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Arrêté Royal du 10 novembre 2004
publié le 15 décembre 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er septembre 2004 relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de consommation

source
service public federal interieur
numac
2004000611
pub.
15/12/2004
prom.
10/11/2004
ELI
eli/arrete/2004/11/10/2004000611/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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10 NOVEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er septembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/09/2004 pub. 21/09/2004 numac 2004011364 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie et service public federal justice Loi relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de consommation fermer relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de consommation


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er septembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/09/2004 pub. 21/09/2004 numac 2004011364 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie et service public federal justice Loi relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de consommation fermer relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de consommation, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er septembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/09/2004 pub. 21/09/2004 numac 2004011364 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie et service public federal justice Loi relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de consommation fermer relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de consommation.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 1. SEPTEMBER 2004 - Gesetz über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Verbrauchsgütern ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter um.

Art. 2 - In Artikel 1604 des Zivilgesetzbuches wird vor dem derzeitigen einzigen Absatz folgender Absatz eingefügt: « Verkäufer sind verpflichtet, Käufern vertragsgemässe Sachen zu liefern. » Art. 3 - In Buch III Titel VI Kapitel IV des Zivilgesetzbuches wird ein Abschnitt IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IV - Bestimmungen über den Verkauf an Verbraucher Art. 1649bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist auf den Verkauf von Verbrauchsgütern durch Verkäufer an Verbraucher anwendbar. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, 2.« Verkäufern »: natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter verkaufen, 3. « Verbrauchsgütern »: bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von: - Gütern, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmassnahmen oder anderen gerichtlichen Massnahmen verkauft werden, - Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge abgefüllt sind, - Strom, 4.« Herstellern »: Hersteller von Verbrauchsgütern, deren Importeur für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder andere Personen, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an Verbrauchsgütern anbringen, als Hersteller bezeichnen, 5. « Garantie »: von Verkäufern oder Herstellern gegenüber einem Verbraucher eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, ein Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht, 6.« Nachbesserung »: bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des vertragsgemässen Zustands eines Verbrauchsgutes. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten auch Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter als Kaufverträge.

Art. 1649ter - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 1604 Absatz 1 gelten Verbrauchsgüter, die Verkäufer an Verbraucher liefern, nur dann als vertragsgemäss, wenn sie: 1. mit der vom betreffenden Verkäufer gegebenen Beschreibung übereinstimmen und die Eigenschaften des Gutes besitzen, das der Verkäufer dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat, 2.sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat, 3. sich für die Zwecke eignen, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden, 4.eine Qualität und Leistungen aufweisen, die bei Gütern der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn die Beschaffenheit des Gutes und gegebenenfalls die insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten öffentlichen Äusserungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Vertreters über die konkreten Eigenschaften des Gutes in Betracht gezogen werden. § 2 - Verkäufer sind durch die in § 1 Nr. 4 erwähnten öffentlichen Äusserungen nicht gebunden, wenn sie: - nachweisen, dass sie die betreffende Äusserung nicht kannten und vernünftigerweise nicht Kenntnis davon haben konnten, - nachweisen, dass die betreffende Äusserung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berichtigt war, oder - nachweisen, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende Äusserung beeinflusst sein konnte. § 3 - Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne des vorliegenden Artikels vor, wenn ein Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis von dieser Vertragswidrigkeit hatte beziehungsweise vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein konnte oder wenn die Vertragswidrigkeit auf das vom Verbraucher gelieferte Material zurückzuführen ist. § 4 - Ein Mangel infolge unsachgemässer Montage eines Verbrauchsgutes wird der Vertragswidrigkeit von Gütern gleichgesetzt, wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrags über das Verbrauchsgut war und vom betreffenden Verkäufer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wurde.

Das gleiche gilt, wenn das zur Montage durch den Verbraucher bestimmte Gut vom Verbraucher montiert worden ist und die unsachgemässe Montage auf einen Fehler in der Montageanleitung zurückzuführen ist.

Art. 1649quater - § 1 - Verkäufer haften Verbrauchern gegenüber für Vertragswidrigkeiten, die bei Lieferung des Verbrauchsgutes bestehen und innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der vorerwähnten Lieferung offenbar werden.

Die in Absatz 1 vorgesehene Frist von zwei Jahren wird für den Zeitraum, der für Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Gutes erforderlich ist, oder im Fall von Verhandlungen zwischen Verkäufer und Verbraucher über eine gütliche Regelung ausgesetzt.

In Abweichung von Absatz 1 können Verkäufer und Verbraucher für gebrauchte Güter eine Frist von weniger als zwei Jahren vereinbaren, die ein Jahr allerdings nicht unterschreiten darf. § 2 - Verkäufer und Verbraucher können eine Frist vereinbaren, innerhalb deren der Verbraucher den betreffenden Verkäufer von Vertragswidrigkeiten unterrichten muss, wobei diese Frist zwei Monate nach Feststellung einer Vertragswidrigkeit seitens des Verbrauchers nicht unterschreiten darf. § 3 - Ansprüche von Verbrauchern verjähren in einem Jahr ab Feststellung einer Vertragswidrigkeit, wobei diese Frist nicht vor der in § 1 vorgesehenen Frist von zwei Jahren ablaufen darf. § 4 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten ab Lieferung eines Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, ob es sich um ein neues oder ein gebrauchtes Gut handelt. § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels über die Garantie auf verborgene Mängel an der Kaufsache sind nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist von zwei Jahren anwendbar.

Art. 1649quinquies - § 1 - Neben dem eventuellen Anspruch auf Schadenersatz kann ein Verbraucher vom Verkäufer, der in Anwendung von Artikel 1649quater für Vertragswidrigkeiten haftet, unter den in § 2 erwähnten Bedingungen entweder eine Nachbesserung des Gutes oder eine Ersatzlieferung beziehungsweise unter den in § 3 erwähnten Bedingungen entweder eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen.

Gegebenenfalls wird jedoch einer Verschlimmerung des Mangels Rechnung getragen, die auf die Benutzung des betreffenden Gutes durch den Verbraucher nach dem Zeitpunkt, an dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, zurückzuführen ist. § 2 - Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern eine solche Nachbesserung beziehungsweise Ersetzung nicht unmöglich oder unverhältnismässig ist.

Nachbesserung oder Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den betreffenden Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes und der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigt, zu berücksichtigen sind.

Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Begriff « unentgeltlich » umfasst die Kosten, die für die Herstellung des vertragsgemässen Zustands eines Verbrauchsgutes notwendig sind, nämlich Versand-, Arbeits- und Materialkosten.

Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Abhilfe als unverhältnismässig, wenn sie dem betreffenden Verkäufer Kosten verursachen würde, die: - angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und - nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den betreffenden Verbraucher zurückgegriffen werden könnte, verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären. § 3 - Ein Verbraucher kann vom Verkäufer eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen, - wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oder - wenn der Verkäufer Nachbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung nicht in einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vorgenommen hat.

In Abweichung von Absatz 1 haben Verbraucher bei geringfügigen Vertragswidrigkeiten keinen Anspruch auf Vertragsauflösung.

Für die Anwendung von Absatz 1 wird eine dem Verbraucher zu leistende Erstattung gemindert, um der Benutzung der Ware Rechnung zu tragen, die durch den Verbraucher seit ihrer Lieferung erfolgt ist.

Art. 1649sexies - Haftet ein Verkäufer einem Verbraucher gegenüber für eine Vertragswidrigkeit, kann er Hersteller oder vertragliche Zwischenpersonen bei der Übertragung des Eigentums an dem Verbrauchsgut aufgrund der Vertragshaftung, zu der dieser Hersteller oder diese vertragliche Zwischenperson in Bezug auf das Gut verpflichtet ist, in Regress nehmen, ohne dass ihm gegenüber Vertragsklauseln zur Beschränkung oder zum Ausschluss dieser Haftung wirksam gemacht werden können.

Art. 1649septies - § 1 - Garantien binden diejenigen, die sie anbieten, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen. § 2 - Garantien müssen: - darlegen, dass Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verkauf von Verbrauchsgütern gesetzliche Ansprüche haben, und klarstellen, dass diese Ansprüche von der Garantie nicht berührt werden, - in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes und Name und Anschrift des Garantiegebers. § 3 - Auf Wunsch eines Verbrauchers muss ihm die Garantie schriftlich zur Verfügung gestellt werden oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger enthalten sein, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und ihm zugänglich ist.

Schriftlich erstellte Kaufverträge enthalten in jedem Fall die in § 2 erwähnten Angaben. § 4 - Werden für eine Garantie die Anforderungen der Paragraphen 2 und 3 nicht erfüllt, so berührt dies in keinem Fall die Ansprüche des Verbrauchers auf deren Einhaltung.

Das gleiche gilt, wenn eine Garantie den in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgesehenen Anforderungen nicht entspricht.

Art. 1649octies - Vertragsklauseln oder Vereinbarungen, die vorgesehen beziehungsweise getroffen worden sind, bevor ein Verbraucher den betreffenden Verkäufer auf eine Vertragswidrigkeit aufmerksam gemacht hat, und aufgrund deren die Ansprüche, die dem Verbraucher in vorliegendem Abschnitt gewährt werden, mittelbar oder unmittelbar ausser Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind nichtig.

Klauseln, in denen das Gesetz eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, für anwendbar erklärt wird auf Verträge, die durch vorliegenden Abschnitt geregelt werden, sind in Bezug auf Angelegenheiten, die durch vorliegenden Abschnitt geregelt werden, nichtig, wenn in Ermangelung solcher Klauseln das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses Gesetz die Verbraucher in den vorerwähnten Angelegenheiten besser schützt. » Art. 4 - Handlungen, die im Widerspruch zu den Artikeln 1649bis bis 1649octies des Zivilgesetzbuches stehen und die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen, können auf Antrag einer Vereinigung zur Verteidigung der Verbraucherinteressen Gegenstand einer Unterlassungsklage sein, und zwar in Anwendung folgender Bestimmungen: 1. der Artikel 95 bis 100 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, 2. der Artikel 18 bis 20 und 22 bis 24 des Gesetzes vom 2.August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe.

Handlungen, die ihren Ursprung in Belgien haben, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen und gemäss den Regeln in Bezug auf das anwendbare Gesetz den Artikeln 1649bis bis 1649octies des Zivilgesetzbuches beziehungsweise den Bestimmungen des Gesetzes eines Mitgliedstaates, das die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Richtlinie umsetzt, widersprechen, können Gegenstand einer Unterlassungsklage sein, und zwar in Anwendung folgender Bestimmungen: 1. des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, 2. der Artikel 21 bis 24 des Gesetzes vom 2.August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe.

Art. 5 - Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 Gesetz über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text von Nr.7 wird das Wort « waarborgverplichting » durch das Wort « garantieverplichting » ersetzt. 2. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: « 12.die in den Artikeln 1641 bis 1649 des Zivilgesetzbuches vorgesehene gesetzliche Garantie auf verborgene Mängel oder die in den Artikeln 1649bis bis 1649octies des Zivilgesetzbuches vorgesehene gesetzliche Verpflichtung zur Lieferung von vertragsgemässen Gütern aufzuheben oder einzuschränken, ».

Art. 6 - Artikel 587 Absatz 1 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 3. über Anträge, die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 4 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 2004 zur Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Verkauf im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher erwähnt sind, ».

Art. 7 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 14. in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. September 2004 zur Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Verkauf im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher. » Art. 8 - Vorliegendes Gesetz ist nur auf Verträge anwendbar, die nach seinem In-Kraft-Treten geschlossen werden.

Art. 9 - Spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes legen die Minister, die für den Verbraucherschutz, die Justiz beziehungsweise die Wirtschaft zuständig sind, der Abgeordnetenkammer einen Bericht über die Anwendung des Gesetzes vor, in dem insbesondere die Auswirkungen des Gesetzes auf den Schutz der Verbraucherrechte untersucht wird.

Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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