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Arrêté Royal du 10 novembre 2005
publié le 23 décembre 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur

source
service public federal interieur
numac
2005000715
pub.
23/12/2005
prom.
10/11/2005
ELI
eli/arrete/2005/11/10/2005000715/moniteur
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10 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 11. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ersetzt den Königlichen Erlass vom 23.März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen.

Das heutige System beruht noch grösstenteils auf den früheren, im Königlichen Erlass von 1968 über die Fahrschulen enthaltenen Vorschriften, denen zufolge eine Zulassung nur erteilt werden kann, wenn das « Allgemeininteresse » es rechtfertigt und wenn die Fahrschule die im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen in begrenzter Anzahl festgelegten Bedingungen erfüllt.

Da der Begriff « Allgemeininteresse » in keinerlei Weise definiert worden ist, musste dieses Kriterium auf der Grundlage von vorab festgelegten Parametern fallweise untersucht werden (Bestandfähigkeitsuntersuchung). Nach Jahrzehnten hat dies zu einer Erstarrung des Systems und zur Oligopolbildung im Sektor, zu ungewöhnlich langen Wartezeiten bei der Bearbeitung neuer Anträge und, seit Dezember 1999, zur Nichterteilung neuer Zulassungen in Abwartung eines neuen Erlasses geführt.

Ausserdem stimmen diese Vorschriften nicht mit den europäischen Grundsätzen der freien Niederlassung und des freien Wettbewerbs überein.

Um dem Bürger im heutigen gesellschaftlichen Kontext mehr Rechtssicherheit zu bieten, wird vorgeschlagen, die Zulassung von Fahrschulen von der Erfüllung einer gewissen Anzahl qualitativer und objektiver Kriterien abhängig zu machen. Neben einem transparenteren und vereinfachten Verfahren gewährleistet dieses System andererseits, dass der Antragsteller eine Zulassung erhalten kann, wenn den im Erlass gestellten Anforderungen entsprochen wird.

Um eine korrekte Anwendung der Regelung als Eckstein des Systems zu gewährleisten, ist eine Verstärkung des Personals beim Dienst Führerschein vorgesehen.

Ausserdem werden die Qualitätsanforderungen in Sachen Zugang zum Beruf für die Fahrschullehrer und das leitende Personal der Fahrschulen verschärft. Es wird ein Brevet V eingeführt, das den Zugang zur Funktion des Fahrschullehrers eröffnet, der mit dem praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klassen B+E, C, C+E, D und D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beauftragt ist.

Auch wird der Sanktionsmechanismus unter Einhaltung der Rechte der Verteidigung verfeinert.

Damit keine Diskriminierung zwischen den bestehenden Fahrschulen und den neuen Antragstellern entsteht, wird vorgesehen, dass binnen eines Zeitraums von zwei Jahren alle zugelassenen Schulen den neuen Normen entsprechen und gegebenenfalls ihren Zulassungsantrag erneuern müssen.

Für die Ausarbeitung dieser Regelung sind alle Beteiligten, die von der Ausbildung der Fahrer betroffen sind, konsultiert worden.

Die Regelung ist infolge der Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, was personenbezogene Daten anbelangt, angepasst worden.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Dieser Artikel legt eine Reihe von Begriffsbestimmungen fest, die für die Anwendung des Königlichen Erlasses notwendig sind.

Artikel 2 Dieser Artikel sieht vor, dass der theoretische und praktische Fahrunterricht gegen Bezahlung an einem öffentlichen Ort oder auf einem Privatgelände nur im Rahmen einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, zugelassenen Fahrschule erteilt werden darf.

Die Verpflichtung, Inhaber einer Zulassung zu sein, gilt jedoch nicht für Einrichtungen, die durch Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein anerkannt sind, um eine Ausbildung zur Erlangung des Führerscheins zu erteilen, das heisst: für die Armee, die föderale und lokale Polizei, die öffentlichen Einrichtungen für Berufsausbildung und die Gesellschaften für öffentlichen Verkehr. Aufgrund des spezifischen Charakters dieser Einrichtungen ist es nicht für angemessen erachtet worden, sie einer Zulassung als Fahrschule zu unterwerfen. Diese Einrichtungen sind aufgrund von Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein der Kontrolle seitens der Inspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen unterworfen.

Ihr Programm muss dem Minister vorab zur Billigung vorgelegt werden.

Die Zulassung kann den im Gesellschaftsgesetzbuch definierten Handelsgesellschaften oder natürlichen Personen erteilt werden.

Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, unlauteren Wettbewerb zwischen den Fahrschulen zu vermeiden. Die Fahrschulen müssen unter identischen Qualitätsbedingungen arbeiten.

Die Regierung will allerdings auf eine grössere Demokratisierung des Zugangs zum Führerschein hinarbeiten: Bestimmte Gruppen der Bevölkerung haben aus finanziellen und/oder kulturellen Gründen derzeit nämlich keinen Zugang zu kommerziellen Fahrschulen. Diese Situation wirkt sich negativ auf ihre Möglichkeiten der sozial-beruflichen Eingliederung aus, da für einen Grossteil der Stellenangebote der Besitz eines Führerscheins erforderlich ist.

Schliesslich muss festgestellt werden, dass diese Schwierigkeiten beim Zugang zum Führerschein bestimmte Bürger leider dazu veranlassen, ohne Führerschein und ohne Ausbildung zu fahren, was eine grosse Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.

Deshalb möchte die Regierung Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung die Möglichkeit einräumen, als Fahrschule für ein bestimmtes Zielpublikum zwecks Erteilung von Fahrunterricht ausschliesslich für Fahrzeuge der Klasse B anerkannt zu werden.

Ebenfalls möchte die Regierung es den als VoG eingerichteten und derzeit zugelassenen technischen Schulen ermöglichen, ihre Fahrschultätigkeiten fortzusetzen, wenn sie die durch vorliegenden Erlass festgelegten Qualitätskriterien erfüllen. Diese Schulen haben in Material und Personal investiert und besitzen die notwendige Erfahrung, um eine Ausbildung anzubieten, die den Kriterien des vorliegenden Erlasses entspricht. Es wäre also unangemessen, wenn der Staat es ihnen nicht ermöglichen würde, ihre Tätigkeit fortzusetzen.

Ausserdem können sie ihr Statut nicht in das einer Handelsgesellschaft umwandeln. Der vorliegende Erlass ermöglicht es diesen Einrichtungen also, ihre Tätigkeit unter dem Statut einer VoG fortzusetzen. Da es jedoch nicht der Wille der Regierung ist, einen Markt mit solchen Einrichtungen zu organisieren, wird diese Möglichkeit auf die derzeit zugelassenen technischen Schulen beschränkt.

Die in § 4 Buchstabe b) verwendete Definition entspricht dem Kriterium des Europäischen Sozialfonds in Bezug auf Langzeitarbeitslose, so dass der Beschäftigungsgrad dadurch erhöht werden kann.

Um den Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, was die Gesundheitsdaten betrifft, Folge zu leisten, ist Artikel 23 § 8 des Entwurfs mit der Verpflichtung ergänzt worden, die schriftliche und ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen einzuholen, eine Bedingung, die im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten vorgesehen ist.

Artikel 3 Die europäische Richtlinie 91/439 führt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine unter Mitgliedstaaten ein und legt zu diesem Zweck die Mindestnormen für die Fahrprüfungen fest.

Es gibt keine einheitlichen Kriterien für die Fahrausbildung, so dass diese Ausbildung ein rein nationaler Zuständigkeitsbereich bleibt.

Daher sind die Unterschiede so gross.

Da die Tätigkeiten der Fahrschulen eng verbunden sind mit dem belgischen System der Fahrausbildung, das sich auf mehreren Gebieten grundlegend von den in den anderen Mitgliedstaaten angewandten Ausbildungssystemen unterscheidet, ist es nur logisch, dass eine Fahrschule ihre Tätigkeiten in Belgien ausüben muss. Andernfalls wäre die Fahrschule nicht imstande, die nachfolgenden Bestimmungen des Erlasses einzuhalten.

Artikel 4 Dieser Artikel regelt die Werbung für den Fahrunterricht, damit die Schüler richtig informiert werden. Der Gebrauch von bestimmten geschützten Bezeichnungen mit Bezug auf den Fahrunterricht ist ausschliesslich den zugelassenen Fahrschulen vorbehalten.

Artikel 4 Absatz 2 wurde auf Ersuchen des Staatsrates gestrichen.

Artikel 5 § 1 - Dem Antragsteller, der die erforderlichen Bedingungen erfüllt, werden folgende Zulassungen beziehungsweise Genehmigungen erteilt: eine allgemeine Fahrschulzulassung, eine Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit für jeden Fahrschulsitz und eine Übungsgeländegenehmigung für jedes von der Fahrschule benutzte Fahrübungsgelände.

Dieser Artikel legt den Grundsatz fest, dem zufolge die Zulassung erteilt wird, sobald die objektiven Bedingungen, die auf den durch den Königlichen Erlass festgelegten Qualitätskriterien beruhen, erfüllt sind. Das Kriterium des Allgemeininteresses wird gestrichen und die für die Erteilung der Zulassungen zuständige Behörde hat keine Ermessensbefugnis mehr.

Es geht darum, den Zugang zum Sektor zu erweitern, um durch eine Steigerung des Wettbewerbs zwischen den Fahrschulen die Qualität des Unterrichts zu verbessern und die von den Fahrschulen angewandten Tarife zu senken.

Sowohl für den Minister, der die Zulassung erteilt, als auch für den Antragsteller sind Fristen festgelegt worden, um einen raschen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

Die zuständige Behörde kann eine Verlängerung der Frist, binnen deren der Minister seine Entscheidung treffen muss, beantragen. Er setzt den Antragsteller davon in Kenntnis.

Wenn die zuständige Behörde sich nicht binnen der auferlegten Frist äussert, gelten die Fahrschulzulassung, die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit oder die Übungsgeländegenehmigung als erteilt. § 2 - Die verschiedenen Unterlagen, die der Antragsteller (das heisst die juristische oder natürliche Person, die eine Fahrschulzulassung beantragt) einreichen muss, sind in Artikel 5 aufgeführt; sie dienen dazu, nachzuweisen, dass die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

Infolge der Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ist in Nr. 1 festgelegt worden, dass die Bedingungen, die an das leitende und das unterrichtende Personal gestellt werden, den in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

Auch ist die ursprüngliche Nr. 7 (Erklärung über die Art und den Umfang der anderen Berufstätigkeiten des Fahrschulleiters) aus dem Entwurf gestrichen worden.

Solange die Zentrale Datenbank der Unternehmen nicht funktionsfähig ist, müssen die Unterlagen vom Antragsteller vorgelegt werden.

Die zuständige Behörde hat stets die Möglichkeit, die Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben vor Ort zu überprüfen.

Der Staatsrat hat die Bemerkung gemacht, dass gewisse Bestimmungen des Entwurfs ausdrückliche Verbindungen mit der belgischen Verwaltung vorsehen, darunter insbesondere die Veröffentlichung der Gründungsurkunde der Gesellschaft im Belgischen Staatsblatt, die Erklärung des LASS und die Angabe der Mehrwertsteuernummer. Deshalb ist es ebenso notwendig, dass die Verwaltung nicht nur die Vorschriften über den Führerschein, sondern auch die Einhaltung der Vorschriften über die Gesellschaften, die soziale Sicherheit und die Mehrwertsteuer kontrollieren kann.

Artikel 6 Dieser Artikel legt den Inhalt der Zulassungsurkunde fest und bestimmt die Fälle, in denen ein neuer Antrag auf Zulassung oder ein Antrag auf Abänderung der Zulassung eingereicht werden muss.

Er sieht ebenfalls vor, dass der Minister die Zulassung entzieht, wenn die Tätigkeit endgültig eingestellt wird oder wenn keine Niederlassungseinheit mehr besteht.

Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass Fahrschulen, in denen keine Tätigkeiten mehr stattfinden, ihre Zulassung behalten, was einer gesunden Verwaltung des Sektors zuwiderlaufen würde.

Bei Einreichung des ursprünglichen Antrags stimmen das Datum der Zulassung und das Datum der Ausstellung des Dokuments überein.

Bei jeder späteren Abänderung wird das Datum der Zulassung beibehalten, während das Ausstellungsdatum angepasst wird. Das Gleiche gilt für die Bemerkung des Staatsrats in Bezug auf nachstehenden Artikel 7.

Artikel 7 § 1 - Die Bedingungen für die Erlangung einer Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit werden ebenfalls festgelegt, da ein und dieselbe Fahrschule Inhaber mehrerer Genehmigungen zum Betreiben einer Niederlassungseinheit sein kann. § 2 - Dieser Artikel legt den Inhalt der für jeden Sitz der Fahrschule erteilten Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit fest und bestimmt die Fälle, in denen ein neuer Antrag auf Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit oder ein Antrag auf Abänderung der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit eingereicht werden muss.

Es wird auf die « einheitliche Unternehmensnummer » sowie auf die « Niederlassungseinheit » verwiesen in Anwendung des Gesetzes vom 16.

Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Die jeder Fahrschule für den internen Gebrauch zugeteilte Zulassungsnummer wird beibehalten, bis die zentrale Datenbank funktionsfähig ist.

Solange die zentrale Datenbank der Unternehmen nicht funktionsfähig ist, müssen die Unterlagen vom Antragsteller vorgelegt werden.

Aufgrund der in Artikel 2 § 3, § 4 und § 5 vorgesehenen Möglichkeit, technischen Schulen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung eine Zulassung zu erteilen, müssen gegebenenfalls die Betriebsbedingungen dafür festgelegt werden. § 3 - Dieser Artikel sieht vor, dass der Minister bei endgültigem Einstellen der Tätigkeiten einer Niederlassungseinheit die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit entzieht. Diese Genehmigung wird ebenfalls entzogen, wenn der Unterricht sechs Monate nach Erteilung der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit noch immer nicht begonnen hat oder wenn der Fahrunterricht dort seit mindestens einem Jahr nicht mehr erteilt wird. Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass Schulen, die keine Tätigkeiten mehr ausüben, ihre Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit behalten. § 4 - Der Fahrschulleiter teilt dem Minister oder der Verwaltung binnen acht Tagen die zeitweilige oder endgültige Schliessung der Fahrschule oder einer Niederlassungseinheit mit.

Artikel 8 § 1 - Die Bedingungen zur Erlangung einer Übungsgeländegenehmigung werden festgelegt. § 2 - Dieser Artikel legt den Inhalt der für jedes Übungsgelände erteilten Übungsgeländegenehmigung fest und bestimmt die Fälle, in denen ein neuer Antrag auf eine Übungsgeländegenehmigung eingereicht werden muss. § 3 - Dieser Artikel sieht ebenfalls vor, dass der Minister bei einem endgültigen Einstellen der Tätigkeiten auf dem Übungsgelände die Übungsgeländegenehmigung entzieht.

Artikel 9 Dieser Artikel sieht vor, dass Erteilung und Entzug der Fahrschulzulassung, der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit und der Übungsgeländegenehmigung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.

Die Verwaltung führt ein Register der Fahrschulzulassungen, der Genehmigungen zum Betreiben einer Niederlassungseinheit und der Übungsgeländegenehmigungen.

Dem aktuellen System, das es den Inhabern einer Zulassung ermöglichte, die Zulassung zu übertragen, wird ein Ende gesetzt.

Artikel 10 Dieser Artikel bestimmt: - die Gebühren für die Ausstellung einer Fahrschulzulassung (250 EUR), einer Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit (125 EUR) oder für eine wesentliche Änderung in den Angaben der Zulassung oder der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit (125 EUR), - eine jährliche Gebühr pro Schule (125 EUR), pro Niederlassungseinheit (125 EUR) und pro Personalmitglied (50 EUR).

Diese Gebühren werden für die Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten mit Bezug auf die Fahrschulen erhoben. Der Betrag der Gebühren ist erhöht worden, da das neue System zusätzliche Ausgaben zu Lasten des Staates mit sich bringt; diese Gebühren stimmen mit den in den Nachbarstaaten angewandten Tarifen überein.

Artikel 11 § 1 - Jede Fahrschule muss einen Fahrschulleiter haben, der die in den Artikeln 12 und 13 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Mit diesem Artikel wird die Funktion des beigeordneten Fahrschulleiters, der den Fahrschulleiter unterstützen soll, eingeführt. Die Einstellung eines beigeordneten Leiters ist Pflicht, sobald die Schule mehr als fünfzehn Fahrschullehrer beschäftigt.

Dadurch soll die Fahrschulleitung die Leistungen der Fahrschullehrer und die Qualität des Unterrichts besser kontrollieren können.

Um den Bemerkungen des Staatsrates Folge zu leisten, ist der Auftrag der Fahrschulleitung im nachstehenden Paragraphen 2 festgelegt worden. § 2 - Die Rolle des Fahrschulleiters wird erweitert: Er ist nicht nur mit der Leitung und der Qualitätskontrolle des erteilten Unterrichts beauftragt, sondern auch für die Ausbildung der Praktikanten verantwortlich.

Die Leitung der Fahrschule muss die Haupttätigkeit des Fahrschulleiters sein: Er muss mindestens zwanzig Stunden pro Woche in der Fahrschule arbeiten. Er darf nur in einer einzigen Fahrschule als Leiter tätig sein und muss unter den gesetzlichen Vertretern der juristischen Person bestimmt werden. Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass es « Scheinfahrschulleiter » gibt, die der Schule nur ihr Brevet zur Verfügung stellen, ohne dort effektiv die Funktion auszuüben. § 3 - Um den Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Rechnung zu tragen, ist die Verpflichtung, Amtsantritt und Austritt der Personalmitglieder mitzuteilen, gestrichen worden. Um den Betrag der in Artikel 10 vorgesehenen Gebühren zu bestimmen, muss der Fahrschulleiter jedoch jährlich die Liste der leitenden und unterrichtenden Personalmitglieder, die Funktionen in der Fahrschule ausgeübt haben, mitteilen. § 4 - Fahrschulen dürfen nur Fahrschullehrer anstellen, die die Bedingungen der Artikel 12 und 13 erfüllen.

Artikel 12 § 1 - Dieser Artikel sieht die Bedingungen vor, die erfüllt werden müssen, um eine Funktion in einer zugelassenen Fahrschule auszuüben.

Ausserdem dürfen die Personen, die die Fahrschule gesetzlich vertreten, ohne dort eine andere Funktion auszuüben, nicht wegen eines Verstosses gegen die Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Fahrschulen und gegen gewisse Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei verurteilt worden sein.

Das Personalmitglied legt eine eidesstattliche Erklärung vor, mit der bestätigt wird, dass keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gegen seine Person ergangen ist.

Um den Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Rechnung zu tragen, wird diese Erklärung in die persönliche Akte des Personalmitglieds eingeordnet.

Um dem Gutachten des Staatsrates Rechnung zu tragen, ist die Nummer 7, der zufolge Fahrschullehrer eine Abschrift ihres Arbeitsvertrags vorlegen müssen, ausser wenn sie nachweisen, dass sie ihre Tätigkeit nicht, wie in Artikel 11 vorgesehen, unter der Amtsgewalt und Aufsicht des Fahrschulleiters ausüben, gestrichen worden. § 2 - Mit diesem Paragraphen wird die Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung eingeführt; diese Genehmigung ist unabhängig vom Brevet, das für die Ausübung einer Funktion in einer Fahrschule erforderlich ist. Sie wird vom Minister oder von seinem Beauftragten binnen einem Monat, nachdem festgestellt worden ist, dass alle gestellten Bedingungen erfüllt sind, erteilt.

Die Erteilung dieser Genehmigung wird durch den Vermerk eines nationalen Codes auf dem Führerschein materialisiert. Es ist somit nicht erforderlich, ein zusätzliches Dokument zu erstellen, ausser wenn es eine Person betrifft, die ihren gewöhnlichen Wohnort nicht in Belgien hat.

Die Einführung dieser durch einen nationalen Code auf dem Führerschein materialisierten Genehmigung lässt sich durch folgende Gründe rechtfertigen: - Diese Genehmigung ermöglicht es dem Inspektionsdienst und den Polizeidiensten, leichter an Ort und Stelle zu kontrollieren, ob die Person, die den Unterricht erteilt, dazu ermächtigt ist, und dem Verwaltungsdienst, über die zentrale Führerscheindatei zu überprüfen, ob die Genehmigung auf dem Dokument vermerkt worden ist. - Bei einer in Artikel 41 und folgende vorgesehenen Sanktion kann die Genehmigung auch entzogen werden. In diesem Fall muss der Führerschein bei der Gemeinde zurückgegeben werden, die dem Inhaber einen neuen Führerschein (Gebühr: 11 Euro) ohne den vorerwähnten Code aushändigt. - Die zukünftige europäische Richtlinie über die Berufsausbildung sieht ebenfalls den Vermerk von Codes auf dem Führerschein als Beweis dafür vor, dass diese Ausbildung absolviert worden ist.

Aus den oben aufgeführten Gründen, die die Einführung eines nationalen Codes auf dem Führerschein rechtfertigen, ist der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nicht Folge geleistet worden.

Die auf dem Führerschein zu vermerkenden Codes stehen in Artikel 12 statt in Artikel 45, der gestrichen wird.

Artikel 13 Dieser Artikel sieht die Unvereinbarkeit der Funktionen in einer Fahrschule mit den Funktionen in einer Einrichtung für technische Kontrolle und in einem Prüfungszentrum oder einem Kontrolldienst vor, damit jegliche Interessenkonflikte vermieden werden.

Artikel 14 Mit diesem Artikel wird für jeden Fahrschulleiter, beigeordneten Fahrschulleiter und Fahrschullehrer die Verpflichtung eingeführt, jedes Jahr an einer zusätzlichen Ausbildung über Themen im Zusammenhang mit den unterrichteten Lehrstoffen teilzunehmen; die Anzahl der zu absolvierenden Stunden hängt von der Arbeitszeitleistung des Betreffenden ab. Mit der Anzahl Ausbildungsstunden soll der Mangel an praktischer Erfahrung kompensiert werden. Aus diesem Grund muss Personal, das halbzeitbeschäftigt oder zu 25 % beschäftigt ist, eine grössere Anzahl Stunden absolvieren als Personal, das vollzeitbeschäftigt oder zu 75 % beschäftigt ist.

Infolge der Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens sind der Inhalt der Bescheinigung, die nach der Ausbildung vom Ausbildungszentrum ausgestellt wird (Angabe der Anzahl absolvierter Unterrichtsstunden und des unterrichteten Lehrstoffs), sowie die Dauer und der Ort der Aufbewahrung des Dokuments (Fahrschule, in der der Betreffende während seiner Ausbildung seine Funktionen ausgeübt hat) präzisiert worden.

Die Weiterbildung des Personals der Fahrschulen ist ein wichtiger Faktor, um die Qualität des Unterrichts, der den Schülern erteilt wird, und die Lehrfähigkeiten der Fahrschullehrer zu verbessern.

Diese Ausbildungen werden von Organisationen nationaler oder internationaler Experten erteilt. Kolloquien und Seminare werden ebenfalls als Ausbildungen angesehen.

Artikel 15 Dieser Artikel sieht die Verpflichtung vor, über Räumlichkeiten für die Verwaltung und für den Unterricht zu verfügen; die Bedingungen für die Räumlichkeiten sind verschärft worden, insbesondere was das von den Fahrschulen benutzte didaktische Material betrifft (Computer, Modell der Hauptbestandteile eines Fahrzeugs und Zubehörteile wie Verbandstasche, Feuerlöscher usw.), um die Lehrhilfen zu verbessern.

Wenn von « Räumlichkeit » die Rede ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese Räumlichkeit von den anderen durch eine Mauer getrennt sein muss; auch andere Trennwandsysteme können akzeptiert werden.

Damit die Verwaltungstätigkeiten jeder Schule leicht kontrolliert werden können, muss die Fahrschule die Räumlichkeiten für die Verwaltung alleine benutzen; die Räumlichkeiten für den Unterricht dürfen hingegen auf der Grundlage von Verträgen, die der Verwaltung vorab mitgeteilt werden müssen, von anderen Sitzen der Fahrschule oder von anderen Fahrschulen benutzt werden.

Artikel 16 Mit diesem Artikel wird für jede Niederlassungseinheit die Verpflichtung eingeführt, über ein Übungsgelände zum Unterrichten der Fahrübungen zu verfügen; dieses Gelände muss gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 und Anlage 1 ausgerüstet sein.

Die Fahrschulen müssen nicht notwendigerweise Eigentümer des Übungsgeländes sein; es genügt, wenn ihnen das Übungsgelände aufgrund eines Mietvertrags oder jeder anderen Vereinbarung zur Verfügung steht. Ausserdem darf das Übungsgelände von mehreren Sitzen oder Fahrschulen benutzt werden.

Das Übungsgelände darf jedoch höchstens 20 km Luftlinie von der Niederlassungseinheit entfernt liegen. Diese Vorschrift wird eingeführt, um eine tatsächliche Nichtbenutzung des Übungsgeländes und zu lange Anfahrten zum Übungsgelände zu vermeiden.

Artikel 17 und 18 Jede Niederlassungseinheit muss für jede in der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit erwähnte Unterrichtskategorie über mindestens ein Schulungsfahrzeug verfügen.

Die Fahrzeuge müssen den gestellten Anforderungen entsprechen und unter anderem mit einer doppelten Bedienungsvorrichtung und mit einem akustischen Signal ausgestattet sein, durch das das Eingreifen des Fahrschullehrers bei einer Prüfung angezeigt werden kann.

Diese Anforderungen gelten ebenfalls für Fahrzeuge der Klassen C und D und der Unterklassen C1 und D1, die ausserdem mit einem System zur Visualisierung des toten Winkels und, wie die anderen Fahrzeuge, mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein müssen.

Ein Fahrzeug der Klasse B muss binnen maximal fünf Jahren abgeschrieben werden, was der von der Steuerverwaltung anerkannten Dauer entspricht.

Artikel 19 Jedes Schulungsfahrzeug muss durch eine Versicherungspolice gedeckt sein.

Artikel 20 bis 22 Diese Artikel legen die Vorschriften für den theoretischen und praktischen Unterricht fest: - die Bestimmungen, durch die es ermöglicht wird, sich den erwähnten Zielgruppen anzunähern, indem der theoretische Unterricht dezentralisiert wird, und durch die die Fahrschulen gezwungen werden können, die Ausbildung ausreichend über das Jahr verteilt zu erteilen, damit ein gleicher Zugang zu den Unterrichtsstunden gewährleistet wird, - die Verpflichtung, Fahrschullehrer, die Inhaber einer Unterrichtsgenehmigung für theoretischen oder praktischen Unterricht sind, oder Praktikanten zu bestimmen, - die Verpflichtung, den Unterricht in Räumlichkeiten und auf Gelände zu erteilen, die dafür zugelassen sind, - die Verpflichtung, Fahrzeuge zu benutzen, die den gestellten Anforderungen entsprechen; für behinderte Schüler sind Sondervorschriften vorgesehen worden.

Artikel 23 Dieser Artikel bestimmt die Verwaltungsunterlagen, die die Fahrschulen führen müssen, damit die Tätigkeit der Schule wirksam kontrolliert werden kann: - eine Eintragungskarte pro Schüler, - eine Anwesenheitsliste für die theoretischen Unterrichtsstunden, - ein Tagesblatt für die praktischen Unterrichtsstunden, - ein Jahresregister.

Infolge der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ist vorgesehen worden, dass die verschiedenen Unterlagen sowie die in § 8 erwähnten Bescheinigungen ein Jahr aufbewahrt werden müssen (das Jahresregister 3 Jahre).

Die Aufbewahrung dieser Unterlagen ist notwendig für die Kontrolle durch die Inspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes und für die eventuelle Ausstellung eines Duplikats der Unterrichtsbescheinigungen an die Schüler.

Die Dokumente, die die Fahrschulen ihren Schülern bei Beendigung des Unterrichts ausstellen müssen, werden ebenfalls bestimmt.

Fahrschulen müssen ebenfalls einen schriftlichen Vertrag mit ihren Schülern abschliessen, in dem die Bedingungen und die Modalitäten für den Unterricht bestimmt werden, und die Tarife in den Räumlichkeiten anschlagen, um die Schüler zu informieren und sie vor unlauteren Praktiken zu schützen.

Gemäss den Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ist, um den Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens zu entsprechen, vorgesehen worden, dass Personen mit Behinderung, die in einer in Artikel 2 § 4 erwähnten Fahrschule am Unterricht teilnehmen, für die Verarbeitung der sie betreffenden Gesundheitsdaten schriftlich ihre ausdrückliche Zustimmung geben müssen.

Es ist ebenfalls bestimmt worden, dass die in Artikel 2 §§ 4 und 5 erwähnten Fahrschulen, die Gesundheitsdaten oder gerichtliche Daten im Sinne des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens verarbeiten, die Bestimmungen der Artikel 25, 26 und 27 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten müssen.

Artikel 24 Um theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen und eine Fahrschule zu leiten, muss man Inhaber eines Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen sein.

In Artikel 24 sind fünf Berufsbefähigungsbrevets vorgesehen; es wird insbesondere ein neues Brevet V eingeführt, das den Zugang zur Funktion des Fahrschullehrers eröffnet, der mit dem praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klassen B+E, C, C+E, C1 und C1+E, D und D+E, D1 und D1+E beauftragt ist. Dieses Brevet ist im Hinblick auf die Spezifität des zu erteilenden Unterrichts geschaffen worden.

Artikel 25 Dieser Artikel bestimmt die beiden Art und Weisen, wie ein Brevet erlangt werden kann: - Bestehen der im Königlichen Erlass vorgesehenen Prüfungen, - Gleichwertigkeit des Diploms oder Zeugnisses, das von einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 92/51/EWG ausgestellt worden ist. Diese Bewerber müssen ausserdem nachweisen, dass sie über die Kenntnis einer der drei Landessprachen verfügen.

Artikel 26 bis 32 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil und, ausser für Brevet I, aus einer Musterunterrichtsstunde über die in Anlage 2 zum Erlass aufgeführten Lehrstoffe. Der Lehrstoff ist aktualisiert und ergänzt worden; es ist insbesondere der Richtlinie 2000/56 über den Führerschein, durch die die Anforderungen an die theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Führerscheins abgeändert werden, Rechnung getragen worden.

Ausserdem umfasst die Prüfung für Brevet V (Lastkraftwagen und Busse und Anhänger) einen Handhabungstest auf einem Privatgelände; es ist für angebracht erachtet worden, diesen Test, der bereits für Brevet IV bestand, einzuführen, um sich zu vergewissern, dass die Bewerber geeignet sind, die Fahrzeuge dieser Klassen zu führen.

Die Bedingungen für den Zugang zu den Prüfungen sind festgelegt worden und insbesondere die Verpflichtung, die Musterunterrichtsstunde während der Gültigkeitsdauer der Praktikumsbescheinigung zu erteilen.

Die Befreiungen, in dessen Genuss ein Bewerber kommen kann, sowie die Anzahl Punkte für jeden Lehrstoff und der für das Bestehen notwendige Prozentsatz werden präzisiert.

Das Brevet wird nach Bestehen der verschiedenen Prüfungen von dem durch den Erlass eingesetzten Prüfungsausschuss ausgestellt.

Die Verordnungsgrundlage, durch die die Entwicklung einer wirklichen Chancengleichheit in Sachen Zugang zum Beruf des Fahrschullehrers gefördert werden kann, ist in Artikel 26 § 2 aufgenommen worden. So steht denn auch allen Bürgern die Möglichkeit offen, durch eine von den zuständigen Behörden organisierte Berufsausbildung Zugang zu diesem Beruf zu haben, wobei die inhaltliche Kohärenz dieses Zugangs zum Beruf gewährleistet wird.

Diese Ausbildung kann entweder von den öffentlichen Einrichtungen (Arbeitsamt, FOREm, IBFFP, VDAB) oder von zugelassenen Einrichtungen erteilt werden.

Artikel 33 Es ist ein neues Verfahren im Hinblick auf die Erlangung der Brevets eingeführt worden: Der Bewerber muss die schriftliche und mündliche Prüfung bestehen und anschliessend ein Praktikum absolvieren.

Am Ende dieses Praktikums muss er die Musterunterrichtsstunde erteilen. Diese Änderung ermöglicht es einerseits dem Bewerber, sich auf die Musterunterrichtsstunde vorzubereiten, und ermöglicht es andererseits, die Einstellung von vorläufigen Fahrschullehrern, die unterrichten durften, ohne Inhaber des Brevets zu sein, abzuschaffen.

Bewerber, die im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 26 § 2 eine Berufsausbildung absolviert haben, verfügen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Grundlagen und benötigen demnach kein längeres Praktikum, um das entsprechende Brevet zu erlangen. In ihrem Fall zielt das Praktikum darauf ab, diese Ausbildung mit einer Einführung in die reale Fahrschulsituation abzurunden.

Bewerber um ein Brevet II, III, IV und V müssen ein Praktikum absolvieren, das den Bedingungen von Artikel 33 entspricht; die Anzahl der Praktikumsstunden ist erhöht worden, um die Bewerber noch mehr mit den Besonderheiten des Berufs vertraut zu machen und ihre pädagogischen Kenntnisse zu testen. Das Praktikumsprogramm ist festgelegt worden.

Um den Praktikanten besser begleiten zu können, ist die Funktion des Praktikumsleiters eingeführt worden; diese Funktion darf nur von einem Fahrschulleiter, einem beigeordneten Fahrschulleiter oder von einem Fahrschullehrer, der seit mindestens zwei Jahren Inhaber des erforderlichen Brevets ist, ausgeübt werden. Ausserdem wird die Anzahl Praktikanten begrenzt, um zu vermeiden, dass Schulen systematisch auf Fahrschullehrer zurückgreifen, die kein Brevet haben, und um den Praktikanten besser ausbilden zu können.

Auf einem vom Praktikanten geführten Formular über den « Praktikumsverlauf » müssen die Angaben über die praktische Ausbildung und den unter Aufsicht beziehungsweise ohne Aufsicht erteilten Unterricht wiedergegeben werden.

Der Fahrschulleiter oder beigeordnete Fahrschulleiter stellt eine Praktikumsbescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass der Bewerber die Praktikumsbedingungen erfüllt, und durch die die Verwaltung überprüfen kann, ob den Anforderungen bezüglich des Praktikums entsprochen wird. Diese Bescheinigung verliert nach zwei Jahren oder nach dreimaligem Nichtbestehen der Musterunterrichtsstunde ihre Gültigkeit; in diesem Fall muss der Bewerber das gesamte Verfahren erneut durchlaufen.

Artikel 34 bis 38 Der für die Berufsbefähigungsbrevets zuständige Prüfungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die vom Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden. Die Dauer des Mandats ist begrenzt worden, um die Zusammensetzung des Ausschusses je nach Bedarf anpassen zu können.

Ausserdem werden Ausschussmitglieder, die das Alter von siebzig Jahren erreichen, von Rechts wegen von ihren Funktionen entbunden.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, Sekretäre und Helfer erhalten zu Lasten der Staatskasse als Entlohnung Vergütungen, deren Beträge mit den Beträgen der Zulagen, die im Königlichen Erlass vom 22.

Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten vorgesehen sind und den Mitgliedern der Auswahl- und Anwerbungskommissionen des SELOR gewährt werden, in Übereinstimmung gebracht worden sind.

Die Helfer der Kommission stehen dem Prüfungsausschuss bei der Organisation der Musterunterrichtsstunden bei und übernehmen die Rolle der Schüler.

Die Organisation der Prüfungen obliegt dem Minister oder seinem Beauftragten.

Die Vergütungen werden pro Prüfung gewährt. Eine Prüfung dauert eine halbe Stunde.

Die Einschreibegebühr für die Prüfungen ist auf 25 Euro festgelegt und wird in keinem Fall zurückerstattet. Der Minister legt die Zahlungsmodalitäten fest.

Artikel 39 und 40 Fahrschulen müssen sich nach den vom Minister oder von seinem Beauftragten an sie erteilten Anweisungen richten.

Es werden eigens Beamte und Bedienstete bestimmt, um über die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen zu wachen.

Um den Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Folge zu leisten, ist die Möglichkeit, auf Sachverständige ausserhalb der Verwaltung zurückzugreifen, gestrichen worden.

Was die Inspektionsvorschriften und die Einhaltung der Schweigepflicht betrifft, so brauchen diese nicht im vorliegenden Erlass festgelegt zu werden, da sie Bestandteil des allgemeinen Verhaltenskodex eines Staatsbediensteten sind.

Die Unterrichts- und die Praktikumsgenehmigung müssen den befugten Bediensteten, den für die Kontrolle der Schulen bestimmten Beamten und Bediensteten sowie den Prüfern auf Verlangen vorgezeigt werden.

Infolge der Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ist ebenfalls vorgesehen worden, dass die vorerwähnten Personen an die Schweigepflicht gebunden sind.

Der Minister oder sein Beauftragter kann Inhaber einer Unterrichtsgenehmigung dazu verpflichten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Wenn der Arzt auf Untauglichkeit entscheidet, wird die Unterrichtsgenehmigung ausgesetzt. Die Aussetzungsmassnahme wird auf Vorlage eines neuen ärztlichen Attests aufgehoben.

Mit diesen Massnahmen wird vermieden, dass Fahrschullehrer, die nicht mehr die erforderliche körperliche und psychische Tauglichkeit besitzen, ihren Beruf weiter ausüben können.

Artikel 41 Mit diesem Artikel wird für den Minister die Möglichkeit vorgesehen, die Fahrschulzulassung, die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit oder die Übungsgeländegenehmigung auszusetzen oder zu entziehen, wenn die Bestimmungen der Kapitel IV und V des Königlichen Erlasses nicht eingehalten werden.

Damit die Rechte der Verteidigung gewährleistet sind, müssen der Fahrschulleiter und gegebenenfalls der Fahrschullehrer vorab angehört werden.

Um eine Verhältnismässigkeit der Sanktionen zu gewährleisten und jegliche Willkür zu vermeiden, darf eine Entziehungsmassnahme erst ergriffen werden, wenn ihr eine Aussetzungsmassnahme mit einer Dauer, die mindestens einem Drittel der maximal zulässigen Dauer entspricht, vorangegangen ist. Wenn diese Aussetzung es nicht ermöglicht hat, die Situation in Ordnung zu bringen, kann eine Entziehung in Betracht gezogen werden.

Damit die Wirksamkeit der Massnahme gewährleistet ist, darf der Inhaber einer ausgesetzten oder entzogenen Zulassung keinen neuen Antrag auf Zulassung einreichen. Ausserdem muss der Aussetzungs- oder Entziehungsbeschluss angeschlagen werden, um eine ausreichende Öffentlichkeit im Interesse der Schüler zu gewährleisten.

Artikel 42 Mit diesem Artikel wird für den Minister oder seinen Beauftragten die Möglichkeit vorgesehen, die Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung für eine Dauer von mindestens 8 Tagen und höchstens 2 Jahren zu entziehen oder auszusetzen, wenn die Bestimmungen der Kapitel IV und V des Erlasses nicht eingehalten werden.

Es wird der gleiche Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Sanktionen wie in Artikel 41 vorgesehen.

Damit die Rechte der Verteidigung gewährleistet sind, müssen der Betreffende und gegebenenfalls der Fahrschulleiter vorab angehört werden.

Der Artikel legt ebenfalls fest, welche Folgen ein Entzug oder eine Aussetzung hat.

Artikel 43 Es wird ein Verfahren eingeführt, durch das ein Personalmitglied, dessen Verhalten eine sofortige Suspendierung rechtfertigt, aus dem Dienst entfernt werden kann. Die Rechte der Verteidigung und der Grundsatz der Unschuldsvermutung werden gewährleistet.

Artikel 44 Um die Interessen der Schüler zu wahren, sind die Schulen dazu verpflichtet, den für die Unterrichtsstunden gezahlten Betrag und die Prüfungsgebühren für jeden Unterricht, der von einem Fahrschullehrer, der die Bedingungen des Erlasses nicht erfüllt, erteilt worden ist, zurückzuerstatten.

Die Schüler dürfen nämlich auf keinen Fall Opfer unvorschriftsmässiger Praktiken der Fahrschulen werden.

Artikel 45 Der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen und der Ministerielle Erlass vom 24. April 1968 werden aufgehoben.

Artikel 46 Mit diesem Artikel wird eine Übergangsperiode von zwei Jahren vorgesehen, während deren die Frist für die Erteilung der Fahrschulzulassungen, der Genehmigungen zum Betreiben einer Niederlassungseinheit und der Übungsgeländegenehmigungen auf sechs Monate reduziert wird. Diese Übergangsperiode ist notwendig, damit die Verwaltung die bei Annahme des vorliegenden Erlasses laufenden Anträge und die neuen Anträge, die auf die Öffnung des Fahrschulmarktes zurückzuführen sind, bearbeiten kann.

Artikel 47 1. Die bestehenden Zulassungen müssen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses erneuert werden.2. Der Inhaber der Zulassung muss binnen drei Jahren ab In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses gemäss Artikel 5 des Erlasses einen Zulassungsantrag einreichen;er muss alle durch die neue Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Die Erneuerung wird von Amts wegen gewährt, wenn alle Bedingungen tatsächlich erfüllt sind.

Wenn die Erneuerung nicht fristgerecht erfolgt, wird die bestehende Zulassung ungültig.

Ziel dieser Bestimmung ist es, das Statut der bestehenden Schulen zu vereinheitlichen, damit künftig alle Schulen ohne Diskriminierung den Bestimmungen des neuen Erlasses unterliegen.

Artikel 48 1. Die derzeitige Regelung sieht die Möglichkeit vor, dass Fahrschullehrer, die noch kein Brevet haben, während maximal neun Monaten theoretischen und praktischen Unterricht erteilen dürfen. Obwohl diese Möglichkeit abgeschafft wird, dürfen Fahrschullehrer, die am Tag des In-Kraft-Tretens im Amt sind, während neun Monaten ab ihrer Einstellung weiter unterrichten. 2. Inhaber eines vor In-Kraft-Treten des Erlasses ausgestellten Brevets II (Fahrschullehrer für praktischen Unterricht) können binnen zwei Jahren ein Brevet V (Fahrschullehrer für Lastkraftwagen und Busse) erhalten, ohne die entsprechenden Prüfungen abzulegen. Diese Massnahme lässt sich dadurch rechtfertigen, dass Inhaber des Brevets II vor In-Kraft-Treten des Erlasses für alle Fahrzeugklassen, mit Ausnahme der Klasse A, Fahrunterricht erteilen durften. 3. Inhaber von Brevets, die vor In-Kraft-Treten des Erlasses ausgestellt worden sind, müssen binnen einer Frist von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten des Erlasses die Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung auf ihrem Führerschein vermerken lassen.Dazu müssen sie beim Minister oder bei seinem Beauftragten zusammen mit dem Nachweis, dass die Bedingungen von Artikel 12 erfüllt sind, einen schriftlichen Antrag einreichen. 4. Der Lehrstoff für die Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung der Brevets ist abgeändert worden;bis zum 30. März 2005 werden die Prüfungen sich jedoch auf den in der früheren Regelung vorgesehenen Lehrstoff beziehen. 5. Da die Mandate der Mitglieder des Prüfungsausschusses auf fünf Jahre beschränkt sind, ist vorgesehen worden, dass die gegenwärtig ernannten Mitglieder während eines Zeitraums, der zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses endet, im Amt bleiben, es sei denn, sie erreichen vor diesem Datum das Alter von 70 Jahren. Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX

11. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 23 § 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. April 1968 über die Vergütungen für Mitglieder, Sekretäre und Helfer der durch den Königlichen Erlass vom 17. April 1968 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Fahrschulen eingesetzten Prüfungsausschüsse;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.

April 2002;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 14. Oktober 2002;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.642/4 des Staatsrates vom 12. Februar 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Fahrschulen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, 2.« Klassen A3, A, B, B+E, C, C+E, D und D+E und Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E »: die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23.

März 1998 über den Führerschein definierten Klassen und Unterklassen, 3. « Verwaltung »: die Generaldirektion, die im Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen für die Zulassung von Fahrschulen zuständig ist, 4.« Fahrunterricht »: der Unterricht für das Führen von Motorfahrzeugen gegen Bezahlung im Hinblick auf die Erlangung des Führerscheins, 5. « Fahrschulzulassung »: die vom Minister erteilte allgemeine Genehmigung zum Betreiben einer Fahrschule, 6.« Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit »: die einer zugelassenen Fahrschule vom Minister erteilte Genehmigung zur Erteilung von Fahrunterricht in einer Niederlassungseinheit, 7. « Übungsgeländegenehmigung »: die vom Minister erteilte Genehmigung zur Benutzung eines Geländes für den praktischen Unterricht in einer zugelassenen Fahrschule, 8.« Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung »: die vom Minister erteilte Genehmigung zur Leitung einer zugelassenen Fahrschule oder zur Erteilung von Fahrunterricht, 9. « wesentlichen Änderungen »: alle Änderungen, die von der Verwaltung überprüft werden müssen. KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 2 - § 1 - Der theoretische und der praktische Fahrunterricht an einem öffentlichen Ort oder auf einem Privatgelände darf nur im Rahmen einer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vom Minister zugelassenen Fahrschule erteilt werden.

Eine Fahrschulzulassung ist nicht erforderlich, um die in Artikel 4 Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Ausbildungen zu erteilen. § 2 - Die Fahrschulzulassung darf nur einer natürlichen Person oder einer in Artikel 2 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Handelsgesellschaft, mit Ausnahme der in Artikel 661 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, erteilt werden. § 3 - In Abweichung von § 2 kann die bestehende Zulassung von Unterrichtsanstalten, in denen der Unterricht Fächer mit Bezug auf die Kraftfahrzeugtechnik umfasst, vom Minister beibehalten werden, unter der Bedingung, dass dieselben Qualitätskriterien wie die des vorliegenden Erlasses erfüllt werden. § 4 - In Abweichung von § 2 können Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung unter Einhaltung derselben Qualitätskriterien ausschliesslich für folgende Personengruppen eine Fahrschulzulassung für den theoretischen und praktischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klasse B erhalten: a) Empfänger von Eingliederungseinkommen oder von gleichwertiger Sozialhilfe, b) Personen, die seit mehr als 12 Monaten als Arbeitssuchende eingetragen sind, c) Personen mit Behinderung, die folgende Bedingungen erfüllen: - Personen mit einer bleibenden Invalidität von mindestens 80 % oder - Personen, deren Gesundheitszustand eine bleibende Verminderung des Selbständigkeitsgrads um mindestens 12 Punkte mit sich bringt, wobei diese Verminderung gemäss dem Ratgeber und der Skala festgelegt wird, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Beihilfen für Personen mit Behinderung anwendbar sind, oder - Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmassen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 % oder - Personen, deren obere Gliedmassen vollständig gelähmt sind oder denen diese Gliedmassen amputiert worden sind, oder - zivile Kriegsinvaliden und Militärkriegsinvaliden mit einer Kriegsinvalidität von mindestens 50 %. § 5 - In Abweichung von § 2 können Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung unter Einhaltung derselben Qualitätskriterien ausschliesslich für Häftlinge am Ende des Strafvollzugs, das heisst hauptsächlich für diejenigen, die für ein Verfahren der bedingten Freilassung in Frage kommen, aufgrund einer günstigen Stellungnahme des Direktors der betreffenden Strafanstalt eine Fahrschulzulassung für den theoretischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klasse B erhalten. § 6 - Eine natürliche oder juristische Person darf nur Inhaber einer einzigen Fahrschulzulassung sein.

Art. 3 - Die Fahrschule muss über mindestens eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügen.

Jede Niederlassungseinheit muss über die in Artikel 15 vorgesehenen Räumlichkeiten, über mindestens ein in Artikel 16 vorgesehenes Übungsgelände und über die in den Artikeln 17 und 18 vorgesehenen Fahrzeuge verfügen.

Art. 4 - Nur den zugelassenen Fahrschulen, ihren repräsentativen Berufsorganisationen und den in Artikel 4 Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Einrichtungen ist es erlaubt, im Rahmen ihres mit dem Fahrunterricht verbundenen Auftrags Werbung zu machen.

KAPITEL III - Verfahren für die Erteilung und den Entzug der Fahrschulzulassung, der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit und der Übungsgeländegenehmigung Art. 5 - § 1 - Wenn die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, erteilt der Minister spätestens drei Monate nach Einreichung des vollständigen Antrags eine Fahrschulzulassung sowie die in Artikel 7 erwähnte Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit und, ausser wenn eine solche bereits vorhanden ist, die in Artikel 8 erwähnte Übungsgeländegenehmigung.

Der Antragsteller wird schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag vollständig ist.

Der Minister kann die Frist, binnen deren er seine Entscheidung treffen muss, um einen Monat verlängern. Er setzt den Antragsteller davon in Kenntnis.

Wenn die Fahrschulzulassung, die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit oder die Übungsgeländegenehmigung für einen vollständigen Antrag nicht fristgerecht erteilt wird, gilt die fehlende Entscheidung als Annahmeentscheidung. § 2 - Jede in Artikel 2 §§ 2, 3, 4 und 5 erwähnte natürliche oder juristische Person, die eine Fahrschulzulassung erhalten möchte, richtet per Posteinschreiben einen Antrag, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, an den Minister oder an seinen Beauftragten; dieser Antrag kann auch per elektronisches Einschreiben eingereicht werden.

Dem Antrag sind, unter Vorbehalt von Absatz 4, folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine namentliche Liste der Mitglieder des leitenden und unterrichtenden Personals der Fahrschule sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Unabhängigkeitsverhältnis zur Fahrschule Aufträge ausführen, unter Angabe ihres Statuts, sowie eine Abschrift der Genehmigungen und Unterlagen, die bestätigen, dass diese Personen die in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, 2.für juristische Personen, die der Veröffentlichungspflicht unterworfen sind: die Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, in denen die Gründungsurkunde der Gesellschaft sowie die Abänderungen davon vollständig oder auszugsweise veröffentlicht werden, 3. für die Personen, die die juristische Person gesetzlich vertreten oder für die natürliche Person sowie für das leitende und das Lehrpersonal: ein Leumundszeugnis, das höchstens drei Monate alt ist und mit dem bestätigt wird, dass die in Artikel 12 § 1 Nr.1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, 4. eine Erklärung des LASS, mit der bestätigt wird, dass der Betreffende dem LASS gegenüber keine Schulden hat. Diese Unterlagen können ebenfalls auf elektronischem Wege versandt werden.

Die unter den Nummern 2, 3 und 4 erwähnten Unterlagen werden von der Verwaltung bei den betreffenden Instanzen angefragt; diese Anfrage kann auf elektronischem Weg erfolgen. Wenn die Verwaltung diese Unterlagen nicht bekommen kann, muss der Antragsteller sie selbst vorlegen.

Die Verwaltung darf die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben vor Ort auf angemessene Weise überprüfen.

Art. 6 - § 1 - Die Fahrschulzulassung enthält folgende Angaben: 1. den Namen und die Adresse des Gesellschaftssitzes der Fahrschule, 2.den Handelsnamen, 3. die Rechtsform der Fahrschule, 4.die einheitliche Unternehmensnummer, 5. die der Fahrschule zugeteilte Zulassungsnummer, 6.den Namen des Fahrschulleiters, 7. gegebenenfalls die in Artikel 2 §§ 4 und 5 erwähnten Einschränkungen, 8.das Datum der Zulassung, 9. das Datum der Ausstellung des Fahrschulzulassungsdokuments. § 2 - Für jede Änderung in den Angaben der Fahrschulzulassung muss, ausser wenn die Angaben in Bezug auf die Fahrschule bereits in Anwendung von Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen mitgeteilt worden sind, ein Antrag auf Abänderung der Fahrschulzulassung eingereicht werden. § 3 - Wenn eine Fahrschule ihre Tätigkeiten endgültig einstellt oder keine Niederlassungseinheit mehr hat, entzieht der Minister die Fahrschulzulassung, nachdem er den Fahrschulleiter angehört hat.

Er kann die Fahrschulzulassung ebenfalls in den Fällen und nach den Modalitäten, die in Artikel 41 festgelegt sind, aussetzen oder entziehen.

Art. 7 - § 1 - Jede Fahrschule, die eine Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit erhalten möchte, richtet per Posteinschreiben einen Antrag, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, an den Minister oder an seinen Beauftragten; dieser Antrag kann auch per elektronisches Einschreiben eingereicht werden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass der Raum für die Verwaltung der Niederlassungseinheit bestimmt ist, 2.ein Schema des Unterrichtsraums und des Übungsgeländes im Massstab, unter Angabe der in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Ausrüstungen und der angefragten Unterrichtskategorien. Wenn das Gelände bereits genehmigt worden ist, muss der Antragsteller nur die Eintragungsnummer dieses Geländes in seinem Antrag angeben, 3. eine Bescheinigung des Bürgermeisters darüber, dass der Unterrichtsraum und der Verwaltungsraum den geltenden Gesetzesnormen entsprechen, 4.das Schema der theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden.

Diese Unterlagen können ebenfalls auf elektronischem Wege versandt werden.

Die Verwaltung darf die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben vor Ort auf angemessene Weise überprüfen. § 2 - Die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit enthält folgende Angaben: 1. die Identifizierungsdaten der Fahrschule, 2.die Adresse des Unterrichtsraums, 3. die Adresse des Raums, der für die Verwaltung der Fahrschule bestimmt ist, 4.die Eintragungsnummer der Niederlassungseinheit, 5. die Betriebsbedingungen, 6.die Lage und die Eintragungsnummer des Übungsgeländes, 7. das Datum der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit, 8.das Datum der Ausstellung des Dokuments über die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit, 9. die Niederlassungseinheit, 10.die in Artikel 16 § 1 erwähnten genehmigten Unterrichtskategorien.

Für jede wesentliche Änderung in den Angaben der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit muss ein Antrag auf Abänderung der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit für diesen Sitz eingereicht werden, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. § 3 - Wenn eine Niederlassungseinheit ihre Tätigkeiten endgültig einstellt, entzieht der Minister die Genehmigung zum Betreiben der betreffenden Niederlassungseinheit, nachdem er den Fahrschulleiter angehört hat.

Die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit wird ebenfalls vom Minister entzogen, wenn der Unterricht sechs Monate nach Erteilung der Genehmigung zum Betreiben der Niederlassungseinheit noch immer nicht begonnen hat oder wenn der Fahrunterricht dort seit mindestens einem Jahr nicht mehr erteilt wird. Der Fahrschulleiter wird vorab angehört.

Er kann die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit ebenfalls in den Fällen und nach den Modalitäten, die in Artikel 41 festgelegt sind, entziehen. § 4 - Der Fahrschulleiter teilt dem Minister oder seinem Beauftragten binnen acht Tagen per Posteinschreiben die zeitweilige oder endgültige Schliessung der Fahrschule oder einer Niederlassungseinheit mit; diese Mitteilung kann auch per elektronisches Einschreiben erfolgen.

Art. 8 - § 1 - Jede Fahrschule, die eine Übungsgeländegenehmigung erhalten möchte, richtet per Posteinschreiben einen Antrag, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, an den Minister oder an seinen Beauftragten; dieser Antrag kann auch per elektronisches Einschreiben eingereicht werden.

Dem Antrag muss ein Schema des Übungsgeländes im Massstab unter Angabe der in Artikel 16 erwähnten Ausrüstungen beigefügt werden; dieses Schema kann auch auf elektronischem Wege versandt werden.

Die Verwaltung darf die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben vor Ort auf angemessene Weise überprüfen. § 2 - Die Übungsgeländegenehmigung enthält folgende Angaben: 1. die Identifizierungsdaten des Eigentümers des Übungsgeländes, 2.die Lage und Beschreibung des Übungsgeländes und die Anzahl der Ausrüstungen pro Unterrichtskategorie, 3. die gleichzeitigen Ausbildungen, die pro in Artikel 16 § 1 vorgesehene Unterrichtskategorie genehmigt werden, 4.die Eintragungsnummer des Übungsgeländes, 5. die genehmigten Unterrichtskategorien, 6.das Datum der Genehmigung, 7. das Datum der Ausstellung des Genehmigungsdokuments. Für jede wesentliche Änderung am Übungsgelände muss nach dem vom Minister festgelegten Muster ein neuer Antrag auf eine Übungsgeländegenehmigung eingereicht werden. § 3 - Wenn die Tätigkeiten auf dem Übungsgelände endgültig eingestellt werden, entzieht der Minister die Übungsgeländegenehmigung, nachdem er den Fahrschulleiter angehört hat.

Er kann die Übungsgeländegenehmigung ebenfalls in den Fällen und nach den Modalitäten, die in Artikel 41 festgelegt sind, entziehen.

Art. 9 - Die Erteilung und der Entzug der Fahrschulzulassung, der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit und der Übungsgeländegenehmigung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und ebenfalls in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registriert, die diese Daten über ihr Portal zur Verfügung stellen kann.

Die Verwaltung führt ein Register der Fahrschulzulassungen, der Genehmigungen zum Betreiben einer Niederlassungseinheit und der Übungsgeländegenehmigungen; dieses Register kann in Form einer computergestützten Datenbank geführt werden.

Art. 10 - § 1 - Die Gebühr für die Ausstellung einer Fahrschulzulassung gemäss Artikel 5 beträgt 250 Euro; sie beträgt 125 Euro für eine wesentliche Änderung einer der Angaben der Fahrschulzulassung.

Für die Ausstellung einer Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit oder für eine wesentliche Änderung in den Angaben der Genehmigung beträgt die Gebühr 125 Euro. § 2 - Jede Fahrschule hat zur Deckung der Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten die nachstehend festgelegten jährlichen Gebühren zu entrichten: - 125 Euro pro zugelassene Fahrschule, - 125 Euro pro Niederlassungseinheit, - 50 Euro pro Mitglied des leitenden beziehungsweise unterrichtenden Personals. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Gebühren werden auf Veranlassung der Verwaltung eingenommen.

Sie werden erstmals entrichtet, bevor die Fahrschule, die Niederlassungseinheit oder das Personalmitglied, für die sie gelten, die Tätigkeit aufnehmen. Die jährlichen Gebühren werden spätestens am 31. März des betreffenden Jahres auf der Grundlage der in Anwendung von Artikel 11 § 3 für das vorhergehende Jahr mitgeteilten Daten entrichtet. KAPITEL IV - Bedingungen für die Fahrschulzulassung, die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit und die Übungsgeländegenehmigung Abschnitt I - Bedingungen hinsichtlich der Personen Art. 11 - § 1 - In jeder Fahrschule wird ein Fahrschulleiter bestimmt, der die in den Artikeln 12 und 13 gestellten Bedingungen erfüllt und für den erteilten Unterricht und die interne Qualitätskontrolle verantwortlich ist.

Der Fahrschulleiter kann bei der Ausübung seiner Funktionen von einem oder mehreren beigeordneten Fahrschulleitern unterstützt werden.

Eine Fahrschule, die neben dem Fahrschulleiter mehr als fünfzehn Fahrschullehrer beschäftigt, muss einen beigeordneten Fahrschulleiter anstellen. § 2 - Der Fahrschulleiter sorgt dafür, dass die Ausbildung der Fahrschüler und der Praktikanten den Bedingungen des vorliegenden Erlasses entspricht. Er muss die unter seiner Aufsicht stehenden Praktikanten mit den Aufgaben einer Fahrschule vertraut machen und sie kompetent machen. Er ist verantwortlich für die Bereitstellung der Unterrichtsräume, des Übungsgeländes, des didaktischen Materials und der Schulungsfahrzeuge.

Der Fahrschulleiter übt seine Haupttätigkeit in der Fahrschule aus, die er leitet. Unter Haupttätigkeit versteht man eine Tätigkeit, die mindestens 20 Arbeitsstunden pro Woche umfasst. Er darf diese Funktion nur in einer einzigen Fahrschule ausüben.

Der Fahrschulleiter ist die natürliche Person, die Inhaberin der Zulassung ist, oder, wenn der Inhaber der Zulassung eine juristische Person ist, die natürliche Person, die sie vertritt, oder eine der natürlichen Personen, die sie, allein oder gemeinsam, vertreten. § 3 - Der Fahrschulleiter teilt dem Minister oder seinem Beauftragten spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres die Liste des leitenden und unterrichtenden Personals der Fahrschule sowie der natürlichen und juristischen Personen, die im Laufe des betreffenden Jahres in einem Abhängigkeits- oder Unabhängigkeitsverhältnis zur Anwendung von Artikel 10 Aufträge für die Fahrschule ausgeführt haben, mit; diese Mitteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen. § 4 - Jede Fahrschule muss auf Fahrschullehrer zurückgreifen, die die Bedingungen der Artikel 12 und 13 erfüllen.

Art. 12 - § 1 - Der Fahrschulleiter, der beigeordnete Fahrschulleiter, die Fahrschullehrer und die Praktikanten müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Gegen sie darf keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen sein: a) wegen eines in Buch II Titel III, Titel VII Kapitel V und VI, Titel VIII Kapitel I und Titel IX Kapitel I und II des Strafgesetzbuches erwähnten Verstosses, b) wegen eines Verstosses gegen die Artikel 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 37bis, 47, 48 oder 49 des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, c) wegen eines Verstosses gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses;2. ihnen darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen sein oder entzogen gewesen sein.Dieses Verbot wird im Falle einer Tilgung der Verurteilung oder einer Rehabilitierung jedoch nicht angewandt, unter der Bedingung, dass die in Anwendung von Artikel 38 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei eventuell vom Richter auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden worden sind; 3. ausser für Praktikanten: Inhaber des in Artikel 24 erwähnten, für die Ausübung der Funktion erforderlichen Brevets und der in § 2 erwähnten Genehmigung sein. Der Inhaber eines in Artikel 24 erwähnten Brevets II, III oder V kann jedoch in Fällen höherer Gewalt und mit der Genehmigung des Ministers während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren ab der Notifizierung der Genehmigung mit der Leitung einer Fahrschule beauftragt werden.

Bei Ablauf dieser Frist wird die Fahrschulzulassung vom Minister entzogen, wenn kein Inhaber eines Brevets I bestimmt worden ist; 4. für Personen, die mit dem praktischen Unterricht beauftragt sind: sich der in Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein vorgesehenen ärztlichen Untersuchung unterzogen und diese bestanden haben; 5. seit mindestens drei Jahren Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der mindestens für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B oder einer gleichwertigen Klasse gültig ist, und für Personen, die den praktischen Unterricht erteilen: seit mindestens vier Jahren Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die Fahrzeugklasse beziehungsweise -unterklasse, für die sie den Fahrunterricht erteilen, gültig ist;6. für Inhaber eines Brevets I oder III: Inhaber eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines Brevets sein, die bei den Staatsverwaltungen für die Aufnahme in die Stufen A, B oder C berücksichtigt werden und in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnt sind, oder Inhaber eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines Brevets aus dem Ausland sein, die gemäss Kapitel II derselben Anlage als gleichwertig anerkannt sind, oder eine Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren als Fahrschullehrer nachweisen können; 7. Der Fahrschulleiter muss eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Fahrschullehrer oder das leitende Personal beim LASS angemeldet sind und dass die erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden sind.Für die natürlichen und juristischen Personen, die in einem Unabhängigkeitsverhältnis Aufträge für die Fahrschule ausgeführt haben, muss er ebenfalls nachweisen, dass die Aufträge in einem Unabhängigkeitsverhältnis ausgeführt worden sind.

Die unter den Nummern 3 und 5 erwähnten Informationen werden als Informationen angesehen, die der Verwaltung bereits bekannt sind; nötigenfalls bittet die Verwaltung den Antragsteller um zusätzliche Informationen.

Die unter den Nummern 1, 2 und 7 erwähnten Informationen werden von der Verwaltung bei den betreffenden Instanzen angefragt; diese Anfrage kann auf elektronischem Wege erfolgen. Wenn die Verwaltung diese Unterlagen nicht bekommen kann, muss der Antragsteller diese Unterlagen selbst vorlegen.

Die Personen, die die Fahrschule gesetzlich vertreten, müssen die unter Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. § 2 - Der Amtsantritt eines Mitglieds des leitenden oder unterrichtenden Personals erfolgt erst, nachdem der Minister oder sein Beauftragter eine Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung erteilt hat.

Diese Genehmigung wird binnen einem Monat ab dem Datum des Empfangs des Nachweises, dass der Antragsteller alle in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, erteilt.

Der Minister oder sein Beauftragter kann die Frist, binnen deren er seine Entscheidung treffen muss, um einen Monat verlängern. Er setzt den Antragsteller davon in Kenntnis.

Wenn die Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung für einen vollständigen Antrag nicht fristgerecht erteilt wird, gilt die fehlende Entscheidung als Annahmeentscheidung.

Die Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung wird durch den Vermerk eines nationalen Codes auf dem Führerschein des Inhabers materialisiert.

Eine besondere Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung wird den Personen erteilt, die in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein keinen belgischen Führerschein erhalten können. Bei Entzug oder Aussetzung der Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung wird der Führerschein gemäss Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 erneuert.

Die auf dem Führerschein zu vermerkenden Codes sind wie folgt festgelegt: - Code 101 neben der Klasse B für Inhaber des Brevets I und III, - Code 102 neben der Klasse B für Inhaber des Brevets III, die kein Brevet I haben, - Code 103 neben der Klasse B für Inhaber des Brevets II, - Code 103 neben der Klasse A für Inhaber des Brevets IV, - Code 103 neben den Klassen beziehungsweise Unterklassen B+E, C, C1, C+E, C1+E, D, D1, D+E und D1+E für Inhaber des Brevets V. Art. 13 - Unvereinbar mit jeder Funktion oder Stelle in einer zugelassenen Fahrschule sind die Funktionen oder Stellen in einer für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zugelassenen Einrichtung, einbegriffen die des Dolmetschers für die theoretische Prüfung, sowie die in Artikel 39 erwähnten Kontrollfunktionen.

Art. 14 - § 1 - Fahrschulleiter, beigeordnete Fahrschulleiter und Fahrschullehrer, die Inhaber einer Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung sind, müssen jedes Jahr an einer Ausbildung über die in § 2 erwähnten Lehrstoffe teilnehmen. Der Inhalt der Ausbildung wird durch einen Ministeriellen Erlass bestimmt.

Diese Ausbildung umfasst mindestens: - zwölf Stunden für vollzeitbeschäftigtes Personal und für zu fünfundsiebzig Prozent beschäftigtes Personal, - vierundzwanzig Stunden für halbzeitbeschäftigtes Personal und für zu fünfundzwanzig Prozent beschäftigtes Personal.

In dem Jahr, in dem die Fahrschulleiter, die beigeordneten Fahrschulleiter und die Fahrschullehrer ihr Brevet erhalten, sind sie von dieser Verpflichtung befreit.

Der Fahrschulleiter sorgt dafür, dass jeder beigeordnete Fahrschulleiter und jeder Fahrschullehrer, der ihm untersteht, an der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Ausbildung teilnimmt. § 2 - Die Ausbildung bezieht sich insbesondere auf folgende Lehrstoffe: 1. Abänderungen der Vorschriften über die Verkehrssicherheit im weiteren Sinne, 2.Grundbegriffe und Methodik der Organisation des theoretischen und praktischen Unterrichts, 3. Grundbegriffe und Massnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit und der Mobilität im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung, 4.Vertiefung der in der Anlage 2 vorgesehenen Prüfungslehrstoffe, 5. für Inhaber des Brevets I: wirtschaftliche und organisatorische Aspekte des Betriebs einer Fahrschule, Die Ausbildung, die im Hinblick auf die Erlangung eines anderen Brevets absolviert worden ist, wird nicht berücksichtigt. § 3 - Die Organisatoren der in § 1 erwähnten Ausbildungstätigkeit stellen den Fahrschulleitern, den beigeordneten Fahrschulleitern und den Fahrschullehrern, die die Ausbildung absolviert haben, eine Bescheinigung aus, deren Muster vom Minister festgelegt wird. Die Anzahl der besuchten Unterrichtsstunden und der unterrichtete Lehrstoff werden darauf angegeben.

Die Bescheinigung wird während drei Jahren von der Fahrschule aufbewahrt, in der der Fahrschulleiter, der beigeordnete Fahrschulleiter oder der Fahrschullehrer während ihrer Ausbildung ihre Funktionen ausüben. § 4 - Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die Bescheinigungen, wenn die Ausbildung nicht die in § 1 vorgesehene Anzahl Stunden umfasst oder sich nicht auf die in § 2 vorgesehenen Lehrstoffe bezieht. Für die verweigerten Bescheinigungen des laufenden Jahres oder des vorhergehenden Jahres, müssen der Fahrschulleiter, der beigeordnete Fahrschulleiter oder der Fahrschullehrer binnen zwölf Monaten nach Notifizierung der Verweigerung an einem Ersatzunterricht teilnehmen.

Der Minister oder sein Beauftragter muss den Fahrschulleiter, den beigeordneten Fahrschulleiter oder den Fahrschullehrer schriftlich von der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verweigerung in Kenntnis setzen.

Abschnitt II - Bedingungen hinsichtlich der Räumlichkeiten Art. 15 - § 1 - Jede Niederlassungseinheit verfügt über vom Minister oder von seinem Beauftragten zugelassene Räumlichkeiten für den theoretischen Unterricht und für die Verwaltung der Fahrschule.

Die Räumlichkeiten umfassen einen Unterrichtsraum, eine sanitäre Einrichtung, einen Empfangsraum für die Schüler und einen Raum (oder Teil eines Raums) für die Verwaltung.

Sie dürfen sich weder in einer Schankstätte noch in einem Wohnraum befinden. Sie bedürfen einer Konformitätsbescheinigung, wie in Artikel 7 vorgesehen.

Jeder Unterrichtsraum muss ständig folgenden Anforderungen entsprechen: 1. mindestens zehn Schülern Platz bieten, 2.für visuelle Vorführungen ausgerüstet sein, 3. mit den Hygienevorschriften für öffentlich zugängliche Räumlichkeiten übereinstimmen, 4.über Tafeln und didaktische Schemata über die zu unterrichtenden Lehrstoffe verfügen, 5. über Modelle der Hauptbestandteile eines Fahrzeugs, wie Bremssystem, Gangschaltung, Lichter, Differential, und über die wichtigsten Fahrzeugzubehörteile verfügen, 6.über die fortgeschriebene Regelung in Bezug auf den unterrichteten Lehrstoff verfügen.

Jede Niederlassungseinheit muss pro Gruppe von zehn Schülern über einen Computer verfügen, der für Multiple-Choice-Fragen programmiert ist. Dieses Programm muss während der Öffnungszeiten der Fahrschule zugänglich sein. § 2 - Die Unterrichtsräume können auch von anderen Niederlassungseinheiten oder von anderen Fahrschulen benutzt werden.

Im Unterrichtsraum und im Raum für die Verwaltung sind die Eintragungsnummer der Niederlassungseinheit(en), der Name des Fahrschulleiters oder seines Beauftragten sowie eine Kontaktadresse für die Öffentlichkeit gut lesbar anzuschlagen.

Der Fahrschulleiter teilt dem Minister oder seinem Beauftragten die für die Räumlichkeiten geplanten wesentlichen Änderungen mindestens vierzehn Tage vor dem Datum, an dem die Durchführung dieser Änderungen vorgesehen ist, mit; diese Mitteilung kann per klassischen Einschreibebrief oder per elektronisches Einschreiben erfolgen.

Abschnitt III - Übungsgelände Art. 16 - § 1 - Jede Niederlassungseinheit verfügt über mindestens ein Übungsgelände für den praktischen Unterricht.

Dieses Übungsgelände wird für eine oder mehrere der folgenden Unterrichtskategorien genehmigt: - A: Fahrzeuge der Klassen A3 und A, - B: Fahrzeuge der Klasse B, - C-D: Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen C1, C, D1 und D, - E: Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen B+E, C1+E, C+E, D1+E und D+E. Der Fahrschulleiter teilt dem Minister oder seinem Beauftragten binnen acht Tagen die geplanten Änderungen in Bezug auf die Unterrichtskategorien und die Ausrüstungen des Übungsgeländes sowie jede Änderung der Grösse des Geländes mit; diese Mitteilung kann per klassischen Einschreibebrief oder per elektronisches Einschreiben erfolgen. § 2 - Das Übungsgelände muss so eingerichtet sein, dass jegliche Person, die nicht am Fahrunterricht teilnimmt, während der praktischen Unterrichtsstunden keinen Zugang zum Gelände hat.

Das Übungsgelände muss über die in Anlage 1 vorgesehenen Ausrüstungen verfügen, mit denen die in Anlage 5 des Königlichen Erlasses vom 23.

März 1998 über den Führerschein erwähnten Fahrübungen sicher durchgeführt werden können.

Eine Ausrüstung für eine bestimmte Unterrichtskategorie darf nur von höchstens zwei Schulungsfahrzeugen gleichzeitig benutzt werden.

Das Übungsgelände darf von mehreren Niederlassungseinheiten und von mehreren Fahrschulen benutzt werden.

Die Entfernung zwischen der Niederlassungseinheit und dem Übungsgelände darf nicht mehr als 20 km Luftlinie betragen, ausser im Falle einer vom Minister oder von seinem Beauftragten gewährten Abweichung.

Abschnitt IV - Schulungsfahrzeuge Art. 17 - § 1 - Fahrschulen müssen für jede in der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit erwähnte Unterrichtskategorie über mindestens ein Schulungsfahrzeug verfügen.

Alle so zugewiesenen Fahrzeuge müssen den Fahrschullehrern für die Ausübung ihrer Funktion zur Verfügung gestellt werden.

Alle Fahrzeuge müssen den Bedingungen von Artikel 18 des vorliegenden Erlasses und von den Artikeln 38 oder 90 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein entsprechen. Die Fahrschule führt ein Register mit den Angaben über die Schulungsfahrzeuge. Sie bewahrt eine Kopie der Zulassungsbescheinigung und der gültigen Prüfbescheinigungen der verwendeten Fahrzeuge auf. § 2 - Die für die Unterrichtskategorie A zugelassenen Fahrschulen müssen über ein Kleinkraftrad der Klasse B, ein in Artikel 38 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähntes Motorrad und ein in Artikel 38 § 2 Nr. 2 desselben Erlasses erwähntes Motorrad verfügen.

Sie müssen ausserdem über eine vom Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen zugelassene Funkanlage für den Fahrunterricht auf öffentlicher Strasse verfügen.

Art. 18 - § 1 - Fahrzeuge der Klassen A3 und A müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. weniger als fünf Jahre alt sein, 2.hinten mit einem Schild mit der Aufschrift « Fahrschule », gefolgt von der Zulassungsnummer der Fahrschule, versehen sein. Dieses Schild kann durch ein vom Bewerber auf dem Rücken getragenes Erkennungszeichen mit derselben Aufschrift ersetzt werden, § 2 - Fahrzeuge der Klasse B müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. weniger als fünf Jahre alt sein;2. die Bedienungsvorrichtungen der Kupplung, der Betriebsbremsanlage, der Hilfsbremsanlage und des Gaspedals sowie die Bedienungsvorrichtung der Abblendlichter, der Fahrtrichtungsanzeiger und der akustischen Warnvorrichtung müssen in doppelter Ausführung eingebaut sein, sodass der Schüler und der Fahrschullehrer sie getrennt bedienen können, ohne dass die vorgeschriebenen Leistungen dadurch beeinträchtigt werden. Ausserdem muss der Fahrschullehrer die Fernlichter ausschalten und anstelle dieser die Abblendlichter einschalten können.

Diese doppelte Bedienungsvorrichtung ist nicht für serienmässige Vorrichtungen vorgeschrieben, die mit einer Automatik ausgestattet sind oder vom Fahrschullehrer leicht zu erreichen sind, ohne dabei den Schüler zu stören; 3. eine aus einem akustischen Signal bestehende Alarmvorrichtung muss anzeigen, dass der Fahrschullehrer die Betriebsbremsanlage, die Kupplung oder das Gaspedal betätigt oder deren Betätigung verhindert. Das reibungslose Funktionieren der Alarmvorrichtung wird, wenn sie eingeschaltet ist, durch eine Kontrollleuchte angezeigt, die sich ausschaltet, wenn das akustische Alarmsignal ertönt; 4. das Fahrzeug muss ausgestattet sein mit einer Rückspiegelkombination, die so angebracht ist, dass der Schüler und der Fahrschullehrer über die in Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse vorgeschriebenen Sichtverhältnisse verfügen; 5. das Fahrzeug muss rechts mit zwei Türen ausgestattet sein;6. die Rückbank muss mit Kopfstützen und Sicherheitsgurten versehen sein. § 3 - Die Fahrzeuge der Klassen C oder D oder der Unterklassen C1 oder D1 müssen vorab vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt werden und folgende Bedingungen erfüllen: 1. die Bedienungsvorrichtungen der Kupplung, der Betriebsbremsanlage und des Gaspedals müssen in doppelter Ausführung eingebaut sein, sodass der Schüler und der Fahrschullehrer sie getrennt bedienen können, ohne dass die vorgeschriebenen Leistungen dadurch beeinträchtigt werden. Ausserdem muss der Fahrschullehrer die Fernlichter ausschalten und anstelle dieser die Abblendlichter einschalten können.

Diese doppelte Bedienungsvorrichtung ist nicht für serienmässige Vorrichtungen vorgeschrieben, die mit einer Automatik ausgestattet sind oder vom Fahrschullehrer leicht zu erreichen sind, ohne dabei den Schüler zu stören; 2. eine aus einem akustischen Signal bestehende Alarmvorrichtung muss anzeigen, dass der Fahrschullehrer die Betriebsbremsanlage, die Kupplung oder das Gaspedal betätigt oder deren Betätigung verhindert. Das reibungslose Funktionieren der Alarmvorrichtung wird, wenn sie eingeschaltet ist, durch eine Kontrolleuchte angezeigt, die sich ausschaltet, wenn das akustische Alarmsignal ertönt; 3. das Fahrzeug muss ausgestattet sein mit einer Rückspiegelkombination, die so angebracht ist, dass der Schüler und der Fahrschullehrer über die in Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse vorgeschriebenen Sichtverhältnisse verfügen, sowie mit einem System zur Visualisierung des toten Winkels; 4. das Fahrzeug muss mit Sicherheitsgurten für den Fahrer, den Fahrschullehrer und den Prüfer ausgestattet sein. § 4 - Wenn es sich um ein Fahrzeug der Klassen B+E, C+E oder D+E oder der Unterklassen C1+E oder D1+E handelt, muss das Zugfahrzeug je nach Fall die Bedingungen von § 2 und § 3 erfüllen. § 5 - Fahrzeuge der Klassen B, B+E, C, C+E, D und D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E müssen mit einem oder mit mehreren, von vorn und von hinten in einem Abstand von mindestens 30 m lesbaren, zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang beleuchteten oder reflektierenden Schildern mit der Aufschrift « Fahrschule », gefolgt von der Zulassungsnummer der Fahrschule, ausgestattet sein.

Die Höhe der Zeichen, die für alle anderen als für die Aufschrift « Fahrschule » angebrachten Aufschriften benutzt werden, darf die Hälfte der Höhe der genannten Aufschrift nicht überschreiten.

Auf dem Schulungsfahrzeug dürfen nur der Name oder der Firmenname der juristischen Person, die Bezeichnung, das Logo, die Adresse, die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die Faxnummer der Fahrschule angebracht sein.

Art. 19 - Für jedes Schulungsfahrzeug wird eine Versicherungspolice abgeschlossen zur Deckung: 1. der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Schülers, sowohl als Fahrer denn auch als Fahrgast;2. der der Person oder den Gütern des Schülers unter gleich welchen Umständen zugefügten Schäden. Diese Police sieht vor, dass der Versicherer von jedem Regress gegen den Schüler absieht.

Die Haftung für die Schäden an den Gütern des Schülers kann auf 1.000 EUR begrenzt werden.

Abschnitt V - Unterricht Art. 20 - Der Fahrschullehrer muss den Schüler gewissenhaft ausbilden.

Er muss ihm die Kenntnisse, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln, die in den Anlagen 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehen sind. Der Minister kann die zeitliche Aufteilung der Unterrichtsstunden bestimmen.

Art. 21 - Der theoretische Fahrunterricht darf nur von Fahrschullehrern für den theoretischen Unterricht, die Inhaber einer Unterrichtsgenehmigung sind, oder von Praktikanten erteilt werden.

Dieser Unterricht findet in den Räumlichkeiten statt, die in der Genehmigung zum Betreiben der Niederlassungseinheit erwähnt sind.

Der Minister kann einer Fahrschule erlauben, Gruppen mit Mobilitätsproblemen den theoretischen Unterricht in Räumlichkeiten zu erteilen, die ihr für diese Gruppen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 22 - § 1 - Der praktische Fahrunterricht darf nur von und unter der Aufsicht von Fahrschullehrern für den praktischen Unterricht, die Inhaber einer Unterrichtsgenehmigung sind, oder von Praktikanten erteilt werden.

Der praktische Fahrübungsunterricht muss auf einem genehmigten Übungsgelände stattfinden. Am Ende des Ausbildungslehrgangs darf er auf öffentlicher Strasse stattfinden. § 2 - Der praktische Fahrunterricht wird mit einem Fahrzeug erteilt, das der Klasse oder Unterklasse angehört, für die der Führerschein beantragt ist, und das in der Genehmigung zum Betreiben der Niederlassungseinheit und in der Übungsgeländegenehmigung angegeben ist.

Das Fahrzeug muss je nach Klasse oder Unterklasse, der es angehört, die Bedingungen der Artikel 17 und 18 erfüllen.

Für behinderte Personen, die ein solches Fahrzeug nicht führen können, darf der praktische Unterricht mit einem ihrer Behinderung speziell angepassten Fahrzeug erteilt werden, das von ihnen selber oder von dem in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrum bereitgestellt wird und die Bedingungen des Artikels 18 § 1 Nr. 2 und § 5 und des Artikels 19 erfüllt. § 3 - Fahrten auf öffentlicher Strasse, während deren der Schüler nicht selbst am Steuer sitzt, werden für die Berechnung der in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt.

Für den praktischen Fahrunterricht für Fahrzeuge der Klasse A auf öffentlicher Strasse nimmt der Fahrschullehrer ebenfalls auf einem Fahrzeug dieser Klasse Platz, ausser am Tag der praktischen Prüfung.

Er darf maximal zwei Personen gleichzeitig unterrichten.

KAPITEL V - Administrative Verpflichtungen Art. 23 - § 1 - Für jeden Schüler wird eine Eintragungskarte erstellt, auf der seine Personalien sowie die Nummer und das Datum seiner Eintragung vermerkt sind. Diese Karte umfasst eine Anzahl Felder, die der Anzahl der von der Schule erteilten Unterrichtsstunden entspricht.

Am Ende jeder theoretischen und auch praktischen Unterrichtsstunde vermerkt der Fahrschullehrer das Datum und die Uhrzeiten der Unterrichtsstunde auf der Eintragungskarte des Schülers und unterzeichnet diesen Vermerk.

Die Eintragungskarte wird am Ende des Lehrgangs vom Schüler unterzeichnet. Eine Kopie dieser Karte wird dem Schüler ausgehändigt. § 2 - In jeder Niederlassungseinheit wird für jeden Theorielehrgang eine Anwesenheitsliste geführt.

Diese Liste wird auf getrennten Blättern geführt, je eins pro theoretische Unterrichtsstunde beziehungsweise -einheit. § 3 - Jeder Fahrschullehrer führt ein Tagesblatt, auf dem er die Uhrzeit bei Beginn und am Ende der Unterrichtsstunde sowie, für jede praktische Unterrichtsstunde, das Kennzeichen des Fahrzeugs, den Kilometerstand des Fahrzeugs bei Beginn und am Ende der Unterrichtsstunde sowie die Eintragungsnummer des Schülers angibt.

Das Tagesblatt wird vom Fahrschullehrer und vom Schüler, der an einem praktischen Unterricht teilgenommen hat oder bei der Prüfung begleitet worden ist, sowie gegebenenfalls vom Praktikanten, der der Unterrichtsstunde beigewohnt oder Unterricht erteilt hat, unterzeichnet.

Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Unterlagen sind während zwölf Monaten aufzubewahren. § 4 - In jeder Niederlassungseinheit wird ein Jahresregister geführt, in dem nach laufenden Nummern die Personalien der eingetragenen Schüler, das Datum der Eintragung und die Daten der erteilten Unterrichtsstunden mit lückenlosem Vermerk der Anwesenheit beziehungsweise Abwesenheit der Schüler erwähnt werden.

In einer Spalte werden die Daten der theoretischen und praktischen Prüfungen, die der Schüler abgelegt hat, und gegebenenfalls die erhaltenen Resultate vermerkt. Eine Spalte ist für eventuelle Bemerkungen vorgesehen.

Dieses Register ist während sechsunddreissig Monaten aufzubewahren. § 5 - Der Minister bestimmt das Muster der in den Paragraphen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen Unterlagen.

Sie können durch Datenträger ersetzt werden, die für eine computergestützte Verarbeitung bestimmt sind. Diese Datenträger müssen vollständig und jederzeit zugänglich sein und die gespeicherten Daten müssen auf Anfrage der in Artikel 39 § 1 Absatz 2 erwähnten, mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten in verständlicher Form auf Papier wiedergegeben werden können. § 6 - Die Fahrschulen stellen den Schülern, die die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden besucht haben, eine Bescheinigung über den theoretischen oder praktischen Unterricht aus, deren Muster vom Minister bestimmt wird. Eine solche Bescheinigung mit Angabe der Anzahl besuchter Unterrichtsstunden wird ebenfalls einem Schüler ausgestellt, der die Fahrschule wechselt.

In Abweichung von Absatz 1 wird dem Schüler, der die in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden besucht und seine Fähigkeit, allein zu fahren, unter Beweis gestellt hat, im Hinblick auf die Erlangung eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 ein Befähigungsnachweis ausgestellt, dessen Muster vom Minister bestimmt wird.

Jedem Bewerber um eine Schulungslizenz wird ausser einer Bescheinigung über den theoretischen Unterricht und einer Bescheinigung über den praktischen Unterricht ein Schulungsleitfaden ausgestellt, dessen Muster vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt wird. § 7 - Über die Bedingungen und die Modalitäten für den Fahrunterricht wird ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Schüler und der Fahrschule abgeschlossen.

Der Vertrag enthält in derselben Schrift wie der Haupttext unter anderem folgenden Text: « Was den praktischen Unterricht betrifft, werden die Fahrten auf öffentlicher Strasse, während deren der Schüler nicht am Steuer sitzt, für die Berechnung der Anzahl Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt. Es dürfen keine anderen Leistungen als diejenigen, für die im Vertrag der Tarif angegeben ist, berechnet werden. » Die in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) erwähnten Schüler müssen ausserdem für die Verarbeitung der sie betreffenden Gesundheitsdaten gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ihre ausdrückliche Zustimmung geben.

Der Tarif für die Leistungen wird im Verwaltungsraum und im Unterrichtsraum angeschlagen. § 8 - Die in Artikel 2 § 4 und § 5 erwähnten Fahrschulen bewahren für jeden Schüler während drei Jahren ein Exemplar der Bescheinigung auf, die wie folgt ausgestellt wird: - für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe a) erwähnten Personen: vom Öffentlichen Sozialhilfezentrum, - für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe b) erwähnten Personen: von der zuständigen Arbeitsvermittlungseinrichtung (Arbeitsamt, ORBEM, GRABA, VDAB), - für die in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) erwähnten Personen: vom FÖD Soziale Sicherheit.

Die Fahrschulen, die den in Artikel 2 § 4 Buchstabe c) und § 5 erwähnten Schülern Unterricht erteilen, müssen die Bestimmungen der Artikel 25, 26 und 27 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten.

TITEL II - Berufsbefähigungsbrevets KAPITEL I - Allgemeines Art. 24 - Es gibt fünf Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen.

Das Brevet I eröffnet den Zugang zu den Funktionen des Fahrschulleiters und des beigeordneten Fahrschulleiters.

Das Brevet II eröffnet den Zugang zur Funktion des Fahrschullehrers, der mit dem praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B beauftragt ist.

Das Brevet III eröffnet den Zugang zur Funktion des mit dem theoretischen Unterricht beauftragten Fahrschullehrers.

Das Brevet IV eröffnet den Zugang zur Funktion des Fahrschullehrers, der mit dem praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und A beauftragt ist.

Das Brevet V eröffnet den Zugang zur Funktion des Fahrschullehrers, der mit dem praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klassen B+E, C, C+E, D und D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beauftragt ist.

Art. 25 - Die Brevets werden ausgestellt: 1. entweder nach Bestehen der in Kapitel II erwähnten Prüfungen und nach Absolvierung des in Kapitel III erwähnten Praktikums 2.oder auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der Diplome oder Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt worden sind. Die Diplome und Zeugnisse werden dem Prüfungsausschuss vorgelegt. Für den Lehrstoff, für den der Bewerber keine Prüfung abgelegt hat, die den durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Normen entspricht, erlegt der Prüfungsausschuss eine Prüfung auf.

Der Bewerber, der Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses ist, das von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in einer anderen Sprache als in einer der drei Landessprachen ausgestellt worden ist, muss vor dem Prüfungsausschuss einen Sprachentest ablegen, aus dem hervorgeht, dass er für die Erteilung des Fahrunterrichts über ausreichende Kenntnisse in einer dieser drei Sprachen verfügt.

KAPITEL II - Prüfungen Art. 26 - § 1 - Durch die Prüfung muss nachgewiesen werden, dass der Bewerber geeignet ist, eine Fahrschule zu leiten oder angehende Fahrer kompetent, methodisch und gemäss den Lehrzielen der Fahrausbildung auszubilden. Zu dieser Eignung gehören die Kenntnis des für jedes Brevet im Programm vorgesehenen Lehrstoffs und die Fähigkeit, diese Kenntnis in die Praxis umzusetzen und sie zu vermitteln.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil über die in Anlage 2.I. erwähnten Lehrstoffe und, ausser für Brevet I, aus einer Musterunterrichtsstunde über die in Anlage 2.II. vorgesehenen Lehrstoffe. § 2 - Der Teilnahme an den Prüfungen kann eine Ausbildung vorangehen, deren Lehrstoff vom Minister bestimmt wird und die von einer Einrichtung organisiert wird, die von den für die in Artikel 4 Nr. 16 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Lehrstoffe zuständigen Behörden geschaffen oder zugelassen worden ist.

Art. 27 - Die Teilnahme an der schriftlichen und mündlichen Prüfung oder an der Musterunterrichtsstunde muss mit einem Anmeldeformular beantragt werden, dessen Muster vom Minister festgelegt wird.

Der Bewerber muss seinem Antrag auf Teilnahme an der schriftlichen und mündlichen Prüfung folgende Unterlagen beifügen: 1. eine Kopie seines Diploms, Zeugnisses oder in Artikel 12 § 1 Nr.6 erwähnten Brevets oder die Unterlagen, mit denen die erforderliche Berufserfahrung bescheinigt wird, 2. eine Kopie seines Führerscheins.Dieses Dokument wird von der Verwaltung bei den betreffenden Instanzen beantragt. Wenn die Verwaltung dieses Dokument nicht bekommen kann, muss der Antragsteller es selbst vorlegen.

Der Bewerber muss dem Antrag auf Teilnahme an der Musterunterrichtsstunde die in Artikel 33 § 6 erwähnte gültige Praktikumsbescheinigung beifügen.

Art. 28 - Um an der Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets I teilnehmen zu können, muss der Bewerber seit mindestens drei Jahren Inhaber einer Unterrichtsgenehmigung für die Brevets II und III sein.

Um an der Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets IV teilnehmen zu können, muss der Bewerber ein spezifisches Ausbildungspraktikum für Krafträder absolviert haben. Eine Bescheinigung, dass diese Ausbildung absolviert wurde, ist dem Prüfungsanmeldeformular beizufügen.

Um an der Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets V teilnehmen zu können, muss der Bewerber Inhaber des Brevets II sein.

Art. 29 - Die Musterunterrichtsstunde im Hinblick auf die Erlangung des Brevets II wird mit einem Fahrzeug der Klasse B erteilt, das die in den Artikeln 17 und 18 § 2 und § 5 festgelegten Bedingungen erfüllt, mit einer Handschaltung ausgestattet ist und vom Bewerber bereitgestellt wird.

Der Handhabungstest und die Musterunterrichtsstunde im Hinblick auf die Erlangung des Brevets IV werden mit einem Fahrzeug der Klasse A abgehalten, das den Anforderungen von Artikel 38 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein entspricht, mit einer Handschaltung ausgestattet ist und vom Bewerber bereitgestellt wird.

Die Musterunterrichtsstunde im Hinblick auf die Erlangung des Brevets V wird mit einem Fahrzeug der Klasse C+E oder D+E erteilt, das die in den Artikeln 17 und 18 § 4 und § 5 festgelegten Bedingungen erfüllt, mit einer Handschaltung ausgestattet ist und vom Bewerber bereitgestellt wird.

Art. 30 - Der Inhaber eines Brevets III, der sich um ein anderes Brevet bewirbt, ist vom Lehrstoff über die theoretischen Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit befreit.

Ein Bewerber, der die Musterunterrichtsstunde nicht bestanden hat, wird während der Gültigkeitsdauer seiner Praktikumsbescheinigung vom Lehrstoff für die schriftliche und mündliche Prüfung befreit.

Art. 31 - § 1 - Die Anzahl Punkte für jeden der in Anlage 2 aufgezählten Prüfungslehrstoffe ist wie folgt bestimmt: 1. theoretische Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit: 60;2. der vorliegende Erlass und die diesbezüglichen Ministeriellen Rundschreiben sowie der Königliche Erlass vom 23.März 1998 über den Führerschein und die diesbezüglichen Ministeriellen Rundschreiben: 20; 3. allgemeine Kenntnisse in Betriebsführung mit Bezug auf die Geschäftsführung und Leitung von Fahrschulen: 20;4. Mechanik, Technik und Elektrik von Kraftfahrzeugen, Krafträdern oder Fahrzeugen der Klassen C und D und ihren Anhängern: 20;5. Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung und Befragung über die während dieser Stunde angewandte Unterrichtsmethode: 60;6. Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung und Befragung über die während dieser Stunde angewandte Unterrichtsmethode: 60;7. Handhabungstest: 20. § 2 - Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind Ausscheidungstests. Ein Bewerber, der bei jeder der beiden Prüfungen nicht 60 % der Punkte für den Lehrstoff « theoretische Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit » und nicht 50 % der Punkte für jeden der anderen getrennt betrachteten Lehrstoffe erhält, besteht den Test nicht. Der Bewerber muss 60 % der Punkte für die Musterunterrichtsstunden erhalten.

Die erforderliche Mindestanzahl Punkte zur Erlangung eines Brevets ist bei 60 % für die Gesamtheit der Lehrstoffe festgelegt. Wenn die Prüfung sich durch das System der in Artikel 30 vorgesehenen Befreiungen auf einen einzigen Lehrstoff beschränkt, muss der Bewerber darin 60 % der Punkte erhalten.

Für die Musterunterrichtsstunden erfolgt die Benotung auf der Grundlage eines Prüfungsprotokolls, dessen Muster vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt wird.

Art. 32 - Das Brevet wird von dem in Artikel 34 erwähnten Prüfungsausschuss ausgestellt und von dessen Präsidenten oder von einem Kammerpräsidenten unterzeichnet.

KAPITEL III - Praktikum Art. 33 - § 1 - Bewerber um ein Brevet II, III, IV oder V müssen, nachdem sie die schriftliche und mündliche Prüfung bestanden haben und bevor sie die Musterunterrichtsstunde erteilen, in einer zugelassenen Fahrschule, in der Disziplin, die dem beantragten Brevet entspricht, ein Praktikum als Fahrschullehrer absolvieren. Für jedes Brevet müssen sie eine Mindestanzahl Unterrichtsstunden erteilen: - Brevet II: 300 Stunden, - Brevet III: 120 Stunden, - Brevet IV: 180 Stunden, - Brevet V: 300 Stunden.

Für Bewerber, die die in Artikel 26 § 2 vorgesehene vorherige Ausbildung absolviert haben, wird diese Mindestanzahl Stunden auf ein Viertel der oben bestimmten Mindestanzahl reduziert.

Der Bewerber um ein Brevet als Fahrschullehrer, der bereits Inhaber eines anderen Brevets ist, muss ein Praktikum absolvieren, im Laufe dessen er während 2/3 der in Absatz 1 vorgesehenen Mindestanzahl Unterrichtsstunden Unterricht erteilt.

Das Praktikum darf höchstens fünfunddreissig Stunden pro Woche dauern. § 2 - Nach Bestehen der schriftlichen und mündlichen Prüfung stellt der Minister oder sein Beauftragter eine Praktikumsgenehmigung aus.

Diese Genehmigung ist zwei Jahre gültig. Ist das Praktikum bei Ablauf dieser Frist nicht absolviert, muss der Bewerber die Prüfungen erneut ablegen.

Das Praktikumsprogramm für Fahrschullehrer umfasst: 1. die Grundprinzipien der Arbeitsweise einer Fahrschule, 2.den Besuch von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden und die Bewertung, 3. das Unterrichten, einschliesslich der Unterrichtsvorbereitung und der Bewertung, 4.die Einführung in die Organisation der Prüfungszentren und den Besuch von praktischen Prüfungen. § 3 - Das Praktikum findet unter der Aufsicht eines Praktikumsleiters statt. Nur ein Fahrschulleiter, beigeordneter Fahrschulleiter oder Fahrschullehrer, der seit mindestens zwei Jahren Inhaber des entsprechenden Brevets ist, darf Praktikumsleiter sein; der Praktikumsleiter darf nur in einer einzigen Fahrschule angestellt sein.

Die Anzahl Praktikanten darf nicht mehr als ein Drittel der Anzahl Fahrschullehrer der Fahrschule betragen, ausser für Fahrschulen mit weniger als drei Fahrschullehrern, in denen es höchstens einen Praktikanten geben darf.

Ein Praktikumsleiter darf nicht mehr als zwei Praktikanten gleichzeitig betreuen. § 4 - Der Praktikumsleiter muss den Praktikanten gemäss den Bestimmungen des in § 2 erwähnten Praktikumsprogramms gewissenhaft ausbilden.

Für Praktika im Hinblick auf die Erlangung der Brevets II, III, IV und V muss der Praktikumsleiter oder ein Fahrschullehrer mit mindestens zwei Jahren Erfahrung bei den vom Praktikanten erteilten theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden solange anwesend sein, bis der Praktikumsleiter garantieren kann, dass der Praktikant imstande ist, einen effizienten und nützlichen Unterricht zu erteilen. Er muss ebenfalls garantieren können, dass der Praktikant bei einer Gefahr während des praktischen Unterrichts angemessen reagiert.

Bei der Hälfte der Anzahl Praktikumsstunden muss ein Fahrschullehrer mit mindestens zwei Jahren Erfahrung dabei sein und bei der Hälfte dieser Stunden der Praktikumsleiter selbst.

Der Praktikumsleiter nimmt an der Vorbereitung der Unterrichtsstunden teil.

Der Minister kann einem Fahrschullehrer nach dessen Anhörung verbieten, Praktikumsleiter zu sein, wenn er die in § 3 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt, oder ihm verbieten, weiterhin Praktikumsleiter zu sein, wenn er den in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 erwähnten Verpflichtungen nicht nachkommt.

Der Minister oder sein Beauftragter kann eine Fahrschule anweisen, Praktikanten anzunehmen, wenn ein Praktikant den Beweis erbringt, dass er keine Fahrschule findet, in der er sein Praktikum absolvieren kann. § 5 - Der Praktikant muss ein Formular über den « Praktikumsverlauf » führen, dessen Muster vom Minister bestimmt wird.

Auf dem Formular müssen die Angaben über die praktische Ausbildung und die unter Aufsicht oder ohne Aufsicht erteilten Unterrichtsstunden in chronologischer Reihenfolge vermerkt werden. Das Formular wird vom Praktikanten und vom Praktikumsleiter unterzeichnet. Am Ende des Praktikums wird es der Praktikumsbescheinigung beigefügt. § 6 - Der Fahrschulleiter oder der beigeordnete Leiter stellt dem Praktikanten eine Praktikumsbescheinigung aus, deren Muster vom Minister festgelegt wird und durch die bestätigt wird, dass der Bewerber um das Brevet den Praktikumsverpflichtungen nachgekommen ist.

Eine Kopie der vom Fahrschulleiter und vom Praktikanten unterzeichneten Praktikumsbescheinigung muss spätestens einen Monat nach Ende des Praktikums an die Verwaltung gesandt werden.

Die Praktikumsbescheinigung verliert zwei Jahre nach Bestehen der schriftlichen und mündlichen Prüfung oder nach dreimaligem Nichtbestehen der Musterunterrichtsstunde ihre Gültigkeit.

Wenn die Praktikumsgenehmigung noch gültig ist, kann der Minister oder sein Beauftragter auf mit Gründen versehenen Antrag des Praktikanten oder des Praktikumsleiters dem Praktikanten erlauben, sein Praktikum mit einem anderen Praktikumsleiter fortzusetzen.

KAPITEL IV - Prüfungsausschuss Art. 34 - § 1 - Es wird ein für die Berufsbefähigungsbrevets zuständiger Prüfungsausschuss eingesetzt.

Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Kammern für die in französischer Sprache, in niederländischer Sprache beziehungsweise in deutscher Sprache abgelegten Prüfungen.

Nicht mehr als 25 % der Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen Inhaber des Brevets I sein. § 2 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Wird im Prüfungsausschuss ein Mandat vakant, wird die Person, die im Laufe des Mandats ernannt wird, für die verbleibende Dauer des Mandats ernannt.

Die Kriterien und das Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch einen Ministeriellen Erlass festgelegt.

Mitglieder des Prüfungsausschusses, die das Alter von siebzig Jahren erreichen, werden von Rechts wegen von ihren Funktionen entbunden. § 3 - Der Minister bestimmt unter den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Präsidenten und drei Kammerpräsidenten sowie Vizepräsidenten und einen Vertreter des Ministers, der Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A ist.

Der Minister oder sein Beauftragter ernennt die Sekretäre und Helfer des Prüfungsausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren. Bei Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren und wenn kein gegenteiliger Beschluss gefasst wird, wird die Ernennung von Rechts wegen für einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert. Wird im Prüfungsausschuss ein Mandat vakant, wird die Person, die im Laufe des Mandats ernannt wird, für die verbleibende Dauer des Mandats ernannt.

Art. 35 - § 1 - Die Präsidenten, Mitglieder, Sekretäre und Helfer des Prüfungsausschusses erhalten zu Lasten der Staatskasse als Entlohnung Vergütungen, deren Höhe wie folgt festgelegt wird: 1. Dem Präsidenten und den Mitgliedern wird eine Vergütung von 17,5 Euro pro Prüfung zuerkannt;2. den Sekretären wird eine Vergütung von 8 Euro pro Prüfung zuerkannt;3. den Helfern wird eine Vergütung von 7 Euro pro Prüfung zuerkannt. Die Mitglieder, Sekretäre und Helfer, die Staatsbedienstete sind, haben nur Anrecht auf Vergütungen für die ausserhalb der regulären Arbeitszeit erbrachten Leistungen. § 2 - Sie werden ausserdem gemäss den für Staatsbedienstete geltenden Bestimmungen für die Fahrtkosten entschädigt, die ihnen durch ihren Auftrag entstehen.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden die Präsidenten und die Mitglieder des Prüfungsausschusses Inhabern einer Funktion der Stufe A und die Sekretäre und Helfer Inhabern einer Funktion der Stufe B gleichgestellt.

Art. 36 - Die Kammern legen im gegenseitigen Einvernehmen ihre Geschäftsordnung fest, die vom Minister gebilligt wird.

Art. 37 - Der Minister oder sein Beauftragter organisiert die Prüfungssitzungen, legt deren Ort und Datum fest, bringt sie der Öffentlichkeit zur Kenntnis und bestimmt die Modalitäten für die Anmeldung zu den Prüfungen.

Es werden mindestens drei Sitzungen pro Jahr organisiert.

Art. 38 - Die Einschreibegebühr für die Prüfung ist auf 25 Euro festgelegt. Der Minister legt die Modalitäten für die Zahlung der Einschreibegebühr fest.

Die Einschreibegebühr wird in keinem Fall zurückerstattet.

TITEL III - Kontrolle und Sanktionen KAPITEL I - Kontrolle Art. 39 - § 1- Fahrschulen müssen sich nach den vom Minister oder von seinem Beauftragten an sie erteilten Anweisungen richten, um einen Verstoss gegen die Vorschriften abzustellen.

Jeder Antrag auf Zulassung einer Fahrschule oder jeder Antrag auf eine Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit oder auf eine Übungsgeländegenehmigung hat zur Folge, dass die vom Minister eigens dazu bestimmten Beamten oder Bediensteten die Erlaubnis haben, die für den Unterricht und die Verwaltung der Schule vorgesehenen Räumlichkeiten sowie das Übungsgelände zu betreten und den theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden beizuwohnen. Sie dürfen von den Büchern und der Dokumentation der Schule, den Eintragungskarten der Schüler, den Tagesblättern, den Anwesenheitslisten, den Eintragungsregistern und allgemein von allen Unterlagen über die Tätigkeit der Schule Kenntnis nehmen. Sie dürfen sich zu Untersuchungszwecken gegebenenfalls eine Kopie aushändigen lassen.

Der Minister oder sein Beauftragter kontrolliert, ob die zugelassenen Fahrschulen ordnungsgemäss arbeiten. § 2 - Der Fahrschullehrer oder der Praktikant muss den in Artikel 3 Nr. 1 und Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse erwähnten befugten Bediensteten, den in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Prüfern und den in § 1 Absatz 2 erwähnten Beamten und Bediensteten auf Verlangen die Unterrichtsgenehmigung oder die Praktikumsgenehmigung vorzeigen.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen sind an das Berufsgeheimnis gebunden.

Die Personen, die eine Fahrschulzulassung erhalten haben, müssen auf Antrag des Ministers oder seines Beauftragten jegliche Auskunft über die Anwendung des vorliegenden Erlasses geben.

Art. 40 - Der Minister oder sein Beauftragter kann jeden Fahrschullehrer, der Inhaber eines Brevets II, IV oder V und einer Unterrichtsgenehmigung ist, dazu verpflichten, sich der in Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn er - auf welche Weise auch immer - Kenntnis vom Zustand dieses Fahrschullehrers hat.

Die Unterrichtsgenehmigung wird ausgesetzt, wenn der Arzt die Untauglichkeit des Betreffenden feststellt.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Aussetzung wird aufgehoben, sobald der Betreffende die ärztliche Untersuchung bestanden hat.

KAPITEL II - Sanktionen Art. 41 - Der Minister kann, wenn die in den Kapiteln IV und V von Titel I vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten werden, nach Anhörung des Fahrschulleiters und gegebenenfalls des beigeordneten Fahrschulleiters oder des Fahrschullehrers die Fahrschulzulassung, die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit oder die Übungsgeländegenehmigung für eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens sechs Monaten aussetzen.

Wenn der Minister trotz einer vorhergehenden Aussetzungsmassnahme von mindestens zwei Monaten feststellt, dass die in den Kapiteln IV und V von Titel I vorgesehenen Bedingungen noch immer nicht eingehalten werden, entzieht er nach Anhörung des Fahrschulleiters und gegebenenfalls des beigeordneten Fahrschulleiters oder des Fahrschullehrers die Fahrschulzulassung, die Genehmigung zum Betreiben der Niederlassungseinheit oder die Übungsgeländegenehmigung.

Während der Aussetzungsperiode oder nach dem Entziehungsbeschluss darf kein theoretischer oder praktischer Lehrgang beginnen.

Der Aussetzungs- oder Entziehungsbeschluss wird am Eingang der Unterrichts- und Verwaltungsräume angeschlagen.

Art. 42 - Der Minister kann nach Anhörung des Betreffenden und gegebenenfalls des Fahrschulleiters und des beigeordneten Fahrschulleiters die Unterrichts- oder Leitungsgenehmigung eines jeden unterrichtenden oder leitenden Personalmitglieds aussetzen, wenn die in den Kapiteln IV und V von Titel I vorgesehenen Bestimmungen nicht eingehalten werden.

Die Aussetzung wird für einen Zeitraum von mindestens acht Tagen und höchstens zwei Jahren ausgesprochen.

Wenn der Minister trotz einer vorhergehenden Aussetzungsmassnahme von mindestens acht Monaten feststellt, dass die in den Kapiteln IV und V von Titel I vorgesehenen Bedingungen noch immer nicht eingehalten werden, kann er nach Anhörung des Betreffenden und gegebenenfalls des Fahrschulleiters und des beigeordneten Fahrschulleiters die Unterrichts- oder Leitungsgenehmigung entziehen.

Während der Periode der Aussetzung der Leitungsgenehmigung darf kein theoretischer oder praktischer Lehrgang in der Schule beginnen. Der Minister hebt dieses Verbot auf, sobald ein Fahrschulleiter bestimmt worden ist.

Der Aussetzungs- oder Entziehungsbeschluss wird am Eingang der Unterrichts- und Verwaltungsräume angeschlagen.

Art. 43 - Der Minister oder sein Beauftragter kann die Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung eines Personalmitglieds einer Fahrschule, gegen das eine gerichtliche Untersuchung oder ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen Artikel 12 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) eingeleitet worden ist und dessen Anwesenheit in der Schule mit dem Unterricht unvereinbar ist, mit sofortiger Wirkung aussetzen.

Das in Artikel 42 vorgesehene Entziehungs- oder Aussetzungsverfahren wird binnen der strikt notwendigen Zeit und binnen höchstens zehn Werktagen nach der Massnahme der sofortigen Aussetzung eingeleitet.

Andernfalls hört die Aussetzung von Rechts wegen auf.

Art. 44 - Der Unterricht, der von einem Fahrschullehrer erteilt wurde, der nicht über eine Unterrichtsgenehmigung verfügt oder dessen Unterrichtsgenehmigung ausgesetzt ist, wird für die Berechnung der in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Anzahl Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt. Die Fahrschule ist verpflichtet, den Schülern den Betrag für die Unterrichtsstunden und die von ihnen bei der Anmeldung zu den Prüfungen oder für den Erhalt der Dokumente gezahlten Gebühren zurückzuerstatten.

TITEL IV - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten Art. 45 - Der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen und der Ministerielle Erlass vom 24. April 1968 über die Vergütungen für Mitglieder, Sekretäre und Helfer der durch den Königlichen Erlass vom 17.April 1968 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Fahrschulen eingesetzten Prüfungsausschüsse werden aufgehoben.

Art. 46 - In Abweichung von Artikel 5 § 1 verfügt der Minister während eines Zeitraums, der zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses endet, über eine Frist von sechs Monaten, um die Fahrschulzulassungen, die Genehmigungen zum Betreiben einer Niederlassungseinheit und die Übungsgeländegenehmigungen zu erteilen.

In Abweichung von Artikel 12 § 2 verfügt der Minister oder sein Beauftragter während des vorerwähnten Zeitraums über eine Frist von drei Monaten, um einem Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals eine Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung zu erteilen.

Art. 47 - § 1 - Der Inhaber einer vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses erteilten Fahrschulzulassung muss gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Erneuerung seiner Zulassung beantragen.

Diese Erneuerung muss spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses nach dem in Artikel 5 erwähnten Verfahren beim Minister oder bei seinem Beauftragten beantragt werden.

Für diese Erneuerung sind die in Artikel 10 § 1 erwähnten Gebühren nicht anwendbar.

Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen bleiben auf die Fahrschulen anwendbar, solange nicht über den Erneuerungsantrag befunden worden ist. § 2 - Die bestehenden Fahrschulzulassungen, deren Erneuerung nicht binnen der in § 1 Absatz 2 festgelegten Frist beantragt wird, werden von Rechts wegen ungültig.

Für jeden Antrag auf Änderung der Angaben einer bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses bestehenden Fahrschulzulassung muss gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eine Erneuerung der Fahrschulzulassung erfolgen.

Alle Anträge auf Zulassung einer Fahrschule oder auf eine Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit, über die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses keine Entscheidung getroffen worden ist, müssen erneuert werden.

Art. 48 - § 1 - Die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 23.

März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Fahrschullehrer, die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses im Amt sind, müssen die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets spätestens neun Monate nach ihrer Einstellung ablegen. Bei Ablauf dieser Frist oder bei Nichtbestehen der Prüfung dürfen sie keinen Unterricht mehr erteilen.

Sie sind während einer Frist von einem Jahr ab der Notifizierung über die bestandene Prüfung von der schriftlichen Prüfung über die theoretischen Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit befreit.

Die von den in Absatz 1 erwähnten Fahrschullehrern in einer zugelassenen Fahrschule erteilten Unterrichtsstunden werden für die Dauer des Praktikums und die in Artikel 33 § 1 erwähnte Anzahl Unterrichtsstunden berücksichtigt.

Die Unterrichtsgenehmigung wird ihnen erteilt, wenn die Bedingungen von Artikel 12 § 1, mit Ausnahme von Nr. 5 und Nr. 6, erfüllt sind.

Der Antragsteller muss Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der mindestens für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B oder einer gleichwertigen Klasse gültig ist, und Personen, die den praktischen Unterricht erteilen, müssen Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die Fahrzeugklasse beziehungsweise -unterklasse, für die sie Fahrunterricht erteilen, gültig ist. § 2 - Inhaber eines Brevets II, III oder IV, das am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses nicht beglaubigt ist, erhalten auf schriftlichen Antrag beim Minister oder bei seinem Beauftragten die Unterrichtsgenehmigung, wenn sie binnen zwei Jahren ab der Ausstellung ihres Brevets dem Minister oder seinem Beauftragten eine Praktikumsbescheinigung vorlegen.

Die Unterrichtsgenehmigung wird erteilt, wenn das absolvierte Praktikum mindestens: - sechzig Stunden umfasst für Bewerber um das Brevet III oder IV, - zweihundert Stunden umfasst für Bewerber um das Brevet II. Inhaber eines Brevets I, das am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses nicht beglaubigt ist, erhalten auf schriftlichen Antrag beim Minister oder bei seinem Beauftragten binnen einer Frist von zwei Jahren ab der Ausstellung ihres Brevets die Leitungsgenehmigung, ohne ein Praktikum absolvieren zu müssen.

Die Genehmigung wird ihnen erteilt, wenn die Bedingungen von Artikel 12 § 1, mit Ausnahme von Nr. 5 und Nr. 6, erfüllt sind. Der Antragsteller muss Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der mindestens für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B oder einer gleichwertigen Klasse gültig ist, und Personen, die den praktischen Unterricht erteilen, müssen Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die Fahrzeugklasse beziehungsweise -unterklasse, für die sie Fahrunterricht erteilen, gültig ist. § 3 - Inhaber des Brevets II, das vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses beglaubigt worden ist, erhalten auf schriftlichen Antrag beim Minister oder bei seinem Beauftragten binnen einer Frist von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses das Brevet V. Diesem Antrag muss eine eidesstattliche Erklärung beigefügt werden, mit der bestätigt wird, dass sie bereits für eine oder mehrere der Unterrichtskategorien, für die das Brevet V gültig ist, Unterricht erteilt haben.

Die Unterrichtsgenehmigung wird erteilt, wenn die Bedingungen von Artikel 12 § 1, mit Ausnahme von Nr. 5 und Nr. 6, erfüllt sind. Der Antragsteller muss Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die Fahrzeugklasse beziehungsweise -unterklasse, für die er Fahrunterricht erteilt, gültig ist. § 4 - Inhaber eines Brevets, das am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses beglaubigt worden ist, müssen ihre Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung gemäss Artikel 12 § 2 binnen einer Frist von fünf Jahren ab dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses auf dem Führerschein vermerken lassen.

Zu diesem Zweck reichen sie beim Minister oder bei seinem Beauftragten einen schriftlichen Antrag ein.

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Bedingungen von Artikel 12 § 1, mit Ausnahme von Nr. 5 und Nr. 6, erfüllt sind. Der Antragsteller muss Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der mindestens für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B oder einer gleichwertigen Klasse gültig ist, und Personen, die den praktischen Unterricht erteilen, müssen Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die Fahrzeugklasse beziehungsweise -unterklasse, für die sie Fahrunterricht erteilen, gültig ist. § 5 - Bis zum 30. März 2005 beziehen sich die Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung der Berufsbefähigungsbrevets auf den in Anlage 3 erwähnten Lehrstoff. § 6 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ernannt worden sind, bleiben während eines Zeitraums, der zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses endet, im Amt, es sei denn, sie erreichen vor diesem Datum das Alter von 70 Jahren. § 7 - Jedes Jahr werden alle im vorliegenden Erlass erwähnten Beträge angepasst unter Berücksichtigung der Entwicklung des zu diesem Zweck berechneten und bezeichneten Verbraucherpreisindexes vom Monat Februar eines jeden Jahres, wie vorgesehen im Königlichen Erlass vom 24.

Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes.

Der Ausgangsindex ist der des Monats Februar 2004 (113,74).

Jede Erhöhung oder Senkung des Indexes bringt eine Erhöhung oder Senkung der Beträge gemäss folgender Formel mit sich: Der neue Betrag entspricht dem Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Ausgangsindex. Das Ergebnis wird auf den nächsten Euro aufgerundet.

Die neuen Beträge werden durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie treten am 1. Januar des Jahres nach ihrer Anpassung in Kraft.

Art. 49 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 50 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen Ausrüstungen für die Fahrübungen auf dem Übungsgelände Das Übungsgelände muss mit einem festen und haltbaren Belag versehen sein, der für das Gewicht der Fahrzeuge, für die das Gelände genehmigt ist, geeignet ist; es muss frei sein von Splitt, Blättern oder sonstigem Material, das Unfälle verursachen könnte. Es muss mit einem Feuerlöscher von mindestens fünf Kilo, mit einem Öl absorbierenden Produkt und mit einer Verbandstasche ausgerüstet sein. Als Übungsgelände wird sowohl öffentliches Gelände als auch Privatgelände akzeptiert, darunter Parkplätze (von Bahnhöfen, Supermärkten usw.), sei es gratis oder gegen Bezahlung, ob Eigentum der Schule oder nicht.

Die Bedingungen für die Genehmigung des Übungsgeländes sind in Artikel 8 des oben erwähnten Königlichen Erlasses enthalten.

Je nach der Unterrichtskategorie, für die das Übungsgelände genehmigt ist, muss es über folgende Ausrüstungen verfügen: Unterrichtskategorie A: - Funkanlage für jedes Schulungsfahrzeug - Kegel - Planke - Stoppuhr - Telefon oder Handy - Abmessungen zur sicheren Durchführung der in Punkt 6 des Anhangs II der europäischen Richtlinie 2000/56/EG erwähnten Fahrübungen.

Unterrichtskategorie B: - Kegel - Bordsteine Unterrichtskategorie C-D: - Baken - Bordsteine - Rampe Unterrichtskategorie E: - 15 cm hohe Bordsteine auf einer Länge von mindestens 30 m - Baken und Erhöhungen - eine durchgehende weisse Linie von 50 m.

Wenn nach Sonnenuntergang Unterrichtsstunden erteilt werden, muss das Gelände mit einer effizienten und fest installierten Beleuchtungsvorrichtung ausgerüstet sein, damit die Fahrübungen sicher durchgeführt werden können.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen I. Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfung 1. Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets I: 1.1 der vorliegende Erlass und die diesbezüglichen Ministeriellen Rundschreiben, 1.2 der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein und die diesbezüglichen Rundschreiben, 1.3 die allgemeinen Kenntnisse in Betriebsführung mit Bezug auf die Geschäftsführung und Leitung von Fahrschulen. 2. Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets II: 2.1 Theoretische Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit: 2.1.1 Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Strassenverkehr: - das am 16. März 1968 koordinierte Gesetz über die Strassenverkehrspolizei, - der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse. 2.1.2 der Fahrzeugführer: - Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern, - die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Strassenverkehrssituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrers unter der Einwirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Ermüdungszuständen, - die in Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten medizinischen Kriterien. 2.1.3 die Strasse: - die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen, - Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn, - Besonderheiten der verschiedenen Strassenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften. 2.1.4 die übrigen Teilnehmer am Strassenverkehr: - besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und den besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fussgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, - Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Fahrzeugarten, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer. 2.1.5 allgemeine Vorschriften und Verschiedenes: - Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs, - allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung des Verkehrs, Unfallmeldung usw.) und Massnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Strassenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten, - die Sicherheit der Ladung des Fahrzeugs und der beförderten Personen betreffende Faktoren. 2.1.6 Vorsichtsmassnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs. 2.1.7 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder. 2.1.8 Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, massvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissionen usw.). 2.2 Kraftfahrzeugmechanik, -technik und -elektrik: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage erkennen können. 3. Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets III: die unter den Punkten 2, 4 und 5 vorgesehenen Lehrstoffe. 4. Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets IV: 4.1 die unter Punkt 2.1 vorgesehenen Lehrstoffe. 4.2 nachfolgende allgemeine Kenntnisse: 4.2.1 Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm, 4.2.2 deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer, 4.2.3 Risikofaktoren, die mit den unterschiedlichen Strassenzuständen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, auf Strassenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf Strassenbahnschienen. 4.3 Mechanik, Technik und Elektrik im Zusammenhang mit der Sicherheit beim Motorradfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Nothalteschalters, des Ölstands, der Kette, der Kardangelenke und der Treibriemen. 5. Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets V: 5.1 die unter Punkt 2.1 vorgesehenen Lehrstoffe. 5.2 nachfolgende allgemeine Kenntnisse: 5.2.1 Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates festgelegt; Benutzung des Kontrollgeräts, wie beschrieben in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates, 5.2.2 Vorschriften hinsichtlich der Transportart: Güter oder Personen, 5.2.3 Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehr vorgeschrieben sind, 5.2.4 Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie die Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in Erster Hilfe, 5.2.5 Kenntnis der Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel, 5.2.6 Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen;

Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer, 5.2.7 Behinderung der Sicht des Fahrers und der anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund der Bauart des Fahrzeugs, 5.2.8 Lesen einer Strassenkarte, Streckenplanung, einschliesslich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ), 5.2.9 Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (sichern und befestigen), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z. B. flüssiges, hängendes Ladegut), Be- und Entladen von Gütern und die dafür erforderliche Verwendung von Ausrüstungsgegenständen (nur bei den Klassen C, C+E, C1 und C1+E), 5.2.10 Kenntnis der Verantwortung des Fahrers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Fahrgäste; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen sollten Teil der theoretischen Prüfung sein, 5.2.11 Grundkenntnis über die Verantwortung des Fahrers während der Entgegennahme, des Transports und der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (nur für die Klassen C und C+E). 5.3 Mechanik, Technik und Elektrik für die Klassen und Unterklassen B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E: 5.3.1 Kenntnisse der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten (z. B.Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.), 5.3.2 Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel, 5.3.3 Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Montage, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen, 5.3.4 Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Einbau, Bedienung und tägliche Wartung, 5.3.5 Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung (nur für die Klassen C+E und D+E), 5.3.6 Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug, 5.3.7 allgemeine Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen.

II. 1. Inhalt der Musterunterrichtsstunde im Hinblick auf die Erlangung des Brevets II: Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Fahrschülern folgenden Lehrstoff zu vermitteln: 1.1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit: 1.1.1 die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Fahrersitz vornehmen, 1.1.2 die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen, 1.1.3 überprüfen, ob die Türen geschlossen sind, 1.1.4 den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der Lenkung, der Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen. 1.2 Zu prüfende spezielle Fahrübungen im Zusammenhang mit der Strassenverkehrssicherheit: 1.2.1 in gerader Richtung rückwärts fahren und beim Abbiegen nach rechts oder nach links an einer Strassenecke den richtigen Fahrstreifen benutzen, 1.2.2 unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden, 1.2.3 das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg oder senkrecht zum Fahrbahnrand), unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle, 1.2.4 das Fahrzeug genau zum Halten bringen; die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ. 1.3 Verhaltensweisen im Verkehr: 1.3.1 einen Parkplatz verlassen, abfahren im Verkehr, eine Privateinfahrt verlassen, 1.3.2 auf geraden Strassen fahren, an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren, 1.3.3 in Kurven fahren, 1.3.4 Kreuzungen: an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, 1.3.5 Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, 1.3.6 Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Strassen (wenn verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen;

Ausfahrt auf der Verzögerungsspur, 1.3.7 überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen wie beispielsweise parkenden Fahrzeugen vorbeifahren; von anderen Fahrzeugen überholt werden (wenn angemessen), 1.3.8 spezielle Teile der Strasse (soweit verfügbar): Kreisverkehr;

Bahnübergänge; Strassenbahn-/Bushaltestellen; Fussgängerüberwege; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren, 1.3.9 beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen. 1.4 Die Übung auf öffentlicher Strasse und auf dem Privatgelände muss mit einem vorschriftsmässigen Schulungsfahrzeug der Klasse B durchgeführt werden. Die Dauer der Prüfung, Bewertung einbegriffen, beträgt maximal 25 Minuten. 2. Inhalt der Musterunterrichtsstunde im Hinblick auf die Erlangung des Brevets III: Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Fahrschülern den unter Punkt I, mit Ausnahme von I.1 und I.2, erwähnten Lehrstoff zu vermitteln. 3. Inhalt der Musterunterrichtsstunde im Hinblick auf die Erlangung des Brevets IV: Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Fahrschülern folgenden Lehrstoff zu vermitteln: 3.1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Vorschriften nachkommen müssen: 3.1.1 die Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm richtig anziehen, 3.1.2 den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, des Nothalteschalters (sofern vorhanden), der Kette, des Ölstands, der Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen, 3.2 Zu prüfende spezielle Fahrübungen im Zusammenhang mit der Strassenverkehrssicherheit: 3.2.1 das Motorrad auf dem Ständer abstellen, es von seinem Ständer herunternehmen und durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortbewegen, 3.2.2 das Motorrad auf dem Ständer abstellen, 3.2.3 Der Prüfungsausschuss bestimmt unter folgenden Übungen, welche davon durchzuführen sind: 3.2.3.1 eine Übung bei langsamer Geschwindigkeit, darunter ein langsamer Slalom; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Betätigung der Kupplung in Verbindung mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung, die Sitzposition auf dem Motorrad und die Position der Füsse auf den Fussrasten zu überprüfen, 3.2.3.2 eine Übung bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll es ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Motorrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen, 3.2.3.3 Bremsmanöver: eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Betätigung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motorrad zu überprüfen. 3.3 Verhaltensweisen im Verkehr Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, folgende Fahrübungen unter normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchzuführen: 3.3.1 einen Parkplatz verlassen, abfahren im Verkehr, eine Privateinfahrt verlassen, 3.3.2 auf geraden Strassen fahren, an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren, 3.3.3 in Kurven fahren, 3.3.4 Kreuzungen: an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, 3.3.5 Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, 3.3.6 Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Strassen (wenn verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen;

Ausfahrt auf der Verzögerungsspur, 3.3.7 überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen wie beispielsweise parkenden Fahrzeugen vorbeifahren; von anderen Fahrzeugen überholt werden (wenn angemessen), 3.3.8 spezielle Teile der Strasse (soweit verfügbar): Kreisverkehr;

Bahnübergänge; Strassenbahn-/Bushaltestellen; Fussgängerüberwege; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren, 3.3.9 beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen. 4. Die Übung auf öffentlicher Strasse erfolgt mit einem Schüler auf dem Motorrad gefolgt vom Fahrlehreranwärter in einem Personenkraftwagen im Beisein des Prüfungsausschusses.Über Funk erteilt der Fahrlehreranwärter dem Schüler auf dem Motorrad Fahranweisungen. Die Dauer der Prüfung, Bewertung einbegriffen, beträgt maximal 25 Minuten. 4. Inhalt der Musterunterrichtsstunde im Hinblick auf die Erlangung des Brevets V: Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Fahrschülern folgenden Lehrstoff zu vermitteln: 4.1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Vorschriften nachkommen müssen: 4.1.1 die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Fahrersitz vornehmen, 4.1.2 die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen einstellen, 4.1.3 den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen, 4.1.4 die Brems- und Lenkhilfe überprüfen; den Zustand der Reifen, Radmuttern, Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) überprüfen; das Instrumentenbrett einschliesslich des Kontrollgeräts, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, überprüfen und benutzen, 4.1.5 den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen, 4.1.6 Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladungsmechanismus (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung, 4.1.7 den Kupplungsmechanismus, die elektrischen Verbindungen und Bremsverbindungen überprüfen (nur für die Klassen C+E, C1+E, D+E, D1+E), 4.1.8 Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmassnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, die Notausgänge, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Klassen D, D+E, D1, D1+E), 4.1.9 das Lesen einer Strassenkarte (fakultativ). 4.2 Zu prüfende spezielle Fahrübungen im Zusammenhang mit der Strassenverkehrssicherheit 4.2.1 den Anhänger oder Sattelanhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln (nur für die Klassen C+E, C1+E, D+E, D1+E); zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger oder Sattelanhänger nebeneinander stehen (das heisst nicht in einer Linie), 4.2.2 rückwärts eine Kurve entlang fahren, 4.2.3 sicher parken, um an einer Laderampe/Plattform oder einer ähnlichen Einrichtung zu beladen/entladen (nur für die Klassen C, C+E, C1 und C1+E), 4.2.4 parken, um Fahrgästen ein sicheres Einsteigen in und Aussteigen aus dem Bus zu ermöglichen (nur für die Klassen D1, D1+E, D, D+E). 4.3 Die Prüfung erfolgt zwecks Durchführung der Fahrübungen auf dem Privatgelände eines Prüfungszentrums mit einem Schulungsfahrzeug der Klasse C+E oder D+E. Für den Prüfungsteil auf öffentlicher Strasse benötigt der Bewerber einen für die Klassen C+E oder D+E gültigen Führerschein.

Inhaber eines gültigen Brevets II sind von dem auf öffentlicher Strasse stattfindenden Prüfungsteil befreit.

Der Bewerber muss die Prüfung « Musterunterrichtsstunde » mit einem vorschriftsmässigen Schulungsfahrzeug der Klasse C+E oder D+E ablegen.

Wird eine Prüfung auf öffentlicher Strasse abgelegt, beträgt die Dauer der Prüfung, Bewertung einbegriffen, maximal 25 Minuten.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX

Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen 1 - Die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets I besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über folgende Lehrstoffe: 1. den vorliegenden Erlass und die diesbezüglichen Ministeriellen Rundschreiben, 2.den Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein und die diesbezüglichen Rundschreiben, 3. die allgemeinen Kenntnisse in Betriebsführung mit Bezug auf die Geschäftsführung und Leitung von Fahrschulen. 2 - Die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets II besteht aus: 1. einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über folgende Lehrstoffe: a) theoretische Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit (Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei), b) Kraftfahrzeugmechanik, -technik und -elektrik, 2.einer Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände und auf öffentlicher Strasse und einer Befragung über die während dieser Stunde angewandte Unterrichtsmethode, 3. einem Handhabungstest auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände. 3 - Die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets III besteht aus: 1. einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über die theoretischen Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit (Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei), 2.einer Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung und Befragung über die während dieser Stunde angewandte Unterrichtsmethode, 3. Kraftfahrzeugmechanik, -technik und -elektrik. 4 - Die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets IV besteht aus: 1. einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über folgende Lehrstoffe: a) theoretische Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit (Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei), b) Kraftradmechanik, -technik und -elektrik, 2.einem Handhabungstest auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände, 3. einer Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände und auf öffentlicher Strasse und Befragung über die während dieser Stunde angewandte Unterrichtsmethode. 5 - Die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets V besteht aus: 1. einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über folgende Lehrstoffe: a) theoretische Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit (Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei), b) Mechanik, Technik und Elektrik der Fahrzeuge der Klassen C und D und ihrer Anhänger, 2.einem Handhabungstest auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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