Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 09 juillet 2007
publié le 02 décembre 2008

Arrêté royal exécutant certaines dispositions de la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000975
pub.
02/12/2008
prom.
09/07/2007
ELI
eli/arrete/2007/07/09/2008000975/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 JUILLET 2007. - Arrêté royal exécutant certaines dispositions de la loi du 8 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/06/2006 pub. 09/06/2006 numac 2006009449 source service public federal justice Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes fermer réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 juillet 2007 exécutant certaines dispositions de la loi du 8 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/06/2006 pub. 09/06/2006 numac 2006009449 source service public federal justice Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes fermer réglant des activités économiques et individuelles avec des armes (Moniteur belge du 2 août 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. JULI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8.Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, insbesondere der Artikel 3, 34 und 35 Nr. 7;

Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 29. März 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.

Juni 2007;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass verschiedene folkloristische Vereinigungen überall im Land in der Sommerzeit Schiessveranstaltungen organisieren, für die es keinen angemessenen rechtlichen Rahmen gibt, sodass diese traditionellen Schiessveranstaltungen in ihrem Bestehen bedroht sind und nur in der Illegalität stattfinden können; dass eine Duldungspolitik der lokalen Behörden keine Rechtssicherheit mit sich bringt und dass diese Veranstaltungen eine günstige Ausnahmeregelung verdienen; dass demzufolge dringend ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden muss;

In der Erwägung, dass die bestehende Liste der frei verkäuflichen historischen Waffen dringend auf einige selten und kostbar gewordene Waffen ausgedehnt werden muss, die dadurch, dass sie nur im Ausland frei verkäuflich sind, für belgische Sammler unzugänglich werden könnten;

In der Erwägung, dass durch ein Versäumnis bei der Anpassung der Erlasse zur Ausführung des früheren Waffengesetzes die Bestimmung, durch die der Verkauf von reglementierten Nicht-Feuerwaffen zugelassenen Waffenhändlern und ihr Erwerb Volljährigen vorbehalten waren, ungewollt weggefallen ist; dass diese Bestimmung dringend wieder aufgenommen werden muss, damit Minderjährige geschützt sind;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Januar 1995, 26.September 1995 und 29. Dezember 2006, wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 6. die Eigentum einer anerkannten Vereinigung sind, die sich mit statutarisch bestimmten Aktivitäten historischer, folkloristischer, traditioneller oder erzieherischer Art befasst, mit Ausnahme jeder Form von Sportschiessen, wie in den einschlägigen Gemeinschaftsdekreten erwähnt, und folgende Bedingungen erfüllen: - Das Schiessen findet in einem zugelassenen Schiessstand unter der Aufsicht eines Waffen- oder Schiessmeisters und unter der Verantwortung der Vereinigung statt. - Die Waffen werden von der Vereinigung in Besitz gehalten und aufbewahrt. - Die Waffen werden den Mitgliedern der Vereinigung und gelegentlichen Gästen nur im Hinblick auf die statutarisch bestimmte Aktivität und während dieser Aktivität zur Verfügung gestellt. - Die Vereinigung teilt der lokalen Polizei und dem Gouverneur vorher Ort und Uhrzeit ihrer Aktivitäten mit. » Art. 2 - In der in Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1995, aufgeführten Liste der Waffen, bei denen Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden, werden die Rubriken « 1. Faustfeuerwaffen » und « 2. Schulterfeuerwaffen » durch die Waffen ergänzt, deren Liste in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt ist.

KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995 über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen Art. 3 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995 über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 2 - Die Artikel 5, 7 und 19 Nr. 2 des Waffengesetzes finden Anwendung auf Nicht-Feuerwaffen. Die Überlassung dieser Waffen kann nur auf Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses des Erwerbers erfolgen. » KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 9. Juli 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. Juli 1997 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen 1. Faustfeuerwaffen Pour la consultation du tableau, voir image 2.Schulterfeuerwaffen Pour la consultation du tableau, voir image

^