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Arrêté Royal du 07 juin 2009
publié le 26 octobre 2009

Arrêté royal portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2009000682
pub.
26/10/2009
prom.
07/06/2009
ELI
eli/arrete/2009/06/07/2009000682/moniteur
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7 JUIN 2009. - Arrêté royal portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juin 2009 portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 26 juin 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. JUNI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, im Rahmen der ersten globalen Bewertung des Statuts des Personals der Polizeidienste ist über eine Reihe statutarischer Änderungen auf dem Gebiet der Anwerbungs- und Auswahlverfahren verhandelt worden.Im vorliegenden Erlass werden vor allem diese Anpassungen des Statuts gebündelt.

Die wichtigsten Anpassungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: -Eine Prüfungsberatungskommission beurteilt fortan die globale Eignung der Bewerber im Rahmen der externen Anwerbung für den Einsatzkader und im Rahmen des Verfahrens zur Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader. Dadurch können sich die bestehenden Auswahlkommissionen mit einer Analyse befassen, die mehr auf die Kompetenzen der Bewerber ausgerichtet ist. - Ähnlich wie die Polizeibediensteten werden auch die Mitglieder des Kaders des spezialisierten Personals im mittleren Dienst direkt für den betreffenden Polizeidienst angeworben. - Im Rahmen der externen Anwerbung für den Einsatzkader und für den Verwaltungs- und Logistikkader werden zusätzliche Befreiungen von den Auswahlprüfungen vorgesehen. - Für die im Stellenplan vorgesehenen Stellen des Verwaltungs- und Logistikkaders gilt ein neues Anwerbungsverfahren. - Die Organisation der Probezeit der Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders wird vereinfacht und weiter rationalisiert. Wenn die Probezeit gut verläuft, müssen nämlich keine Bewertungsberichte mehr erstellt werden und wird die Probezeit von Rechts wegen beendet. Wenn die Probezeit dagegen nicht gut verläuft, kann das Personalmitglied auf Probe bereits im Laufe der Probezeit entlassen werden oder wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung erhalten.

Unter Berücksichtigung des Gutachtens des Staatsrates wird die Tragweite bestimmter statutarischer Anpassungen nachstehend erläutert.

Hierbei wird die chronologische Reihenfolge des Gutachtens eingehalten.

Der Staatsrat ist zunächst der Ansicht, dass bestimmte Artikel des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) nicht über einen Königlichen Erlass abgeändert werden können. Es handelt sich um die Artikel, die durch Artikel 136 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste bestätigt worden sind. Dieser Bemerkung des Staatsrates ist nachgekommen worden und die betreffenden Artikel sind demnach nicht mehr im vorliegenden Erlassentwurf aufgeführt.

Der Staatsrat weist zudem darauf hin, dass die Aufhebung der Prüfung im Wettbewerbsverfahren im Rahmen der externen Anwerbung für den Kader des spezialisierten Personals im mittleren Dienst im Widerspruch zu Artikel 12 Nr. 10 des Gesetzes vom 26. April 2002 steht. Es ist jedoch vorgesehen, Artikel 12 Nr. 10 des Gesetzes vom 26. April 2002 über eine nachträgliche Gesetzgebungsinitiative in diesem Sinne anzupassen.

Um jedoch der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, ist eine zusätzliche Übergangsbestimmung in den vorliegenden Erlass aufgenommen worden. Bis zur Abänderung von Artikel 12 Nr. 10 des Gesetzes vom 26.

April 2002 wird die externe Anwerbung für den Kader des spezialisierten Personals im mittleren Dienst somit weiterhin in Form einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren organisiert.

Infolge des Gutachtens des Staatsrates wird zugleich verordnungsrechtlich bestätigt, dass die Auswahlordnung, die unter anderem das Programm der Auswahlprüfungen enthält, auf der Website der Direktion der Anwerbung und der Auswahl eingesehen werden kann.

Der Staatsrat weist ferner darauf hin, dass die Befugnis, die von den Auswahlkommissionen zu bewertenden spezifischen Kompetenzen festzulegen, eine Verordnungsbefugnis ist, die nicht dem Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl anvertraut werden kann. Es handelt sich aber um Kompetenzen, die bereits verordnungsrechtlich in Anlage 4 zum Ministeriellen Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (AEPol) festgelegt worden sind. Da die Befugnis des Direktors darauf beschränkt ist, unter den verordnungsrechtlich festgelegten Kompetenzen diejenigen anzugeben, die von der Auswahlkommission bewertet werden müssen, ist also keine Rede von einer Verordnungsbefugnis. Die betreffende Bestimmung ist jedoch klarer formuliert worden.

Ausserdem ist klargestellt worden, dass die externen Bewerber für den Offizierskader nur auf der Grundlage der Ergebnisse, die sie bei der Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten erreicht haben, zu den folgenden Prüfungen eingeladen werden, solange die Prüfungsberatungskommission die Prüfung im Wettbewerbsverfahren nicht abgeschlossen hat. Es ist nämlich gut möglich, dass Bewerber, die die Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten bestanden haben, nicht zu den folgenden Auswahlprüfungen eingeladen werden, weil die Prüfungsberatungskommission von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Prüfung im Wettbewerbsverfahren abzuschliessen, wenn die Anzahl der für « sehr geeignet » befundenen Bewerber mit tadelloser Führung der Anzahl Bewerber entspricht, die zu der nach dem Auswahlverfahren organisierten Grundausbildung zugelassen werden können.

Die Abschaffung der Verpflichtung des Direktors der Direktion der Anwerbung und der Auswahl, den Bewerber anzuhören, bevor er eine Beschränkung hinsichtlich der territorialen Einsetzbarkeit auferlegt, ist für den Staatsrat unannehmbar, wenn der Betroffene keine Möglichkeit erhält, seinen Standpunkt mitzuteilen. Eine solche Einschränkung ergibt sich jedoch aus der durchgeführten Leumundsuntersuchung, bei der der Bewerber gemäss Artikel IV.20 Nr. 2 AEPol im Prinzip schon vom Korpschef seines Wohnsitzes angehört worden ist. In der bereits mit den Gewerkschaftspartnern ausgehandelten Anpassung von Artikel IV.20 wird übrigens vorgesehen, dass unter solchen Umständen der Bewerber systematisch im Rahmen der Leumundsuntersuchung angehört wird. Der Betreffende kann ausserdem jederzeit aufgrund von Artikel IV.I.19 Absatz 1 RSPol Berufung gegen die Beschränkung hinsichtlich der territorialen Einsetzbarkeit einlegen. Der Bewerber erhält also mehrmals die Möglichkeit, seinen Standpunkt mitzuteilen. Aus diesen Gründen ist die Bestimmung im Entwurf beibehalten worden.

Dagegen ist die zwei Jahre lang gültige Befreiung, die ein Bewerber um eine Stelle des Kaders des spezialisierten Personals im mittleren Dienst für die Leumundsuntersuchung, die Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung und das Auswahlgespräch mit der Auswahlkommission, für die er die Mindestpunktzahl erreicht hat, erhält, angepasst worden. Im Rahmen dieser Befreiung hat die Prüfungsberatungskommission ähnlich wie bei der Befreiung, die bereits im Rahmen der externen Anwerbung für den Kader der Polizeibediensteten und für den Kader des Personals im einfachen Dienst besteht, die Möglichkeit, erforderlichenfalls eine Zusatzuntersuchung zu verlangen.

Der Bemerkung des Staatsrates, wonach dieses Kriterium zu vage ist, kann nicht Rechnung getragen worden. Die Beurteilung der Notwendigkeit, eine Zusatzuntersuchung vorzunehmen oder nicht, ist nämlich eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten. Dies macht es unmöglich, die Fälle, in denen eine Zusatzuntersuchung verlangt werden kann, einzugrenzen.

Um die diesbezügliche Bemerkung des Staatsrates zu berücksichtigen, ist die Möglichkeit für den betreffenden Korpschef oder Direktor, im Rahmen der externen Anwerbung für eine Stelle des Kaders der Polizeibediensteten, des Kaders des spezialisierten Personals im mittleren Dienst oder des Verwaltungs- und Logistikkaders eine erste Auswahl auf der Grundlage der Akte vorzunehmen, aufgehoben worden.

Darüber hinaus ist die Möglichkeit für den Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl, von der statutarisch vorgesehenen Reihenfolge der Zulassung zu der Grundausbildung abzuweichen, deutlicher eingegrenzt und insbesondere mehr auf die Ausbildungskapazität der Polizeischulen ausgerichtet worden.

Als Antwort auf die Fragen des Staatsrates in Bezug auf das im vorliegenden Erlass vorgesehene System, durch das Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die im Rahmen einer dringenden Anwerbung für höchstens zwölf Monate in einer statutarischen Stelle vertraglich eingesetzt werden, anschliessend durch Mobilität statutarisiert werden können, ist zunächst hervorzuheben, dass die Mobilität sowohl statutarischen als auch Vertragspersonalmitgliedern offen steht. Darüber hinaus ist die Möglichkeit, durch Mobilität statutarisiert zu werden, Vertragspersonalmitgliedern, die im Rahmen einer dringenden Anwerbung für eine statutarische Stelle angeworben werden, vorbehalten, weil sie die gleichen Auswahlprüfungen wie statutarisch angeworbene Personalmitglieder ablegen. Diese Personalmitglieder können dann, da sie im Rahmen des Stellenwechsels über Mobilität in der eigenen Polizeizone oder innerhalb derselben Direktion oder desselben Dienstes keine Anwesenheitsdauer einzuhalten haben, in ihrer eigenen Stelle statutarisiert werden, die im ersten auf die dringende Anwerbung folgenden Mobilitätszyklus für vakant erklärt werden muss.

Der Staatsrat ist der Ansicht, dass die Möglichkeit, eine zusätzliche Leumundsuntersuchung zwischen der Eintragung in die Anwerbungsreserve und dem Beginn der Ausbildung durchzuführen, gesetzlich vorgesehen werden muss. Bis zum effektiven Beginn der Grundausbildung behält der Bewerber jedoch die Eigenschaft als Bewerber um eine Stelle des Einsatzkaders. Da in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 bereits die Möglichkeit vorgesehen ist, eine Leumundsuntersuchung in Bezug auf einen Bewerber um eine Stelle des Einsatzkaders durchzuführen, reicht die bestehende Rechtsgrundlage also aus, um eine zusätzliche Leumundsuntersuchung vor Beginn der Grundausbildung durchzuführen.

Infolge der Bemerkung des Staatsrates über die Durchführung einer Leumundsuntersuchung in Bezug auf Bewerber um eine Stelle des Verwaltungs- und Logistikkaders und Kandidaten für die Wiedereingliederung wird im vorliegenden Erlass vorgesehen, dass die Bestimmungen über die Leumundsuntersuchung in Bezug auf diese Bewerber beziehungsweise Kandidaten erst an einem späteren Datum in Kraft treten werden, insbesondere nach der Schaffung der verlangten ausdrücklichen Rechtsgrundlage.

Der Staatsrat weist schliesslich darauf hin, dass Abweichungen vom allgemein geltenden Zeitpunkt des Inkrafttretens im Rahmen des Möglichen vermieden werden sollten.

Aufgrund der zunehmenden Anzahl Anträge von Bewerbern auf Erlangung eines Aufschubs für den Beginn der Grundausbildung war es im Hinblick auf eine rationelle Nutzung der verfügbaren Kapazität der Direktion der Anwerbung und der Auswahl wichtig, die in vorliegendem Erlass restriktiv bestimmten Aufschubmöglichkeiten so schnell wie möglich anwenden zu können.

Im Hinblick auf eine Rationalisierung des Auswahlverfahrens und somit auf eine optimale Nutzung der Kapazität der Direktion der Anwerbung und der Auswahl gilt das Gleiche für die in den vorliegenden Erlass aufgenommenen Befreiungen von den Auswahlprüfungen. Daher die vorgeschlagene begrenzte Rückwirkung dieser Bestimmungen.

Das rasche Inkrafttreten des neuen Anwerbungsverfahrens für die im Stellenplan vorgesehenen Stellen des Verwaltungs- und Logistikkaders ergibt sich schliesslich aus dem Bestreben, diese Bestimmungen so schnell wie möglich und nach der letzten Statutarisierungsprüfung, die im Laufe des Monats Mai 2009 organisiert wird, anwenden zu können. Auf diese Weise wird vermieden, dass Personalmitglieder noch nach der letzten Statutarisierungsprüfung ohne nachfolgende Statutarisierungsmöglichkeit vertraglich in einer Planstelle eingesetzt werden.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Innern G. DE PADT

7. JUNI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, und der Artikel 142bis und 142quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen, des Artikels 22quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Augrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen;

Aufgrund der Protokolle Nr. 186/4 und 226/8 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006 beziehungsweise 11. Juni 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 2. Juli 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 16. Juli 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 18. November 2008; Aufgrund des Gutachtens 46.171/2 des Staatsrates vom 15. April 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (« RSPol ») Artikel 1 - In Artikel II.I.12 § 2 Absatz 3 RSPol werden die Wörter « V.III.19 Absatz 1 Nr. 2 » durch die Wörter « V.III.19 Absatz 1 Nr. 1 » ersetzt.

Art. 2 - Artikel IV.I.13 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wört « im Belgischen Staatsblatt » durch die Wörter « auf der Website der Direktion der Anwerbung und der Auswahl » ersetzt.2. In Absatz 1 werden die Wörter « sowie die Einschreibungsmodalitäten und das äusserste Einschreibungsdatum » durch die Wörter «, die Einschreibungsmodalitäten und das äusserste Einschreibungsdatum sowie die vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl erstellte Auswahlordnung » ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter « den Hilfskader und » aufgehoben. Art. 3 - Artikel IV.I.14 RSPol wird aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel IV.I.15 Absatz 1 RSPol wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: « 4. ein Auswahlgespräch vor der betreffenden Auswahlkommission, die die Kompetenzen bewertet, die der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl aus einer vom Minister festgelegten Liste in der Auswahlordnung bestimmt hat. » Art. 5 - Artikel IV.I.17 RSPol wird wie folgt ersetzt: « Art. IV.I.17 - § 1 - Die Prüfungsberatungskommission erklärt den Bewerber, mit Ausnahme des Bewerbers um eine Stelle als Polizeikommissar, auf der Grundlage von Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 für geeignet oder nicht geeignet. § 2 - Die Auswahl der Bewerber um eine Stelle als Polizeikommissar erfolgt in Form einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren.

Die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten mündet in eine Einstufung der Bewerber, auf deren Grundlage diese zu den folgenden Auswahlprüfungen eingeladen werden, und zwar bis die Prüfungsberatungskommission die Prüfung im Wettbewerbsverfahren gemäss Artikel IV.I.24 Absatz 2 abschliesst.

Bei gleichen Ergebnissen erhält der älteste Bewerber den Vorrang.

Die Bewerber, die Inhaber eines in Artikel IV.I.11 erwähnten Diploms oder Zeugnisses sind, werden sowohl in die Einstufung für die entsprechenden vorbehaltenen vakanten Stellen als auch in die Einstufung für die nicht vorbehaltenen vakanten Stellen aufgenommen.

Die Prüfungsberatungskommission teilt die Bewerber auf der Grundlage von Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in drei Gruppen ein: « sehr geeignet », « geeignet » oder « ungeeignet ».

Die Eignung der in Absatz 4 erwähnten Bewerber wird von der Prüfungsberatungskommission der Reihe nach hinsichtlich der vorbehaltenen vakanten Stellen und der nicht vorbehaltenen vakanten Stellen bewertet. » Art. 6 - Artikel IV.I.18 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text wird das Wort « recrutering » durch das Wort « rekrutering » ersetzt.2. Die Wörter «, nachdem er den Betreffenden angehört hat, » werden aufgehoben. Art. 7 - Artikel IV.I.20 RSPol wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die paritätische Kommission kann nur rechtsgültig tagen, beraten und abstimmen, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Der Vorsitzende verfügt über eine Stimme. Jede Gruppe von Beisitzern, die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnt sind, verfügt über eine gemäss Nr. 2 festgelegte Anzahl Stimmen, ungeachtet der Anzahl Beisitzer, die in jeder Gruppe anwesend sind. Diese Stimmen werden unter die Mitglieder dieser Gruppe gleich verteilt. » Art. 8 - In Artikel IV.I.23 RSPol werden die Wörter « den Bewerber und den in Artikel IV.I.18 erwähnten Direktor » durch die Wörter « den Bewerber, den in Artikel IV.I.18 erwähnten Direktor und die in Artikel IV.I.20 erwähnte paritätische Kommission » ersetzt.

Art. 9 - Artikel IV.I.24 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In dem einzigen Absatz wird das Wort « Auswahlkommission » durch das Wort « Prüfungsberatungskommission » ersetzt.2. In dem einzigen Absatz werden zwischen den Wörtern « für geeignet » und den Wörtern « befunden wurde » die Wörter « oder gegebenenfalls für sehr geeignet » eingefügt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn die Anzahl Bewerber um eine Stelle als Polizeikommissar, die auf der Grundlage von Artikel IV.I.17 § 2 Absatz 5 für « sehr geeignet » befunden worden sind und die in Artikel IV.I.4 Nr. 3 erwähnte Bedingung erfüllen, der in Artikel IV.I.3 erwähnten Anzahl entspricht, schliesst die Prüfungsberatungskommission die Prüfung im Wettbewerbsverfahren ab. » Art. 10 - In Artikel IV.I.26 RSPol wird der Satz « Niemand kann sich darauf berufen, die Auswahlprüfungen für die Zulassung zu einem bestimmten Kader bestanden zu haben, um Zugang zu einem anderen Kader zu erhalten. » aufgehoben.

Art. 11 - Artikel IV.I.27 RSPol wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der in Artikel IV.I.17 erwähnten Prüfungsberatungskommission. » Art. 12 - In Teil IV Titel I Kapitel I Abschnitt 3 RSPol wird ein Unterabschnitt 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt 2bis - Abwesenheiten Art. IV.I.28bis - Der Bewerber, der ohne triftigen Grund bei einer Auswahlprüfung oder einem Teil der Auswahlprüfungen abwesend ist, kann vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.

Der in Absatz 1 erwähnte triftige Grund wird in der Auswahlordnung näher bestimmt.

Der Ausschluss von der weiteren Teilnahme wird einem Versagen bei dem Auswahlverfahren gleichgesetzt. » Art. 13 - Artikel IV.I.29 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Auswahlkommission » durch die Wörter « die in Artikel IV.I.17 erwähnte Prüfungsberatungskommission » ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Bewerber um eine Stelle als Polizeihauptinspektor mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent, der bei einer Auswahlprüfung nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat und diese innerhalb zweier Jahre, gerechnet ab der Notifizierung seines Versagens, erneut ablegt, ist von den in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Auswahlprüfungen, für die er die Mindestpunktzahl erreicht hat, befreit. Erforderlichenfalls verlangt die in Artikel IV.I.17 erwähnte Prüfungsberatungskommission jedoch eine Zusatzuntersuchung bezüglich der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2, 3 beziehungsweise 4 erwähnten Anforderungen, bevor sie über die Eignung des Bewerbers befindet. » 3. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Bewerber um eine Stelle als Polizeibediensteter, der Inhaber eines Diploms ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe C in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, ist von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit.

Der Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor, der Inhaber eines Diploms ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe B in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, ist von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit.

Der Bewerber um eine Stelle als Polizeibediensteter und der Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor, die die Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten eines höheren Kaders bestehen, sind von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit.

Polizeibedienstete, die gemäss Artikel IV.I.1 extern für einen höheren Kader angeworben werden, sind von der Untersuchung des Umfelds und des Vorlebens befreit.

Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die gemäss Artikel IV.I.1 extern für einen höheren Kader angeworben werden, sind von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Auswahlprüfung und von der Untersuchung des Umfelds und des Vorlebens befreit. » Art. 14 - Artikel IV.I.30 RSPol wird wie folgt ersetzt: « Art. IV.I.30 - § 1 - Die erfolgreichen Teilnehmer an den Auswahlprüfungen für Bewerber um eine Stelle als Polizeibediensteter und Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent werden in eine Anwerbungsreserve aufgenommen.

Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl erstellt die Liste der Bewerber um eine Stelle als Polizeibediensteter und die Liste der Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent, die in die in Absatz 1 erwähnten Anwerbungsreserven aufgenommen werden.

Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl schickt die betreffende Liste der für geeignet befundenen Bewerber an den Korpschef, wenn es sich um eine Stelle in einem Korps der lokalen Polizei handelt, oder an den betreffenden Direktor, wenn es sich um eine Stelle bei der föderalen Polizei handelt.

Die Bewerber werden anschliessend den von der Ernennungsbehörde organisierten Auswahlprüfungen unterworfen.

Die Ernennungsbehörde vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der verschiedenen Bewerber und danach wählt sie den für die vakante Stelle geeignetsten Bewerber, der anschliessend zu der Grundausbildung zugelassen wird. § 2 - Die erfolgreichen Teilnehmer an den Auswahlprüfungen für Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor werden in der Reihenfolge des Datums ihrer Einschreibung zu den Auswahlprüfungen in eine Anwerbungsreserve aufgenommen.

Bei gleichem Datum erhält der älteste Bewerber den Vorrang. » Art. 15 - In Artikel IV.I.31 RSPol werden die Wörter « drei Jahre » durch die Wörter « zwei Jahre » ersetzt.

Art. 16 - Artikel IV.I.32 RSPol wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Wörter « der Bewerber um eine Stelle als Polizeihauptinspektor mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent und » aufgehoben.b) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Für die Zulassung zur Grundausbildung werden die Bewerber um eine Stelle als Polizeikommissar wie folgt eingestuft: 1.Bewerber der Gruppe « sehr geeignet » haben gegebenenfalls Vorrang vor den Bewerbern der Gruppe « geeignet ». 2. Innerhalb jeder Gruppe werden die Bewerber in der Reihenfolge der bei der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Prüfung erzielten Ergebnisse eingestuft. 3. Bei gleichen Ergebnissen erhält der älteste Bewerber den Vorrang.» c) In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « die in § 2 Absatz 3 erwähnten Bewerber » durch die Wörter « die in Artikel IV.I.17 § 2 Absatz 4 erwähnten Bewerber » ersetzt.

Art. 17 - Artikel IV.I.33 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « gemäss den Artikeln IV.I.30 und IV.I.32 » durch die Wörter « gemäss den Artikeln IV.I.30 § 2 und IV.I.32 » ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes kann der Minister oder je nach Fall die Ernennungsbehörde wegen operationeller Diensterfordernisse oder der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl, für die Dauer, die er beziehungsweise sie festlegt, durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt wegen der Ausbildungskapazität der Polizeischulen von der in Absatz 1 festgelegten Regel abweichen, für die Dauer, die er beziehungsweise sie durch einen mit Gründen versehenen und im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Beschluss festlegt.» Art. 18 - In dem RSPol wird ein Artikel IV.I.33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. IV.I.33bis - Der Bewerber, der zu der Grundausbildung zugelassen wird und aus Gesundheitsgründen, wegen Schwangerschaft oder wegen eines laufenden Arbeitsvertrags verhindert ist, daran teilzunehmen, kann vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl aufgefordert werden, an der Grundausbildung teilzunehmen, die nach der Verhinderung organisiert wird.

Der Antrag auf Aufschub aus Gesundheitsgründen oder wegen Schwangerschaft muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden. » Art. 19 - Artikel IV.I.37 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.In dem einzigen Absatz werden die Wörter « nacheinander den Rückgriff auf eine Reserve für statutarische Anwerbungen und gegebenenfalls auf vertragliche Einstellungen » durch die Wörter « den Rückgriff auf die statutarische Anwerbung » ersetzt. 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Unbeschadet der in Artikel 26 des Gesetzes vom 26.April 2002 erwähnten Anwerbungen kann eine Stelle vor Anwendung der in Teil VI Titel II Kapitel II aufgeführten Regeln in Bezug auf die Mobilität aus dringenden Gründen von einem Personalmitglied besetzt werden, das im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags von höchstens zwölf Monaten eingestellt wird.

Eine über die in Absatz 2 erwähnte vertragliche Anwerbung zugeteilte Stelle wird im unmittelbar darauf folgenden Mobilitätszyklus gemäss Artikel VI.II.15 § 1 für vakant erklärt. » Art. 20 - Artikel IV.I.39 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der lokalen Polizei handelt, oder dem Generalkommissar, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der föderalen Polizei handelt, » werden jeweils durch die Wörter « dem Korpschef, wenn es sich um eine vakante Stelle in einem Korps der lokalen Polizei handelt, oder dem betreffenden Direktor, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der föderalen Polizei handelt, » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « in Frage kommen, » und den Wörtern « wird eine Auswahl » die Wörter « oder wird auf die in Artikel IV.I.37 Absatz 2 erwähnte vertragliche Anwerbung, mit Ausnahme der in Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten Anwerbungen, zurückgegriffen, » eingefügt.

Art. 21 - Artikel IV.I.48 RSPol wird aufgehoben.

Art. 22 - Artikel IV.I.50 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Im einzigen Absatz werden die Wörter « im Belgischen Staatsblatt » durch die Wörter « auf der Website der Direktion der Anwerbung und der Auswahl » ersetzt.2. In einzigen Absatz werden die Wörter « sowie die Einschreibungsmodalitäten und das äusserste Einschreibungsdatum » durch die Wörter «, die Einschreibungsmodalitäten und das äusserste Einschreibungsdatum sowie die vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl erstellte Auswahlordnung » ersetzt. Art. 23 - In Artikel IV.I.52 Absatz 2 RSPol wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: « 4. ein Auswahlgespräch mit der betreffenden Auswahlkommission, die die spezifischen Kompetenzen der Bewerber bewertet, und danach die Abgabe einer Endbewertung. Die spezifischen Kompetenzen werden im Funktionsprofil näher erläutert. » Art. 24 - In Teil IV Titel I Kapitel II Abschnitt 3 RSPol wird zwischen Artikel IV.I.53 und Artikel IV.I.54 eine Überschrift mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt 2bis - Befreiungen ».

Art. 25 - Artikel IV.I.54 RSPol wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Bewerber um eine Stelle der Stufe D, der Inhaber eines Diploms ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe C in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, ist von der in Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit.

Der Bewerber um eine Stelle der Stufe C, der Inhaber eines Diploms ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe B in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, ist von der in Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten befreit.

Der Bewerber, der die Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten einer bestimmten Stufe besteht, wird von der Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten einer niedrigeren Stufe befreit. » Art. 26 - In Teil IV Titel I Kapitel II Abschnitt 3 RSPol wird zwischen Artikel IV.I.54 und Artikel IV.I.55 eine Überschrift mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt 2ter - Abwesenheiten ».

Art. 27 - Artikel IV.I.55 RSPol wird wie folgt ersetzt: « Art. IV.I.55 - Der Bewerber, der ohne triftigen Grund bei einer Auswahlprüfung oder einem Teil der Auswahlprüfungen abwesend ist, kann vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.

Der in Absatz 1 erwähnte triftige Grund wird in der Auswahlordnung näher bestimmt. » Art. 28 - In Artikel IV.I.56 RSPol werden im einzigen Absatz zwischen den Wörtern « damit er » und den Wörtern « für geeignet » die Wörter « auf der Grundlage von Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 » eingefügt.

Art. 29 - In Artikel IV.I.57 RSPol werden zwischen den Wörtern « ob ein Bewerber » und den Wörtern « geeignet oder ungeeignet ist » die Wörter « auf der Grundlage von Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 » eingefügt.

Art. 30 - In dem RSPol wird ein Artikel IV.I.57bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. IV.I.57bis - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl oder, wenn es sich um eine Stelle des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei handelt, für die keine besondere Anforderung in Sachen Integrität auf der Grundlage von Artikel 25 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 auferlegt wird, der Korpschef des Korps, für das der Bewerber angeworben wird, entscheidet gemäss den Richtlinien des Ministers, ob der Bewerber die in Artikel IV.I.41 Nr. 3 aufgeführte Bedingung erfüllt oder nicht.

Der Direktor beziehungsweise der betreffende Korpschef informiert den Bewerber schriftlich über seine mit Gründen versehene Entscheidung.

Diese Mitteilung enthält zudem gegebenenfalls den Wortlaut von Artikel IV.I.19.

Der Bewerber, von dem angenommen wird, dass er die in Artikel IV.I.41 Nr. 3 aufgeführte Bedingung nicht erfüllt, kann gemäss den Artikeln IV.I.19 bis IV.I.23 beim Minister Berufung dagegen einlegen. » Art. 31 - In Artikel IV.I.58 Absatz 2 RSPol werden die Wörter « im allgemeinen Programm der Auswahlprüfungen » durch die Wörter « in der Auswahlordnung » ersetzt.

Art. 32 - In Teil IV Titel I Kapitel II RSPol wird ein Abschnitt 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 4 - Ernennung von Vertragspersonalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders Art. IV.I.60 - Mit Ausnahme der in Artikel 26 des Gesetzes vom 26.

April 2002 erwähnten Anwerbungen wird ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das, wie in Artikel IV.I.37 erwähnt, aus dringenden Gründen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags von höchstens zwölf Monaten eingestellt wird, ernannt, wenn es gemäss Artikel VI.II.8 in eine statutarische Stelle bestellt wird.

Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden gemäss einer der in Artikel VI.II.21 und folgenden aufgeführten Modalitäten ausgewählt. » Art. 33 - Artikel IV.II.19 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « den Kader der Polizeihilfsbediensteten » werden durch die Wörter « die Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensten » ersetzt.2. Im französischen Text werden die Wörter « la Région Bruxelles Capitale » durch die Wörter « la Région Bruxelles-Capitale » ersetzt. Art. 34 - Artikel IV.II.46 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « der bevorstehenden Zulassung zur » durch die Wörter « dem Beginn der » ersetzt.2. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort « Anforderungen » und dem Wort « beantragen » die Wörter « und eine Zusatzuntersuchung des Umfelds und des Vorlebens » eingefügt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter « bis einschliesslich IV.I.17 » durch die Wörter « bis einschliesslich IV.I.23 » ersetzt.

Art. 35 - Artikel IV.II.47 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der in Anwendung von Artikel VI.II.15 § 3 angeworbene Polizeiinspektor-Anwärter gehört während seiner Grundausbildung dem Polizeidienst an, für den er angeworben wurde.

Der Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent gehört während seiner Grundausbildung dem Polizeidienst an, für den er angeworben wurde. » 2. Der frühere Absatz 3, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: « Anwärter, die an einer Grundausbildung im Rahmen des Beförderungsverfahrens durch Aufsteigen in einen höheren Kader teilnehmen, gehören während dieser Grundausbildung weiterhin dem Einsatzkader des Polizeidienstes an, dem sie vor der Zulassung zur Grundausbildung angehörten.» 3. Im früheren Absatz 4, der Absatz 6 wird, werden die Wörter « Inspektoren-Anwärter und Polizeihauptinspektoren-Anwärter und Polizeikommissare-Anwärter, die nicht in Absatz 3 erwähnt sind, » durch die Wörter « Die anderen Anwärter » ersetzt. Art. 36 - In Artikel V.II.3 RSPol werden zwischen den Wörtern « erhalten hat » und dem Wort « . Andernfalls » die Wörter «, wenn das Personalmitglied in Anwendung von Artikel VI.II.15 § 3 angeworben worden ist oder wenn das Personalmitglied ein Polizeibediensteter oder ein Polizeihauptinspektor mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent ist, der für ein Korps der lokalen Polizei angeworben worden ist » eingefügt.

Art. 37 - Artikel V.III.4 RSPol wird wie folgt ersetzt: « Art. V.III.4 - Die Ernennung wird von der Ernennungsbehörde in einer Gemeinde oder Mehrgemeindezone oder von der Ernennungsbehörde für die Personalmitglieder der föderalen Polizei vorgenommen, wenn das Personalmitglied gemäss den in Teil VI Titel II erwähnten Regeln in Sachen Einsetzung durch Mobilität oder gemäss den in Artikel IV.I.34 erwähnten Regeln in Sachen externe Anwerbung eine Stelle in einem Korps der lokalen Polizei beziehungsweise bei der föderalen Polizei erhalten hat. » Art. 38 - Artikel V.III.5 RSPol wird wie folgt ersetzt: « Art. V.III.5 - Die Bewerber werden den von der Ernennungsbehörde organisierten Auswahlprüfungen unter Berücksichtigung der von der Direktion der Anwerbung und der Auswahl erstellten Einstufung unterworfen. » Art. 39 - In Artikel V.III.6 RSPol werden die Wörter « die jeweiligen Stellungnahmen im Anschluss an das in Artikel V.III.5 erwähnte Interview » durch die Wörter « die Ergebnisse der in Artikel V.III.5 erwähnten Auswahlprüfungen » ersetzt.

Art. 40 - In Artikel V.III.8 Absatz 3 RSPol wird im französischen Text das Wort « barré » durch das Wort « rayé » ersetzt.

Art. 41 - Artikel V.III.13 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Art.V.III.13 - Die Probezeit dauert: 1. sechs Monate für Personalmitglieder auf Probe der Stufen D und C, 2.zwölf Monate für Personalmitglieder auf Probe der Stufen B und A. » 2. In Absatz 2 werden die Wörter « in Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 2 » durch die Wörter « in Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 1 » ersetzt.

Art. 42 - Die Artikel V.III.16 bis V.III.18 RSPol werden aufgehoben.

Art. 43 - Artikel V.III.19 RSPol wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Art.V.III.19 - Im Laufe der Probezeit kann der Probezeitleiter auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Bewertungsberichts des Mentors und nachdem er das Personalmitglied auf Probe diesbezüglich angehört hat, je nach Fall entscheiden: 1. dass die Probezeit in den in Artikel V.III.13 Absatz 2 erwähnten Grenzen verlängert wird, 2. dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium für Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei beziehungsweise der Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der föderalen Polizei einen mit Gründen versehenen Vorschlag vorzulegen, der je nach Fall darauf abzielt, dass das Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit entlassen wird oder, wenn es sich um ein Personalmitglied handelt, das durch Aufsteigen in eine höhere Stufe befördert wurde, dass dieses Personalmitglied wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung in seiner ursprünglichen Stufe erhält.» b) Absatz 2 wird aufgehoben.c) Der frühere Absatz 3, der Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: « Das Personalmitglied auf Probe, das angehört wird, kann sich nach Wahl von einem Rechtsanwalt, einem Mitglied einer zugelassenen Gewerkschaftsorganisation oder einem Personalmitglied beistehen lassen.» Art. 44 - Artikel V.III.20 RSPol wird wie folgt ersetzt: « Art. V.III.20 - Nach Erhalt des in Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vorschlags entscheidet der Bürgermeister oder das Polizeikollegium für Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei beziehungsweise die Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der föderalen Polizei über die vorgeschlagene Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit. » Art. 45 - Artikel V.III.23 RSPol wird wie folgt ersetzt: « Art. V.III.23 - Die Probezeit endet von Rechts wegen entweder nach Ablauf des in Artikel V.III.13 erwähnten Zeitraums, gegebenenfalls gemäss Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 1 verlängert, oder am Tag der Entscheidung über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit. » Art. 46 - Artikel V.III.24 RSPol wird wie folgt ersetzt: « Art. V.III.24 - Die Probezeitakte umfasst mindestens: 1. ein Inventar der Aktenstücke, 2.gegebenenfalls den in Artikel V.III.19 Absatz 1 erwähnten Bewertungsbericht, 3. gegebenenfalls die Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe zu dem in Nr.2 erwähnten Bericht, 4. gegebenenfalls die in Artikel V.III.19 erwähnte Entscheidung des Probezeitleiters und gegebenenfalls die in Artikel V.III.20 erwähnte Entscheidung sowie alle Beweisstücke. » Art. 47 - In Artikel VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. März 2007, werden die Wörter « Artikel VI.II.26 » durch die Wörter « Artikel VI.II.26 Absatz 1 » ersetzt.

Art. 48 - Artikel VI.II.21 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. März 2007, wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 7. Ausführung einer in Artikel 22quinquies des Gesetzes vom 11.

Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnten Sicherheitsüberprüfung, wenn es sich um eine innerhalb der Direktion der Sondereinheiten zu vergebende Stelle handelt. » Art. 49 - In Artikel VI.II.25 Absatz 2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter « Artikel VI.II.26 » durch die Wörter « Artikel VI.II.26 Absatz 1 » ersetzt.

Art. 50 - Artikel VI.II.26 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der gemäss vorliegender Bestimmung gewährte Aufschub hat jedoch keinen Einfluss auf die eventuelle Beförderung, die mit der Stelle, der man zugewiesen ist, verbunden ist. » Art. 51 - In Artikel VII.I.9 Absatz 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter « zwei Jahre nach dem Datum der in Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 1 angegebenen Entscheidung » durch die Wörter « zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel V.III.13 erwähnten Zeitraums, gegebenenfalls gemäss Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 1 verlängert, » ersetzt.

Art. 52 - In Artikel VII.II.11 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « Stufe 2 » durch die Wörter « Stufe C » ersetzt.

Art. 53 - In Artikel VII.II.12 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt.

Art. 54 - In Artikel VII.II.14 Absatz 2 [sie, zu lezen ist: einbiger Absaez ] RSPol werden die Wörter « die Einschreibungsmodalitäten und das äusserste Einschreibungsdatum » durch die Wörter « die Einschreibungsmodalitäten und das äusserste Einschreibungsdatum sowie die vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl erstellte Auswahlordnung » ersetzt.

Art. 55 - Artikel VII.II.15 RSPol wird aufgehoben.

Art. 56 - Die Artikel VII.II.17, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. April 2004, VII.II.18 und VII.II.19 RSPol werden jeweils wie folgt abgeändert: 1. Im einzigen Absatz werden die Wörter « IV.I.17 » aufgehoben. 2. Im einzigen Absatz werden die Wörter « IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis einschliesslich 5 » durch die Wörter « IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis 6 » ersetzt. 3. Die Artikel werden jeweils durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Bezug auf die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Persönlichkeitsprüfung wird für Mitglieder der lokalen Polizei die Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für Mitglieder der föderalen Polizei die Stellungnahme des betreffenden Direktors berücksichtigt. Bewerber, für die eine negative Stellungnahme vorliegt und die bei dieser Prüfung ein negatives Ergebnis erreicht haben, werden nicht zu der nächsten Prüfung zugelassen. » Art. 57 - Artikel VII.II.20 RSPol wird wie folgt ersetzt: « Art. VII.II.20 - Die in Artikel IV.I.17 erwähnte Prüfungsberatungskommission teilt die Bewerber auf der Grundlage der Prüfung im Wettbewerbsverfahren in drei Gruppen ein: « sehr geeignet », « geeignet » oder « ungeeignet ».

Ist die in Artikel VII.II.7 erwähnte Anzahl Bewerber in der Gruppe « sehr geeignet » erreicht, schliesst die Prüfungsberatungskommission die Prüfung im Wettbewerbsverfahren ab.

Die Prüfungsberatungskommission erstellt die Liste der Personalmitglieder, die bestanden haben und günstig eingestuft sind, in alphabetischer Reihenfolge. Die Prüfungsberatungskommission schickt diese Liste anschliessend an den Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl, der die betreffenden Bewerber informiert. » Art. 58 - In Artikel VII.IV.13 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « Stufe 2 » durch die Wörter « Stufe C » ersetzt.

Art. 59 - In Artikel VII.IV.14 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « Stufe 2+ » durch die Wörter « Stufe B » ersetzt.

Art. 60 - In Artikel VII.IV.15 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt.

Art. 61 - In Artikel VII.IV.19 RSPol werden die Wörter « sowie die Einschreibungsmodalitäten und das äusserste Einschreibungsdatum » durch die Wörter «, die Einschreibungsmodalitäten und das äusserste Einschreibungsdatum sowie die vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl erstellte Auswahlordnung » ersetzt.

Art. 62 - Artikel VII.IV.20 RSPol wird aufgehoben.

Art. 63 - Artikel IX.III.4 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 7. bei der Wiedereingliederung von tadelloser Führung sein. » Art. 64 - In Teil IX Titel III Kapitel II RSPol wird ein Unterabschnitt 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt 2bis - Untersuchung des Umfelds und des Vorlebens Art. IX.III.9bis - Der Kandidat für die Wiedereingliederung wird einer Untersuchung unterworfen, damit nachgeprüft wird, ob die in Artikel IX.III.4 Nr. 7 erwähnte Bedingung erfüllt ist.

Der Kandidat für die Wiedereingliederung, von dem angenommen wird, dass er nicht von tadelloser Führung ist, kann gemäss dem in den Artikeln IV.I.19 bis IV.I.23 vorgesehenen Verfahren beim Minister Berufung dagegen einlegen. » KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen Art. 65 - In Artikel 5 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 20.

November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20.

Dezember 2007, werden die Wörter « schriftliche Reifeprüfung » durch die Wörter « schriftliche oder computergestützte Reifeprüfung » ersetzt.

Art. 66 - In Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter « die Generaldirektion » jeweils durch die Wörter « die Direktion der Anwerbung und der Auswahl » ersetzt.

Art. 67 - Artikel 8 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen. » Art. 68 - Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « die Generaldirektion » durch die Wörter « die Direktion der Anwerbung und der Auswahl » ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 69 - In Artikel 47 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: « 2. die Bewertung der professionellen Arbeitsweise, die Ausbildungsmodule und die Ausbildungspraktika. Der Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt am Anfang jeden Jahres die Anzahl Unterrichtsstunden für jedes Ausbildungsmodul, ».

KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 70 - Für die Anwendung der in den Artikeln IV.I.29 Absatz 2 und 6 und IV.I.54 Absatz 4 RSPol erwähnten Befreiungen werden die vor dem 1.

April 2009 durchgeführten Auswahlprüfungen nicht berücksichtigt.

Bis zu dem von Uns bestimmten Datum finden die Artikel 14 und 16 keine Anwendung auf die Anwerbung der Polizeihauptinspektoren mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent.

Diese Anwerbungen unterliegen weiterhin den Artikeln IV.I.30 und IV.I.32 RSPol, so wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in Kraft waren.

Artikel IV.I.60 RSPol findet keine Anwendung auf die Vertragspersonalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die im Rahmen eines vor dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt initiierten externen Anwerbungsverfahrens angeworben worden sind.

Art. 71 - Die Artikel 13 Nr. 2 und Nr. 3, 18 und 25 werden wirksam mit 1. April 2009. Die Artikel 19 und 20 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in Kraft.

Die Artikel 28, 29, 30, 63 und 64 treten an einem von Uns bestimmten Datum in Kraft.

Art. 72 - Der Minister der Justiz und der Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Innern G. DE PADT

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