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Arrêté Royal du 09 mars 2003
publié le 04 juin 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant règlement général en matière de droit à l'intégration sociale

source
service public federal interieur
numac
2003000134
pub.
04/06/2003
prom.
09/03/2003
ELI
eli/arrete/2003/03/09/2003000134/moniteur
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9 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant règlement général en matière de droit à l'intégration sociale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant règlement général en matière de droit à l'intégration sociale, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant règlement général en matière de droit à l'intégration sociale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, 9 mars 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni 2002;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26.

Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1.Oktober 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was den erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes, die neuen Kategorien von Empfängern, das Recht auf Beschäftigung und den mit diesen neuen Rechten verbundenen Rechtsschutz betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen des Föderalstaates zur erhalten; dass der vorliegende Erlass also unverzüglich angenommen werden muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.622/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, 2. Minister: den für die soziale Eingliederung zuständigen Minister, 3.Zentrum: das öffentliche Sozialhilfezentrum, 4. Antragsteller: die Person, die das Recht auf soziale Eingliederung beantragt hat oder deren Recht auf soziale Eingliederung auf Initiative des Zentrums untersucht wird. Art. 2 - Es wird davon ausgegangen, dass derjenige seinen tatsächlichen Wohnort im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes in Belgien hat, der sich gewöhnlich und dauernd auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufhält, selbst wenn er nicht über eine Wohnung verfügt oder nicht in den in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister erwähnten Bevölkerungsregistern eingetragen ist, insofern es ihm erlaubt ist, sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufzuhalten.

KAPITEL II - Gewährungsverfahren Abschnitt 1 - Beantragung Art. 3 - Unter zweckdienlichen Informationen im Sinne von Artikel 17 des Gesetzes sind folgende Informationen zu verstehen: 1. die Bedingungen, um ein Recht auf soziale Eingliederung mit oder ohne individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung und ein Recht auf soziale Eingliederung durch Beschäftigung zu haben, sowie die Bedingungen, um dieses Recht beizubehalten, 2.die gesetzlichen Bedingungen, unter denen das Zentrum das Eingliederungseinkommen vom Antragsteller und von seinen Unterhaltspflichtigen zurückfordern kann, 3. der Betrag, auf den der Antragsteller ein Anrecht haben wird, sowie die für die Festlegung dieses Betrags in Betracht gezogenen Elemente, 4.gegebenenfalls die Tragweite des Vertrags mit Bezug auf das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung, 5. die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Zentrums, 6.die in Artikel 6 § 3 des Gesetzes vorgesehenen Rechte des Antragstellers, wenn das Zentrum mit ihm über einen Arbeitsvertrag oder ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung verhandelt, 7. die eventuellen Veränderungen in der Lage des Betreffenden, die eine Auswirkung auf seine Eigenschaft als Empfänger oder auf den gewährten Betrag haben und dem Zentrum gemäss Artikel 22 § 1 Absatz 2 des Gesetzes gemeldet werden müssen. Diese Informationen werden aufgrund der geltenden Regelung schriftlich und, was die in Nr. 4 erwähnten Informationen betrifft, mündlich mitgeteilt.

Art. 4 - Das Zentrum ist verpflichtet, die mündlichen Anträge während der Sprechtage mindestens zwei Mal wöchentlich an festen Tagen entgegenzunehmen.

Eine entsprechende Bekanntmachung ist sichtbar und ständig im Zentrum und an der den offiziellen Bekanntmachungen der Gemeindeverwaltung vorbehaltenen Stelle angebracht; in dieser Bekanntmachung sind der Raum, die Tage und die Uhrzeiten für die Beantragung angegeben.

Abschnitt 2 - Untersuchung Art. 5 - Die in Artikel 19 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Personen müssen Inhaber des von den Gemeinschaften anerkannten Diploms eines Sozialarbeiters, eines in Gemeinschaftsgesundheit spezialisierten graduierten Krankenpflegers oder eines Sozialkrankenpflegers sein.

Art. 6 - § 1 - Jeder Antrag wird auf der Grundlage eines vorgefertigten Formulars untersucht, das ordnungsgemäss ausgefüllt werden und folgende Informationen enthalten muss: 1. alle für die Anwendung von Artikel 34 §§ 1 und 2 notwendigen Auskünfte in Bezug auf die Identität und die materielle und soziale Lage des Betreffenden und jeder Person, mit der er zusammenwohnt, 2.die Angabe der Existenzmittel, 3. die Angabe des Zentrums oder der Zentren, die die in den Artikeln 9 und 14 § 3 des Gesetzes und in Artikel 35 § 1 vorgesehenen Bestimmungen in Bezug auf den Antragsteller bereits angewandt haben, 4.die dem Zentrum vom Antragsteller erteilte Ermächtigung, alle Auskünfte und Erklärungen bei den Finanzinstituten, Einrichtungen für soziale Sicherheit und öffentlichen Verwaltungen und insbesondere bei den Beamten der Dienststelle für maschinelle Datenverarbeitung der Verwaltung der direkten Steuern und beim Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes zu überprüfen. § 2 - Die in den Nummern 1, 2 und 3 von § 1 erwähnten Auskünfte und Erklärungen werden vom Antragsteller für richtig und vollständig erklärt, datiert und unterzeichnet.

Auf Anfrage des Zentrums muss der Antragsteller eine offizielle Bescheinigung über sein unbewegliches Vermögen abgeben, wenn diesbezügliche Information bei der belgischen öffentlichen Verwaltung nicht erhältlich ist, für die Untersuchung der Akte jedoch benötigt wird. § 3 - Das Zentrum kann die Beamten der Dienststelle für maschinelle Datenverarbeitung der Verwaltung der direkten Steuern und den Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes bitten, ihm die Auskünfte in Bezug auf die Einkünfte und das Vermögen der betreffenden Person und der in Artikel 34 §§ 1 und 2 erwähnten mit ihr zusammenwohnenden Person zu erteilen; gegebenenfalls leiten diese Beamten die Bitte an die Büros weiter, in deren Amtsbereich die Betreffenden bekannt sind; die Antwort muss binnen fünfzehn Tagen erfolgen.

Die anderen öffentlichen Verwaltungen, die Finanzinstitute und die Einrichtungen für soziale Sicherheit, bei denen das Zentrum eventuell um Auskunft bittet, müssen dieselbe Frist einhalten. § 4 - Wenn das Zentrum es für notwendig hält, kann es einen Antragsteller, der gesundheitliche Gründe - ob durch ärztliches Attest des Hausarztes belegt oder nicht - anführt, einer ärztlichen Untersuchung durch einen vom Zentrum beauftragten und bezahlten Arzt unterziehen lassen.

In diesem Fall wird die Person nach entsprechender Aufforderung bei dem vom Zentrum bestimmten Arzt vorstellig, es sei denn, ihr gesundheitlicher Zustand lässt dies nicht zu. Die eventuellen Fahrtkosten der Person werden vom Zentrum nach den Modalitäten, die das Zentrum festlegt, getragen.

Der Arzt prüft, ob der Betreffende gesundheitliche Gründe anführen kann. Alle anderen Feststellungen fallen unter das Berufsgeheimnis.

Art. 7 - Im Laufe der Untersuchung muss der Antragsteller schriftlich darüber informiert werden, dass er vor Fassung des ihn betreffenden Beschlusses angehört werden kann.

Die Information in Bezug auf das Recht, angehört zu werden, so wie es in Artikel 20 des Gesetzes vorgesehen ist, muss ausdrücklich und auf verständliche Weise mitgeteilt werden.

In der Mitteilung muss ausdrücklich vermerkt werden, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, sich bei der Anhörung von einer Person seiner Wahl beistehen oder vertreten zu lassen. Wenn der Antragsteller seine Absicht, angehört zu werden, schriftlich bekundet, teilt das Zentrum ihm den Ort und das Datum seiner Anhörung mit.

Abschnitt 3 - Allgemeines Art. 8 - Um dem Antragsteller das Recht auf Einkommensgarantie für Betagte zu sichern, informiert das Zentrum, sechs Monate bevor der Betreffende das in den Artikeln 3 und 17 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte festgelegte Alter erreicht, das Landespensionsamt darüber, dass er ein Eingliederungseinkommen bezieht.

KAPITEL III - Obdachlose Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 14 § 3 Absatz 3 des Gesetzes werden Personen, die ständig in einer Freizeit- und Erholungseinrichtung oder auf einem Camping- und Wohnwagenplatz wohnten, weil sie nicht in der Lage waren, über eine andere Wohnung zu verfügen, und diesen Wohnort tatsächlich verlassen, um eine ihnen als Hauptwohnort dienende Wohnung zu beziehen, Obdachlosen gleichgestellt.

KAPITEL IV - Das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen Art. 10 - Das in den Artikeln 11 und 13 § 2 des Gesetzes erwähnte individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung wird von dem mit der Akte befassten Sozialarbeiter in Absprache mit dem Antragsteller vorbereitet und in einem Vertrag festgehalten. Zu diesem Zweck bedient sich der Sozialarbeiter eines vom Sozialhilferat angenommenen Rahmenabkommens.

Art. 11 - In dem Vertrag werden die Verpflichtungen der Parteien vermerkt, wobei zwischen den Verpflichtungen des Zentrums, des Antragstellers und eventuell einer oder mehrerer Drittparteien unterschieden wird.

Vor der Unterzeichnung des Vertrags oder vor seiner Abänderung informiert der Sozialarbeiter den Antragsteller über den Inhalt, die Tragweite und die Konsequenzen des Vertrags.

In dem Projekt werden die mit den Anforderungen des individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung verbundenen eventuellen Ergänzungshilfen bestimmt.

In dem Vertrag werden die Dauer des Projekts und die Modalitäten für seine Bewertung festgelegt.

Art. 12 - Das Zentrum sorgt dafür, dass die für die Durchführung des Projekts zur sozialen Eingliederung notwendigen Bedingungen erfüllt sind.

Art. 13 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 60 § 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird die freie Wahl des Antragstellers in Bezug auf die für die Verwirklichung des Projekts einzusetzenden Mittel jedes Mal, wenn es möglich ist, und insofern die Kosten vergleichbar sind, respektiert.

Art. 14 - Wenn eine oder mehrere Drittparteien am Vertrag beteiligt sind, wird darin vermerkt, inwiefern sie sich an seiner Erfüllung und gegebenenfalls an seiner Bewertung beteiligen. In diesem Fall können die Drittparteien den Vertrag auch unterzeichnen.

Art. 15 - Der mit der Akte befasste Sozialarbeiter nimmt regelmässig - mindestens ein Mal pro Quartal - gemeinsam mit dem Betreffenden und gegebenenfalls mit der beziehungsweise den beteiligten Drittpartei(en) eine Bewertung der Vertragserfüllung vor. Wenn der Betreffende darum bittet, muss der Sozialarbeiter ihm binnen fünf Werktagen eine Unterredung gewähren.

Art. 16 - In dem Vertrag wird vermerkt, durch welches Personalmitglied oder welche Personalmitglieder der Sozialarbeiter ersetzt wird, wenn er zeitweilig verhindert ist.

Wenn die Akte einem Sozialarbeiter definitiv entzogen wird, informiert das Zentrum den Betreffenden schriftlich darüber und teilt ihm den Namen des Stellvertreters mit.

Art. 17 - Der Vertrag endet von Rechts wegen an dem Tag, an dem das Zentrum aufgrund des Wohnortswechsels des Empfängers für die Gewährung des Eingliederungseinkommens nicht mehr zuständig ist.

Auf Anfrage des Betreffenden und mit dem Einverständnis der betroffenen Zentren wird der Vertrag jedoch nach den im gemeinsamen Einvernehmen festgelegten Modalitäten fortgeführt.

Der Vertrag wird entweder auf Anfrage des Empfängers oder auf Initiative des Zentrums mit Einverständnis des Empfängers an das Zentrum weitergeleitet, das fortan für die Gewährung des Eingliederungseinkommens zuständig ist.

Art. 18 - Das Zentrum nimmt mindestens ein Mal pro Jahr eine globale Bewertung der Resultate der Verträge mit Bezug auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung vor.

Der Präsident des Zentrums sorgt dafür, dass in dem durch Artikel 89 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgeschriebenen Jahresbericht eine Zusammenfassung der Bewertung der Eingliederungsverträge und der Resultate in Sachen Beschäftigung gegeben wird.

Abschnitt 2 - Spezifische Bedingungen für ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, das innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Arbeitsvertrag führt Art. 19 - Das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung, das innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Arbeitsvertrag führt, wie erwähnt in Artikel 6 des Gesetzes, muss binnen drei Monaten nach Einreichung des Antrags ausgehandelt worden sein.

In diesem Projekt werden die verschiedenen Schritte und Etappen, die die Person auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten sollen, beschrieben.

Ausgehend von der in Artikel 15 erwähnten regelmässigen Bewertung kann das Projekt im gemeinsamen Einverständnis angepasst werden. Die Abänderungen werden dem ursprünglichen Projekt hinzugefügt.

Nach Ablauf des Projekts zur sozialen Eingliederung bewertet das Zentrum mit dem Betreffenden dessen Fähigkeit, unter den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen eine Arbeit aufzunehmen.

Wenn sich infolge der Bewertung herausstellt, dass die Person die für die Aufnahme einer Arbeit notwendigen Fähigkeiten erworben hat, besorgt das Zentrum ihr innerhalb einer annehmbaren Frist eine passende Arbeitsstelle.

Abschnitt 3 - Spezifische Bedingungen für ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung mit Bezug auf eine Ausbildung Art. 20 - Wenn das Projekt sich auf eine berufliche Ausbildung und/oder eine arbeitsgebundene Ausbildung bezieht, achtet das Zentrum darauf, dass der Betreffende die dafür notwendigen Fähigkeiten und Qualifikationen mitbringt und ausreichend motiviert ist.

In dem Vertrag wird festgelegt, in welchem Mass und unter welchen Bedingungen das Zentrum dem Betreffenden gegebenenfalls eine Förderungsprämie als ergänzende Sozialhilfe gewährt und in welchem Mass und unter welchen Bedingungen es vorsieht, dass zumindest die Einschreibungskosten, die eventuellen Versicherungen, die Kosten für angepasste Arbeitskleidung und die mit einer Ausbildung und/oder dem Erwerb von Berufserfahrung verbundenen Fahrtkosten - ausser wenn sie von einem Dritten übernommen werden - zu Lasten des Zentrums gehen.

Abschnitt 4 - Spezifische Bedingungen für ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung mit Bezug auf ein Vollzeitstudium Art. 21 - § 1 - Ein in Ausführung eines Projekts zur sozialen Eingliederung abgeschlossener Vertrag für einen Jugendlichen, der, wie vorgesehen in Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes, ein Vollzeitstudium absolviert, muss für die gesamte Dauer des Studiums gelten und die spezifischen Bedingungen für die Beibehaltung des Eingliederungseinkommens enthalten. § 2 - In Anwendung der Artikel 3 Nr. 5 und Nr. 6 und 4 des Gesetzes muss der Vertrag vorsehen, dass der Jugendliche gleichzeitig: a) seine Rechte auf Studienbeihilfen geltend macht, b) alle notwendigen Schritte unternimmt, um zu erreichen, dass eventuelle Kinderzulagen und/oder Unterhaltsgelder direkt an ihn überwiesen werden, wenn die Beziehungen zu seinen Eltern abgebrochen sind, c) bereit ist, während Perioden, die mit seinem Studium vereinbar sind, zu arbeiten, es sei denn, gesundheitliche oder Billigkeitsgründe hindern ihn daran. § 3 - Im Vertrag muss angegeben werden, welche Ausbildung absolviert wird und in welcher Anstalt sie stattfindet. In diesem Zusammenhang muss der Student einen Beweis für seine Einschreibung liefern. § 4 - Es muss vereinbart werden: a) wie gewährleistet wird, dass das Studium absolviert wird.Im Vertrag muss vorgesehen werden, dass der Student regelmässig am Unterricht teilnimmt, die Prüfungen ablegt und alle notwendigen Anstrengungen im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums unternimmt. Eine Abweichung ist nur aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen möglich, b) wie das Zentrum - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Unterrichtsanstalt - den Jugendlichen im Studium unterstützt, c) auf welche Weise das Zentrum dem Jugendlichen Betreuung anbietet, wenn die Beziehungen zu seinen Eltern abgebrochen sind.In Absprache mit dem Jugendlichen wird im Vertrag festgelegt, wie das Zentrum eine vermittelnde Rolle übernehmen kann, d) wie das Zentrum das vergangene Studienjahr bewertet, nachdem der Jugendliche dem Zentrum binnen sieben Werktagen seine Prüfungsresultate mitgeteilt hat.Das Zentrum kann die Teilnahme professioneller Dritter an dieser Bewertung beantragen, wenn die Fähigkeit zur Absolvierung des Studiums nicht feststeht.

KAPITEL V - Berechnung der Existenzmittel Abschnitt 1 - Befreite Existenzmittel Art. 22 - § 1 - Bei der Berechnung der Existenzmittel wird Folgendes nicht in Betracht gezogen: a) von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte Hilfe, b) Familienleistungen, für die der Betreffende in Anwendung belgischer oder ausländischer sozialer Rechtsvorschriften die Eigenschaft als Zulagenempfänger zugunsten der Kinder hat, insofern er die Kinder erzieht und sie ganz oder zum Teil zu seinen Lasten hat, c) Unterhaltsgelder oder Vorschüsse auf Unterhaltsgelder, die der Betreffende für ledige Kinder zu seinen Lasten erhält, insofern er sie erzieht, d) der einem Betrag von 3,72 EUR pro nicht für ungültig erklärten LBA-Scheck entsprechende, vom Herausgeber der LBA-Schecks übernommene Lohnanteil, den das öffentliche Sozialhilfezentrum an den Betreffenden für Leistungen, die er im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags gemäss der diesbezüglich geltenden Regelung erbracht hat, ausbezahlt, und die eventuellen Entschädigungen, die damit verbunden sind, e) Produktivitäts- oder Förderungsprämien, die von den verschiedenen zuständigen Behörden im Rahmen der individuellen beruflichen Ausbildungen in Unternehmen vorgesehen sind und ausgezahlt werden, während einer Periode von höchstens sechs Monaten, f) dem Betreffenden gewährte regionale Prämien und Zulagen für Umzug, Wohnungseinrichtung und Miete, g) der Betrag der Studienbeihilfen, der die spezifischen Studienkosten deckt und dem Betreffenden zu seinen Gunsten oder zu Gunsten der Kinder, die er zu Lasten hat, von den Gemeinschaften gewährt wird.Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, was für die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter spezifischen Studienkosten zu verstehen ist, h) Subventionen, Entschädigungen und Beihilfen der Gemeinschaften für die Unterbringung Jugendlicher in einer Aufnahmefamilie, i) Anwesenheitsgelder, die der Betreffende als Mitglied des Provinzial-, Gemeinde- oder Sozialhilferats bezieht, j) nicht regelmässige Schenkungen, die der Betreffende von irgendeiner Einrichtung erhält oder von Personen, die nicht mit ihm zusammenleben und ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind, k) Frontstreifen- und Gefangenenrenten, l) Renten mit Bezug auf einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden, m) die von den föderierten Teilgebieten vorgesehene Übernahme der Kosten für nicht medizinische Hilfe- und Dienstleistungen, die Dritte für Personen mit verminderter Selbständigkeit erbringen, sowie Entschädigungen, die pflegebedürftige Personen im Rahmen der nicht medizinischen Hilfe- und Dienstleistungen an nicht-professionelle Leistungserbringer zahlen, n) vom deutschen Staat als Schadensersatz für die Inhaftnahme während des zweiten Weltkriegs gezahlte Entschädigungen. Für die Anwendung der Buchstaben b) und c) des vorhergehenden Absatzes wird der Elternteil, der die Familienleistungen oder das Unterhaltsgeld erhält, bei einer zeitweiligen Unterbringung des Kindes als derjenige angesehen, der das Kind erzieht. § 2 - Wenn der Betrag der in Betracht zu ziehenden Existenzmittel unter dem in Artikel 14 § 1 des Gesetzes vorgesehenen Betrag des Eingliederungseinkommens liegt, hat der Betreffende ein Anrecht auf eine zusätzliche Befreiung von jeweils 155 EUR, 250 EUR, 280 EUR und 310 EUR auf Jahresbasis, je nachdem ob er zur Kategorie 1, 2, 3 oder 4 der in Artikel 14 § 1 des Gesetzes erwähnten Empfänger gehört.

Abschnitt 2 - Besondere Berechnungsmodalitäten Unterabschnitt 1 - Berufliches Einkommen Art. 23 - Wenn der Antragsteller eine Berufstätigkeit ausübt, wird sein Lohn oder sein berufliches Einkommen in Betracht gezogen.

Art. 24 - § 1 - Einkünfte aus Betriebsabtretungen werden nicht als berufliches Einkommen betrachtet, selbst wenn sie aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften als solches besteuert werden; sie fallen unter die Anwendung der Artikel 28 bis einschliesslich 32. § 2 - Wenn der Antragsteller die selbständige Berufstätigkeit seines verstorbenen Ehepartners weiterführt, wird davon ausgegangen, dass er die Einkünfte erworben hat, die von seinem Ehepartner im Laufe des Bezugsjahres, das für die Berechnung der Einkünfte in Betracht gezogen wird, erworben wurden.

Unterabschnitt 2 - Unbewegliche Güter Art. 25 - § 1 - Wenn der Antragsteller das Volleigentum oder den Niessbrauch an einem unbeweglichen Gut hat, wird Folgendes in Betracht gezogen: 1. was bebaute unbewegliche Güter betrifft: der Teil des globalen Katastereinkommens, der den befreiten Betrag übersteigt, multipliziert mit 3. Unter befreitem Betrag versteht man einen Betrag von 750,00 EUR, zuzüglich 125,00 EUR für jedes Kind, für das der Antragsteller die Eigenschaft als Zulagenempfänger der Kinderzulagen hat, multipliziert mit dem Bruch, der dem Umfang des Rechts des Antragstellers an diesem Gut entspricht, wenn er Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher ist. 2. was unbebaute unbewegliche Güter betrifft: der Teil des globalen Katastereinkommens, der den befreiten Betrag übersteigt, multipliziert mit 3. Unter befreitem Betrag versteht man einen Betrag von 30,00 EUR, multipliziert mit dem Bruch, der dem Umfang des Rechts des Antragstellers an diesem Gut entspricht, wenn er Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher ist. § 2 - Das Katastereinkommen der unbeweglichen Güter, deren Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher der Antragsteller ist, wird multipliziert mit dem Bruch, der dem Umfang der Rechte des Antragstellers als Volleigentümer oder Niessbraucher an diesen Gütern entspricht, bevor die Bestimmung von § 1 angewandt wird. § 3 - Im Ausland gelegene unbewegliche Güter werden gemäss den Bestimmungen in Betracht gezogen, die auf in Belgien gelegene unbewegliche Güter anwendbar sind.

Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter Katastereinkommen jede ähnliche Erhebungsgrundlage zu verstehen, die in den steuerrechtlichen Vorschriften des Ortes vorgesehen ist, an dem die Güter gelegen sind. § 4 - Wenn das unbewegliche Gut mit einer Hypothek belastet ist, wird der für die Festlegung der Existenzmittel in Betracht gezogene Betrag um den jährlichen Betrag der Hypothekenzinsen verringert, vorausgesetzt: 1. dass die Schuld vom Antragsteller für eigene Bedürfnisse eingegangen worden ist und der Antragsteller die Zweckbestimmung des geliehenen Kapitals belegt, 2.dass der Antragsteller beweist, dass die Hypothekenzinsen einforderbar waren und für das Jahr vor dem Jahr, in dem der Beschluss wirksam wurde, tatsächlich gezahlt worden sind.

Der Betrag dieser Verringerung darf die Hälfte des in Betracht zu ziehenden Betrags jedoch nicht übersteigen.

Der Betrag der Hypothekenzinsen wird mit dem Bruch multipliziert, der dem Umfang des Rechts des Antragstellers an diesem Gut entspricht, wenn er Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher ist. § 5 - Wenn das unbewegliche Gut durch Zahlung einer Leibrente erworben worden ist, wird der für die Berechnung der Existenzmittel in Betracht gezogene Betrag um den Betrag der vom Antragsteller tatsächlich gezahlten Leibrente verringert. Absatz 2 von § 4 ist anwendbar auf diese Verringerung.

Der Betrag der Leibrente wird mit dem Bruch multipliziert, der dem Umfang des Rechts des Antragstellers an diesem Gut entspricht, wenn er Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher ist.

Art. 26 - Wenn der Antragsteller ein unbewegliches Gut, dessen Volleigentümer oder Niessbraucher er ist, vermietet, wird, in Abweichung von Artikel 25, der Betrag der Miete in Betracht gezogen, insofern dieser Betrag über dem Ergebnis der dieses Gut betreffenden Rechnung gemäss Artikel 25 liegt.

Der Betrag der Miete wird mit dem Bruch multipliziert, der dem Umfang des Rechts des Antragstellers an diesem Gut entspricht, wenn er Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher ist.

Unterabschnitt 3 - Bewegliche Vermögenswerte Art. 27 - Für angelegte oder nicht angelegte Vermögenswerte wird ein Betrag von 6% für die Werte aus der Spanne zwischen 6.200 EUR und 12.500 EUR und ein Betrag von 10% für die über dieser Spanne liegenden Werte in Betracht gezogen.

Im Fall eines gemeinsamen Kontos werden die Vermögenswerte und die in Absatz 1 vermerkten Beträge von 6.200 EUR und 12.500 EUR mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler gleich 1 ist und dessen Nenner der Anzahl Personen entspricht, die Inhaber des Kontos sind.

Unterabschnitt 4 - Abtretung von Gütern Art. 28 - § 1 - Wenn der Antragsteller innerhalb der zehn Jahre vor dem Datum, an dem der Antrag auf Eingliederungseinkommen wirksam wird, entgeltlich oder unentgeltlich bewegliche oder unbewegliche Güter abgetreten hat, wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 29 ein Pauschalbetrag, der dem Verkaufswert der Güter zum Zeitpunkt der Abtretung entspricht, in Betracht gezogen.

Der in Absatz 1 erwähnte Pauschalbetrag wird festgelegt, indem die in Artikel 27 erwähnten Berechnungsmodalitäten auf den Verkaufswert der Güter zum Zeitpunkt der Abtretung angewandt werden. § 2 - Der Verkaufswert der abgetretenen beweglichen oder unbeweglichen Güter, deren Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher der Antragsteller ist, wird mit dem Bruch multipliziert, der dem Anteil des Antragstellers an der ungeteilten Rechtsgemeinschaft entspricht. § 3 - Bei Abtretung des Niessbrauchs wird dessen Wert auf 40 % des Wertes im Volleigentum geschätzt.

Art. 29 - Im Falle der entgeltlichen Abtretung: 1. entweder des Wohnhauses des Antragstellers, unter der Bedingung, dass er keine andere bebaute Immobilie besitzt, 2.oder der einzigen unbebauten Immobilie des Antragstellers, unter der Bedingung dass er keine andere bebaute oder unbebaute Immobilie besitzt, wird ein erster Teilbetrag des Verkaufswertes in Höhe von 37 200 Euro befreit.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes wird als Wohnhaus des Antragstellers ebenfalls das in Buch II Titel X Artikel 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches erwähnte einzige Binnenschiff betrachtet, das ihm gehört und ihm dauerhaft als Wohnung dient.

Art. 30 - Werden bewegliche oder unbewegliche Güter gegen Entgelt abgetreten, werden die persönlichen Schulden des Antragstellers vom Verkaufswert der abgetretenen Güter zum Zeitpunkt der Abtretung abgezogen, unter der Bedingung: 1. dass es sich um persönliche Schulden des Antragstellers handelt, 2.dass die Schulden vor der Abtretung eingegangen worden sind, 3. dass die Schulden ganz oder teilweise mit dem Ertrag der Abtretung beglichen worden sind. Art. 31 - § 1 - Im Falle der entgeltlichen Abtretung eines unbeweglichen Gutes und unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels werden, insofern es sich um ein in Artikel 29 erwähntes unbewegliches Gut handelt, jährlich 1 250 Euro, 2 000 Euro, 2 250 EUR oder 2 500 EUR vom Verkaufswert des Gutes abgezogen, je nachdem, ob der Antragsteller ein Eingliederungseinkommen der Kategorie 1, 2, 3 oder 4 erhält.

Der abzugsfähige Betrag wird im Verhältnis zu der Anzahl Monate zwischen dem Ersten des Monats nach dem Datum der Abtretung und dem Datum, an dem das Eingliederungseinkommen einsetzt, berechnet. § 2 - Einmal pro Jahr - am Jahrestag des Datums, an dem das Eingliederungseinkommen eingesetzt hat - wird der Verkaufswert ausschliesslich von Amts wegen um einen der in § 1 erwähnten Beträge verringert.

Art. 32 - Das Zentrum kann aus Billigkeitsgründen beschliessen, die in den Artikeln 28 bis einschliesslich 31 vorgesehenen Berechnungsmodalitäten nicht anzuwenden. Dieser Beschluss muss mit Gründen versehen werden. Die in Artikel 27 festgelegten Berechnungsmodalitäten sind auf den eventuellen Ertrag der Abtretung anwendbar.

Unterabschnitt 5 - Naturalbezüge Art. 33 - Die Kosten, die mit der Wohnung verbunden sind, die Hauptwohnort des Antragstellers ist, werden als Einkünfte des Antragstellers in Betracht gezogen, wenn sie von einer Drittperson getragen werden, mit der der Antragsteller nicht zusammenwohnt.

Unterabschnitt 6 - Anrechnung im Fall des Zusammenwohnens Art. 34 - § 1 - Wenn der Antragsteller verheiratet ist und zusammenlebt oder eine eheähnliche Gemeinschaft bildet mit einer Person, die nicht beantragt, dass das Gesetz auf sie angewandt wird, muss der Teil der Existenzmittel dieser Person, der den Betrag des für die in Artikel 14 § 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Kategorie von Empfängern vorgesehenen Eingliederungseinkommens übersteigt, in Betracht gezogen werden.

Zwei Personen, die als Paar zusammenleben, bilden eine eheähnliche Gemeinschaft. § 2 - Wenn der Antragsteller mit einem oder mehreren volljährigen Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie zusammenwohnt, kann der Teil der Existenzmittel jeder dieser Personen, der den in Artikel 14 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen Betrag übersteigt, ganz oder teilweise in Betracht gezogen werden; bei Anwendung dieser Bestimmung muss der in Artikel 14 § 1 Nr. 1 vorgesehene Betrag fiktiv dem Antragsteller und seinen volljährigen Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie gewährt werden. § 3 - In den anderen Fällen des Zusammenwohnens mit Personen, die nicht beantragen, dass das Gesetz auf sie angewandt wird, werden die Existenzmittel dieser Personen nicht in Betracht gezogen.

Abschnitt 3 - Spezifisch befreite Existenzmittel des Empfängers Art. 35 - § 1 - Zur Förderung der sozialberuflichen Eingliederung von Empfängern des Eingliederungseinkommens, die eine Arbeit aufnehmen oder eine berufliche Ausbildung beginnen oder fortsetzen, werden die sich daraus ergebenden Nettoeinkünfte in Betracht gezogen unter Abzug eines Betrags von 177,76 EUR pro Monat während einer Periode, die am ersten Tag, an dem sie in den Genuss der Befreiung kommen, beginnt und drei Jahre später endet.

In Abweichung von Absatz 1 entspricht der befreite Betrag 2.133,12 EUR pro Jahr, wenn es sich um Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit handelt, die mit unregelmässigen Leistungen verbunden ist. In diesem Fall wird die dreijährige Periode der Befreiung ab dem ersten Tag, an dem die betreffende Person ein Einkommen aus ihrer künstlerischen Tätigkeit bezieht, berechnet. Als künstlerische Tätigkeit wird betrachtet: die Kreation und Interpretation von Kunstwerken, insbesondere in den Bereichen der audiovisuellen und bildenden Künste, der Musik, der Literatur, des Schauspiels, der Bühnenbildgestaltung und der Choreographie.

Betroffene können das Zentrum bitten, die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen zeitlich zu verschieben. § 2 - Um die in Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnten Jugendlichen beim Erwerb von Berufserfahrung zu unterstützen und um ihre Selbständigkeit zu fördern, werden die Nettoeinkünfte aus der Beschäftigung unter Abzug eines monatlichen Betrags von 49,58 EUR für Jugendliche, die eine Studienbörse erhalten, und unter Abzug eines monatlichen Betrags von 177,76 EUR für Jugendliche, die keine Studienbörse erhalten, in Betracht gezogen. Dieser Abzug ist anwendbar während der Periode, für die ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung abgeschlossen worden ist. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Beträge sind an den am 1. Juni 1999 anwendbaren Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise (Basis 1996 = 100) gebunden.

Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

KAPITEL VI - Zahlungsmodalitäten Art. 36 - Der als Eingliederungseinkommen gewährte Betrag wird an einem festen Datum oder Tag entweder durch Postscheckanweisung, deren Betrag zu Hause und zu Händen des Berechtigten zahlbar ist, durch Zirkularscheck oder durch Überweisung ausgezahlt.

Im Interesse des Berechtigten, das im Beschluss ordnungsgemäss zu begründen ist, kann das Zentrum das Eingliederungseinkommen jedoch direkt an den Betreffenden auszahlen.

Art. 37 - Von den als Eingliederungseinkommen gewährten Beträgen dürfen keine Verwaltungs- und Untersuchungskosten abgehalten werden.

Art. 38 - Jeder Empfänger, der beabsichtigt, sich länger als einen Monat im Ausland aufzuhalten, muss das zuständige Zentrum vor seiner Abreise darüber informieren; er gibt die Dauer seiner Abwesenheit und die Gründe dafür an.

Die Zahlung des Eingliederungseinkommens wird ausgesetzt, wenn der Empfänger sich länger als einen Monat im Ausland aufhält, es sei denn, das Zentrum trifft einen anderen Beschluss aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die diesen Aufenthalt rechtfertigen.

Art. 39 - Die Zahlung des Eingliederungseinkommens wird während der Periode, während deren eine Person in Ausführung einer gerichtlichen Entscheidung zu Lasten der öffentlichen Behörden in irgendeiner Einrichtung untergebracht ist, sowie während der Periode, während deren eine Person eine Freiheitsstrafe verbüsst und im Register einer Strafanstalt eingetragen bleibt, ausgesetzt.

Die Zahlung des Eingliederungseinkommens setzt nach beendigter Ausführung der gerichtlichen Entscheidung sowie bei vorläufiger oder bedingter Freilassung für die Zukunft wieder ein.

Ein Empfänger kann sein Recht auf Eingliederungseinkommen jedoch für die Dauer einer Untersuchungshaft geltend machen, vorausgesetzt, er kann nachweisen, dass er durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung von der Straftat, die zu dieser Untersuchungshaft geführt hat, freigesprochen worden ist und dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Ministers der Justiz erheben kann. Gleiches gilt bei Einstellung des Strafverfahrens oder Entlassung aus dem Rechtsstreit.

Art. 40 - Stirbt der Empfänger des Eingliederungseinkommens, werden fällige und nicht ausgezahlte rückständige Beträge nur an natürliche Personen in folgender Reihenfolge ausgezahlt: 1. an den Ehepartner, mit dem der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, oder an die Person, mit der er zum Zeitpunkt seines Todes eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Artikel 34 § 1 Absatz 2 bildete, 2.an die Kinder, mit denen der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, 3. an jede andere Person, mit der der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, 4.an die Person, die sich an den Krankenhauskosten beteiligt hat, 5. an die Person, die die Bestattungskosten gezahlt hat. KAPITEL VII - Rückforderung Abschnitt 1 - Rückforderung zu Lasten des Rechtsnachfolgers Art. 41 - Ausser bei Betrug oder arglistiger Täuschung wird von Amts wegen auf die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen verzichtet, wenn die Rückforderung dieser Leistungen der Person, an die sie gezahlt wurden, zum Zeitpunkt ihres Todes noch nicht notifiziert worden war.

Abschnitt 2 - Rückforderung zu Lasten der Unterhaltspflichtigen Art. 42 - Das Zentrum fordert das Eingliederungseinkommen von folgenden dem Betreffenden gegenüber unterhaltspflichtigen Personen zurück: vom Ehepartner, vom Ex-Ehepartner, von den Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie und in absteigender Linie, vom Adoptierenden, vom Adoptierten und von dem in Artikel 336 des Zivilgesetzbuches erwähnten Unterhaltspflichtigen.

Es setzt den Antragsteller vorher davon in Kenntnis.

Art. 43 - Das Zentrum darf das gewährte Eingliederungseinkommen von den Unterhaltspflichtigen nur zurückfordern, wenn diese während der Periode, für die das Zentrum das Eingliederungseinkommen gewährt hat, unterhaltspflichtig waren.

Art. 44 - Bevor das Zentrum den Beschluss fasst, einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen, führt es eine soziale Untersuchung in Bezug auf die finanzielle Lage der Unterhaltspflichtigen und in Bezug auf die familiären Auswirkungen der Sache durch.

Art. 45 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 28 des Gesetzes muss keine Rückforderung zu Lasten der Unterhaltspflichtigen eingeleitet werden, wenn zu erwarten ist, dass das Eingliederungseinkommen nicht länger als drei Monate gewährt werden muss. § 2 - Es darf keine Rückforderung zu Lasten der Unterhaltspflichtigen eingeleitet werden für Kosten, die sich aus der Beschäftigung durch das Zentrum ergeben.

Art. 46 - Im Fall einer Rückforderung zu Lasten mehrerer Unterhaltspflichtiger desselben Grades darf von jedem von ihnen und von dessen Ehepartner nur der Teil der Kosten des Eingliederungseinkommens zurückgefordert werden, der dem Bruch entspricht, dessen Zähler 1 und dessen Nenner die Anzahl der vorerwähnten Unterhaltspflichtigen ist.

Das Zentrum kann in aussergewöhnlichen Fällen durch einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Beschluss, von dem der Betroffene eine Abschrift erhält, von der vorerwähnten Regelung abweichen.

Art. 47 - Die Rückforderung zu Lasten der Verwandten in aufsteigender Linie, der Adoptierenden und der in Artikel 336 des Zivilgesetzbuches erwähnten Unterhaltspflichtigen ist auf das Eingliederungseinkommen begrenzt, das ihren Verwandten in absteigender Linie, ihren Adoptierten und/oder den Kindern, deren Abstammung väterlicherseits nicht feststeht, gewährt wird, solange sie die zivilrechtliche Volljährigkeit nicht erreicht haben oder solange sie nach diesem Alter ein Anrecht auf Kinderzulagen eröffnen.

Art. 48 - Die Rückforderung zu Lasten der Verwandten in absteigender Linie und der Adoptierten ist auf das ihren Verwandten in aufsteigender Linie und/oder Adoptierenden gewährte Eingliederungseinkommen begrenzt, wenn sich herausstellt, dass das Vermögen des Empfängers sich in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistungserbringung ohne annehmbare Erklärung wesentlich verringert hat.

Art. 49 - Die Rückforderung zu Lasten des Ehepartners und des Ex-Ehepartners ist gegebenenfalls auf den Betrag des Unterhaltsgeldes begrenzt, der durch eine ausführbar gewordene gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers festgelegt wurde.

Art. 50 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 darf keine Rückforderung zu Lasten eines Unterhaltspflichtigen eingeleitet werden, dessen steuerbares Nettoeinkommen für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Jahr, im Laufe dessen über die Rückforderung beschlossen wird, den Betrag von 16.681,99 EUR, erhöht um 2.335,48 EUR pro Person zu Lasten, nicht übersteigt.

Für die Anwendung von § 1 gilt als Person zu Lasten jedes Kind, für das der Unterhaltspflichtige die Eigenschaft als Zulagenempfänger für die Kinderzulagen hat, sowie jede Person, die steuerlich als zu Lasten des Unterhaltspflichtigen zählt.

Die Rückforderung ist auf den Betrag begrenzt, der das in § 1 erwähnte steuerbare Einkommen übersteigt. § 2 - Wenn nachgewiesen ist, dass die finanzielle Lage des Unterhaltspflichtigen sich seit dem in § 1 erwähnten Jahr wesentlich verändert hat, wird die neue finanzielle Lage als Grundlage genommen für die Einleitung der Rückforderung und die Festlegung ihres Betrags. § 3 - Wenn der Unterhaltspflichtige nicht über den in § 1 erwähnten Betrag verfügt, jedoch Volleigentümer oder Niessbraucher eines oder mehrerer unbeweglicher Güter ist, deren Gesamtkatastereinkommen 2.000 EUR oder mehr beträgt, wird das in § 1 erwähnte steuerbare Einkommen um das Dreifache des Betrags des Katastereinkommens erhöht.

Der Betrag des Katastereinkommens setzt sich wie folgt zusammen: das Katastereinkommen aus den unbeweglichen Gütern, deren Eigentümer oder Niessbraucher der Unterhaltspflichtige ist, mit Ausnahme der unbeweglichen Güter oder Teile unbeweglicher Güter, die ihm für eigene berufliche Zwecke dienen.

Wenn die Anzahl Personen zu Lasten drei oder mehr beträgt, wird dieses Katastereinkommen jedoch vorher durch den Koeffizienten 1,1, der für jede weitere Person zu Lasten über die dritte hinaus um 0,1 bis auf höchstens 1,8 erhöht wird, geteilt.

Das Katastereinkommen aus den Gütern, deren Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher der Unterhaltspflichtige ist, wird multipliziert mit dem Bruch, der dem Umfang der Rechte des Betreffenden als Volleigentümer oder Niessbraucher an diesen Gütern entspricht, bevor die Bestimmungen von Absatz 1 angewandt werden.

Art. 51 - Bei der Bestimmung des Beitrags des Unterhaltspflichtigen stützt das Zentrum sich auf eine vom Minister festgelegte Beitragstabelle, von der es durch Einzelentscheidungen und unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in der Entscheidung mit Gründen zu versehen sind, abweichen kann.

Jede Einzelentscheidung zur Bestimmung des Beitrags eines Unterhaltspflichtigen umfasst die Elemente, auf deren Grundlage der Betrag der Rückforderung festgelegt wurde.

Art. 52 - Die in Artikel 50 § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge und die in Artikel 51 erwähnte Beitragstabelle sind an den am 1. Juni 1999 anwendbaren Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden.

Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Art. 53 - Wenn das Zentrum zu Lasten der Unterhaltspflichtigen gleichzeitig die Kosten des Eingliederungseinkommens und die der Sozialhilfe zurückfordert, wird der Ertrag daraus erst von den Kosten des Eingliederungseinkommens abgezogen, nachdem die Kosten der Sozialhilfe zu Lasten des Zentrums völlig gedeckt sind.

Art. 54 - Wenn das Zentrum beschliesst, aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung zu Lasten der Unterhaltspflichtigen zu verzichten, gibt es die konkreten Sachverhalte und die Gründe an, auf die diese Abweichung sich stützt.

Aufgrund des delikaten Charakters bestimmter Daten kann das Zentrum es unterlassen, diese Daten im Beschluss zu vermerken, wenn sie im sozialen Bericht oder im Bericht über die Beschlussfassung angeführt sind.

Art. 55 - Wenn das Zentrum auf der Grundlage der sozialen Untersuchung beschliesst, die Rückforderung zu Lasten der Unterhaltspflichtigen einzuleiten, schickt es innerhalb von acht Tagen nach Fassung des Beschlusses eine Abschrift davon an die Unterhaltspflichtigen. Dieser Beschluss muss Folgendes enthalten: 1. die Gesetzesvorschriften, auf denen die Rückforderung basiert, 2.den Berechnungsmodus des zurückgeforderten Betrags, 3. die Möglichkeit für das Zentrum, aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung zu verzichten, und das zu diesem Zweck zu befolgende Verfahren, 4.die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag auf Rückzahlung in Teilbeträgen vorzulegen, 5. die Möglichkeit, einen Unterhaltsbeitrag vorzuschlagen. Der Betreffende kann innerhalb einer Periode von 30 Tagen nach Versendung des Beschlusses beim Zentrum beantragen, es möge auf die Rückforderung verzichten, oder entweder einen mit Gründen versehenen Vorschlag auf Rückzahlung in Teilbeträgen vorlegen oder einen Unterhaltsbeitrag vorschlagen. Ist dies der Fall, muss das Zentrum innerhalb einer Periode von 30 Tagen nach vorerwähntem Antrag einen neuen Beschluss fassen, der dem Unterhaltspflichtigen innerhalb von acht Tagen mitgeteilt werden muss.

Wenn der Unterhaltspflichtige innerhalb der Periode von 30 Tagen nach Versendung des Beschlusses nicht reagiert und den dem Zentrum geschuldeten Betrag nicht gezahlt hat, schickt das Zentrum ihm einen Mahnbrief, in dem es ihm mitteilt, dass er innerhalb von zwei Wochen zahlen muss und der Einnehmer des ÖSHZ andernfalls eine Beitreibung auf dem Klageweg vornehmen wird.

KAPITEL VIII - Staatssubventionen Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 56 - Die Berechnung der dem Zentrum gewährten Staatssubvention erfolgt auf Vorlage der Beschlüsse, die gemäss Artikel 21 § 6 des Gesetzes innerhalb von acht Tagen nach Ende des Monats, im Laufe dessen sie gefasst wurden, eingereicht werden müssen.

Die Einreichung erfolgt entweder anhand von Formularen oder von Datenträgern, die vom Zentrum für Datenverarbeitung angenommen werden und die Angaben der vorerwähnten Formulare enthalten, deren Muster durch Ministeriellen Erlass festgelegt wird.

Die Staatssubventionen werden ausgezahlt, nachdem das Zentrum eine monatliche Aufstellung vorgelegt hat, deren Muster durch Ministeriellen Erlass bestimmt wird und die vom öffentlichen Sozialhilfezentrum erstellt wird.

Diese Aufstellung wird entweder vom Präsidenten und vom Sekretär oder aber vom Einnehmer oder von einem anderen Personalmitglied, das das Zentrum zu diesem Zweck bestimmt hat, unterzeichnet.

Diese Aufstellung gibt den Betrag an, dessen Rückzahlung das Zentrum fordert, und endet mit den Worten: « Ich erkläre auf Ehre und Gewissen, dass vorliegende Aufstellung richtig und vollständig ist. » Art. 57 - Um die Staatssubvention erhalten zu können, müssen die öffentlichen Sozialhilfezentren sich der vom Minister organisierten Kontrolle unterwerfen.

Art. 58 - § 1 - Ein Vorschuss auf die Staatssubvention wird den Zentren ausgezahlt, die bei der Zahlung des Eingliederungseinkommens an die Empfänger akute Liquiditätsschwierigkeiten zu bewältigen haben.

Der Antrag auf Vorschuss wird am Ende eines Quartals durch einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrag eingereicht, der an den Minister oder an seinen Beauftragten zu richten ist; dieser entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.

Der gewährte Vorschuss wird auf der Grundlage des Subventionsbetrags berechnet, den der Staat für das vorletzte Jahr schuldet. § 2 - Ein jährlicher Vorschuss auf die Staatssubvention wird den Zentren für jede finanzielle Beteiligung an den mit der beruflichen Eingliederung des Empfängers verbundenen Kosten in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes gewährt.

Dieser Vorschuss wird auf der Grundlage der Beträge berechnet, die vom Staat nach Überprüfung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren eingereichten Kostenaufstellungen angenommen worden sind.

Er entspricht pro Jahr 80 % der Beträge, die angenommen worden sind für die Kosten des vorletzten Jahres, dessen Rechnungen überprüft worden sind.

Der Vorschuss wird bei der Vorlage der Kostenaufstellungen für die letzten Monate des Jahres, in dem er gewährt wurde, verrechnet. Ein eventueller negativer Saldo wird als Vorschuss für das folgende Jahr betrachtet.

Art. 59 - Die vom Staat gewährte Subvention wird auf das Konto des Zentrums bei einem vom Zentrum bestimmten Finanzinstitut überwiesen.

Abschnitt 2 - Personalkosten Art. 60 - Die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnte Subvention muss in vollem Umfang für die Verbesserung der am 1. Januar 2002 bestehenden Personalnormen verwendet werden, um es dem Zentrum zu ermöglichen, die Eingliederungsziele des Gesetzes zu verwirklichen.

Das Zentrum verwendet diese Mittel: - für das Personal der Sozialdienste des Zentrums; - und/oder für das Betreuungspersonal im Zentrum selbst oder im Rahmen einer Partnerschaft mit anderen Diensten, das sich um Personen kümmert, die in den Genuss eines individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung oder des Rechts auf soziale Eingliederung durch eine Beschäftigung kommen.

Die Subvention kann die Bruttolohnkosten sowie die Betriebskosten, darin einbegriffen die auf dieses zusätzliche Personal zurückzuführenden Kosten für Ausbildung und Materialankauf, decken, insofern die Betriebskosten ein Drittel der Subvention nicht übersteigen.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann das Zentrum die Subvention in vollem Umfang für die qualitative Verbesserung des Empfangs der im Rahmen des Gesetzes unterstützten Personen verwenden, wenn die Beträge der in Artikel 40 des Gesetzes erwähnten Subventionen zusammengenommen es nicht ermöglichen, die finanziellen Kosten einer Halbzeitbeschäftigung zu decken.

Das Zentrum muss einen jährlichen Bericht über die Verwendung der Subvention erstellen und diesem Bericht eine Abschrift der in Artikel 18 vorgesehenen Zusammenfassung beifügen.

KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 61 - Der Minister bestimmt das Muster der Formulare und Dokumente, die er für die Anwendung der Regelung des Rechts auf soziale Eingliederung für notwendig erachtet.

Art. 62 - Für das Jahr 2002 kann die Subvention in Abweichung von Artikel 60 Absatz 3 zu mehr als einem Drittel für Betriebskosten in Zusammenhang mit zusätzlichem Personal verwendet werden.

In Abweichung von Artikel 60 Absatz 5 wird der erste Jahresbericht sich auf die Rechnungsjahre 2002 und 2003 beziehen.

Art. 63 - Die Klagen auf Rückzahlung, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses vor Gericht eingereicht wurden, unterliegen weiterhin den Bestimmungen, die am Datum der Einreichung der Klage anwendbar waren.

Art. 64 - Der Königliche Erlass vom 9. Mai 1984 zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum und von Artikel 100bis § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird aufgehoben, was die auf das Gesetz vom 7.

August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum anwendbaren Bestimmungen betrifft.

Art. 65 - Der Königliche Erlass vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum wird aufgehoben.

Art. 66 - Der Königliche Erlass vom 24. März 1993 zur Festlegung der Mindestbedingungen und der Modalitäten, denen die Verträge mit Bezug auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung genügen müssen, wird aufgehoben.

Art. 67 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in Kraft.

Art. 68 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel den 11. Juli 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 mars 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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