generalprokurators alle als notwendig erachteten Informationen ein. Er übermittelt dem Generalprokurator die Verfahrensakte mit seiner Stellungnahme. Hat der Verurteilte eine Strafe verbüsst für Taten, die in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuchs erwähnt sind oder die in den Artikeln 379 bis 386ter desselben Gesetzbuchs erwähnt und gegenüber Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen worden sind, muss die Akte das Gutachten eines in der Betreuung oder der Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienstes enthalten." Art. 23 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1964, wird wie folgt ersetzt: "Art. 633 - Die Verfahrenskosten für die Rehabilitierung gehen zu Lasten des Antragstellers. Sie werden wie in Korrektionalsachen geregelt.

Der Greffier des Gerichtshofs informiert den Antragsteller per Einschreiben über den Betrag der Verfahrenskosten und fordert ihn auf, der Kanzlei diesen Betrag binnen zwei Monaten nach der Verkündung zu zahlen.

Eine Abschrift der Quittung wird der Akte beigefügt und der Entscheid wird anschliessend gemäss Artikel 631 Absatz 2 vollstreckt." Art. 24 - Artikel 39 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird wie folgt ersetzt: "6. wer von Tätlichkeiten, Gewalt oder Drohungen, Geschenken oder Versprechen Gebrauch macht, um jemanden zu zwingen, ihm durch die Ausübung des in Artikel 10 § 1 beschriebenen Rechts erhaltene Auskünfte mitzuteilen oder sein Einverständnis zu geben zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die ihn betreffen." Art. 25 - Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung wird aufgehoben.

Art. 26 - Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967: 1. zur Berichtigung der veralteten Ausdrücke der französischen Fassung des Strafprozessgesetzbuches und zur Aufhebung bestimmter darin gegenstandslos gewordener Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft; 2. zur Einführung der niederländischen Fassung desselben Gesetzbuches und des Gesetzes vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft, wird wie folgt ersetzt: "229.Titel VI, der die Artikel 553 bis 588 umfasst, wird aufgehoben." Art. 27 - Tilgungen, die vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes vorgenommen worden sind, bleiben dem Verurteilten gegenüber gültig.

Art. 28 - Der König legt das Datum fest, an dem Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstosses gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind und keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Strafregister registriert werden.

Art. 29 - Der König legt das Datum fest, an dem die Artikel 5, 9 und 10 des vorliegenden Gesetzes in Kraft treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 février 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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