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Arrêté Royal du 08 mars 2002
publié le 12 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la police locale

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ministere de l'interieur
numac
2002000221
pub.
12/07/2002
prom.
08/03/2002
ELI
eli/arrete/2002/03/08/2002000221/moniteur
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8 MARS 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la police locale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la police locale, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la police locale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 8 mars 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES INNERN 5. SEPTEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 34;

Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 239, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1989;

Aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates innerhalb der festgelegten Frist;

Aufgrund der dringenden Notwendigkeit;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, für den Haushaltsplan der lokalen Polizei Regeln festzulegen, die der Spezifität der Polizeizonen und ihrer Organe angepasst sind;

In der Erwägung, dass das Datum der Einsetzung der lokalen Polizei nach der vom König gemachten Feststellung, dass die in Artikel 248 des Gesetzes über den integrierten Polizeidienst festgelegten Bedingungen erfüllt sind, keinesfalls nach dem 1. Januar 2002 liegen darf; dass die Polizeizonen ab dem 1. Januar 2002 mit einem eigenen Haushaltsplan arbeiten können müssen; dass gemäss Artikel 240 § 1 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes, parallel gelesen zu Artikel 34 Nr. 3 des Gesetzes zur Organisation eines integrierten Polizeidienstes, im Oktober 2001 über den Haushaltsplan 2002 der Polizeizonen beschlossen werden muss; dass die Regeln in Bezug auf die Erstellung des Haushaltsplans demnach unverzüglich veröffentlicht werden müssen, damit die vorgeschriebene Frist eingehalten werden kann;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. August 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung vorliegender Ordnung ist zu verstehen unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. "Rat": der Gemeinderat in den Eingemeindezonen und der Polizeirat in den Mehrgemeindezonen, 3."Kollegium": das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in den Eingemeindezonen und das Polizeikollegium in den Mehrgemeindezonen, 4. "Polizeizone": die Eingemeindezone oder die Mehrgemeindezone, 5."besonderer Rechnungsführer": der Einnehmer, der die Einnahmen und Ausgaben tätigt sowie die Haushalts- und Finanzverwaltung der Polizeizone wahrnimmt, 6. "Aufsichtsbehörde": der Gouverneur und der Minister des Innern, 7."ordentlicher Dienst des Haushaltsplans": die Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe jedes Finanzjahres mindestens einmal vorkommen und der Polizeizone regelmässige Einkünfte und eine regelmässige Arbeitsweise garantieren, darin einbegriffen die periodische Rückzahlung der Schulden, 8. "ausserordentlicher Dienst des Haushaltsplans": die Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben, die den Umfang, den Wert oder die Erhaltung des Vermögens der Polizeizone direkt und dauerhaft beeinflussen, mit Ausnahme der laufenden Unterhaltsarbeiten;er umfasst auch die für dieselben Zwecke gewährten Zuschüsse und Darlehen, die Beteiligungen und Kapitalanlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sowie die vorzeitigen Rückzahlungen der Schuld, 9. "Abänderung des Haushaltsplans": jeder vom Rat nach Feststellung des Haushaltsplans angenommene Beschluss, der zur Schaffung, Streichung oder Abänderung eines oder mehrerer Haushaltsmittelbeträge führt, 10."funktioneller und wirtschaftlicher Kode": die numerische Identifikation mit zwei Serien von mindestens drei Ziffern, die die Bestimmung und die Art des Haushaltsmittelbetrags festlegt, auf den sie sich bezieht; die Gesamtheit der funktionellen und wirtschaftlichen Kodes bildet die funktionelle und wirtschaftliche Klassifikation, 11. "Journal": das Buchführungsregister, das chronologisch und ohne Ausgleich alle Buchführungsverrichtungen aufführt;es besteht aus zwei getrennten Teilen: - dem Journal der Haushaltsverrichtungen, - dem Journal der allgemeinen Verrichtungen, 12. "Hauptbuch": das Buchführungsregister, das die ins Journal eingetragenen Verrichtungen pro Konto aufführt;es besteht aus zwei getrennten Teilen: - dem Hauptbuch der Haushaltsverrichtungen, - dem Hauptbuch der allgemeinen Verrichtungen, 13. "Zahlungsanweisung": der dem besonderen Rechnungsführer vom Kollegium schriftlich erteilte Befehl, den darauf angegebenen Betrag an den erwähnten Anspruchsberechtigten zu zahlen, 14."Kassenvorrat der Polizeizone": die Gesamtheit der verfügbaren oder für höchstens ein Jahr angelegten Gelder und Werte, 15. "Einnahmeanrecht": jeder Betrag, den eine bestimmte Drittperson im Laufe eines bestimmten Rechnungsjahres der Polizeizone erwiesenermassen schuldet, 16."festgestelltes Anrecht": das Einnahmeanrecht, das in der Buchführung registriert worden ist.

Art. 2 - Alle vom Rat oder Kollegium in Finanzsachen gefassten ausführbaren Beschlüsse werden dem besonderen Rechnungsführer vom Kollegium sofort notifiziert; zu diesem Zweck werden sie für gleichlautend erklärt mit den Beschlussregistern und den von der Aufsichtsbehörde gefassten Beschlüssen.

Art. 3 - Der Minister legt die Art und Weise fest, wie die Belege der Eintragungen oder Hinterlegungen sowie alle anderen Akte, aus denen die Anrechte der Polizeizone hervorgehen, aufbewahrt werden.

Art. 4 - Die Finanzkonten werden vom besonderen Rechnungsführer auf den Namen der Polizeizone eröffnet, nachdem das Kollegium sein Einverständnis gegeben hat. Sie werden von ihm verwaltet, und die Post wird direkt an ihn gerichtet.

In allen Fällen ist auf den Zahlungsaufforderungen die Nummer des Kontos vermerkt, auf das der Betrag zu zahlen ist.

TITEL II - Der Haushaltsplan KAPITEL I - Allgemeines Art. 5 - Der Haushaltsplan umfasst die genaue Schätzung aller Einnahmen und aller Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres getätigt werden können, mit Ausnahme der für Rechnung Dritter verrichteten oder nur den Barmittelbestand betreffenden Geldbewegungen.

Innerhalb des Haushaltsplans wird unterschieden zwischen dem ordentlichen Dienst und dem ausserordentlichen Dienst und innerhalb eines jeden dieser Dienste zwischen dem eigentlichen Finanzjahr und den vorherigen Rechnungsjahren.

Art. 6 - Die Einnahmen und die Ausgaben sowie ihr Ergebnis werden unwiderruflich auf ein Rechnungsjahr und einen Dienst angerechnet.

Art. 7 - Jeder Beschluss der Aufsichtsbehörde in Sachen Haushaltsplan wird dem Rat vom Kollegium mitgeteilt.

KAPITEL II - Der Haushaltsplan Art. 8 - Wenn die Haushaltsmittel ausreichen, kann der Rat in seinem Haushaltsplan Mittel bereitstellen: 1. für den Erwerb von Staatspapieren und Effekten, 2.für die vorzeitige Rückzahlung der teuersten Anleihen, 3. für: a) die Bildung von Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, b) die Bildung von ordentlichen Rücklagen, die ordentlichen Überschüssen zu entnehmen sind, oder von ausserordentlichen Rücklagen, die ordentlichen oder ausserordentlichen Überschüssen zu entnehmen sind, c) die Deckung von ausserordentlichen Ausgaben. Art. 9 - Der in den Haushaltsplan eingetragene geschätzte Überschuss oder das darin eingetragene geschätzte Defizit der vorherigen Rechnungsjahre ergibt sich aus dem Haushaltsplan des vorigen Rechnungsjahres und seinen eventuellen Abänderungen.

Sobald die Haushaltsrechnung dieses vorigen Rechnungsjahres vom Rat gebilligt ist, wird der im Haushaltsplan eingetragene geschätzte Überschuss oder das darin eingetragene geschätzte Defizit durch den Überschuss beziehungsweise das Defizit des abgeschlossenen Rechnungsjahres ersetzt.

Wenn durch diese Abänderung ein Defizit entsteht oder das Defizit ansteigt, trifft der Rat geeignete Massnahmen, um das Haushaltsgleichgewicht wieder herzustellen.

In Mehrgemeindezonen können diese Massnahmen nur nach Konzertierung mit den einzelnen Gemeinderäten und mit deren Einverständnis getroffen werden.

Die Modalitäten dieser Konzertierung werden von Uns festgelegt.

Art. 10 - Die Ausgabenhaushaltsmittel dürfen zu keinen anderen Zwecken benutzt werden als zu denen, die ihnen im Haushaltsplan zugewiesen sind; diese Haushaltsmittel sind beschränkt.

Die in Absatz 1 erwähnte Beschränkung kommt, was die Ausgaben im ordentlichen Dienst betrifft, zur Anwendung auf die Gesamtheit der Mittel, die denselben - auf die ersten drei Ziffern beschränkten - funktionellen Kode tragen und zur selben wirtschaftlichen Gruppe gehören.

Art. 11 - Das Kollegium erstellt den Entwurf des Haushaltsplans, nachdem es die Stellungnahme einer Kommission eingeholt hat, in der mindestens ein Mitglied des Kollegiums, der Korpschef der lokalen Polizei und der besondere Rechnungsführer sitzen.

Die Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten Kommission bezieht sich ausschliesslich auf die Rechtmässigkeit und die zu erwartende finanzielle Auswirkung.

Art. 12 - Sobald der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist, ist er ausführbar, unbeschadet der Kontrolle der Rechtmässigkeit der darin eingetragenen Einnahmen und Ausgaben.

Art. 13 - § 1 - Vor der definitiven Billigung des Haushaltsplans seitens der Aufsichtsbehörde, wie in Artikel 72 des Gesetzes vorgesehen, dürfen anhand provisorischer Mittel Ausgaben getätigt werden, für die ausführbare Mittel im Haushaltsplan des vorigen Rechnungsjahres eingetragen waren.

Wenn der Haushaltsplan jedoch noch nicht vom Rat gebilligt ist, wie in den Artikeln 39 und 40 des Gesetzes vorgesehen, werden die provisorischen Mittel vom Rat festgestellt. § 2 - Die provisorischen Mittel dürfen pro abgelaufenen oder begonnenen Monat nicht höher sein als ein Zwölftel: 1. der Haushaltsmittel des vorigen Rechnungsjahres, wenn der Haushaltsplan des Rechnungsjahres noch nicht vom Rat gebilligt ist, 2.der Haushaltsmittel des laufenden Rechnungsjahres oder, falls sie geringer sind, der Haushaltsmittel des vorigen Rechnungsjahres, wenn der Haushaltsplan des Rechnungsjahres bereits vom Rat gebilligt ist.

Diese Einschränkung findet weder Anwendung auf die Ausgaben für die Entlohnung des Personals und die Zahlung der Versicherungsprämien und Steuern noch auf die Ausgaben für Abschreibungen und Aufwendungen mit Bezug auf die Schuld. § 3 - Die provisorischen Mittel betreffen nur die ordentlichen Ausgaben.

KAPITEL III - Abänderungen des Haushaltsplans Art. 14 - Die Abänderungen des Haushaltsplans unterliegen denselben Verfahren wie der Haushaltsplan.

Sie sind für jeden Haushaltsmittelbetrag ordnungsgemäss zu rechtfertigen.

Art. 15 - So früh wie möglich bei den Abänderungen des Haushaltsplans eingetragen werden müssen die Haushaltsmittel, die notwendig sind, um die Ausgaben zu decken, die durch unvorhergesehene und zwingende Umstände erforderlich werden, sowie die Haushaltsmittel, die sich auf unvorhergesehene Einnahmen beziehen.

TITEL III - Vermögen und Geschäftsführung KAPITEL I - Vermögen und Bilanz Art. 16 - § 1 - Die allgemeine Lage der Polizeizone am 31. Dezember eines jeden Rechnungsjahres wird durch eine Bilanz bestimmt. § 2 - Die Aktiva der Bilanz, die aus der Gesamtheit der Vermögenswerte und der Anrechte bestehen, welche durch Verwendung der Werte der Passiva zusammenkommen, umfassen: 1. das Anlagevermögen, das die von der Polizeizone auf Dauer erworbenen Güter darstellt, nämlich: a) die Gründungskosten, b) die immateriellen Anlagen, c) die Sachanlagen, die das unbewegliche und das bewegliche Vermögen umfassen, d) die Finanzanlagen, 2.das Umlaufvermögen, das die Vermögenswerte und die Anrechte der Polizeizone darstellt, nämlich: a) die Vorräte, b) die Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, c) die Verrichtungen für Rechnung Dritter, d) die Geldanlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, e) die verfügbaren Werte, f) die Ausgleichskonten. § 3 - Die Passiva der Bilanz, die die Herkunft der Mittel angeben, über die die Polizeizone verfügt, um ihre Ziele zu verwirklichen, umfassen: 1. die Eigenmittel, die die von der Polizeizone investierten Mittel sind, deren Eigentümerin sie ist, nämlich: a) das Ursprungskapital, b) die kapitalisierten Ergebnisse, c) die Ergebnisse der vorherigen Rechnungsjahre, d) die Rücklagen, e) die erhaltenen Investitionszuschüsse, f) die Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, 2.die Fremdmittel oder die Schulden, welche die der Polizeizone von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel sind, nämlich: a) die Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, b) die Schulden mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, c) die Verrichtungen für Rechnung Dritter, d) die Ausgleichskonten. § 4 - In der Ausgangsbilanz besteht das Ursprungskapital aus der Differenz zwischen den Aktiva und dem Gesamtbetrag der Schulden, der Rücklagen, des kumulierten Ergebnisses der vorherigen Rechnungsjahre, der erhaltenen Investitionszuschüsse und der Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen.

Aus der Differenz zwischen den Aktiva und den Schulden ergibt sich das Nettovermögen der Polizeizone. Diese Vermögenslage wird jedes Jahr durch die Übernahme des Saldos der Ergebnisrechnung des abgeschlossenen Rechnungsjahres angepasst.

Art. 17 - Die Ergebnisrechnung umfasst die vergleichende Buchung von und die Differenz zwischen den Erträgen und den Aufwendungen der Polizeizone im Laufe des Rechnungsjahres.

Es gibt drei Arten von Erträgen und Aufwendungen: 1. laufende Erträge und Aufwendungen: Sie bestehen aus den festgestellten Anrechten und den Ausgaben, die auf die Artikel des ordentlichen Dienstes im Haushaltsplan angerechnet werden, 2.Erträge und Aufwendungen, die sich aus den normalen Schwankungen der Bilanzwerte oder aus den Wiederherstellungen der Aufwendungen und Erträge ergeben.

Sie ergeben sich insbesondere: a) aus Zuführungen an die Abschreibungen und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, b) aus Vorratsschwankungen, c) aus Kontenwiederherstellungsvorgängen betreffend die Anrechnung periodischer Rückzahlungen von Anleihen, d) aus Einbringungen von in eigener Regie ausgeführten Arbeiten in das Anlagevermögen, 3.aussergewöhnliche Erträge und Aufwendungen sowie Rücklagen: a) Die Erträge dieser Art ergeben sich insbesondere: - aus in Artikel 20 erwähnten Neubewertungen von Gütern des Anlagevermögens, - aus Mehrwerten bei der Abtretung von Gütern des Anlagevermögens, - aus erhaltenen aussergewöhnlichen Schadensersatzleistungen für Güter des Vermögens, - aus Abhebungen von den Rücklagen, - aus anderen aussergewöhnlichen Einbringungen des ordentlichen oder des ausserordentlichen Dienstes.b) Die Aufwendungen dieser Art ergeben sich insbesondere: - aus in Artikel 20 erwähnten Neubewertungen von Gütern des Anlagevermögens, - aus der in Artikel 52 erwähnten Eintragung von Schuldforderungen unter die nicht einzutreibenden und uneintreibbaren Forderungen, - aus Minderwerten bei der Abtretung oder anlässlich des Verlustes von Gütern des Anlagevermögens, - aus aussergewöhnlichen Schadensersatzleistungen an Dritte durch die Polizeizone, - aus Zuführungen an die Wertminderungen, - aus Zuführungen an den ordentlichen oder ausserordentlichen Rücklagenfonds. In der Ergebnisrechnung sind folgende Ergebnisse angeführt: a) der Betriebsüberschuss oder das Betriebsdefizit: das Ergebnis, das aus der allgemeinen Buchführung hervorgeht und durch den Vergleich der unter den Nummern 1 und 2 erwähnten Aufwendungen und Erträge bestimmt wird, b) der aussergewöhnliche Überschuss oder das aussergewöhnliche Defizit: das Ergebnis, das aus der allgemeinen Buchführung hervorgeht und durch den Vergleich der unter Nummer 3 erwähnten Aufwendungen und Erträge bestimmt wird, c) der Überschuss oder das Defizit des Rechnungsjahres: das Betriebsergebnis zuzüglich des aussergewöhnlichen Ergebnisses. Art. 18 - Das Kollegium führt ein detailliertes und vollständiges Inventar, das den Wert all seiner Güter, Vermögenswerte, Anrechte und Forderungen sowie seiner Investitionszuschüsse und seiner Schuld angibt.

Im Inventar sind ausserdem die Verpflichtungen erwähnt, mit denen die oben erwähnten Werte belastet sind, sowie die Bürgschaftsannahmen und gewährten Garantien.

Die Nomenklatur des Inventars und die Regeln zur Bewertung des Vermögens sind im Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1990 zur Ausführung der Artikel 19 und 21 des Königlichen Erlasses vom 2.

August 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung aufgeführt.

Der besondere Rechnungsführer registriert in der Bilanzrechnung die im Inventar eingetragenen Werte mit ihren Schwankungen.

Zu diesem Zweck erhält er vom Kollegium eine beglaubigte Kopie aller Akte, Dokumente und Schriftstücke betreffend diese Werte.

Art. 19 - In der Buchführung wird zwischen dem Wert des Grundstücks und demjenigen der sich darauf befindenden Immobilien unterschieden.

Art. 20 - § 1 - Die Güter des unbeweglichen Vermögens werden jährlich neu bewertet.

Die Neubewertung erfolgt nach der Art des Gutes aufgrund des Indexes der Preise im Bausektor. § 2 - Falls bedeutende und nicht rein gelegentliche Marktschwankungen auftreten sollten, kann der König eine aussergewöhnliche Neubewertung der Güter des unbeweglichen Vermögens anordnen unter der Voraussetzung, dass das in § 1 erwähnte Kriterium nicht ausreicht, um diesen Schwankungen Rechnung zu tragen.

Art. 21 - Die Abschreibung erfolgt jährlich und ist linear.

Die Güter werden gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 2.

August 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung abgeschrieben.

Die Investitionszuschüsse müssen so reduziert werden, wie das Gut, für das der Zuschussbetrag gewährt wurde, abgeschrieben wird.

Art. 22 - Die Polizeizone kann gemäss den vom Minister des Innern festgelegten Regeln eine Verwaltung der Vorräte vorsehen.

Art. 23 - Wenn Aufwendungen und Erträge sich auf ein späteres Rechnungsjahr beziehen, werden sie auf ein Ausgleichskonto angerechnet, das das Ergebnis des Rechnungsjahres nicht beeinflusst.

KAPITEL II - Anleihen Art. 24 - Auf Beschluss des Rates kann die Polizeizone Anleihen aufnehmen, um den Betrag der ausserordentlichen Ausgaben zu decken.

Die Frist für die Rückzahlung der Anleihen darf nicht länger sein als die Dauer der Abschreibung der Güter, für die diese Anleihen aufgenommen wurden.

Das Schuldenverzeichnis erwähnt pro Jahr und pro Anleihe die Rückzahlungsraten und die geschuldeten Zinsen auf der Grundlage der geltenden Zinssätze.

Art. 25 - Auf Beschluss des Rates kann die Polizeizone Krediteröffnungsverträge schliessen durch Einkalkulierung von zu erwartenden Zuschüssen oder anderen im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen.

Art. 26 - Die nicht verwendeten Restbeträge der Anleihen werden durch Beschluss des Rates: 1. entweder der vorzeitigen Rückzahlung der Anleihe 2.oder der Zahlung ausserordentlicher Ausgaben, die nicht durch dazu gemäss Artikel 24 Absatz 1 bestimmte Einnahmen gedeckt sind, zugeführt.

Art. 27 - Vor der Erstellung der Bilanz werden die Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr um den Betrag der Rückzahlungsraten reduziert, die im Laufe des kommenden Rechnungsjahres fällig sind und bei den Schulden mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr eingetragen werden.

KAPITEL III - Barmittelbestand und angelegtes Geld Art. 28 - Das Kollegium sorgt dafür, dass der Kassenvorrat der Polizeizone genügend Kassenmittel umfasst, um jederzeit den Verpflichtungen der Polizeizone nachkommen und ihre Ausgaben begleichen zu können.

Es sorgt auch dafür, dass die Beschlüsse, Anleihen aufzunehmen oder Krediteröffnungsverträge zu schliessen, unverzüglich gefasst und ausgeführt werden.

Art. 29 - Anlagen von besonderen Fonds aus Schenkungen und Legaten mit festgelegter Bestimmung sowie Einkünfte aus diesen Anlagen werden auf die jedem dieser Fonds eigenen Artikel des Haushaltsplans angerechnet.

Diese Anlagen werden sowohl im Inventar als auch in der Buchführung getrennt verwaltet.

Art. 30 - Die verfügbaren Gelder dürfen nur bei den von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen anerkannten Finanzinstituten in Form von Anlagen, bei denen zumindest das Kapital garantiert ist, investiert werden.

Art. 31 - Der Nettowert der Sachanlagen muss im Falle einer Realisierung so schnell wie möglich wiederhergestellt werden.

Die Werte und Wertpapiere der Polizeizone können realisiert werden, um Anleihen zu vermeiden, für die die Aufwendungen höher wären als die Einkünfte aus diesen Werten und Wertpapieren.

Art. 32 - Der besondere Rechnungsführer ist für den Kassenvorrat verantwortlich.

Die Gelder des Kassenvorrats werden in der Buchführung, bei der jede Geldbewegung registriert wird, getrennt verwaltet.

Art. 33 - § 1 - Der besondere Rechnungsführer bewahrt in der Kasse nur die Gelder auf, die nötig sind, um die nächstfälligen in bar zu zahlenden Beträge zu entrichten. § 2 - Die anderen verfügbaren Gelder werden auf die laufenden Konten überwiesen oder für höchstens ein Jahr angelegt. § 3 - Nach Rücksprache mit dem besonderen Rechnungsführer regelt das Kollegium die Verwaltung des Kassenvorrats.

Art. 34 - Der besondere Rechnungsführer ist verantwortlich für Zinsverluste, die zurückzuführen sind auf: 1. durch ihn verschuldete Verspätungen bei der Eintreibung der Einkünfte der Polizeizone, 2.das Festhalten von Geldern der Polizeizone in der Kasse oder auf unproduktiven Konten über die vom Kollegium festgelegten Normen hinaus, 3. das Beibehalten eines negativen Saldos auf den laufenden Konten der Polizeizone, wenn die in der Kasse verbliebenen Gelder weit mehr als nur ausreichen, um die nächstfälligen Zahlungen zu verrichten. TITEL IV - Die Buchführung KAPITEL I - Allgemeines Art. 35 - Das Kollegium und, unter seiner Aufsicht, der besondere Rechnungsführer sind mit der Buchführung der Polizeizone beauftragt.

Das Kollegium stellt dem besonderen Rechnungsführer die materiellen Mittel sowie das Personal zur Verfügung, die zur Ausübung seiner Zuständigkeiten notwendig sind.

In Mehrgemeindezonen handelt es sich um Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders des lokalen Polizeikorps.

Diese Personalmitglieder werden dem besonderen Rechnungsführer in Konzertierung mit dem Korpschef der Polizeizone zur Verfügung gestellt.

Art. 36 - § 1 - Alle durch ein Gesetz oder durch vorliegenden Erlass verlangten Bücher und Dokumente müssen, wenn ein Abschluss, eine Mitteilung, Kontrolle, Überprüfung oder Archivierung vorgesehen ist, auf Papier, in der vorgeschriebenen Form erstellt werden.

Jede Buchung beruht auf Belegen. § 2 - Auf den Belegen stehen: 1. eine laufende Nummer entsprechend ihrer Buchung, 2.das Rechnungsjahr, 3. die Nummer des Artikels des Haushaltsplans, 4.ein Kontrollvermerk zu dem festgestellten Anrecht oder der Verpflichtung.

Von Dritten ausgestellte Belege, die sich auf Dienstleistungen oder Lieferungen an die Polizeizone beziehen, werden ausserdem mit einem Empfangsvermerk versehen. § 3 - Die Buchungen werden Tag für Tag vom 1. Januar bis 31. Dezember vorgenommen.

Bei jedem Abschluss werden die Journale durchlaufend nummeriert.

Jede Eintragung trägt eine laufende Nummer. Es dürfen keine Leerstellen oder Zwischenräume gelassen werden, und Streichungen, darübergeschriebene Vermerke oder Randbemerkungen sind nicht erlaubt.

Jede Richtigstellung wird durch ein Kennzeichen am Anfang der Zeile hervorgehoben. Vor jedem negativen Betrag steht ein Kennzeichen. § 4 - Die Erhöhungen der Aktivkonten und der Aufwendungskonten werden auf der Debetseite gebucht und die Verminderungen auf der Kreditseite.

Die Erhöhungen der Passivkonten und der Ertragskonten werden auf der Kreditseite gebucht und die Verminderungen auf der Debetseite.

Auf der linken Seite der Bücher stehen die Aktivkonten und die Aufwendungskonten sowie die Debetwerte. Auf der rechten Seite der Bücher stehen die Passivkonten und die Ertragskonten sowie die Kreditwerte.

Die Bewegungen der allgemeinen Konten bewirken, dass, wenn ein Konto belastet wird, einem anderen dafür gutgeschrieben wird. § 5 - Es können zu den Büchern der Hauptbuchführung auch Nebenbücher angelegt werden, wenn der Umfang der Verrichtungen es erforderlich macht. Diese Nebenbücher, die nicht nummeriert werden müssen, werden nach denselben Regeln geführt wie die Bücher der Hauptbuchführung. § 6 - Am Ende jeder Seite und jeden Monats wird in allen Büchern das Total gemacht. Die Bücher werden mindestens einmal im Monat abgeschlossen. Gegebenenfalls werden die Totale auf die nächste Seite oder ins nächste Buch übertragen.

Bei jedem Abschluss erstellt der besondere Rechnungsführer ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Buchungen mit dem Kassenvorrat übereinstimmen. § 7 - Sobald die Bücher am Ende des Rechnungsjahres abgeschlossen sind, wird dem Kollegium eine Kopie davon übergeben. Die Bücher und Belege werden vom besonderen Rechnungsführer bis zum definitiven Abschluss der Rechnungen aufbewahrt.

Sie werden während dreissig Jahren in der Polizeizone aufbewahrt. Die Jahresrechnungen werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt.

Art. 37 - In der Haushaltsbuchführung werden registriert und gerechtfertigt: 1. bei den Einnahmen: die Einnahmeanrechte, die nicht einzutreibenden und die uneintreibbaren Forderungen, 2.bei den Ausgaben: die Ausgabenverpflichtungen und die Anrechnungen.

Die Haushaltsbuchführung wird nach der Methode der einfachen Buchführung geführt mittels des Journals und des Hauptbuchs der Haushaltsverrichtungen. Aus ihr ergibt sich nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung.

Art. 38 - In der allgemeinen Buchführung werden die Bewegungen der Bilanzwerte, die Aufwendungen und die Erträge registriert.

Die allgemeine Buchführung wird nach der Methode der doppelten Buchführung geführt mittels des Journals und des Hauptbuchs der allgemeinen Verrichtungen. Aus ihr ergeben sich nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Bilanz und die Ergebnisrechnung.

Art. 39 - Den allgemeinen Konten der Bilanz werden die individuellen Konten der Güter der Polizeizone, ihrer Schulden und ihrer Forderungen beigefügt.

Sie werden gleichzeitig mit den Bilanzrechnungen geführt.

Art. 40 - Alle Bewegungen in der Haushaltsbuchführung und in der allgemeinen Buchführung werden im Laufe des Rechnungsjahres registriert, in dem sie erfolgen.

Die auf ein anderes Rechnungsjahr anzurechnenden Haushaltsverrichtungen werden durch die Angabe dieses Rechnungsjahres spezifiziert.

Art. 41 - Die funktionelle und wirtschaftliche Klassifikation und die Klassifikation der allgemeinen und individuellen Konten sowie die Mindestkontenpläne sind die, die in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1990 zur Ausführung des Artikels 44 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung festgelegt sind.

KAPITEL II - Einnahmen und Erträge Abschnitt 1 - Einnahmeanrechte und Erträge Art. 42 - § 1 - Allein das Kollegium stellt die Einnahmeanrechte fest. § 2 - Wenn das Anrecht nicht durch ein Gesetz oder durch ein beweiskräftiges Dokument erwiesen ist, erstellt das Kollegium einen Eintreibungsbericht und übermittelt ihn dem besonderen Rechnungsführer mit allen Belegen zur Rechtfertigung des Anrechts und seiner Feststellung.

Auf dem Eintreibungsbericht sind der Name und die Adresse des Zahlungspflichtigen, die Art und der Betrag der Forderung sowie das Rechnungsjahr und der Artikel des Haushaltsplans erwähnt.

Es kann ein kollektiver Eintreibungsbericht erstellt werden, wenn eine buchhalterische Rechtfertigung und Anrechnung mehrere Forderungen betrifft. § 3 - Auf den Belegen werden das Rechnungsjahr und der Artikel des Haushaltsplans, auf die die Einnahmen angerechnet werden, vermerkt.

Art. 43 - § 1 - Jedes Einnahmeanrecht wird sofort in der Buchführung registriert. § 2 - In folgenden Fällen wird das Einnahmeanrecht festgestellt: 1. wenn andere Personalmitglieder der Polizeizone für die Polizeizone in bar eingenommene Beträge an den besonderen Rechnungsführer auszahlen, 2.wenn der Beschluss gefasst wird, mit dem der Rat die Bedingungen annimmt, die das Kreditinstitut für den Anleihevertrag gestellt hat, 3. bei der Notifizierung der Dividenden, der Gewinnanteile und des Betrags der kommunalen und föderalen Dotationen, 4.am Fälligkeitstag, was die Zinsen betrifft. § 3 - Wenn die Einnahme ohne vorherige Feststellung des Anrechts und ohne vorherige Rechtfertigung erfolgt, unterbreitet der besondere Rechnungsführer dem Kollegium einen Eintreibungsbericht in doppelter Ausfertigung, wovon das Kollegium ihm ein mit dem Vermerk seines Einverständnisses unterzeichnetes Exemplar zurückgibt.

Art. 44 - Die allgemeinen Konten werden gleichzeitig mit der Feststellung der Anrechte in der Haushaltsbuchführung fortgeschrieben.

Art. 45 - Für Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen der Polizeizone zugunsten Dritter werden Rechnungen, Schuldforderungen oder Eintreibungsberichte in doppelter Ausfertigung erstellt. Auf den Rechnungen und Schuldforderungen sind alle Auskünfte anzugeben, die auf jedem Eintreibungsbericht stehen müssen.

Für Anrechte, die auf der Stelle und in bar gegen Ausstellung einer Quittung oder irgendeines anderen Belegs gezahlt werden müssen, ist jedoch weder eine Rechnung noch eine Schuldforderung erforderlich.

Art. 46 - Die Anrechte können in der Haushaltsbuchführung provisorisch festgestellt werden, obwohl sie noch keine Einnahmeanrechte darstellen.

Diese Anrechte werden bei ihrer Feststellung durch Einnahmeanrechte ersetzt.

Die provisorisch festgestellten Anrechte werden auf jeden Fall bei Abschluss des Rechnungsjahres gestrichen.

Art. 47 - Im Hauptbuch der Haushaltsverrichtungen stehen gegenüber jedem Artikel des Haushaltsplans auf der Einnahmenseite: 1. die Bezeichnung und der Haushaltsmittelbetrag, 2.das Datum und die Nummer des Hauptbelegs zur Rechtfertigung des Einnahmeanrechts, der nicht einzutreibenden oder der uneintreibbaren Forderung und gegebenenfalls die Nummer des individuellen Kontos, 3. der Betrag der Einnahmeanrechte, der nicht einzutreibenden und der uneintreibbaren Forderungen, Tag für Tag nummeriert und getrennt von den provisorisch festgestellten Anrechten, 4.die Differenz zwischen dem Haushaltsmittelbetrag und dem Total der Einnahmeanrechte unter Abzug der uneintreibbaren und der nicht einzutreibenden Forderungen.

Art. 48 - Der besondere Rechnungsführer führt für jeden Zahlungspflichtigen ein individuelles Konto, auf dem ausser der Identität des Zahlungspflichtigen 1. das Datum, der Betrag und die Nummer des festgestellten Anrechts, 2.das Datum, der Betrag und das Zeichen der Eintreibungen, 3. die nicht einzutreibenden und die uneintreibbaren Forderungen angegeben sind. Die mittels kollektiver Aufstellungen festgelegten Anrechte dürfen in einem globalen Konto pro Gebühr und pro Rechnungsjahr registriert werden.

Abschnitt 2 - Einnahmen Art. 49 - Sobald der besondere Rechnungsführer im Besitz der Dokumente ist, durch die die Anrechte der Polizeizone festgestellt werden, kontrolliert er die Regularität dieser Dokumente und ihrer Belege sowie ihre Anrechnung in der Haushaltsbuchführung und in der allgemeinen Buchführung.

Art. 50 - Der besondere Rechnungsführer setzt das Kollegium regelmässig von den zur Eintreibung der Schuldforderungen getroffenen Massnahmen schriftlich in Kenntnis.

Wenn ein Schuldner binnen der eingeräumten Frist nicht zahlt und kein Vollstreckungsbefehl vorliegt, informiert der besondere Rechnungsführer das Kollegium schriftlich darüber, und zwar im Hinblick auf die eventuelle Anwendung des Artikels 270 des neuen Gemeindegesetzes, so wie er durch Artikel 210 des Gesetzes ergänzt worden ist.

Die Schuldforderungen der Polizeizone, deren Eintreibung unsicher geworden ist, werden auf ein Konto "zweifelhafte Schuldner" der allgemeinen Buchführung übertragen, und zwar auf der Grundlage eines Beschlusses des Kollegiums infolge eines Berichtes des besonderen Rechnungsführers.

Art. 51 - § 1 - Der besondere Rechnungsführer bucht die eingetriebenen Einnahmeanrechte.

Er bucht auch die unrechtmässig eingetriebenen Beträge. § 2 - Wenn die Beträge bar eingezahlt werden, stellt der besondere Rechnungsführer eine Quittung oder irgendeinen anderen Zahlungsnachweis aus.

Art. 52 - § 1 - Der besondere Rechnungsführer trägt bei den nicht einzutreibenden Forderungen die vom Kollegium ordnungsgemäss genehmigten Befreiungen und Ermässigungen ein, für die ihm vom Kollegium eine Erlaubnis notifiziert wird. § 2 - Der besondere Rechnungsführer trägt bei den uneintreibbaren Forderungen 1. die Beträge, die von Zahlungspflichtigen geschuldet werden, deren Zahlungsunfähigkeit durch Beweisstücke erwiesen ist, 2.die festgestellten Anrechte, die aufgrund materieller Irrtümer verfallen, ein.

KAPITEL III - Ausgaben und Aufwendungen Abschnitt 1 - Vorhergehende Bestimmung Art. 53 - Ausser in Fällen, die durch ein Gesetz oder durch vorliegenden Erlass bestimmt sind, darf eine Ausgabe erst getätigt werden nach der definitiven Ausgabenverpflichtung, ihrer Anrechnung auf den Artikel des Haushaltsplans, ihrer Registrierung bei den allgemeinen Konten der eingehenden Rechnungen, ihrer Anrechnung auf die allgemeinen und individuellen Konten, ihrer Anweisung durch das Kollegium und der Aufstellung einer Zahlungsanweisung gemäss Artikel 250 des neuen Gemeindegesetzes und Artikel 34 Nr. 4 des Gesetzes.

Abschnitt 2 - Ausgaben- und Aufwendungsverpflichtung und -anrechnung Art. 54 - Allein das Kollegium ist dazu befugt, Ausgabenverpflichtungen einzugehen.

Die Ausgabenverpflichtung ergibt sich aus einer Verpflichtung, die aus einem Gesetz, aus einem Abkommen oder aus einem einseitigen Beschluss des Rates oder des Kollegiums hervorgeht.

Durch die Ausgabenverpflichtung wird ein Haushaltsmittelbetrag ganz oder teilweise für einen festen Zweck unter Ausschluss jeglicher anderen Bestimmung bereitgehalten.

In der Ausgabenverpflichtung werden 1. der Name des Gläubigers oder des Anspruchsberechtigten, 2.der wahrscheinliche Betrag, 3. das Rechnungsjahr und der Artikel des Haushaltsplans erwähnt. Art. 55 - Eine Ausgabenverpflichtung kann provisorisch eingegangen werden, wenn das Kollegium beschliesst, einen Haushaltsmittelbetrag ganz oder teilweise für die Ausführung einer voraussehbaren Verpflichtung der Polizeizone vorzubehalten.

Diese Ausgabenverpflichtung wird in den Artikeln des Haushaltsplans aufgenommen; sie wird ganz oder teilweise durch eine definitive Verpflichtung ersetzt und verfällt auf jeden Fall bei Abschluss des Rechnungsjahres.

Art. 56 - Wenn die Ausgaben durch eine einfache Rechnung belegt werden können, gibt der betreffende Dienst jegliche Bestellung mittels eines Bestellscheins auf, der vor seinem Versand vom Kollegium mit einem Sichtvermerk zu versehen ist.

Der Gläubiger muss dem Kollegium eine Rechnung in zweifacher Ausfertigung mit dem beigefügten Bestellschein vorlegen.

Art. 57 - Die Ausgabenverpflichtungen werden im Hauptbuch der Haushaltsverrichtungen eingetragen, sobald sie gemäss Artikel 54 eingegangen worden sind.

Art. 58 - Im Hauptbuch der Haushaltsverrichtungen stehen gegenüber jedem Ausgabenkonto: 1. die Bezeichnung und der Haushaltsmittelbetrag, 2.das Datum und die Nummer des Hauptbelegs und gegebenenfalls die Nummer des individuellen Kontos, 3. die Höhe der auf jedem Haushaltsmittelbetrag eingegangenen und Tag für Tag nummerierten Ausgabenverpflichtungen, wobei die provisorischen Ausgabenverpflichtungen von den definitiven getrennt stehen, 4.der auf jede Ausgabenverpflichtung angerechnete Betrag, 5. der Saldo des Haushaltsmittelbetrags. Art. 59 - Das Kollegium bucht unmittelbar Rechnungen oder Dokumente, die diese ersetzen. Die Buchung erfolgt so, dass das Fälligkeitsdatum jederzeit leicht nachgeschlagen werden kann.

Die Rechnungen werden vom Bediensteten, der mit der Kontrolle der Lieferungen oder Dienstleistungen beauftragt ist, mit einem Empfangsvermerk versehen.

Art. 60 - Die Rechnungen und anderen Ausgabendokumente werden dem besonderen Rechnungsführer mit allen Belegen zugesandt, die die Regularität der sich daraus ergebenden Ausgabe rechtfertigen.

Nachdem der besondere Rechnungsführer diese Dokumente kontrolliert hat, nimmt er die Anrechnung auf die Haushaltskonten und die allgemeinen Konten vor oder übermittelt er die Dokumente an das Kollegium, falls Unstimmigkeiten vorliegen.

Die Anrechnung auf die allgemeinen Konten besteht darin, die Aufwendung und die mit der Ausgabe einhergehende Bilanzbewegung zu registrieren.

Die Anrechnung auf die Haushaltskonten besteht darin, den infolge der Ausgabenverpflichtung tatsächlich geschuldeten Betrag einzutragen und die Verpflichtung gegebenenfalls zu korrigieren.

Abschnitt 3 - Erstellung der Zahlungsanweisungen Art. 61 - § 1 - Auf den Zahlungsanweisungen sind 1. das Datum ihrer Ausstellung, 2.das laufende Rechnungsjahr, 3. der Artikel des Haushaltsplans, 4.das ursprüngliche Rechnungsjahr, 5. die Art der Ausgabe, 6.die Nummer der Ausgabenverpflichtung, 7. die Anspruchsberechtigten, 8.die zu zahlende Summe vermerkt.

Gegebenenfalls kann auf der Zahlungsanweisung auch die Art der Zahlung angegeben werden.

Auf den in bar an Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit zu zahlenden Anweisungen werden Name, Vorname und Eigenschaft von zwei Personen, die mit der Einkassierung des Geldes beauftragt sind, vermerkt.

Kollektive Anweisungen werden ausserdem durch eine Aufschlüsselung der Ausgaben gestützt. § 2 - Alle Belege werden der Zahlungsanweisung beigefügt und bleiben bei ihr.

Die Belege, die sich auf mehrere aufeinander folgende Anweisungen beziehen, werden der ersten beigefügt. § 3 - Abänderungen der Angaben auf den Zahlungsanweisungen müssen von den in Artikel 53 dieses Erlasses erwähnten Personen unterzeichnet werden.

Art. 62 - Es muss keine Zahlungsanweisung erstellt werden: 1. bei Zahlung einer für Rechnung eines Dritten erfolgten Einnahme, 2.bei Rückzahlung einer Summe an einen Dritten, die dieser irrtümlicherweise gezahlt hat.

Art. 63 - Der besondere Rechnungsführer trägt die in der Ausführung begriffenen Zahlungen in die Buchführung ein.

Abschnitt 4 - Zahlung der Ausgaben Art. 64 - Der besondere Rechnungsführer schickt jede nicht reguläre Zahlungsanweisung an das Kollegium zurück und gibt dabei die Gründe an, aus denen er die Zahlung verweigert.

Art. 65 - Auf den Verträgen, Rechnungen, Schuldforderungen und anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der Auszahlung der für Arbeiten, Lieferungen oder gleich welche Dienstleistungen geschuldeten Beträge muss die Nummer des Finanzkontos der Gläubiger der Polizeizone angegeben sein.

KAPITEL IV - Jahresrechnungen Abschnitt 1 - Abschluss der Konten Art. 66 - Zwischen dem 1. Dezember des abzuschliessenden Haushaltsjahres und dem 15. Februar des nächsten Jahres werden folgende Verrichtungen erledigt: 1. Die Aufstellung der noch verfügbaren Haushaltsmittel wird den zuständigen Bediensteten oder Diensten übermittelt.2. Diese übermitteln dem besonderen Rechnungsführer die Unterlagen, für die die Anrechnung noch nicht abgeschlossen ist und für die die Eintragung in die Artikel des Haushaltsplans so schnell wie möglich erfolgen muss.3. Der besondere Rechnungsführer erstellt anschliessend die Liste der laufenden Verpflichtungen und lässt sie von den zuständigen Bediensteten oder Diensten, die die abzuschliessenden Verpflichtungen darauf vermerken, ergänzen.4. Die Bereinigung der Artikel des Haushaltsplans geschieht, indem die abgeschlossenen Verpflichtungen totalisiert und alle nicht abgeschlossenen Verpflichtungen getrennt vermerkt werden.5. Ein erster provisorischer Lagebericht über die Haushaltsmittel, Verpflichtungen und Anrechnungen wird erstellt und den zuständigen Bediensteten oder Diensten übermittelt, die darauf die Verpflichtungen und Anrechnungen vermerken, die noch zu tätigen bleiben.6. Auf der Grundlage dieses provisorischen Berichts bucht der besondere Rechnungsführer definitiv und getrennt: a) die abgeschlossenen Verpflichtungen, b) die abzuziehenden Verpflichtungen, c) das Total der Verpflichtungen, d) die Haushaltsmittelbeträge, für die eine Verpflichtung eingegangen worden ist, für die kein Abschluss vorliegt, und die auf das nächste Rechnungsjahr zu übertragen sind, e) die ungenutzten Haushaltsmittel.7. Das Kollegium stellt pro Verpflichtung und Artikel des Haushaltsplans sofort die Liste der zu übertragenden Haushaltsmittel und Verpflichtungen fest.8. Die unter Nummer 7 erwähnten Übertragungen werden in die Artikel des Haushaltsplans des nächsten Rechnungsjahres eingetragen. Abschnitt 2 - Erstellung der Jahresrechnungen Art. 67 - Nach Abschluss der Hauptbücher und Feststellung der Liste der auf das nächste Rechnungsjahr übertragenen Haushaltsmittel und Verpflichtungen durch das Kollegium erstellt der besondere Rechnungsführer die Haushaltsrechnung.

Art. 68 - § 1 - In der Haushaltsrechnung wird jeder Haushaltsplanartikel des Hauptbuchs der Haushaltsverrichtungen zusammengefasst und werden die Artikel des Haushaltsplans in der Reihenfolge der funktionellen und wirtschaftlichen Klassifikation des Haushaltsplans zusammengerechnet.

Die Haushaltsrechnung enthält: 1. das Haushaltsergebnis, nämlich die Differenz zwischen einerseits den festgestellten Anrechten nach Abzug der nicht einzutreibenden und der uneintreibbaren Forderungen und andererseits den Ausgabenverpflichtungen, 2.das Buchführungsergebnis, nämlich die Differenz zwischen einerseits den festgestellten Anrechten nach Abzug der nicht einzutreibenden und der uneintreibbaren Forderungen und andererseits den angerechneten Ausgaben.

Das Buchführungsergebnis bildet den auf das nächste Rechnungsjahr zu übertragenden Saldo. Dieses Ergebnis umfasst die kumulierten Buchführungsergebnisse der vorherigen Rechnungsjahre. § 2 - Der Haushaltsrechnung werden beigefügt: 1. die Liste pro Artikel der Haushaltsmittel und Ausgabenverpflichtungen, die auf das nächste Rechnungsjahr zu übertragen sind, 2.die Liste der einzutreibenden festgestellten Anrechte pro individuelles Konto und pro Rechnungsjahr, in der die zweifelhaften Schuldner getrennt aufgeführt sind.

Art. 69 - Bevor die Bilanz erstellt wird, werden die in Artikel 20 § 1 erwähnte Neubewertung, die in Artikel 21 erwähnten Abschreibungen und die Erstellung des zum 31. Dezember abgeschlossenen Inventars vorgenommen.

Art. 70 - Die Ergebnisrechnung und die Bilanz werden auf der Grundlage der Saldi der definitiven Bilanz der allgemeinen Konten erstellt.

Art. 71 - Die vom besonderen Rechnungsführer unterzeichneten Jahresrechnungen werden dem Kollegium vor dem 1. März des nächsten Rechnungsjahres übermittelt.

Nach erfolgter Überprüfung bescheinigt das Kollegium, dass alle Handlungen, für die es zuständig ist, in der Buchführung korrekt aufgenommen worden sind.

Art. 72 - Die definitiv gebilligten Rechnungen werden dem besonderen Rechnungsführer notifiziert.

Gegebenenfalls werden die Eintragungen in den Büchern nach Massgabe der gebilligten Rechnungen angepasst.

TITEL V - Der besondere Rechnungsführer und die Endabrechnung der Geschäftsführung KAPITEL I - Der besondere Rechnungsführer Art. 73 - Am Ende jedes Monats übermittelt der besondere Rechnungsführer dem Kollegium das in Artikel 36, § 6 Absatz 2 erwähnte Dokument, aus dem die Übereinstimmung der Buchungen hervorgeht.

Art. 74 - Die Kassenprüfung findet ohne vorherige Ankündigung statt.

Die mit der Prüfung beauftragte Behörde kann Zutritt zu den Büroräumen des besonderen Rechnungsführers verlangen, auch wenn diese in seiner Privatwohnung eingerichtet sind. Sie kann sich, ohne ihre Verantwortung dabei zu schmälern, von einem Sachverständigen und von einer mit der Verfassung eines Kassenprüfungsberichts beauftragten Person begleiten lassen.

Bei dieser Kassenprüfung ist der besondere Rechnungsführer verpflichtet, alle Bücher, Unterlagen und Werte vorzulegen sowie alle Auskünfte über seine Geschäftsführung und das Vermögen der Polizeizone zu erteilen.

Art. 75 - Um die Richtigkeit der Konten im Falle eines Defizits, eines Diebstahls oder eines Verlustes zu gewährleisten, wird in der allgemeinen Buchführung eine Schuldforderung in gleicher Höhe gebucht.

Gleich nach der Notifikation des diesbezüglich gefassten definitiven Beschlusses trägt der besondere Rechnungsführer gegebenenfalls den Betrag, für den er entlastet worden ist, bei den Ausgaben ein.

Art. 76 - Der besondere Rechnungsführer ist verantwortlich für die Akte, Wertpapiere und Dokumente, die ihm anvertraut worden sind.

Er ist verpflichtet: 1. das Kollegium mindestens sechs Monate im Voraus über den Ablauf der Verträge zu benachrichtigen, 2.die Verjährung der Anrechte der Polizeizone zu verhindern und auf die Erhaltung der Domänen, Vorzugsrechte und Hypotheken zu achten, 3. die Eintragung beim Hypothekenamt für alle dafür in Frage kommenden Wertpapiere zu fordern, 4.das Kollegium zu informieren über den Diebstahl oder den Verlust der Akte, Wertpapiere und Dokumente, die ihm anvertraut sind.

Der besondere Rechnungsführer darf, wenn er vom Kollegium dafür keine Erlaubnis hat, Bücher und Dokumente, die ihm anvertraut worden sind, weder herausgeben noch Kopien oder Auszüge davon ausstellen.

KAPITEL II - Endabrechnung der Geschäftsführung Art. 77 - § 1 - Der ausscheidende besondere Rechnungsführer tritt von seinem Amt erst zurück, wenn sein Nachfolger eingesetzt wird.

Er erstellt zu diesem Zeitpunkt in dreifacher Ausfertigung ein Inventar der Dokumente und Bücher, des Mobiliars, des Materials und der Gegenstände, die dem neuen besonderen Rechnungsführer übergeben werden. Dieses Inventar wird von beiden besonderen Rechnungsführern unterzeichnet, die jeder eine Ausfertigung davon aufbewahren. Die dritte Ausfertigung wird zu den Archiven der Polizeizone gelegt. Wenn es sich um einen Bezirkseinnehmer handelt, wird eine vierte Ausfertigung erstellt, die zu den Archiven der Provinzialregierung gelegt wird. § 2 - Im Todesfall, bei einer Entfernung aus dem Dienst oder einer einstweiligen Amtsenthebung oder wenn es dem besonderen Rechnungsführer unmöglich ist, die Endabrechnung der Geschäftsführung zu machen, werden alle erforderlichen Sicherungsmassnahmen getroffen und wird das Inventar durch Vermittlung des Kollegiums erstellt.

Sobald die Ersatzperson bestimmt ist, wird dieses Inventar ihr übergeben.

Art. 78 - § 1 - Nach dem Inventar wird die Endabrechnung der Geschäftsführung erstellt, unterzeichnet, vom ausscheidenden besonderen Rechnungsführer für richtig bescheinigt und vom neuen besonderen Rechnungsführer unter Vorbehalt angenommen. § 2 - Sollte der ausscheidende besondere Rechnungsführer seinem Nachfolger die Endabrechnung seiner Geschäftsführung mit Verspätung geben oder sich gar weigern, sie an ihn abzugeben, fordert das Kollegium ihn auf, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Diese Aufforderung erfolgt durch eine Gerichtsvollzieherurkunde, in der die Ausführungsfrist festgelegt ist.

Wenn die Aufforderung bei Ablauf dieser Frist nicht befolgt worden ist, wird die Endabrechnung der Geschäftsführung vom Kollegium nach den Angaben, über die es verfügt, erstellt.

Die Aufforderungs- und Sachverständigenkosten werden in der Endabrechnung der Geschäftsführung zu Lasten des ausscheidenden besonderen Rechnungsführers angerechnet.

Ein Exemplar der Endabrechnung wird dem ausscheidenden besonderen Rechnungsführer übermittelt mit der Aufforderung, binnen dreissig Tagen seine Bemerkungen dazu zu formulieren. § 3 - Im Todesfall oder wenn der besondere Rechnungsführer aus dem Dienst entfernt wird oder wenn es dem ausscheidenden besonderen Rechnungsführer unmöglich ist, die Endabrechnung seiner Geschäftsführung zu machen, wird sie vom Kollegium erstellt.

Ein Exemplar der Rechnung wird dem ausscheidenden besonderen Rechnungsführer oder seinen Rechtsnachfolgern übermittelt mit der Aufforderung, binnen dreissig Tagen ihre Bemerkungen dazu zu formulieren. § 4 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung wird gegebenenfalls zusammen mit den Bemerkungen des ausscheidenden besonderen Rechnungsführers oder seiner Rechtsnachfolger dem Rat vorgelegt, der sie abschliesst.

Art. 79 - Die Artikel 77 § 2 und 78 §§ 2 bis 4 sind auf den Bezirkseinnehmer-besonderen Rechnungsführer anwendbar unter dem Vorbehalt, dass die dem Kollegium oder dem Rat durch diese Bestimmungen anvertrauten Zuständigkeiten vom Provinzgouverneur wahrgenommen werden.

Art. 80 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung enthält: 1. die Ergebnisse der letzten definitiv abgeschlossenen Jahresrechnungen, 2.die nicht definitiv abgeschlossenen Jahresrechnungen der folgenden Rechnungsjahre, 3. die Verrichtungen, die noch nicht in einer Jahresrechnung aufgenommen sind. In der Abrechnung wird darauf hingewiesen, dass Geld, Werte, Wertpapiere und Buchungsunterlagen dem antretenden besonderen Rechnungsführer übergeben worden sind und dass dieser sich verpflichtet, über die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Verrichtungen in den später vorzulegenden Jahresrechnungen Rechnung abzulegen unter Vorbehalt jeglicher Rechte im Falle eines Irrtums, eines Versäumnisses, einer Fälschung oder einer unnötigen Wiederholung.

Im Falle eines Kassendefizits wird in der allgemeinen Buchführung zu Lasten des ausscheidenden besonderen Rechnungsführers eine Schuldforderung in Höhe des Betrags des Defizits gebucht.

Nach Abschluss der Endabrechnung der Geschäftsführung wird eine Ausfertigung davon 1. an den ausscheidenden besonderen Rechnungsführer oder an seine Rechtsnachfolger, 2.an den antretenden besonderen Rechnungsführer, 3. an das Kollegium übermittelt. Art. 81 - Sobald die Endabrechnung der Geschäftsführung definitiv abgeschlossen ist, werden die Buchungen, wenn nötig, mit ihr in Übereinstimmung gebracht.

Art. 82 - Das Defizit zu Lasten der Bezirkseinnehmer wird der Polizeizone durch den durch Königlichen Erlass vom 16. März 1935 bezüglich des Garantiefonds für die Geschäftsführung der Bezirkseinnehmer geschaffenen Garantiefonds zurückbezahlt und von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung von den in der Schuld stehenden Bezirkseinnehmern zurückgefordert.

TITEL VI - Verschiedene Bestimmungen Art. 83 - Die Jahresrechnungen und die Endabrechnungen der Geschäftsführung können nicht mehr abgeändert werden, wenn sie definitiv gebilligt sind.

Im Falle eines Irrtums, eines Versäumnisses, einer Fälschung oder einer unnötigen Wiederholung kann der besondere Rechnungsführer oder der Rat jedoch bis dreissig Jahre nach der definitiven Billigung dieser Rechnungen bei der Behörde, die dazu befugt ist, sie definitiv abzuschliessen, ihre Revision beantragen.

Im Antrag sind die Sachverhalte anzugeben, die die Revision rechtfertigen.

Art. 84 - Zum 1. Januar 2002 erstellt die Polizeizone ein Inventar und eine Ausgangsbilanz.

Art. 85 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 86 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. September 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 mars 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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