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Arrêté Royal du 10 juin 2001
publié le 26 octobre 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation en matière de justice

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ministere de l'interieur
numac
2001000554
pub.
26/10/2001
prom.
10/06/2001
ELI
eli/arrete/2001/06/10/2001000554/moniteur
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10 JUIN 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation en matière de justice


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 12, 17, 22, 23, 25, 32 et 33 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation en matière de justice, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 12, 17, 22, 23, 25, 32 et 33 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation en matière de justice.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 juin 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER JUSTIZ 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die Vorschriften im Bereich der Justiz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2000;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI welches eine Organisierung des Notariats enthält, zuletzt abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in Strafsachen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juli 1992;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der Honorare der Notare, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1893;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1919 zur Ermächtigung der Regierung, Bestimmungen über Gerichtskosten in Strafsachen und Kosten und Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen abzuändern;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1997;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25.

März 1999;

Aufgrund der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.

März 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 1951 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz der Handelsgeschäfte;

Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Februar 1994;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. August 1998;

Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund des Konkursgesetzes vom 8. August 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1933 über den Tarif der Kosten und Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Juli 1972;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. September 1935 zur Organisation der Prüfung, durch die Lizentiaten des Notariatswesens nachweisen können, dass sie in der Lage sind, die Bestimmungen des Gesetzes über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten einzuhalten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9.

Februar 1979;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 1935 über die Organisation und die Kontrolle der Buchführung der Notare, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. August 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1950 zur Festlegung des Tarifs der Honorare der Notare, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 1983;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1950 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1951 zur Ausführung des Gesetzes vom 22. Dezember 1951 zur Abänderung des Gesetzes vom 30.

April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz der Handelsgeschäfte, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. August 1962; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 1953 über den Beitritt zu den Vorsorgekassen der Rechtsanwälte, die Plädoyer-Stempelmarke und die Zahlung der Beiträge;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. September 1953 zur Wiedereinführung des Plädoyer-Abgabe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1954;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. März 1969 zur Organisation der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Rechtsanwaltsamt beim Kassationshof die Möglichkeit geboten wird, der Vorschrift von Artikel 45 § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nachzukommen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 1970 zur Organisation der Prüfungen, durch die Doktoren der Rechte die Möglichkeit geboten wird, der Vorschrift von Artikel 43quinquies Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nachzukommen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 1970 zur Festsetzung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten eintreibbaren Gerichtskosten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1994;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1972 über die Zeugengebühr in Zivilsachen und über die Einziehung und Rückgabe der in Artikel 953 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Vorschüsse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 1976 zur Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Handelssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8.

Dezember 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. September 1987 zur Organisation der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Amt als Greffier, Kommis-Greffier, Sachbearbeiter und Kanzleiangestellter die Möglichkeit geboten wird nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die Bestimmungen des Gesetzes über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten einzuhalten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 1989 zur Organisation der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Amt als ordentlicher oder stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter die Möglichkeit geboten wird, der Vorschrift des Gesetzes vom 15. Mai 1987 zur Abänderung von Artikel 206 des Gerichtsgesetzbuches nachzukommen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1991 zur Ausführung von Artikel 36 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 über die Offenlegung der Akte und Unterlagen der Gesellschaften und Unternehmen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.

Dezember 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1993 zur Festlegung der Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. März 1996 über das Anrecht auf Vergütung für private Kopien zugunsten von Urhebern, ausübenden Künstlern und Produzenten von Tonträgern und audiovisuellen Werken;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Organisation der Prüfungen, durch die Doktoren und Lizentiaten der Rechte die Möglichkeit geboten wird, der Vorschrift von Artikel 43sexies Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nachzukommen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Regeln und der Gebührenordnung zur Bestimmung der Honorare und Kosten der Konkursverwalter;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für den Zugang zu den Daten über bekanntgemachte Proteste mit Bezug auf Handelspapiere;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1999 zur Festlegung des Berechnungsmodus des Beitrags, den als Gesellschaft konstituierte Notar-Arbeitsgemeinschaften zugunsten des Notariatsfonds zu entrichten haben;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

Juni 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.

Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben.

Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen.

Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.

Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind.

Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.

Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.

Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen.

Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.

Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel.

Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen.

Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.

Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre.

Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben.

Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt 12 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen Artikel 12 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image (...) Abschnit 15 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten Art. 17 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image (...) Abschnitt 20 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass Art. 22 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image Art. 23 - In der Anlage zum selben Erlass mit der Überschrift « Antragsformular europäischer Feuerwaffenpass » werden die Beträge 500 Franken und 200 Franken durch die Beträge 12,5 EUR und 5 EUR ersetzt und in der Anlage mit der Überschrift » Antrag auf Abänderung des europäischen Feuerwaffenpasses" wird der Betrag 200 Franken durch den Betrag 5 EUR ersetzt. (...) Abschnitt 22 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren Art. 25 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image (...) KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen Art. 32 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 33 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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