Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 08 juillet 2013
publié le 11 septembre 2015

Arrêté royal portant exécution de la loi du 19 mai 2010 portant création de la Banque-Carrefour des Véhicules. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2015014135
pub.
11/09/2015
prom.
08/07/2013
ELI
eli/arrete/2013/07/08/2015014135/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


8 JUILLET 2013. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 19 mai 2010Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/05/2010 pub. 24/01/2011 numac 2011000022 source service public federal interieur Loi portant création de la Banque-Carrefour des véhicules. - Traduction allemande type loi prom. 19/05/2010 pub. 28/06/2010 numac 2010014128 source service public federal mobilite et transports Loi portant création de la Banque-Carrefour des véhicules fermer portant création de la Banque-Carrefour des Véhicules. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 2013 portant exécution de la loi du 19 mai 2010Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/05/2010 pub. 24/01/2011 numac 2011000022 source service public federal interieur Loi portant création de la Banque-Carrefour des véhicules. - Traduction allemande type loi prom. 19/05/2010 pub. 28/06/2010 numac 2010014128 source service public federal mobilite et transports Loi portant création de la Banque-Carrefour des véhicules fermer portant création de la Banque-Carrefour des Véhicules (Moniteur belge du 22 août 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 8. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Umsetzung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank. Die Umsetzung dieser Bestimmungen ist notwendig, damit das Gesetz vom 19. Mai 2010 zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank in Kraft treten kann. So lässt Artikel 40 des vorliegenden Gesetzes den König das Datum des Inkrafttretens jeder einzelnen Bestimmung dieses Gesetzes festlegen.

Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses beabsichtigt die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank bezüglich einerseits des Betriebs der Zentralen Datenbank und andererseits der Rückverfolgbarkeit der Fahrzeuge umzusetzen.

Den Aspekt der Rückverfolgbarkeit betreffend beschränkt sich das Projekt in einer ersten Phase auf das Inkrafttreten der Bestimmungen zur Registrierung eines Fahrzeugs in der Zentralen Datenbank. Die Modalitäten für die Registrierung der Eigentumsübertragung und die Streichung eines Fahrzeugs werden in einer späteren Phase ausgearbeitet.

Wie der Staatsrat unterstreicht, erfordern die verschiedenen Artikel, auf die sich die Präambel bezieht, als Rechtsgrundlage die Einholung einer Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde, eingeführt durch Artikel 36bis des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (nachstehend "GSP"). Die Stellungnahme, auf die sich die Präambel bezieht, ist nicht die Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde, sondern die des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, weshalb der Entwurf eines Königlichen Erlasses dem sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde zur Begutachtung vorgelegt wurde. Letzterer ist, aus Kohärenzgründen mit dem GSP, aber auch aus Gründen allgemeiner inhaltlicher Kohärenz bei den beratenden Aufgaben dem Gesetzgeber gegenüber, der Meinung, dass diese Begutachtungsbefugnis dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens anvertraut werden sollte.

Infolgedessen hat der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eine Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses erstellt.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 definiert einzelne Begriffe, die im Königlichen Erlass verwendet werden.

Hierbei wird eine wichtige Unterscheidung zwischen einem "unbekannten Fahrzeug" und einem "bekannten Fahrzeug" vorgenommen. Ein "unbekanntes Fahrzeug" ist ein Fahrzeug, das noch nie zugelassen war und demzufolge nicht über eine Zulassungsbescheinigung verfügt. Ein "bekanntes Fahrzeug" hingegen ist ein Fahrzeug, das bereits zugelassen war und daher über eine Zulassungsbescheinigung verfügt. Mit Zulassung ist nicht die Registrierung eines Fahrzeugs in der Zentralen Datenbank gemeint, sondern die Zulassung im Fahrzeugverzeichnis, die zur Vergabe eines Nummernschildes und einer Zulassungsbescheinigung führt. Die Begriffe "unbekanntes Fahrzeug" und "bekanntes Fahrzeug" wurden gewählt, um eine erneute Verwendung der Begriffe "Neufahrzeug" und "Gebrauchtfahrzeug" zu vermeiden und somit jegliche Verwirrung mit den bereits bestehenden Definitionen für "Neufahrzeug" und "Gebrauchtfahrzeug" in verschiedenen Vorschriften zu vermeiden.

Artikel 2 bezweckt die Ausführung von Artikel 9 Paragraph 2 des Gesetzes und präzisiert die Datentypen, die den in Artikel 9 Paragraph 1 des Gesetzes aufgezählten Zwecken entsprechen. Diese Daten sind, zusammen mit den in Artikel 7 und 8 des Gesetzes vorgesehenen Daten, Bestandteil der Zentralen Datenbank, wenn sie für ein spezifisches Fahrzeug vorhanden sind.

Artikel 3 bezweckt die Ausführung von Artikel 12 des Gesetzes und bestimmt, dass die Daten verschlüsselt werden, sobald das Fahrzeug aus der Zentralen Datenbank gemäß Artikel 32 des Gesetzes gestrichen wird.

Diese verschlüsselten Daten werden für einen Zeitraum von 30 Jahren aufbewahrt und anschließend anonymisiert.

Die Artikel 4 und 5 bestimmen die natürlichen und juristischen Personen, die aufgrund von Artikel 13 des Gesetzes am Betrieb der Zentralen Datenbank beteiligt werden. Tatsächlich spielen eine Anzahl natürlicher und juristischer Personen eine wichtige Rolle bei der Erfüllung der in Artikel 5 des Gesetzes aufgezählten Zwecke. Darüber hinaus wird angegeben, an welchem dieser Zwecke und auf welche Art sie an deren Erfüllung beteiligt sind. Diese natürlichen und juristischen Personen werden für die Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ebenfalls als Dienste betrachtet, die Teil des Netzwerkes sind. Für die Erfüllung besagter Zwecke werden diese Personen einen Zugang zu gewissen Netzwerk-Daten erhalten können, gemäß den im Gesetz und seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Bedingungen. Die Benennung natürlicher oder juristischer Personen in Artikel 4 kann indes nicht als eine automatische Freistellung der in Artikel 18 des Gesetzes genannten Verpflichtung einer Zugriffsermächtigung betrachtet werden, die auch weiterhin für die Erfüllung aller anderen als in Artikel 4 festgelegten Zwecke Anwendung findet.

Die in Artikel 4 aufgezählten natürlichen und juristischen Personen sind nicht alle Datenlieferanten (alleine die VoG Renta und die Informex AG sind solche für die in Artikel 13 und 14 des vorliegenden Erlasses aufgezählten Daten), erfüllen aber alle eine wichtige Vermittlerrolle zwischen bestimmten Datenlieferanten und der Zentralen Datenbank. Aufgrund der Tatsache, dass sie alle eine wichtige Rolle für den Betrieb der Zentralen Datenbank erfüllen, werden sie explizit im vorliegenden Königlichen Erlass benannt. Somit sind Hersteller und Einführer von Kraftfahrzeugen aufgrund des vorliegenden Königlichen Erlasses verpflichtet, ihre Fahrzeuge in der Zentralen Datenbank zu registrieren. Da es in der Praxis jedoch unmöglich ist, mit allen Herstellern und Einführern von Kraftfahrzeugen Vereinbarungen hinsichtlich des Datenaustauschs zu treffen, werden die Verhandlungen in erster Linie mit ihrem Interessenverband, der VoG Febiac, geführt werden.

Diese natürlichen und juristischen Personen werden also eine gewisse Infrastruktur liefern, die einen Datenfluss zwischen der Zentralen Datenbank und ihren Mitgliedern ermöglicht. So gebrauchen die meisten Prüfstellen, die unter anderem Lieferant für die Daten der Prüfbescheinigungen sind, eine durch die VoG Goca angebotene Informatik-Plattform, um diese Daten zu liefern. Wenn jedoch die Prüfstellen und die VoG Goca ihrerseits Daten von der Zentralen Datenbank erhalten möchten, müssen sie die im Gesetz und seinen Ausführungserlassen genannten Bedingungen erfüllen und die dort beschriebenen Verfahrensweisen befolgen.

In der Praxis werden diese natürlichen und juristischen Personen also auch eine wichtige Rolle für das Abrufen von Daten über die Zentrale Datenbank spielen können, natürlich in Überstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und den Vorschriften über das Privatleben, einschließlich der erforderlichen Genehmigung aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes.

Allerdings führt Artikel 4 auch Artikel 18 Paragraph 2 des Gesetzes ein, in dem Sinn, dass die in Artikel 4 aufgezählten natürlichen und juristischen Personen von einer vorherigen Genehmigung freigestellt sind, um die, für die Erfüllung der in Artikel 4 aufgezählten Zwecke, benötigen Daten abrufen zu können.

Die Artikel 6 bis Artikel 17 bestimmen diejenigen Dienste, die auf Grundlage von Artikel 14 Bestandteil des Netzwerkes sind und mit der erstmaligen Erhebung und der Aktualisierung von Daten der Zentralen Datenbank beauftragt sind. Diese Dienste sind die Datenlieferanten.

Hierbei wird zwischen Diensten unterschieden, die Daten selber verwalten und den anderen, die diese Daten per Übermittlung, für den Betrieb der Zentralen Datenbank, an den Verwaltungsdienst weiterleiten.

In letzterem Fall ist es der Verwaltungsdienst, der diese Daten für den Betrieb der Zentralen Datenbank verwaltet. Der Grund, weshalb in manchen Fällen der Verwaltungsdienst die Daten verwaltet und nicht der Datenlieferant, ist, dass letzterer nicht immer über eine eigene Datenbank verfügt, oder der Datenlieferant diese nicht komplett über das Netzwerk der Zentralen Datenbank zur Verfügung stellen kann oder möchte. - Die Artikel 6 bis 13 bestimmen die Dienste, die in der Praxis die Daten sammeln und zu denen eine Verbindung hergestellt wird, wenn in der Zentralen Datenbank eine durch sie gesammelte Information angefragt wird.

Der Verwaltungsdienst ist authentische Quelle für die in Artikel 6 Nr. 1 aufgezählten Daten. Diese Daten werden bei der Genehmigung und Zulassung eines Fahrzeugs erhoben. Der Verwaltungsdienst verwaltet außerdem auch die in den Artikeln 14, 15, 16 und 17 aufgezählten Daten.

Die Prüfstellen sind authentische Quelle für die in Artikel 7 aufgezählten Daten.

Der Allgemeine Automobilgarantiefonds ist authentische Quelle für die in Artikel 8 aufgezählten Daten.

Die VoG Car-Pass ist authentische Quelle für die in Artikel 9 aufgezählten Daten.

Unbeschadet der Anwendung der Genehmigungspflichten in den verschiedenen sektoriellen Ausschüsser, werden unterschiedliche, und durch nachfolgende Gesetze eingeführte, authentische Quellen herangezogen: - das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen; - das Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit; - das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Der Belgische Autovermieter-Verband ist authentische Quelle für die in Artikel 13 aufgezählten Daten. - Die Artikel 14 bis 17 bestimmen diejenigen Dienste, die die Daten per Übermittlung an den Verwaltungsdienst weiterleiten, wobei letzterer für den Betrieb der Zentralen Datenbank mit der Aufbewahrung der Daten beauftragt ist.

Informex AG leitet die in Artikel 14 aufgezählten Daten per Übermittlung an den Verwaltungsdienst weiter. Allerdings ist es der Verwaltungsdienst, der diese Daten für den Betrieb der Zentralen Datenbank aufbewahrt.

Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, Allgemeine Zoll- und Akzisenverwaltung leitet die in Artikel 15 § 1 aufgezählten Daten per Übermittlung an den Verwaltungsdienst weiter. Allerdings ist es der Verwaltungsdienst, der diese Daten für den Betrieb der Zentralen Datenbank aufbewahrt.

Die Inhaber einer Genehmigung der Gruppe A+ leiten die in Artikel 15 § 2 aufgezählten Daten per Übermittlung an den Verwaltungsdienst weiter.

Allerdings ist es der Verwaltungsdienst, der diese Daten für den Betrieb der Zentralen Datenbank aufbewahrt.

Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, Generalverwaltung des Steuerwesens leitet die in Artikel 16 aufgezählten Daten per Übermittlung an den Verwaltungsdienst weiter. Allerdings ist es der Verwaltungsdienst, der diese Daten für den Betrieb der Zentralen Datenbank aufbewahrt.

Der Polizeidienst leitet die in Artikel 17 aufgezählten Daten per Übermittlung an den Verwaltungsdienst weiter. Allerdings ist es der Verwaltungsdienst, der diese Daten für den Betrieb der Zentralen Datenbank aufbewahrt.

Artikel 18 präzisiert die Art der Übermittlung von Daten an den Verwaltungsdienst, der diese Daten für den Betrieb der Zentralen Datenbank aufbewahrt.

Die Artikel 19 bis 29 definieren, in Ausführung von Artikel 19 des Gesetzes, die für das Abrufen von Daten der Zentralen Datenbank einzuhaltenden Bestimmungen, wenn nötig, nach dem Erhalt einer Genehmigung des sektoriellen Ausschusses.

Wichtig hierbei ist, dass der Verwaltungsdienst die Datenlieferanten derjenigen Daten, die abgerufen werden sollen, bei der Antragsbearbeitung mit einbeziehen, damit diese Datenlieferanten eventuell Einwände erheben können, die gegebenenfalls zu einer Ablehnung des Abrufs der gewünschten Daten führt. Diese Einwände müssen in erster Linie vorschriftsmäßiger Art sein, wie zum Beispiel, dass bestimmte Daten aufgrund diverser spezifischer Regelungen nicht an bestimmte Antragsteller weitergegeben werden dürfen.

Bei der Ausarbeitung der rein technischen Modalitäten für den Zugriff, schließt der Verwaltungsdienst, in Übereinstimmung mit der vorherigen Genehmigung, in gegenseitigem Einvernehmen erstellte Protokolle mit den Antragstellern ab. Diese Protokolle enthalten, unter anderem, die näheren praktischen Modalitäten bezüglich der Verarbeitung persönlicher Daten.

Da auch privatrechtliche Vereinigungen die Möglichkeit erhalten sollen, auf bestimmte Daten in der Zentralen Datenbank zuzugreifen, und nicht nur die Föderalen Öffentlichen Dienste und die VoGs, die ausreichend Garantien in Bezug auf ihre Unabhängigkeit zur Handelsbranche und zur Anwendung des GSP bieten, wird ausdrücklich festgelegt, dass über die Zentrale Datenbank erhaltene personenbezogene Daten nicht für "Direct Marketing"-Zwecke verwendet werden dürfen.

Um sicherzustellen, dass der Antragsteller seine Verpflichtungen sowie die Bedingungen der Genehmigung und des in gegenseitigem Einvernehmen erstellten Protokolls dauerhaft erfüllt, führt der Verwaltungsdienst in regelmäßigen Zeitabständen Stichproben durch.

Schließlich ist vorgesehen, dass der Verwaltungsdienst ein für die Öffentlichkeit zugängliches Register führt, in dem alle vom sektoriellen Ausschuss ausgestellten Genehmigungen und die dazugehörigen in gegenseitigem Einvernehmen erstellten Protokolle eingetragen werden. So kann frei in Erfahrung gebracht werden, welche Dienste und natürlichen und juristischen Personen auf die Zentrale Datenbank zugreifen können, sowie die Art der Daten. Diese Vorgehensweise soll Transparenz gewährleisten.

Die Artikel 30 bis 38 legen die Modalitäten hinsichtlich der Zusammensetzung und Arbeitsweise eines Koordinierungsausschusses fest.

Dieser kann dem Verwaltungsdienst Vorschläge unterbreiten, die die Benutzung der Zentralen Datenbank und die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz des Privatlebens für die Verarbeitung personenbezogener Daten fördern und die Zusammenarbeit innerhalb des Netzwerkes verbessern.

Die Artikel 39 bis 42 legen die Modalitäten für die Registrierung eines Fahrzeugs in der Zentralen Datenbank fest.

Hinsichtlich dessen muss betont werden, dass von der Einfuhr, dem innergemeinschaftlichen Erwerb und der innergemeinschaftlichen Verbringung alle nach Belgien gebrachten Fahrzeuge betroffen sind, für die eine Inbetriebnahme geplant ist, in einer Situation, in der sie in Belgien eingeschrieben werden müssen, oder in einer Situation, in der die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter einem Handelszulassungskennzeichen in Belgien erfolgt. Hierdurch soll vermieden werden, dass die lediglich für eine erneute Ausfuhr oder für Veranstaltungen oder touristische Zwecke usw. nach Belgien gebrachten Fahrzeuge in der Zentralen Datenbank registriert werden müssen.

Des Weiteren muss angemerkt werden, dass der Artikel 15 die Übermittlung der auf der Vignette 705 oder im Signal 705 verzeichneten Daten an den Verwaltungsdienst vorsieht. Demzufolge können zwei Situationen auftreten: 1. Wenn die Allgemeine Zoll- und Akzisenverwaltung eine Vignette 705 für ein Fahrzeug ausstellt, übermittelt der Dienst die auf der Vignette 705 verzeichneten Daten an den Verwaltungsdienst.Folglich muss die Person, die das Fahrzeug in Belgien baut oder dorthin einführt, dieses auch in der Zentralen Datenbank nach den Modalitäten von Artikel 39 und folgende registrieren. 2. Weil der Hersteller oder die Person, die das Fahrzeug nach Belgien einführt, dieses auch in der Zentralen Datenbank registrieren muss, darf er, falls er über eine so genannte Genehmigung der Gruppe A+ verfügt, mit der elektronische Signale 705 eigener Herkunft übermittelt werden dürfen, in den für ihn erlaubten Fällen die Daten 705 des Fahrzeugs mit dem gleichen elektronischen Signal übermitteln, wie es für die Registrierung in der Zentralen Datenbank verwendet wird.Dies muss er aber dann ausdrücklich in seinem Signal angeben.

Anders formuliert bedeutet dies, dass wenn er dieses nicht ausdrücklich angibt, lediglich eine Registrierung in der Zentralen Datenbank vorgenommen wird. Bei ausdrücklicher Erwähnung hingegen wird einerseits die Registrierung in der Zentralen Datenbank vorgenommen und andererseits gleichzeitig das Signal 705 übermittelt. - Artikel 39 sieht vor, dass der über eine Produktionseinheit in Belgien verfügende Hersteller die Registrierung eines Fahrzeugs in der Zentralen Datenbank vornehmen muss, sobald er weiß, dass das Fahrzeug für den belgischen Markt bestimmt ist, und dies auf jeden Fall vor der ersten Eigentumsübertragung und der ersten Zulassung.

Da in der Praxis der Bestimmungsort häufig erst zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs feststeht, ist die Registrierung erst ab diesem Zeitpunkt möglich. Dies ist aber kein Problem, wenn das eigentliche Ziel die Registrierung des Fahrzeugs in der Zentralen Datenbank nach Bekanntwerden des Bestimmungsortes und noch vor der ersten Eigentumsübertragung und auf jeden Fall vor der ersten Zulassung ist. - Artikel 40 wird auf unbekannte Fahrzeuge angewendet. Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge, die noch nie, in Belgien oder anderswo, in einem Fahrzeugverzeichnis registriert waren.

Hierbei wird zunächst einerseits unterschieden zwischen Fahrzeugen ohne europäische oder nationale belgische Typgenehmigung und andererseits Fahrzeugen, die darüber verfügen.

Da in Belgien Fahrzeuge nicht ohne eine europäische oder eine nationale belgische Typgenehmigung zugelassen werden dürfen, muss für ein nicht darüber verfügendes Fahrzeug zunächst ein Antrag bei der Direktion Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen eingereicht werden.

Folglich ist es, unter diesen Umständen, die Direktion Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen, die die auf der Konformitätsbescheinigung angegebenen Daten übermittelt.

Verfügen die Fahrzeuge wohl über eine europäische oder nationale belgische Typgenehmigung, wird unterschieden, ob es sich bei der Person, die dieses Fahrzeug einführt, innergemeinschaftlich erwirbt oder innergemeinschaftlich verbringt, um eine juristische Person handelt, die einen Weiterverkauf oder eine erneute Ausfuhr des Fahrzeugs plant oder um eine juristische Person ohne diese Absicht oder um eine natürliche Person.

Von einer juristischen Person, die beabsichtigt, das Fahrzeug weiterzuverkaufen oder wieder auszuführen, kann erwartet werden, dass sie dem Verwaltungsdienst die auf der Konformitätsbescheinigung angegebenen Daten korrekt übermittelt.

Dahingegen kann bei einer juristischen Person, die nicht den Weiterverkauf oder die erneute Ausfuhr des Fahrzeugs plant oder bei einer natürlichen Person nicht davon ausgegangen werden, dass sie dies selber tut. Deshalb ist vorgesehen, dass die auf der Konformitätsbescheinigung verzeichneten Daten zum Zeitpunkt der Registrierung von Fahrzeugen im Fahrzeugverzeichnis, also zeitgleich mit dieser, übermittelt werden können. - Artikel 41 wird auf bekannte Fahrzeuge angewendet. Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge, die bereits in einem Fahrzeugverzeichnis in Belgien oder anderswo registriert waren.

Hierbei wird erneut zunächst einerseits unterschieden zwischen Fahrzeugen ohne europäische oder nationale belgische Typgenehmigung und andererseits diejenigen, die darüber verfügen.

Da Fahrzeuge in Belgien nicht ohne eine europäische oder eine nationale belgische Typgenehmigung zugelassen werden können, muss für ein Fahrzeug ohne Typgenehmigung zunächst ein Antrag bei der Direktion Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen eingereicht werden. Folglich ist es, unter diesen Umständen, die Direktion Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen, die die Daten der Konformitätsbescheinigung übermittelt.

Verfügen die Fahrzeuge wohl über eine europäische oder nationale belgische Typgenehmigung wird unterschieden, ob es sich bei der Person, die dieses Fahrzeug einführt, innergemeinschaftlich erwirbt oder innergemeinschaftlich verbringt, um eine juristische Person handelt, die einen Weiterverkauf oder die erneute Ausfuhr des Fahrzeugs plant oder um eine juristische Person ohne diese Absicht oder um eine natürliche Person.

Von einer juristischen Person, die beabsichtigt, das Fahrzeug weiterzuverkaufen oder wieder auszuführen, kann erwartet werden, dass sie dem Verwaltungsdienst die auf der Konformitätsbescheinigung angegebenen Daten korrekt übermittelt.

Dahingegen kann bei einer juristischen Person, die nicht den Weiterverkauf oder die erneute Ausfuhr eines Fahrzeugs plant oder bei einer natürlichen Person, nicht davon ausgegangen werden, dass sie dies selber tut. Deshalb ist vorgesehen, dass die auf der Konformitätsbescheinigung verzeichneten Daten zum Zeitpunkt der Registrierung der Fahrzeuge im Fahrzeugverzeichnis, also zeitgleich mit dieser Registrierung, übermittelt werden können.

Schließlich besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass ein bekanntes Fahrzeug zwar über eine europäische oder nationale belgische Typgenehmigung und die zuletzt ausgestellte Zulassungsbescheinigung, aber nicht über eine Konformitätsbescheinigung, verfügt. In diesem Fall reicht es aus, die Daten der letzten, in vollständiger Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/37/EG ausgestellten Zulassungsbescheinigung, die die auf der Konformitätsbescheinigung verzeichneten Daten teilweise übernimmt, zu übermitteln. - Artikel 42 bestimmt, dass die Artikel 40 und 41 nicht auf Fahrzeuge, die keine europäische oder nationale belgische Typgenehmigung für die Registrierung im Fahrzeugverzeichnis brauchen, angewendet werden.

Artikel 43 legt das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des Gesetzes fest, die sich auf den Betrieb der Zentralen Datenbank und die Registrierung der Fahrzeuge in der Zentralen Datenbank beziehen.

Darüber hinaus wird festgelegt, für welche Fahrzeuge diese Bestimmungen in Kraft treten, nämlich diejenigen Fahrzeuge, die bereits im Fahrzeugverzeichnis eingetragen sind sowie die Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, in Belgien auf der öffentlichen Straße in Betrieb genommen zu werden, in einer Situation, in der sie in Belgien zugelassen sein müssen oder in einer Situation, in der ihre Inbetriebnahme in Belgien unter einem Handelszulassungskennzeichen erfolgt.

Dabei wird aber unterschieden zwischen, einerseits, dem Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen bezüglich des Betriebs der Zentralen Datenbank und, andererseits, dem Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen bezüglich der Registrierung von Fahrzeugen in der Zentralen Datenbank. Die Bestimmungen bezüglich des Betriebs der Zentralen Datenbank treten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen Erlasses in Kraft, das heißt 10 Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, während die Bestimmungen zur Registrierung von Fahrzeugen in der Zentralen Datenbank erst am 1. Oktober 2014 in Kraft treten.

Die Tatsache, dass die Bestimmungen bezüglich des Betriebs der Zentralen Datenbank 10 Tage nach Veröffentlichung dieses Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, bedeutet aber nicht, dass alle, auf Grundlage des Gesetzes und des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses, in der Zentralen Datenbank abrufbaren Daten auch tatsächlich ab diesem Datum über die Zentrale Datenbank abgerufen werden können. Jedenfalls sind noch einige technische Entwicklungen nötig, bevor die Zentrale Datenbank vollständig einsatzfähig ist. Diese technischen Entwicklungen sollen schrittweise realisiert werden, sodass mit der Zeit immer mehr Daten über die Zentrale Datenbank abgerufen werden können.

Artikel 44 legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 24 Paragraph 3 sowie 25 und 33 des Gesetzes fest, aber nur insofern diese Bestimmungen sich auf die Registrierung eines Fahrzeugs in der Zentralen Datenbank beziehen. Diese Bestimmungen betreffen tatsächlich gleichermaßen die Registrierung der Eigentumsübertragung und die Streichung eines Fahrzeugs aus der Zentralen Datenbank, aber angesichts einer geplanten späteren Ausarbeitung der genauen Modalitäten, treten diese, sich auf diese Aspekte der Rückverfolgbarkeit beziehenden Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 45 legt das Datum des Inkrafttretens des Entwurfs des vorliegenden Königlichen Erlasses fest. Erneut wird dabei zwischen, einerseits, den Bestimmungen bezüglich des Betriebs der Zentralen Datenbank und, andererseits, den Bestimmungen zur Registrierung von Fahrzeugen in der Zentralen Datenbank unterschieden. Die Bestimmungen bezüglich des Betriebs der Zentralen Datenbank treten am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen Erlasses in Kraft, das heißt 10 Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, während die Bestimmungen zur Registrierung von Fahrzeugen in der Zentralen Datenbank erst am 1. Oktober 2014 in Kraft treten.

Die Tatsache, dass die Bestimmungen bezüglich des Betriebs der Zentralen Datenbank 10 Tage nach der Veröffentlichung dieses Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten bedeutet aber nicht, dass auf alle, auf Grundlage des Gesetzes und des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses, in der Zentralen Datenbank abrufbaren Daten auch tatsächlich ab diesem Datum über die Zentrale Datenbank zugegriffen werden kann. Jedenfalls sind noch einige technische Entwicklungen nötig, bevor die Zentrale Datenbank vollständig einsatzfähig ist. Diese technischen Entwicklungen sollen schrittweise realisiert werden, sodass mit der Zeit immer mehr Daten über die Zentrale Datenbank abgerufen werden können.

Daneben besteht die Möglichkeit zukünftig bestimmte zusätzliche Daten über die Zentrale Datenbank zur Verfügung zu stellen. So wird der FÖD Mobilität und Transportwesen bis Ende 2014 versuchen, dem FÖD Finanzen den Katalogwert aller Fahrzeuge, wie er für die Berechnung des Vorteils jeglicher Art für den privaten Gebrauch eines Firmenwagens benötigt wird, zu liefern.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

8. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Schaffung einer Zentralen Fahrzeugdatenbank ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Schaffung einer Zentralen Fahrzeugdatenbank, Artikel 7 Absatz 5, 9 Paragraph 2, 10, 12 bis 14, 18 Paragraph 2, 19, 28 Absatz 4, 33, 36 und 40;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34/2011 des Ständigen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 21. Dezember 2011;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 17. Dezember 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1.

Februar 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.237/4 des Staatsrates vom 7. Mai 2012 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist, da der vorliegende Erlass keinen Gegenstand einer Beratung im Ministerrat bildet;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unserer Ministerin des Innern, Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unserer Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 19.Mai 2010 zur Schaffung einer Zentralen Fahrzeugdatenbank; 2. "Fahrzeug-Identifizierungsnummer" (FIN): der vom Hersteller dem Fahrzeug zugeteilte alphanumerische Code, der die adäquate Identifizierung jedes Fahrzeugs ermöglicht;3. "unbekanntes Fahrzeug": ein Fahrzeug, das noch nicht im Fahrzeugverzeichnis in Belgien oder anderswo, gemäß Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, registriert ist; 4. "bekanntes Fahrzeug": ein Fahrzeug, das kein unbekanntes Fahrzeug ist;5. "Polizeidienst": die föderale Polizei und die lokalen Polizeikorps;6. "in elektronischer Form, in eine computergestützte Datenbank": eine durch den Verwaltungsdienst festgelegte Art der elektronischen Übermittlung von Daten, abgesprochen mit den betroffenen Diensten. KAPITEL II - Typdaten, die den in Artikel 9 Paragraph 1 des Gesetzes aufgezählten Zwecken entsprechen Art. 2 - Die folgenden Daten entsprechen den in Artikel 9 Paragraph 1 des Gesetzes aufgezählten Zwecken: 1. die im Typgenehmigungsbogen oder im Typgenehmigungsprotokoll verzeichneten Daten gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör oder gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger; 2. die in der Konformitätsbescheinigung verzeichneten Daten, gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör oder gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger; 3. die auf dem Formular "Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs", gemäß dem Königlichen Erlass vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, verzeichneten Daten; 4. die auf dem Formular "Antrag auf Zulassung eines Handelsschildes" verzeichneten Daten, gemäß Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, mit Ausnahme der unter Punkt 4.3.1.4. genannten Daten und unter Hinzufügung sowohl der Registriernummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen als auch des Tätigkeits- und Funktionscodes, die dem Antragsteller bei der Registrierung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt wurden; 5. die auf der Zulassungsbescheinigung verzeichneten Daten, gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 23.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen; 6. die auf der Prüfbescheinigung verzeichneten Daten, gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; 7. die im Gebrauchtwagenbericht verzeichneten Daten, gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; 8. die auf der Vignette verzeichneten Daten, gemäß dem Königlichen Erlass vom 27.Dezember 1993 über die Prüfung der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr; 9. die Daten der Vignette, mit der die Allgemeine Zoll- und Akzisenverwaltung der DIV mitteilt, dass eine Befreiungsregelung für ein entsprechendes Fahrzeug bezüglich der Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer oder nur der Mehrwertsteuer gilt, insbesondere beim Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder bei einer Regelung für Diplomaten oder einer gleichgestellten Regelung, gemäß Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 27.Dezember 1993 über die Prüfung der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr; 10. die im Versicherungszertifikat verzeichneten Daten, ausgestellt aufgrund des Gesetzes vom 21.November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge und, falls der Gültigkeitszeitraum der Police abgelaufen ist, ebenfalls das Datum, an dem der Versicherungsschutz erloschen ist; 11. die im, gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 11.Juni 2004 zur Unterdrückung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von Fahrzeugen, ausgestellten Dokument verzeichneten Daten; 12. die in Artikel 19bis-6 Nr.3 bis einschließlich Nr. 5 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge genannten Daten; 13. die Meldungen der belgischen Polizei von Fahrgestellnummern, Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen gesuchter Fahrzeuge;14. die Information über den Zustand des Fahrzeugs, insbesondere aufgrund von Artikel 23sexies Paragraph 1 Nr.2d und Paragraph 3 und Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; 15. das elektronische Signal, das die in den Artikeln 9.2.1, 9.3.1, 16.2.1 oder 16.3.1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger vorgesehenen Erklärungen bestätigt; 16. die Daten des Typbezeichnungsprotokolls, gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; 17. die Daten des Dokuments "Sichtprüfung", gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; 18. die Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen Person, die ein Fahrzeug, das Gegenstand eines Mietvertrags ist, kurz- oder langfristig mietet sowie die Identifizierungsdaten des gewöhnlichen Fahrers. KAPITEL III - Aufbewahrung Art. 3 - Die in der Zentralen Datenbank verarbeiteten Daten werden bis zur Streichung des Fahrzeugs, auf das sich die Daten beziehen, aus der Zentralen Datenbank, gemäß Artikel 32 des Gesetzes, aufbewahrt.

Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist werden die Daten, gemäß Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, kodiert. Diese kodierten Daten werden für 30 Jahre aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist von 30 Jahre werden die Daten anonymisiert, gemäß Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

KAPITEL IV - Am Betrieb der Zentralen Datenbank beteiligte natürliche oder juristische Personen Art. 4 - Die nachfolgenden juristischen Personen werden am Betrieb der Zentralen Datenbank beteiligt und mit der Erfüllung von einem oder mehreren der in Artikel 5 des Gesetzes aufgezählten Zwecke beauftragt: 1. die VoG Verband der Kfz-Prüfstellen und Fahrprüfungszentren (GOCA), im Rahmen einer aktiven Unterstützung und der Leistung eines Beitrags: - zur Vereinfachung der technischen Kontrolle von Fahrzeugen; - zur Unterdrückung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von Fahrzeugen, durch die Zusammenarbeit mit der VoG Car-Pass.

In diesem Sinn bietet die VoG Verband der Kfz-Prüfstellen und Fahrprüfungszentren den, gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, zugelassenen Einrichtungen eine Plattform an, um den Datenaustausch zwischen diesen Einrichtungen und der Zentralen Datenbank zu unterstützen.2. die VoG Febiac, im Rahmen einer aktiven Unterstützung und der Leistung eines Beitrags: - zur Vereinfachung und Unterstützung der Entwicklung einer wirksamen sowie die Sicherheit und die Umwelt berücksichtigenden Mobilitätspolitik; - zur Ermöglichung der globalen Verwaltung des Fuhrparks, einschließlich der Altfahrzeuge; - zur Vereinfachung der Zulassung von Fahrzeugen; - zur Verbesserung des Verbraucherschutzes; - zur Erstellung von globalen und anonymen Statistiken; - zum Rückruf von Fahrzeugen im Fall eines Risikos für die Verkehrssicherheit.

In diesem Sinn beteiligt sich die VoG Febiac aktiv an dem in Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vorgesehenen Datenaustausch zwischen, einerseits, den Fahrzeugherstellern und den natürlichen und juristischen Personen, die Fahrzeuge einführen, innergemeinschaftlich erwerben oder verbringen und die Mitglieder der VoG Febiac sind und, andererseits, dem Verwaltungsdienst. 3. Assuralia, der Berufsverband der Versicherungsunternehmen, als Vertreter der Versicherungsbranche, im Rahmen einer aktiven Unterstützung und der Leistung eines Beitrags: - zur Kontrolle der Abdeckung durch eine zivilrechtliche Haftung, denen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen können; - zur Mitteilung der Namen der Versicherungsunternehmen, die die zivilrechtliche Haftung infolge des Gebrauchs jedes der durch diesen Unfall betroffenen Fahrzeuge, im Falle eines Verkehrsunfalls, decken, an die in einen Unfall verwickelten Personen; - zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden der Vorschriften zur Behandlung von Altfahrzeugen infolge eines Unfalls.

In diesem Sinn beteiligt sich Assuralia aktiv am Datenaustausch mit dem Allgemeinen Automobilgarantiefonds hinsichtlich des Versicherungsschutzes (gemäß Artikel 19bis-6 des Gesetzes vom 21.

November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge) sowie ebenfalls am Datenaustausch mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Verkehrswesen, hinsichtlich der Fahrzeuge nach Unfällen (gemäß Artikel 23sexies Paragraph 3 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör), die ihrerseits Daten, die Teil der Zentralen Datenbank sind, sammeln und aktualisieren. 4. Informex AG, die, als Informationsplattform über beschädigte Fahrzeuge, aktive Unterstützung anbietet und beiträgt: - zur Sicherheit und zu einem besseren Verbraucherschutz (zum Beispiel durch Dienstleistungen für die Schadensbewertung bei beschädigten Fahrzeugen nach einem Unfall, die Erstellung von Statistiken über Fahrzeugunfälle, die Übermittlung von Informationen über Fahrzeuge nach einem Unfall an die Behörden, die Betrugsbekämpfung bei Fahrzeugversicherungen und den Schutz der Fahrzeugsicherheit); - zur Ermöglichung einer globalen Verwaltung des Fuhrparks, einschließlich der Altfahrzeuge (zum Beispiel durch Dienstleistungen für die Schadensbewertung bei Fahrzeugen nach einem Unfall, die Bereitstellung von Methoden für den öffentlichen Verkauf von Fahrzeugen, die Gegenstand einer Expertise sind, die Erstellung von Statistiken über Fahrzeugunfälle und die Übermittlung von Informationen über Fahrzeuge nach einem Unfall an die Behörden); - zur Ermöglichung der technischen Kontrolle von Fahrzeugen nach einem Unfall (zum Beispiel durch Dienstleistungen für die Schadensbewertung bei Fahrzeugen nach einem Unfall und die Übermittlung von Informationen über Fahrzeuge nach einem Unfall an die Behörden); - zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden der Vorschriften zur Behandlung von Altfahrzeugen infolge eines Unfalls; - zur Betrugsbekämpfung bei Fahrzeugversicherungen. 5. VoG Federauto, als Vertreter des beruflichen Sektors für den Kfz-Handel und die -Reparatur, in dem Rahmen, dass sie, unter gewissen Voraussetzungen und unter Kontrolle des Verwaltungsdienstes, die Einrichtung einer Plattform vorsehen kann, die mit dem Datenaustausch über die Genehmigung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, zwischen der Zentralen Datenbank und dem beruflichen Sektor für den Kfz-Handel und die -Reparatur, beauftragt ist.6. VoG Febelauto, im Rahmen einer aktiven Unterstützung und der Leistung eines Beitrags: - zur Vereinfachung und Unterstützung der Entwicklung einer wirksamen sowie die Sicherheit und die Umwelt berücksichtigenden Mobilitätspolitik; - zur Ermöglichung einer globalen Verwaltung des Fuhrparks, einschließlich der Altfahrzeuge; - zur Erstellung von globalen und anonymen Statistiken; - zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden der Vorschriften zur Behandlung von Altfahrzeugen.

In diesem Sinn beteiligt sich die VoG Febelauto aktiv am Datenaustausch, der in Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen ist zwischen, einerseits, den zugelassenen Zentren für Altfahrzeuge und, andererseits, dem Verwaltungsdienst. 7. VoG Renta, der belgische Verband der Fahrzeugvermieter, im Rahmen einer aktiven Unterstützung und der Leistung eines Beitrags: - zur Ermöglichung der Ermittlung, der Strafverfolgung und -vollstreckung von Straftaten; - zur Vereinfachung der Durchführung der Polizeiaufträge im Straßenverkehr und für die Verkehrssicherheit, einschließlich der Sicherheit von Kraftfahrzeugen und Anhängern; - zur Vereinfachung der Ausführung durch die Polizeidienste ihres Auftrags als Verwaltungspolizei; - zur Vereinfachung der Einziehung der Steuern, der Abgaben oder der Gebühren für das Parken von Fahrzeugen.

Art. 5 - Die in Artikel 4 genannten natürlichen und juristischen Personen werden für die Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse als zum Netzwerk gehörende Dienste betrachtet.

Sie sind ebenfalls von einer vorherigen Genehmigung des sektoriellen Ausschusses für diejenigen Daten, die für die Realisierung der in Artikel 4 angegebenen Zwecke nötig sind, freigestellt.

KAPITEL V - Mit der Sammlung von Daten beauftragte Dienste Art. 6 - § 1 - Der Verwaltungsdienst sammelt folgende Daten: 1. die Daten des Fahrzeugverzeichnisses, gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2011 über die Zulassung von Fahrzeugen; 2. die Daten des Fahrzeugverzeichnisses von Handelszulassungskennzeichen, gemäß Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger; 3. die auf dem Formular "Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs", gemäß dem Königlichen Erlass vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, verzeichneten Daten; 4. die auf dem Formular "Antrag auf Zulassung unter einem Handelszulassungskennzeichen", gemäß Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, verzeichneten Daten, mit Ausnahme der unter dem Punkt 4.3.1.4. genannten Daten und unter Hinzufügung sowohl der Registriernummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen als auch des Tätigkeits- und Funktionscodes, die dem Antragsteller bei der Registrierung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt wurden; 5. die auf der Zulassungsbescheinigung, gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 23.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, verzeichneten Daten; 6. die auf dem Typgenehmigungsbogen oder dem Typgenehmigungsprotokoll verzeichneten Daten, gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, oder gemäß dem Königlichen Erlass vom 10.

Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger; 7. die auf der Konformitätsbescheinigung verzeichneten Daten, gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, oder gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger; 8. die im Typbezeichnungsprotokoll verzeichneten Daten, gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; § 2 - Der Verwaltungsdienst verwahrt die in Artikel 14, 15, 16 und 17 genannten Daten.

Art. 7 - Die nach Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind zugelassenen Einrichtungen sammeln folgende Daten: 1. die auf der Prüfbescheinigung, gemäß dem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör verzeichneten Daten; 2. die im Gebrauchtwagenbericht, gemäß dem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör verzeichneten Daten; 3. die auf dem Dokument "Sichtprüfung", gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör verzeichneten Daten.

Art. 8 - Der Allgemeine Automobilgarantiefonds, zugelassen durch den Königlichen Erlass vom 12. April 2004 aufgrund von Artikel 19bis-2 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, sammelt folgende Daten: 1. die in Artikel 19bis-6 Nr.3 bis Nr. 5 des Gesetzes vom 21.

November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge genannten Daten; 2. die im aufgrund des Gesetzes vom 21.November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge ausgestellten Versicherungszertifikat verzeichneten Daten, und, wenn der Gültigkeitszeitraum der Police abgelaufen ist, ebenfalls das Datum, an dem der Versicherungsschutz erloschen ist.

Art. 9 - Die VoG Car-Pass, bestimmt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 2006 über die Zulassung der Vereinigung beauftragt mit der Aufzeichnung des Kilometerstandes von Fahrzeugen, sammelt die Daten des gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 11.Juni 2004 zur Unterdrückung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von Fahrzeugen, ausgestellten Dokuments.

Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung der Ermächtigungspflicht auf Grundlage des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, sammelt der Föderale Öffentliche Dienst Inneres die Identifizierungsdaten der natürlichen Personen, die als Eigentümer eines Fahrzeugs in der Zentralen Datenbank oder als Inhaber einer Zulassung im Fahrzeugverzeichnis registriert sind.

Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung der Ermächtigungspflicht auf Grundlage des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, sammelt die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit die in Artikel 4 Paragraph 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit angegebenen Identifizierungsdaten von natürlichen Personen, die als Inhaber eines Fahrzeugs in der Zentralen Datenbank registriert sind.

Art. 12 - Unbeschadet der Anwendung der Ermächtigungspflicht auf Grundlage des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, sammelt die Zentrale Datenbank der Unternehmen die Identifizierungsdaten von juristischen Personen, die als Eigentümer eines Fahrzeugs in der Zentralen Datenbank oder als Inhaber einer Zulassung im Fahrzeugverzeichnis registriert sind.

Art. 13 - Der Belgische Verband der Fahrzeugvermieter, vereinigt in der VoG Renta oder in einer näher festzulegenden juristischen Person, sammelt folgende Daten: 1. die Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen Person, die ein Fahrzeug, das Gegenstand eines Mietvertrags ist, kurz- oder langfristig bei einem seiner Mitglieder mietet;2. die Identifizierungsdaten des gewöhnlichen Fahrers eines Fahrzeugs, das Gegenstand eines kurz- oder langfristigen Mietvertrags bei einem seiner Mitglieder ist. Art. 14 - Informex AG leitet per Übermittlung dem Verwaltungsdienst Informationen über den Zustand von Fahrzeugen weiter, insbesondere gemäß Artikel 23sexies Paragraph 1 Nr. 2d und Paragraph 3 und Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, die von durch die Versicherungsunternehmen ernannten Experten, unter Verwendung der Software Informex für die Identifizierung von Fahrzeugen und die Schadensbewertung, gesammelt wurden.

Art. 15 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, Allgemeine Zoll- und Akzisenverwaltung leitet per Übermittlung folgende Daten an den Verwaltungsdienst weiter: 1. die auf der Vignette, gemäß Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27.Dezember 1993 über die Prüfung der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, verzeichneten Daten; 2. die Daten der Vignette, mit der die Allgemeine Zoll- und Akzisenverwaltung der DIV mitteilt, dass eine Befreiungsregelung für ein entsprechendes Fahrzeug bezüglich der Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer oder nur der Mehrwertsteuer besteht, insbesondere beim Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder bei einer Regelung für Diplomaten oder einer gleichgestellten Regelung, gemäß Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 27.Dezember 1993 über die Prüfung der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. § 2 - In Abweichung von Paragraph 1 Nr. 1 verarbeitet die juristische Person, die ein Fahrzeug einführt, innergemeinschaftlich erwirbt oder innergemeinschaftlich verbringt oder die ein Fahrzeug herstellt, wenn sie über eine sogenannte Genehmigung der Gruppe A+ verfügt, ausgestellt aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2003 zur Festlegung der Modalitäten der Erteilung von Genehmigungen, die die Einführer, Monteure oder Hersteller von Kraftfahrzeugen für den Straßenverkehr dazu ermächtigen, selber Vignetten auszustellen oder Signale, als Nachweis der regulären Situation von Kraftfahrzeugen für den Straßenverkehr, weiterzuleiten, in denjenigen Fällen, in denen sie die Genehmigung verwenden darf, die Daten, die im Signal enthalten sein müssen, das im oben genannten Ministeriellen Erlasses vorgesehen ist. In diesem Sinne leitet diese juristische Person vor der ersten Eigentumsübertragung und vor der ersten Zulassung diese Daten per Übermittlung an den Verwaltungsdienst weiter.

Art. 16 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, Generalverwaltung des Steuerwesens, leitet das elektronische Signal, das eine Bestätigung der in den Artikeln 9.2.1, 9.3.1, 16.2.1 oder 16.3.1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger vorgesehenen Erklärungen ist, an den Verwaltungsdienst per Übermittlung weiter.

Art. 17 - Der Polizeidienst leitet per Übermittlung die Meldungen der belgischen Polizei von Fahrgestellnummern, Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen gesuchter Fahrzeuge an den Verwaltungsdienst weiter.

Art. 18 - Die in den Artikeln 14 und 15 Paragraph 1 Nr. 1 und Paragraph 2 und den Artikeln 16 und 17 genannte Weiterleitung per Übermittlung erfolgt in elektronischer Form, in eine computergestützte Datenbank.

Die in Artikel 15 Paragraph 1 Nr. 2 genannte Weiterleitung per Übermittlung erfolgt durch eine ausgefüllte Vignette, die auf den Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs geklebt wird.

KAPITEL VI - Modalitäten für den Zugriff auf die Zentrale Datenbank Art. 19 - Jeder Zugriff, über die Zentrale Datenbank, auf andere als die in Artikel 16 des Gesetzes genannten Daten, muss durch die Dienste, die natürlichen und die juristischen Personen zuvor beim Verwaltungsdienst beantragt werden.

Art. 20 - § 1 - Im Falle eines Antrags für einen Zugriff auf die in Artikel 7 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten technischen Spezifikationen, beinhaltet der Antrag mindestens folgende Informationen: 1. die Daten, für die ein Zugriff beantragt wird;2. die Bezeichnung und die Adresse des Antragstellers;3. eine allgemeine Beschreibung der Aufgaben und gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtungen, in deren Rahmen ein Zugriff auf die in Artikel 7 Absatz 2 Nr.2 des Gesetzes genannten technischen Spezifikationen beantragt wird; 4. die gewünschte Art des Zugriffs oder der Übermittlung;5. die Identifizierungsdaten der Person oder Personen, die durch den Dienst, die natürliche oder juristische Person mit der Verwaltung der Anwendung oder Verbindung beauftragt werden. § 2 - Im Falle eines Antrags für einen Zugriff auf andere als die in Artikel 7 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten Daten, beinhaltet der Antrag, neben den in Paragraph 1 Nr. 1, 2, und 4 genannten Informationen folgende zusätzliche Angaben: 1. eine detaillierte Beschreibung der Aufgaben und gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen, für die ein Zugriff auf diese Daten beantragt wird;2. die Identität des in Artikel 28 des Gesetzes angegebenen Verantwortlichen für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens;3. gegebenenfalls einen Verweis auf eine zuvor erhaltene Genehmigung des sektoriellen Ausschusses. Art. 21 - Jeder für den Erhalt einer in Artikel 18 des Gesetzes genannten Genehmigung eingereichte Antrag wird vom Verwaltungsdienst unverzüglich an den sektoriellen Ausschuss übermittelt.

Art. 22 - Vor der tatsächlichen Zugriffsgewährung legt der Verwaltungsdienst den aufgrund von Artikel 20 eingereichten Antrag dem Datenlieferanten der Daten, für die ein Zugriff beantragt wird, vor, damit dieser gegebenenfalls Einwände gegen die Zugriffsgewährung äußern kann.

Falls der Datenlieferant Einwände äußert, verweigert der Verwaltungsdienst einen Zugriff auf die gewünschten Daten.

Art. 23 - Der Verwaltungsdienst schließt mit jedem Antragsteller ein in gegenseitigem Einvernehmen erstelltes Protokoll ab, in dem die praktischen Modalitäten, unter anderem in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, festgelegt werden.

Art. 24 - Die von der Zentralen Datenbank in Anwendung von Artikel 18 des Gesetzes erhaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke, für die eine Genehmigung auf Grundlage von Artikel 18 des Gesetzes erteilt wurde, verwendet werden.

Art. 25 - Die über die Zentrale Datenbank erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nicht für "Direct Marketing"-Zwecke verwendet werden.

Art. 26 - Jeder Antragsteller ist verantwortlich für die Verwaltung der Zugangs-, Eingabe-, Änderungs- und Annullierungsrechte von Daten, die er an die von ihm bestimmten Benutzer im Rahmen des von ihm gestellten Antrags überträgt.

Jeder Antragsteller muss ebenso alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der ihm zugänglichen Daten zu gewährleisten.

Art. 27 - Der Verwaltungsdienst ist mit der Führung eines Registers beauftragt, in dem alle, auf Grundlage von Artikel 18 des Gesetzes, erteilten Genehmigungen sowie alle hiermit entsprechenden in gegenseitigem Einvernehmen erstellten Protokolle gemäß Artikel 23 angegeben werden. Der Verwaltungsdienst macht dieses Register zugänglich für die Öffentlichkeit.

Art. 28 - Der Verwaltungsdienst führt in regelmäßigen Abständen Kontrollen vor Ort durch, um zu überprüfen, dass der Antragsteller die in den Artikeln 23, 24, 25 und 26 angegebenen Verpflichtungen sowie die Bedingungen der Genehmigung und dem in gegenseitigem Einvernehmen erstellten Protokoll respektiert.

Art. 29 - Der rein technische Zugang zur Zentralen Datenbank wird nach den durch den Verwaltungsdienst definierten Modalitäten organisiert.

KAPITEL VII - Technische und organisatorische Maßnahmen Art. 30 - Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen verwaltet die Zentrale Datenbank.

Art. 31 - Es wird ein Koordinierungsausschuss mit dem Auftrag eingerichtet, dem Verwaltungsdienst jede Initiative zu unterbreiten, die den Gebrauch der Zentralen Datenbank sowie die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz des Privatlebens bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten fördert und die die Zusammenarbeit innerhalb des Netzwerkes verbessert.

Er kann eigene Arbeitsgruppen gründen, die mit besonderen Aufgaben beauftragt werden.

Art. 32 - Der Vorsitz des Koordinierungsausschusses wird vom Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit geführt.

Die Vize-Präsidentschaft wird vom Direktor der Direktion für Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit übernommen.

Für den Fall, dass beide im vorliegenden Artikel genannten Vertreter verhindert sind und der Ausschuss dennoch zusammenkommen muss, wählen beide einen zeitweilig den Vorsitz führenden Stellvertreter. § 2 - Außer dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten setzt sich der Koordinierungsausschuss noch aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. einem Vertreter pro Dienst, bestimmt aufgrund von Artikel 14 des Gesetzes;2. einem Vertreter pro natürliche oder juristische Person, bestimmt aufgrund von Artikel 13 des Gesetzes;3. einem Mitglied, das den Dienst für Administrative Vereinfachung vertritt. Art. 33 - Der Koordinierungsausschuss wird durch einen aus dem Personal des Verwaltungsdienstes gewählten Sekretär unterstützt.

Art. 34 - Der Koordinierungsausschuss kann bei Bedarf die Vertreter anderer Befugnisebenen, Dienste oder anderer natürlicher oder juristischer Personen einladen.

Art. 35 - Der Koordinierungsausschuss unterbreitet seine Initiativen in der Form von Sitzungsprotokollen, die durch den Sitzungspräsidenten und den Sekretär unterzeichnet werden und den Standpunkt jedes einzelnen Mitglieds wiedergeben.

Art. 36 - Die Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses erfolgt unentgeltlich.

Art. 37 - Der Koordinierungsausschuss erstellt eine Geschäftsordnung und legt diese dem Verwaltungsdienst zur Zustimmung vor.

Art. 38 - Die Betriebskosten des Koordinierungsausschusses sowie seines Sekretariats gehen zulasten des Budgets des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen.

KAPITEL VIII - Vorschriften für die Registrierung von Fahrzeugen Abschnitt I - Hersteller mit einer Produktionseinheit auf belgischem Staatsgebiet Art. 39 - Der in Art. 30 Absatz 1 des Gesetzes genannte Hersteller übermittelt pro Fahrzeug die in Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Daten an den Verwaltungsdienst.

Die in Absatz 1 genannte Datenübertragung erfolgt elektronisch, in eine computergestützte Datenbank, sobald der belgische Markt als Bestimmungsort des Fahrzeugs bekannt wird und auf jeden Fall vor der ersten Eigentumsübertragung und vor der ersten Zulassung.

Abschnitt II - Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb und innergemeinschaftliche Verbringung Art. 40 - § 1 - Die juristische Person, die ein unbekanntes, über eine europäische oder nationale belgische Typgenehmigung verfügendes Fahrzeug einführt, innergemeinschaftlich erwirbt oder innergemeinschaftlich verbringt, mit der alleinigen Absicht, dieses weiterzuverkaufen oder wieder auszuführen, muss dem Verwaltungsdienst die in Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes angegebenen Daten übermitteln.

Die in Absatz 1 genannte Datenübertragung erfolgt in elektronischer Form, in eine computergestützte Datenbank, vor der ersten Eigentumsübertragung und vor der ersten Zulassung. § 2 - Wenn das über eine europäische oder nationale belgische Typgenehmigung verfügende unbekannte Fahrzeug, durch eine juristische Person eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder innergemeinschaftlich verbracht wurde, ohne die Absicht das Fahrzeug weiterzuverkaufen oder wieder auszuführen, oder durch eine natürliche Person, mit oder ohne die Absicht, es weiterzuverkaufen oder wieder auszuführen, müssen die in Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Daten zum Zeitpunkt der Eintragung des Fahrzeugs in das Fahrzeugverzeichnis, gemäß Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20.

Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, an den Verwaltungsdienst übermittelt werden.

Diese Daten werden bei ihrer Registrierung im Fahrzeugverzeichnis zugleich in der Zentralen Datenbank gespeichert. § 3 - Verfügt das unbekannte Fahrzeug nicht über eine europäische oder nationale belgische Typgenehmigung, werden diese Daten durch die Direktion für Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Verkehrssicherheit, zu dem Zeitpunkt, in dem die besagte Direktion eine Genehmigung für das entsprechende Fahrzeug erteilt, übermittelt.

Art. 41 - § 1 - Die juristische Person, die ein bekanntes, über eine europäische oder nationale belgische Typgenehmigung verfügendes Fahrzeug einführt, innergemeinschaftlich erwirbt oder innergemeinschaftlich verbringt, mit der alleinigen Absicht, dieses weiterzuverkaufen oder wieder auszuführen, muss dem Verwaltungsdienst die in Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes angegebenen Daten übermitteln.

Die in Absatz 1 genannte Datenübermittlung erfolgt elektronisch, in eine computergestützte Datenbank, vor der ersten Eigentumsübertragung und vor der ersten Zulassung. § 2 - Wenn das über eine europäische oder nationale belgische Typgenehmigung verfügende bekannte Fahrzeug durch eine juristische Person eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder innergemeinschaftlich verbracht wurde, ohne die Absicht es weiterzuverkaufen oder wieder auszuführen, oder durch eine natürliche Person, mit oder ohne die Absicht dieses weiterzuverkaufen oder wieder auszuführen, müssen die in Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Daten zum Zeitpunkt der Eintragung des Fahrzeugs in das Fahrzeugverzeichnis gemäß Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20.

Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, an den Verwaltungsdienst übermittelt werden.

Diese Daten werden bei ihrer Registrierung im Fahrzeugverzeichnis zugleich in der Zentralen Datenbank gespeichert. § 3 - Wenn jedoch das bekannte Fahrzeug nicht über eine Konformitätsbescheinigung aber über eine europäische oder nationale belgische Typgenehmigung verfügt, reicht es aus, die entsprechenden Daten der letzten, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ausgestellten Zulassungsbescheinigung zu übermitteln. § 4 - Verfügt das bekannte Fahrzeug nicht über eine europäische oder nationale belgische Typgenehmigung, werden die Daten durch die Direktion für Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität undTransportwesen, zu dem Zeitpunkt, in dem die besagte Direktion eine Genehmigung für das genannte Fahrzeug erteilt, übermittelt.

Art. 42 - Die Artikel 40 und 41 finden keine Anwendung, wenn sie ein Fahrzeug betreffen, das aufgrund der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, oder dem Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, nicht über eine europäische oder nationale belgische Typgenehmigung verfügen muss.

KAPITEL IX - Inkrafttreten und Schlußbestimmungen Art. 43 - § 1 - Die Artikel 1 bis 6, 8 bis 23, 24 Paragraph 1 und 2, 26 bis 29, 34 bis 36 und 39 des Gesetzes treten in Kraft am Datum des Inkraftttretens des vorliegenden Königlichen Erlasses für: - die Fahrzeuge, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen Erlasses im in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20.

Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen genannten Fahrzeugverzeichnis registriert sind; - die in Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen genannten Fahrzeuge, mit Ausnahme der in Artikel 2 Paragraph 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 des vorgenannten Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 genannten Fahrzeuge, die für eine Inbetriebnahme in Belgien bestimmt sind, in einer Situation, in der sie in Belgien zugelassen sein müssen oder in einer Situation, in der die Inbetriebnahme des Fahrzeugs in Belgien unter einem Handelszulassungskennzeichen erfolgt. § 2 - Die Artikel 7 Absatz 1, 2 und 5, 30 und 37 des Gesetzes treten am 1. Oktober 2014 in Kraft für: - die Fahrzeuge, die am 1. Oktober 2014 im in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen genannten Fahrzeugverzeichnis registriert sind; - die in Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen genannten Fahrzeuge, mit Ausnahme der in Artikel 2 Paragraph 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 des vorgenannten Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 genannten Fahrzeuge, die für eine Inbetriebnahme in Belgien bestimmt sind, in einer Situation, in der sie in Belgien zugelassen sein müssen oder in einer Situation, in der eine Inbetriebnahme des Fahrzeug in Belgien unter einem Handelszulassungskennzeichen erfolgt.

Art. 44 - Die Bestimmungen der Artikel 24 Paragraph 3, 25 und 33 des Gesetzes treten am 1. Oktober 2014 in Kraft, für die in Artikel 43 Paragraph 2 genannten Fahrzeuge, aber nur, was die Registrierung in der Zentralen Datenbank betrifft.

Art. 45 - Der vorliegende Erlass tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 39 bis einschließlich 42, die am 1. Oktober 2014 in Kraft treten.

Art. 46 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft und Unser Staatsekretär für Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

^