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Arrêté Royal du 07 novembre 2000
publié le 18 novembre 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 établissant certaines conditions pour la qualification sanitaire des volailles et de l'arrêté ministériel du 19 août 1998 concernant les modalités d'application de cet arrêté

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ministere de l'interieur
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2000000882
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18/11/2000
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07/11/2000
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7 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 établissant certaines conditions pour la qualification sanitaire des volailles et de l'arrêté ministériel du 19 août 1998 concernant les modalités d'application de cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 10 août 1998 établissant certaines conditions pour la qualification sanitaire des volailles, - de l'arrêté ministériel du 19 août 1998 concernant les modalités d'application de l'arrêté royal du 10 août 1998 établissant certaines conditions pour la qualification sanitaire des volailles, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 10 août 1998 établissant certaines conditions pour la qualification sanitaire des volailles; - de l'arrêté ministériel du 19 août 1998 concernant les modalités d'application de l'arrêté royal du 10 août 1998 établissant certaines conditions pour la qualification sanitaire des volailles.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 7 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des Geflügels ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der Artikel 7 § 2, 8 Nr. 1, 9 Nr. 2, 3 und 5, 15 Nr. 1 und 18bis;

Aufgrund der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch, geändert und aktualisiert durch die Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17.

Dezember 1992, insbesondere des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) und des Anhangs I Kapitel VI;

Aufgrund der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Massnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen beziehungsweise ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen, geändert durch die Richtlinie 97/22/EG des Rates vom 22. April 1997, insbesondere des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d) und des Anhangs II;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass unverzüglich Massnahmen im Hinblick auf die gesundheitliche Einstufung des Geflügels ergriffen werden müssen wegen der Verpflichtung, die obenerwähnten Richtlinien 71/118/EWG und 92/117/EWG, so wie sie geändert worden sind, einzuhalten;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 26. Juni 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man folgendes unter: 1. Minister: den für die Landwirtschaft zuständigen Minister, 2.gesundheitlicher Einstufung: die Einstufung A, B oder C, die dem Geflügelbestand je nach den eingehaltenen Vorschriften zuerkannt wird, 3. GD5: die Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer Erzeugnisse, abgekürzt GD5, des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, 4.Betriebstierarzt: den zugelassenen Tierarzt, mit dem ein Verantwortlicher eine schriftliche Vereinbarung in bezug auf die veterinärmedizinische Betriebsbetreuung getroffen hat, 5. Verantwortlichem: den Eigentümer oder den Halter, der gewöhnlich eine direkte Verwaltung und Aufsicht über das Geflügel ausübt, 6.Transporteur: die mit dem Transport des Geflügels beauftragte Person, 7. Geflügel: Hausgeflügel folgender Arten: Hühner, Perlhühner, Puten, Enten und Gänse, 8.Zuchtgeflügel: mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist, 9. Nutzgeflügel: mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Fleisch- und/oder Konsumeiererzeugung bestimmt ist, 10.Schlachtgeflügel: Geflügel, das unmittelbar zum Schlachthof gebracht wird, um dort so schnell wie möglich, jedoch spätestens 72 Stunden nach seiner Ankunft, geschlachtet zu werden, 11. Fleischgeflügel: Geflügel, das gehalten wird, um vor der Geschlechtsreife geschlachtet zu werden, 12.Geflügelbetrieb: für die Aufzucht oder Haltung von Geflügel benutzte Infrastruktur, 13. Bestand: sämtliche Produktionsdurchgänge, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in ein und demselben Geflügelbetrieb gezüchtet werden, 14.Produktionsdurchgang: sämtliches Geflügel aus ein und demselben Bestand und mit gleichem Gesundheits- und Immunstatus, das meistens in ein und demselben Raum oder innerhalb ein und derselben Auslauffläche gehalten wird und das folgende Merkmale gemein hat: Art, Kategorie, Sorte, Stadium und gesundheitliche Einstufung, 15. Kategorie: man unterscheidet Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel, wobei die Kategorie Zuchtgeflügel in Auslesegeflügel (reine Linien), Grosselterntiere und Elterntiere unterteilt werden kann, 16.Sorte: man unterscheidet Legegeflügel, Fleischgeflügel und Geflügel gemischter Verwendbarkeit, 17. Stadium: man unterscheidet Bruteier, und, je nach Alter, Küken, gestartete Küken oder Junghennen und Produktionsgeflügel. Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf sämtliche Geflügelbetriebe, jedoch unter Ausschluss derer, die weniger als 200 Tiere der in Artikel 1 Nr. 7 erwähnten Arten umfassen. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung unbeschadet der Vorschriften über unter anderem: - Bekämpfung der Infektionskrankheiten und Zoonosen, - Schutz und Wohlbefinden der Tiere, - veterinärmedizinische Betreuung, - Identifizierung und Registrierung von Geflügel, - Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und Eier, - Erzeugung von und Handel mit Bruteiern und Eintagsküken, - Kennzeichnung von Bruteiern, - Handel mit und Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung.

Art. 3 - Vorbehaltlich der in Artikel 2 § 1 vorgesehenen Befreiung muss der Verantwortliche eines jeden Geflügelbetriebs das Notwendige veranlassen, um: 1. einen Betriebstierarzt gemäss Artikel 1 Nr.4 zu haben, 2. die allgemeinen Infrastruktur- und Betriebsvorschriften einzuhalten, 3.die zusätzlichen Vorschriften, die in Artikel 8 für Zuchtgeflügel und, auf fakultativer Basis, für Nutzgeflügel festgelegt sind, einzuhalten, 4. einen Antrag auf gesundheitliche Einstufung bei der GD5 einzureichen.Der Antrag muss für jeden Geflügelbetrieb beim betreffenden Provinzialbüro der GD5, Qualität tierischer Erzeugnisse, eingereicht werden.

KAPITEL II - Allgemeine Infrastrukturvorschriften Art. 4 - § 1 - Der Geflügelbetrieb muss über mindestens eine eingerichtete Hygieneschleuse verfügen, die ordnungsgemäss von dem für die Tiere bestimmten Raum getrennt ist. § 2 - Eine Hygieneschleuse umfasst: - eine zum Händewaschen ausgestattete Waschgelegenheit, - einen Umkleideraum, der mit betriebseigener Kleidung für das Pflegepersonal und die Besucher ausgestattet ist. § 3 - Falls mehrere Produktionsdurchgänge in einem Geflügelbetrieb vorhanden sind, muss es so viele Stallteile und Hygieneschleusen geben, wie es Produktionsdurchgänge gibt. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Nutzgeflügel im Legestadium. § 4 - Der Stallteil ist in einen Vorraum (Futter- und Dienstraum mit eventuell der Hygieneschleuse) und den für die Tiere bestimmten Raum eingeteilt. Im Vorraum ist die Abgrenzung zwischen dem schmutzigen und dem sauberen Teil ersichtlich. An der Abgrenzung stehen dem Pflegepersonal und den Besuchern stalleigene Schuhe zur Verfügung. § 5 - Falls Futter verwendet wird, für das eine Wartezeit vorgesehen ist, muss ein getrennter Futterlagerraum vorgesehen sein. § 6 - Lade- und Abladestellen müssen aus festem Material gebaut sein und gereinigt werden können. § 7 - Das Kadaverlager muss sich an einem festen Ort im Betrieb befinden, und man muss es räumen können, ohne den Geflügelbetrieb zu verunreinigen. § 8 - Das Reinigungs- und Desinfektionsmaterial muss den Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein, es sei denn, die Inanspruchnahme eines darauf spezialisierten Unternehmens wird nachgewiesen.

KAPITEL III - Allgemeine Betriebsvorschriften Art. 5 - § 1 - Die Betriebsgebäude müssen so abgeschlossen sein, dass der Stallteil nur in Begleitung des Verantwortlichen oder seines Beauftragten und nach Benutzung der Hygieneschleuse zugänglich ist. § 2 - Der Verantwortliche darf kein anderes Geflügel und keine Ziervögel halten, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass diese Tiere sich den Geflügelställen nicht nähern können und dass sie strikt getrennt versorgt werden. § 3 - Die Betriebsgebäude müssen vor dem Eindringen wilder Vögel geschützt sein, ausser was die Ausflugklappen zum Auslauf im Freien für die gemäss Artikel 18 und Anhang II Buchstabe a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 oder gemäss Artikel 10 und Anhang IV Buchstabe c), d) und e) der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 speziell eingetragenen Geflügelbetriebe betrifft. § 4 - Gegen Ungeziefer und Insekten muss ein wirksames Bekämpfungsprogramm eingesetzt werden. § 5 - Die Einstreu muss sauber, trocken und frei von giftigen Stoffen sein. § 6 - Das Futter muss von zugelassenen Mischfutterherstellern stammen.

Die gleichzeitige Verwendung von Grundstoffen und Mischfutter ist erlaubt, sofern die Grundstoffe den gesetzlichen Anforderungen genügen. § 7 - Falls Futter verwendet wird, für das eine Wartezeit vorgesehen ist, muss die Einhaltung der Wartezeit anhand des Betriebsregisters nachgewiesen werden.

Art. 6 - § 1 - Der Betrieb wird nur über Unternehmen belegt, die gemäss der Verordnung (EWG) 2782/75 des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel zugelassen sind. § 2 - Für ein und denselben Produktionsdurchgang darf die Zeitspanne zwischen der Ankunft der ersten Tiere und der Ankunft der letzten Tiere höchstens 72 Stunden betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für das Ersetzen von Hähnen durch jüngere Tiere beim Zuchtgeflügel. § 3 - Behälter, Eierhöcker und anderes Packmaterial, die in den für die Tiere bestimmten Raum gebracht werden, müssen ganz neu oder ordnungsgemäss desinfiziert sein. § 4 - Nach jedem Produktionsdurchgang muss der Stallteil einschliesslich der Ventilatoren und der Tränk- und Futteranlage gereinigt und desinfiziert werden. § 5 - Der Minister kann die Häufigkeit und die Vorgehensweise festlegen für Probeentnahmen und Laboruntersuchungen: 1. zur Kontrolle der Wirksamkeit der in § 4 erwähnten Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten, 2.zur Kontrolle, ob eine Infektion durch bestimmte Zoonoseerreger in den Produktionsdurchgängen vorhanden ist oder nicht.

Art. 7 - § 1 - Im Hinblick auf die Lieferung von Schlachtgeflügel führt der Verantwortliche ein Betriebsregister, in dem pro Produktionsdurchgang die Angaben gemäss der Liste in Anlage I vermerkt werden müssen. Dieses Register wird mindestens zwei Jahre aufbewahrt. § 2 - Der Verantwortliche, der Betriebstierarzt und der Transporteur füllen die jeweiligen Rubriken des Begleitdokuments für Schlachtgeflügel aus, das Anlage II entspricht. § 3 - Das Begleitdokument für Schlachtgeflügel wird in genügend Exemplaren erstellt: - Ein Exemplar übermittelt der Verantwortliche dem Bestimmungsschlachthof 72 Stunden vor Lieferung des betreffenden Geflügels. - Ein Exemplar pro Fahrzeug. Falls ein Produktionsdurchgang auf mehrere Fahrzeuge verteilt wird, wird auf jedem Exemplar das genaue amtliche Kennzeichen eingetragen. Falls mehrere Produktionsdurchgänge auf einem einzigen Fahrzeug geladen sind, muss für jeden Produktionsdurchgang ein separates Dokument vorhanden sein. - Ein Exemplar bleibt im Besitz des Verantwortlichen. § 4 - Der Minister kann die Anlagen I und II abändern.

KAPITEL IV Zusätzliche Betriebsvorschriften im Hinblick auf eine gesundheitliche Sondereinstufung des Geflügelbestands Art. 8 - § 1 - Es muss nachgewiesen werden, dass das zum Tränken und für Reinigungsarbeiten verwendete Wasser für Geflügel geeignet ist, es sei denn, das Wasser stammt ausschliesslich aus dem öffentlichen Versorgungsnetz. § 2 - Das Kadaverlager muss mit einer Kühlanlage ausgestattet sein. § 3 - Der Verantwortliche lässt gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten Probeentnahmen und Laboruntersuchungen durchführen: 1. zur Kontrolle der Wirksamkeit der in Artikel 6 § 4 erwähnten Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten, 2.zur Kontrolle, ob eine Infektion durch bestimmte Zoonoseerreger in den Produktionsdurchgängen vorhanden ist oder nicht, 3. zur Kontrolle der Qualität des in § 1 erwähnten Wassers. KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 9 - § 1 - Der Bestand wird je nach den eingehaltenen Vorschriften in eine der nachfolgenden gesundheitlichen Einstufungen registriert: 1. Einstufung « A », wenn sämtliche allgemeine und zusätzliche Vorschriften eingehalten werden, 2.Einstufung « B », wenn sämtliche Vorschriften mit Ausnahme der in Artikel 8 festgelegten zusätzlichen Vorschriften eingehalten werden, 3. Einstufung « C » im Falle einer Befreiung von den gemäss Artikel 6 § 5 festgelegten Bestimmungen über Probeentnahmen und Laboruntersuchungen sowie von den Bestimmungen von Artikel 8. § 2 - Der Minister legt die Zulassungsbedingungen für die Einstufung « C » des Bestands fest.

Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet.

Art. 11 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 2 - Die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4 §§ 1 bis 4 bleibt jedoch fakultativ bis zum 31. Dezember 1998 für Betriebe mit Zuchtgeflügel und bis zum 31. Dezember 1999 für Betriebe mit Nutzgeflügel. § 3 - Die Erlangung der Einstufung « A » des Bestands ist obligatorisch für Betriebe mit Zuchtgeflügel und bleibt fakultativ für Betriebe mit Nutzgeflügel, für die mindestens eine Einstufung « B » oder « C » obligatorisch ist.

Art. 12 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN

Anlage I REGISTER MIT FOLGENDEN ANGABEN ÜBER DEN PRODUKTIONSDURCHGANG, JE NACH GEFLÜGELART: - Tag der Ankunft der Tiere, - Herkunft der Tiere, - Anzahl Tiere, - Ist-Leistung der einzelnen Arten (z.B. Gewichtszunahme), - Mortalität, - Futtermittellieferanten, - Art und Anwendungszeitraum von Futtermittelzusatzstoffen und Wartezeit, - Futtermittel- und Trinkwasserverbrauch, - vom Betriebstierarzt durchgeführte Untersuchung und gestellte Diagnose, gegebenenfalls mit den Laborergebnissen, - Art, Tag der ersten und Tag der letzten Verabreichung der Arzneimittel, mit denen die Vögel gegebenenfalls behandelt worden sind, - Tag etwaiger Impfungen und Art der Impfungen, - Gewichtszunahme während der Mastzeit, - Ergebnisse aller vorangegangenen amtlichen Untersuchungen an Geflügel aus demselben Ursprungsbestand, - Anzahl der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, - voraussichtlicher Schlachttermin.

Anlage II BEGLEITDOKUMENT FÜR SCHLACHTGEFLÜGEL I. DEM VERANTWORTLICHEN DES GEFLÜGELBETRIEBS VORBEHALTENE RUBRIK 1. Sanitel-Vignette, ansonsten: Bestandsnummer: .. . . .

Name des Verantwortlichen: . . . . .

Adresse: . . . . .

Postleitzahl/Wohnort: . . . . .

Tel.: . . . . . Fax: .......................................................................

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 19. AUGUST 1998 - Ministerieller Erlass über die Modalitäten für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10.August 1998 zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des Geflügels Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der Artikel 7 § 2, 8 Nr. 1, 9 Nr. 2, 3 und 5, 15 Nr. 1 und 18bis;

Aufgrund der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch, geändert und aktualisiert durch die Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17.

Dezember 1992, insbesondere des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) und des Anhangs I Kapitel VI;

Aufgrund der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Massnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen beziehungsweise ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen, geändert durch die Richtlinie 97/22/EG des Rates vom 22. April 1997, insbesondere des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d) und des Anhangs II;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des Geflügels, insbesondere der Artikel 6 § 5, 8 § 3 und 9 § 2;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass unverzüglich Massnahmen im Hinblick auf die gesundheitliche Einstufung des Geflügels ergriffen werden müssen wegen der Verpflichtung, die obenerwähnten Richtlinien 71/118/EWG und 92/117/EWG, so wie sie geändert worden sind, einzuhalten;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 26. Juni 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996, Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter Zoonoseerreger: - Keime der Gattung Salmonella. Art. 2 - Nutzgeflügelbetriebe mit weniger als 5000 Tieren erfüllen die Zulassungsbedingungen für eine Einstufung « C » des Bestands gemäss Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des Geflügels.

Art. 3 - § 1 - Um gemäss Artikel 6 § 5 Nr. 1 des vorerwähnten Erlasses die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten zu kontrollieren, lässt der Verantwortliche eine Probeentnahme und eine Laboruntersuchung durchführen: 1. jedesmal, bevor ein Produktionsdurchgang von Nutzgeflügel der Sorte Legegeflügel im Küken- oder Junghennestadium aufgestallt wird, 2.bevor Fleischgeflügel aufgestallt wird, und zwar mindestens einmal für drei aufeinanderfolgende Produktionsdurchgänge und mindestens einmal pro Jahr. § 2 - Um den Bestimmungen von Artikel 8 § 3 Nr. 1 des vorerwähnten Erlasses zu genügen, lässt der Verantwortliche eine Probeentnahme und eine Laboruntersuchung vor der Aufstallung eines jeden Produktionsdurchgangs der verschiedenen Geflügelkategorien durchführen.

Art. 4 - § 1 - Um gemäss Artikel 6 § 5 Nr. 2 des vorerwähnten Erlasses zu kontrollieren, ob eine Infektion durch bestimmte Zoonoseerreger vorhanden ist oder nicht, lässt der Verantwortliche höchstens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Schlachttermin an dem zu schlachtenden Geflügel pro Produktionsdurchgang eine Probeentnahme und eine Laboruntersuchung durchführen. Für ausgemerztes Zuchtgeflügel ist das Ergebnis der letzten Laboruntersuchung auf Zoonoseerreger jedoch gültig. § 2 - Um den Bestimmungen von Artikel 8 § 3 Nr. 2 des vorerwähnten Erlasses zu genügen, lässt der Verantwortliche eine Probeentnahme und eine Laboruntersuchung an den Folien zur Bodenabdeckung in dem Fahrzeug, das Eintagsküken und gestartete Küken oder Junghennen liefert, durchführen. Das Ergebnis der Laboruntersuchung an einer von der Brüterei entnommenen Probe ist jedoch gültig. § 3 - Eine Kopie des Ergebnisses der gemäss § 1 durchgeführten Laboruntersuchung muss dem Begleitdokument für Schlachtgeflügel beigefügt werden, es sei denn, der Verantwortliche weist nach, dass der Betrieb weniger als 5 000 Tiere zählt.

Art. 5 - § 1 - Um gemäss Artikel 8 § 3 Nr. 3 des vorerwähnten Erlasses die Qualität des Wassers zu kontrollieren, lässt der Verantwortliche jährlich in der Periode von Juni bis September eine Probeentnahme und eine Laboruntersuchung durchführen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Untersuchung betrifft die mikrobiologische Qualität des verwendeten Wassers.

Art. 6 - § 1 - Die Probeentnahmen und Laboruntersuchungen werden auf Kosten des Verantwortlichen des Geflügelbetriebs durchgeführt. § 2 - Die Probeentnahmen werden unter der Verantwortung des Betriebstierarztes und gemäss den Anweisungen der GD5 des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft durchgeführt. § 3 - Die Laboratorien der Provinzialverbände zur Bekämpfung von Viehkrankheiten sind zugelassen, um die in den Artikeln 3, 4 und 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Untersuchungen durchzuführen. Andere Laboratorien können einen Zulassungsantrag bei der GD5 einreichen, sofern sie über eine Akkreditierung für die Durchführung dieser Untersuchungen verfügen und es sich um Nutzgeflügel handelt. § 4 - Für die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Untersuchungen ist eine Akkreditierung des Laboratoriums jedoch nicht erforderlich. § 5 - Die Laboruntersuchungen müssen anhand der in der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Methoden oder, in deren Ermangelung, anhand der durch das Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie (S.F.Z.V.A.) vorgeschriebenen Methoden durchgeführt werden. § 6 - Die Ergebnisse der Laboruntersuchungen müssen gemäss den Anweisungen der GD5 mitgeteilt und zentralisiert werden.

Art. 7 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 19. August 1998 K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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