Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 09 février 1981
publié le 21 novembre 2017

Arrêté royal relatif à la surveillance lors de l'importation de denrées alimentaires et autres produits visés dans la loi du 24 janvier 1977. - Coordination officieuse en langue allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2017014046
pub.
21/11/2017
prom.
09/02/1981
ELI
eli/arrete/1981/02/09/2017014046/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


9 FEVRIER 1981. - Arrêté royal relatif à la surveillance lors de l'importation de denrées alimentaires et autres produits visés dans la loi du 24 janvier 1977. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 1981 relatif à la surveillance lors de l'importation de denrées alimentaires et autres produits visés dans la loi du 24 janvier 1977 (Moniteur belge du 14 avril 1981, err. du 12 juin 1981), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 17 octobre 1996 modifiant la dénomination de l'Institut d'Hygiène et d'Epidémiologie (Moniteur belge du 9 janvier 1997); - l'arrêté royal du 11 juillet 2003 modifiant la dénomination de l'établissement scientifique de l'Etat "Institut scientifique de la Santé publique - Louis Pasteur" en "Institut scientifique de Santé publique" (Moniteur belge du 29 septembre 2003).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 9. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass über die Überwachung bei der Einfuhr von Lebensmitteln und anderen im Gesetz vom 24.Januar 1977 erwähnten Erzeugnissen Artikel 1 - Es ist verboten, Lebensmittel oder andere im Gesetz vom 24. Januar 1977 erwähnte Erzeugnisse, die verdorben oder schädlich sind oder durch eine Verordnung der allgemeinen Verwaltung für schädlich erklärt worden sind, einzuführen. Art. 2 - Wenn äußere Zeichen vermuten lassen, dass Lebensmittel oder andere Erzeugnisse, die in einem fiktiven, öffentlichen oder privaten Lager gehalten werden oder zur Einfuhr angeboten werden, verdorben oder schädlich sind oder durch eine Verordnung der allgemeinen Verwaltung für schädlich erklärt worden sind, informieren die Zolldienste den Dienst der Lebensmittelinspektion des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie darüber; dieser Dienst kann eine Untersuchung vornehmen.

Die Untersuchung der Lebensmittel oder anderen in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse, die sich an diesen Orten befinden, kann ebenfalls vorgenommen werden, wenn besagter Dienst der Lebensmittelinspektion auf irgendeine andere Weise über eine derartige Situation informiert wird.

Art. 3 - Die Beamten des Dienstes der Lebensmittelinspektion dürfen Proben von den Lebensmitteln oder anderen in Artikel 1 erwähnten Erzeugnissen, die in einem fiktiven, öffentlichen oder privaten Lager gehalten werden oder zur Einfuhr angeboten werden, entnehmen und diese analysieren lassen.

Die Proben werden im Hinblick auf eine Analyse dem [Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit] oder einem oder mehreren für die betreffenden Analysen zugelassenen Laboren übermittelt. [Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1996 (B.S. vom 9. Januar 1997) und Art. 1 siebter Gedankenstrich des K.E. vom 11. Juli 2003 (B.S. vom 29. September 2003)] Art. 4 - § 1 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder anderen in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse verdorben oder schädlich sind, wird deren Einfuhr verweigert und können sie nach Wahl des Importeurs entweder zurückgewiesen oder gemäß Artikel 5 § 1 für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, unbrauchbar gemacht werden. § 2 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder anderen in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse durch eine Verordnung der allgemeinen Verwaltung für schädlich erklärt worden sind, wird deren Einfuhr verweigert und können sie nach Wahl des Importeurs entweder zurückgewiesen oder für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, unbrauchbar gemacht werden oder, wenn dies möglich ist, gemäß Artikel 5 § 2 im Zollverfahren verarbeitet werden, damit sie wieder für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, geeignet sind. § 3 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder anderen in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse weder verdorben noch schädlich sind noch für schädlich erklärt worden sind, können sie zollamtlich abgefertigt werden.

Art. 5 - § 1 - Lebensmittel oder andere in Artikel 1 erwähnte Erzeugnisse, die verdorben oder schädlich sind und nicht zurückgewiesen worden sind, können entweder vernichtet oder im Zollverfahren denaturiert und zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die nicht für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, geeignet sind, sofern sie den diesbezüglichen Verordnungsvorschriften genügen. § 2 - Lebensmittel oder andere in Artikel 1 erwähnte Erzeugnisse, die durch eine Verordnung der allgemeinen Verwaltung für schädlich erklärt worden sind, können entweder vor Ort oder nachdem sie zu einem geeigneten Ort befördert worden sind, im Zollverfahren verarbeitet werden, damit sie wieder für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, geeignet sind.

Wenn eine Untersuchung nach der Verarbeitung beweist, dass sie geeignet sind, können sie zollamtlich abgefertigt werden. Wenn eine Untersuchung nach der Verarbeitung beweist, dass sie immer noch nicht geeignet sind, fallen sie unter die Anwendung von § 1. § 3 - Werden die Zurückweisung und das Unbrauchbarmachen abgelehnt, wird von Amts wegen das in § 1 vorgesehene Verfahren angewandt.

Zu diesem Zweck kann der Dienst der Lebensmittelinspektion öffentliche oder private Einrichtungen darum bitten, die Lebensmittel und anderen in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse abzuholen und unbrauchbar zu machen. § 4 - Die Kosten der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Verrichtungen gehen zu Lasten des Importeurs.

Art. 6 - Feststellungen, eventuelle Analyseergebnisse sowie die mit Gründen versehene Entscheidung des Dienstes der Lebensmittelinspektion werden in einem Protokoll festgehalten, das dem Importeur und dem zuständigen Zollamt notifiziert wird.

Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

^