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Arrêté Royal du 09 décembre 2009
publié le 02 octobre 2014

Arrêté royal n° 23 relatif à la liste annuelle des clients assujettis à la T.V.A. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2014000743
pub.
02/10/2014
prom.
09/12/2009
ELI
eli/arrete/2009/12/09/2014000743/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal n° 23 relatif à la liste annuelle des clients assujettis à la T.V.A. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal n° 23 du 9 décembre 2009 relatif à la liste annuelle des clients assujettis à la T.V.A. (Moniteur belge du 17 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr.23 über die jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009, und des Artikels 53octies, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. September 2001, 22. April 2003, 28. Januar 2004, 7.

Dezember 2006 und 26. November 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 18. November 2009; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in Kraft treten müssen, - es daher zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig ist, dass die Wirtschaftsteilnehmer von den ihnen auferlegten neuen Verwaltungsformalitäten und von den neuen Rechten, auf die sie Anspruch erheben können, in Kenntnis gesetzt werden, - vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.493/1 des Staatsrates vom 30. November 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen müssen bei der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung jährlich vor dem 31. März eine Liste einreichen, die für jeden Kunden, der aufgrund von Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss - außer für nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerpflichtige Kunden, die ausschließlich Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind - und zu dessen Gunsten sie im Laufe des vorhergehenden Jahres Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt haben, folgende Angaben enthält: 1. Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieses steuerpflichtigen Kunden oder Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer aller Kunden, die Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches sind, 2.Gesamtbetrag ohne Steuer der Güter und Dienstleistungen, die ihm geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, 3. Gesamtbetrag der ihm in Rechnung gestellten Steuer. Wenn kein von der Liste betroffener Umsatz bewirkt worden ist, müssen in Absatz 1 erwähnte Personen die Verwaltung gemäß den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Modalitäten davon in Kenntnis setzen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 muss die Liste nur die Umsätze enthalten, für die der Steuerpflichtige oder das Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches entweder seinem Kunden eine Rechnung oder das in Artikel 53 § 3 des Gesetzbuches erwähnte Dokument ausstellen muss oder von seinem Kunden das in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 22 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer erwähnte Dokument erhalten muss. § 3 - Bewirkt ein in § 1 erwähnter Steuerpflichtiger nur noch Umsätze, die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind und für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder verliert er diese Eigenschaft, muss die Liste dieses Steuerpflichtigen binnen drei Monaten ab dieser Änderung oder diesem Verlust eingereicht werden.

Bewirkt eine Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches nur noch Umsätze, die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind und für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder verliert sie die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen, müssen die Listen der Mitglieder dieser Mehrwertsteuereinheit binnen drei Monaten ab dieser Änderung oder diesem Verlust eingereicht werden.

Beendet ein Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches seine Tätigkeit, muss die Liste dieses Mitglieds binnen drei Monaten ab der Beendigung eingereicht werden.

Art. 2 - § 1 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung einreichen müssen, und in Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzbuches erwähnte Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit müssen die Liste auf elektronischem Wege einreichen.

Sie werden von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung der vorerwähnten Liste bevollmächtigt ist, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Informatikmittel verfügen. § 2 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung nicht einreichen müssen, in § 1 Absatz 1 erwähnte Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit ausgenommen, dürfen die in Artikel 1 erwähnte Liste entweder auf elektronischem Wege oder auf Papier einreichen. § 3 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen: 1. die die Liste nicht auf elektronischem Wege einreichen, müssen das Formular benutzen, das sie von der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung erhalten und dessen Muster sich in der Anlage zu vorliegendem Erlass befindet.Sie reichen diese Liste bei dem vom Minister der Finanzen angegebenen Dienst ein, 2. die die Liste auf elektronischem Wege einreichen, müssen die in der Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehen Angaben übermitteln.Sie reichen diese Liste bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichteten elektronischen Adresse ein. § 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels.

Art. 3 - Steuerpflichtige, für die am 31. Dezember des Jahres, auf das die in Artikel 1 erwähnte Liste sich bezieht, die in Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Steuerbefreiungsregelung gilt, müssen auf der in Artikel 1 erwähnten Liste eine Erklärung abgeben, die folgende Angaben enthält: 1. Betrag des Umsatzes, der im Laufe des Kalenderjahres erzielt worden ist, auf den diese Liste sich bezieht, und der gemäß Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr.19 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung berechnet worden ist, 2. wenn die Tätigkeit, für die die Befreiungsregelung gilt, im Laufe des Jahres aufgenommen wurde, auf das diese Liste sich bezieht, Datum, ab dem diese Regelung für den Steuerpflichtigen gilt. Art. 4 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 über die Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze erwähnte Steuerpflichtige müssen auf der in Artikel 1 erwähnten Liste eine Erklärung abgeben, in der sie angeben, ob sie die in Artikel 5 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnte jährliche innergemeinschaftliche Liste einreichen müssen oder nicht.

Art. 5 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen führen Kundenkonten oder andere Dokumente, damit sie den Vorschriften des vorliegenden Erlasses nachkommen und der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften genügen können.

Art. 6 - Der Minister der Finanzen darf eine Liste der Steuerpflichtigen und der Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. In der Liste ist unter anderem die Identifikationsnummer beziehungsweise die Unter-Identifikationsnummer, die ihnen für die Anwendung der Mehrwertsteuer zugewiesen worden ist, angegeben.

Art. 7 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 23 vom 29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 53quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

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