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Arrêté Royal du 11 mars 1999
publié le 08 avril 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1999 portant exécution de la loi du 18 décembre 1998 modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales

source
ministere de l'interieur
numac
1999000162
pub.
08/04/1999
prom.
11/03/1999
ELI
eli/arrete/1999/03/11/1999000162/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

11 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1999 portant exécution de la loi du 18 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/12/1998 pub. 31/12/1998 numac 1998000797 source ministere de l'interieur Loi modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales fermer modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1999 portant exécution de la loi du 18 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/12/1998 pub. 31/12/1998 numac 1998000797 source ministere de l'interieur Loi modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales fermer modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1999 portant exécution de la loi du 18 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/12/1998 pub. 31/12/1998 numac 1998000797 source ministere de l'interieur Loi modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales fermer modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 11 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe MINISTERIUM DES INNERN, MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 5. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 18.Dezember 1998 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland niedergelassen haben ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 2 § 1 Absatz 3 und 5, § 4 Absatz 1 und 7, § 5 Absatz 3, 11, 13 und 19 und § 6 Absatz 5 und des Artikels 147ter § 1 Absatz 4, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das vorerwähnte Gesetz vom 18. Dezember 1998 am 10. Januar 1999 in Kraft getreten ist und dass aus diesem Grund im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13.Juni 1999 der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments und der Gemeinschafts- und Regionalräte unmittelbar Massnahmen zu treffen sind, die es Belgiern, die sich im Ausland niedergelassen haben, ermöglichen, an diesem Datum mittels Vollmacht ihre Stimme für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern abzugeben; dass es aus diesem Grund insbesondere erforderlich ist: - das Muster des Formulars für den Antrag auf Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Wähler festzulegen, das der belgische Bürger, der erklärt, seinen Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, bei der Verwaltung der Gemeinde, die er verlässt, ausfüllen muss, wenn er sein Stimmrecht für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern behalten will, - das Muster des Formulars für den Antrag auf Zulassung als Wähler festzulegen, das der belgische Bürger, der sich bereits im Ausland niedergelassen hat, ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet an die für ihn zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung richten muss, wenn er von seinem Stimmrecht für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern Gebrauch machen will, - für jeden der beiden obenerwähnten Fälle das Muster des Vollmachtsformulars festzulegen, das vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten ausgefüllt und unterzeichnet werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Justiz, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Antrag, den der belgische Bürger, der erklärt, seinen Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, bei der Verwaltung der Gemeinde, die er verlässt, ausfüllen muss, wenn er sein Stimmrecht für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern behalten will, wird anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 2 - Der Antrag auf Zulassung als Wähler, den der belgische Bürger, der sich bereits im Ausland niedergelassen hat, an die für ihn zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung richten muss, wenn er von seinem Stimmrecht für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern Gebrauch machen will, wird anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 3 - Die schriftliche Erklärung, die der belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, jedes Jahr im Laufe des Monats Oktober bei der für ihn zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einreichen muss, wenn er die Gültigkeit der Vollmacht, durch die er einen in einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler bestimmt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, aufrechterhalten will, wird anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 4 - Die schriftliche Erklärung, die der belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, jederzeit der für ihn zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übermitteln kann, um mitzuteilen, dass er die vorher von ihm ausgestellte Vollmacht widerruft und dass er einen neuen Wähler als Bevollmächtigten bestimmt, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, wird anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 5 - Die schriftliche Erklärung, die der Bevollmächtigte jederzeit dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in der er selbst im Bevölkerungsregister eingetragen ist, übermitteln kann, um mitzuteilen, dass er auf die ihm erteilte Vollmacht verzichtet, wird anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 6 - Die Bescheinigung, die von der für den Vollmachtgeber zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellt wird, um zu bestätigen, dass dieser noch lebt, wird anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 7 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Anlage 1 - Muster 1 - Antrag, den der belgische Bürger, der erklärt, seinen Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, bei der Verwaltung der Gemeinde, die er verlässt, ausfüllen muss, wenn er sein Stimmrecht für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern behalten will Der (Die) Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vornamen), geboren am . . . . . (Geburtsdatum), mit Hauptwohnort eingetragen in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde . . . . . (hier den Namen der Gemeinde und die Anschrift des Hauptwohnortes in dieser Gemeinde, und zwar Strasse und Hausnummer angeben), erklärt hiermit, seinen (ihren) Hauptwohnort in . . . . . (hier Bestimmungsland und, sofern sie dem Abgeber der Erklärung schon bekannt sind, Ortschaft und gegebenenfalls Strasse und Hausnummer seines (ihres) zukünftigen Hauptwohnortes in diesem Land angeben) einrichten zu wollen.

Der (Die) Unterzeichnete möchte sein (ihr) Stimmrecht in Belgien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern behalten und beantragt aus diesem Grund seine (ihre) Eintragung ins Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, das in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnt ist, so wie er durch das Gesetz vom 18.

Dezember 1998 wieder aufgenommen worden ist (1).

Der (Die) Unterzeichnete ist sich dessen bewusst, dass er (sie) sich durch Abgabe der vorliegenden Erklärung ausdrücklich verpflichtet, nach seiner (ihrer) Ankunft im Land, in dem er (sie) sich niederlassen will, bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Amtsbereichs seines (ihres) zukünftigen Hauptwohnortes in diesem Land vorstellig zu werden, damit diese Vertretung ihn (sie) als Belgier, der sich im Ausland niedergelassen hat, in das Nationalregister der natürlichen Personen einträgt. Er (Sie) ist sich dessen bewusst, dass vorerwähnte Vertretung ihn (sie) eintragen wird, sobald sie seine (ihre) in Artikel 2 § 5 des Wahlgesetzbuches erwähnte erste Bestätigungserklärung erhalten hat, wenn er (sie) dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Der (Die) Unterzeichnete erklärt ausserdem, . . . . . (Name und Vorname der als Bevollmächtigter bestimmten Person), geboren am . . . . . (hier Geburtsdatum des Bevollmächtigten angeben), eingetragen in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde . . . . . . . . . . (hier Name der belgischen Gemeinde des Wohnortes der als Bevollmächtigter bestimmten Person und Anschrift ihres Hauptwohnortes in dieser Gemeinde, und zwar Strasse und Hausnummer angeben), zu bevollmächtigen, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem (ihrem) Namen zu wählen (2) (3) (4).

Ausgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) Der (Die) Vollmachtgeber(in) Der (Die) Bevollmächtigte (Unterschrift) (Unterschrift)

Der Unterzeichnete, Bürgermeister der Gemeinde . . . . . (6), bestätigt hiermit, dass Hr./Fr. . . . . . (Name des Bevollmächtigten) in dieser Gemeinde in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, und bescheinigt, dass gemäss der ihm vorgelegten Offenkundigkeitsurkunde (7) die vorerwähnte Person . . . . . (hier den Verwandtschafts- oder Verschwägerungsgrad angeben) von Hrn./Fr. . . . . . (Name des Abgebers der Erklärung) ist.

Ausgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) Stempel der Gemeinde (Unterschrift des Bürgermeisters) Wichtiger Hinweis Bei Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern darf der Bevollmächtigte in der Gemeinde, in der der Vollmachtgeber im Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, eingetragen ist und in der er also zuletzt gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat, im Namen seines Vollmachtgebers wählen.

Der Bevollmächtigte muss zu diesem Zweck neben seinem eigenen Personalausweis und einem Auszug aus vorliegender Vollmacht, der seiner Wahlaufforderung beigefügt wird, eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der Vollmachtgeber, der ihn bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, noch lebt. Diese Bescheinigung darf am Wahltag, an dem sie vorgelegt werden muss, nicht älter als fünfzehn Tage sein. Der Vollmachtgeber muss sich diese Bescheinigung von der für ihn im Ausland zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausstellen lassen und sie der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, zu gegebener Zeit übermi tteln.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Erläuterungen (1) Die Gemeindeverwaltung muss dem Betreffenden die Unterzeichnung dieser Erklärung verweigern, sollte sich herausstellen, dass er die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat oder gegen ihn ein Urteil oder ein Entscheid zur Aussetzung seiner Wahlrechte oder mit dem er von diesen Rechten ausgeschlossen worden ist, ausgesprochen wurde.Erfüllt der Abgeber der Erklärung all diese Bedingungen bis auf die Altersbedingung, erreicht er dieses Alter aber spätestens ein Jahr nach dem Tag der Erklärung, ist der Betreffende aufzufordern, bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die für ihn zuständig sein wird, nachdem er sich im Ausland niedergelassen hat, einen Antrag auf Zulassung als Wähler für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern gemäss dem Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass einzureichen, sobald er das erforderliche Alter erreicht hat. (2) Die als Bevollmächtigter bestimmte Person muss in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und die Wählereigenschaft besitzen, das heisst, sie muss Belgier sein, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sie darf nicht unter die Aussetzung der Wahlrechte oder den Ausschluss von diesen Rechten fallen.Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner des Vollmachtgebers oder einer seiner Verwandten beziehungsweise Verschwägerten bis zum dritten Grad bestimmt werden. Als bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert gelten: - Vater oder Mutter, Grossvater oder Grossmutter, Urgrossvater oder Urgrossmutter, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Urenkel oder Urenkelin, - Ehegatte oder Ehegattin, Schwiegervater oder Schwiegermutter, Grossvater oder Grossmutter des Ehepartners, Urgrossvater oder Urgrossmutter des Ehepartners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Ehegattin des Enkels oder Ehegatte der Enkelin, Ehegattin des Urenkels oder Ehegatte der Urenkelin, - Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte, Schwager oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Ehegatten oder der Ehegattin, Neffe oder Nichte des Ehegatten oder der Ehegattin, Ehegattin des Neffen oder Ehegatte der Nichte (die Vollmacht darf nicht an Vettern und Kusinen erteilt werden, da es Verwandte des vierten Grades sind). (3) Der Abgeber der Erklärung ist aufzufordern, einen anderen Bevollmächtigten zu wählen, wenn dieser die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat oder gegen ihn ein Urteil oder ein Entscheid zur Aussetzung seiner Wahlrechte oder mit dem er von diesen Rechten ausgeschlossen worden ist, ausgesprochen wurde.(4) Ist die als Bevollmächtigter bestimmte Person mit Hauptwohnort in den Bevölkerungsregistern einer anderen Gemeinde eingetragen als der Abgeber der Erklärung, übermittelt die Gemeinde, die die Erklärung entgegennimmt, eine Abschrift an das andere Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das ersucht wird, zu überprüfen, ob die als Bevollmächtigter bestimmte Person die Wählereigenschaft besitzt.Ist dies nicht der Fall, so wird gemäss Ziffer 3 weiter oben verfahren. (5) Diese Vollmacht ist gültig bis zum 31.Dezember des Jahres ihrer Ausstellung, es sei denn, sie wurde in den drei Monaten vor dem 31.

Dezember ausgestellt; dann wird ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres verlängert.

Der Zeitraum der Gültigkeit der Vollmacht hängt vom Datum ab, an dem die vom Vollmachtgeber und Bevollmächtigten ordnungsgemäss unterzeichnete und komplett ausgefüllte Erklärung, die die Vollmacht enthält, bei der Gemeindeverwaltung abgegeben wird. Das bedeutet, dass das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber vom Bürgermeister der Gemeinde, in der die als Bevollmächtigter bestimmte Person eingetragen ist, zum Zeitpunkt, an dem die Erklärung abgegeben wird, auf dem Vollmachtsformular bereits bescheinigt sein muss. Ist der Bevollmächtigte in derselben Gemeinde eingetragen wie der Abgeber der Erklärung, stimmt das Datum, an dem diese Formalität vorgenommen wurde, normalerweise mit dem Datum überein, an dem die Erklärung beim Angestellten der Gemeindeverwaltung abgegeben wurde. Ist der Bevollmächtigte dagegen in einer anderen Gemeinde eingetragen, liegt das Datum, an dem das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis bescheinigt wird, normalerweise vor de m Datum, an dem die Erklärung bei der Gemeindeverwaltung abgegeben wird.

Will der Abgeber der Erklärung die Gültigkeit der Vollmacht über die weiter oben festgelegte Frist aufrechterhalten, so ist er verpflichtet, jedes Jahr im Laufe des Monats Oktober bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ortes, an dem er sich im Ausland niederlassen wird, schriftlich zu erklären, dass er die Vollmacht, durch die er einen Wähler bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, bestätigt. Solche Bestätigungserklärungen werden jedes Jahr im Laufe des Monats November über die für den Abgeber der Erklärung zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung an die Gemeinde seines letzten Wohnortes in Belgien übermittelt.

Mangels solcher Bestätigungserklärung verliert die Vollmacht ihre Gültigkeit. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien trägt in diesem Fall in das Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, ein, dass die Ausübung des Stimmrechts des Betreffenden ausgesetzt ist. Anschliessend notifiziert es dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzung.

Erhält die für den Abgeber der Erklärung zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung eine Bestätigungserklärung, überprüft sie, ob dieser weiterhin die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. Stellt sich heraus, dass der Betreffende die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, verliert die Vollmacht ihre Gültigkeit. In diesem Fall teilt die betreffende belgische diplomatische oder konsularische Vertretung dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien dies mit. Nach Empfang dieser Mitteilung streicht das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dieser Gemeinde den Abgeber der Erklärung aus dem Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, und notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Streichung. (6) Diese Rubrik muss vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte im Bevölkerungsregister eingetragen ist, ausgefüllt werden.Ist die als Bevollmächtigter bestimmte Person in einer anderen Gemeinde eingetragen als der Abgeber der Erklärung, ist der Abgeber aufzufordern, diese Rubrik vom Bürgermeister dieser anderen Gemeinde ausfüllen zu lassen, sofern sie nicht bereits ausgefüllt wurde. (7) Die Offenkundigkeitsurkunde wird von einem Notar oder vom Friedensrichter des Wohnsitzes des Bevollmächtigten oder des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien ausgestellt.Mit ihr wird das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber bestätigt.

Anlage 2 - Muster 2 - Antrag auf Zulassung als Wähler, den der belgische Bürger, der sich bereits im Ausland niedergelassen hat, an die für ihn zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung richten muss, wenn er von seinem Stimmrecht für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern Gebrauch machen will Der (Die) Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vornamen), geboren am . . . . . (Geburtsdatum), wohnhaft in . . . . . (hier Niederlassungsland und Anschrift des Hauptwohnortes in diesem Land, und zwar Ortschaft und gegebenenfalls Strasse und Hausnummer angeben) und zuletzt in Belgien wohnhaft in . . . . . (diese Rubrik ist gegebenenfalls durch Angabe der Gemeinde des letzten Wohnortes in Belgien und der Anschrift des Hauptwohnortes in dieser Gemeinde, und zwar Strasse und Hausnummer auszufüllen), bevor er (sie) sich im Ausland niedergelassen hat, erklärt hiermit, seine (ihre) Zulassung als Wähler für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern zu beantragen (1).

Der (Die) Unterzeichnete ist sich dessen bewusst, dass durch Abgabe der vorliegenden Erklärung die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung, die diese Erklärung erhält, ihn (sie) als Belgier, der sich im Ausland niedergelassen hat, in das Nationalregister der natürlichen Personen eintragen wird.

Aus den Unterlagen oder Bescheinigungen, die der (die) Unterzeichnete zur Unterstützung der vorliegenden Erklärung vorlegt und die dieser Erklärung beigefügt sind, geht hervor: - dass der (die) Unterzeichnete Belgier ist, - dass der (die) Unterzeichnete das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, - dass der (die) Unterzeichnete seinen (ihren) gewöhnlichen Wohnort in obenerwähntem Staat an der angegebenen Adresse hat, und dass er (sie) die zu diesem Zweck erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse besitzt (2).

Der (Die) Unterzeichnete erklärt auf Ehre: - dass im Staat, in dem er (sie) sich niedergelassen hat, kein Urteil gegen ihn (sie) ausgesprochen wurde, das für ihn (sie) die Aussetzung des Wahlrechts oder den endgültigen Ausschluss von diesem Recht bedeuten würde, wäre es in Belgien ausgesprochen worden, - dass er (sie) kein Stimmrecht für die Parlamentswahlen im Staat hat, in dem er (sie) sich niedergelassen hat (2).

Der (Die) Unterzeichnete erklärt ausserdem, . . . . . (Name und Vornamen der als Bevollmächtigter bestimmten Person), geboren am . . . . . (hier Geburtsdatum des Bevollmächtigten angeben), eingetragen in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde . . . . . . . . . . (hier Name der belgischen Gemeinde des Wohnortes der als Bevollmächtigter bestimmten Person und Anschrift ihres Hauptwohnortes in dieser Gemeinde, und zwar Strasse und Hausnummer angeben), zu bevollmächtigen, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem (ihrem) Namen zu wählen (3) (4).

Ausgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) Der (Die) Vollmachtgeber(in) Der (Die) Bevollmächtigte (Unterschrift) (Unterschrift) Der Unterzeichnete, Bürgermeister der Gemeinde . . . . . (6), bestätigt hiermit, dass Hr./Fr. . . . . . (Name des Bevollmächtigten) dort in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, und bescheinigt, dass gemäss der ihm vorgelegten Offenkundigkeitsurkunde (7) die vorerwähnte Person . . . . . (hier den Verwandtschafts- oder Verschwägerungsgrad angeben) von Hrn./Fr. . . . . . (Name des Abgebers der Erklärung) ist.

Ausgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) Stempel der Gemeinde Unterschrift des Bürgermeisters Wichtiger Hinweis Bei Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern darf der Bevollmächtigte in der Gemeinde, in der der Vollmachtgeber im Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, eingetragen ist, nämlich der Gemeinde, in der er zuletzt gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat, sofern er einen solchen Wohnort gehabt hat, im Namen seines Vollmachtgebers wählen.

Anderenfalls, nämlich wenn der Vollmachtgeber nie in Belgien gewohnt hat, darf der Bevollmächtigte in der Gemeinde, in der er selbst als Wähler eingetragen ist, im Namen des Vollmachtgebers wählen. Der Bevollmächtigte muss zu diesem Zweck neben seinem eigenen Personalausweis und einem Auszug aus vorliegender Vollmacht, der seiner Wahlaufforderung beigefügt wird, eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der Vollmachtgeber, der ihn bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, noch lebt. Diese Bescheinigung darf am Wahltag, an dem sie vorgelegt werden muss, nicht älter als fünfzehn Tage sein. Der Vollmachtgeber muss sich diese Bescheinigung von der für ihn im Ausland zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausstellen lassen und diese der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, zu gegebener Zeit übermitteln.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS

Erläuterungen (1) Bei Eingang in den belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland werden die Anträge auf Zulassung als Wähler für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern von belgischen Bürgern, die sich im Ausland niedergelassen haben, von der Vertretung an das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel weitergeleitet;dort werden sie auf ihre Ordnungsmässigkeit hin überprüft. Anschliessend werden sie dem Ministerium der Justiz übermittelt, das ihnen gegebenenfalls, nämlich wenn der Abgeber der Erklärung in Belgien gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat, einen Auszug aus dessen Strafregister beifügt. Der Minister der Justiz übermittelt die Anträge, denen gegebenenfalls wie vorgeschrieben dieser Auszug beigefügt wurde, anschliessend an die Gemeinde des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die belgische Gemeinde des Wohnortes der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen. In dieser Gemeinde wird der Abgeber der Erklärung in das Sonderregister der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, eingetragen werden. (2) Der Abgeber der Erklärung wird gebeten, die Unterlagen oder Bescheinigungen, die er zur Unterstützung seines Antrags beigefügt hat, aufzuzählen und ihre Art näher zu erläutern. Die diplomatische oder konsularische Vertretung muss dem Betreffenden die Unterzeichnung dieser Erklärung verweigern, sollte sich herausstellen, dass er die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat oder sich nur zeitweilig im Staatsgebiet des Staates, in dem er die Erklärung abgegeben hat, aufhält und demnach nicht die notwendigen Erlaubnisse besitzt, um dort seinen ständigen Wohnort zu haben.

Die Vertretung muss ebenfalls die Zulassung des ihr vorgelegten Antrags verweigern, wenn sich herausstellt, dass der Antrag von einem Doppelstaater eingereicht wird, der bei Parlamentswahlen im Land, in dem er sich niedergelassen hat, wählen darf. (3) Die als Bevollmächtigter bestimmte Person muss in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und die Wählereigenschaft besitzen, das heisst, sie muss Belgier sein, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sie darf nicht unter die Aussetzung der Wahlrechte oder den Ausschluss von diesen Rechten fallen.Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner des Vollmachtgebers oder einer seiner Verwandten beziehungsweise Verschwägerten bis zum dritten Grad bestimmt werden. Als bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert gelten: - Vater oder Mutter, Grossvater oder Grossmutter, Urgrossvater oder Urgrossmutter, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Urenkel oder Urenkelin, - Ehegatte oder Ehegattin, Schwiegervater oder Schwiegermutter, Grossvater oder Grossmutter des Ehepartners, Urgrossvater oder Urgrossmutter des Ehepartners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Ehegattin des Enkels oder Ehegatte der Enkelin, Ehegattin des Urenkels oder Ehegatte der Urenkelin, - Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte, Schwager oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Ehegatten oder der Ehegattin, Neffe oder Nichte des Ehegatten oder der Ehegattin, Ehegattin des Neffen oder Ehegatte der Nichte (die Vollmacht darf nicht an Vettern und Kusinen erteilt werden, da es sich hier um Verwandte des vierten Grades handelt). (4) Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der belgischen Gemeinde des Wohnortes der als Bevollmächtigter bestimmten Person vorliegende Erklärung von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung, bei der sie abgegeben wurde, erhält, überprüft es, ob der Bevollmächtigte die Wählereigenschaft besitzt. Ist der Bevollmächtigte in den Bevölkerungsregistern einer anderen belgischen Gemeinde eingetragen als der Gemeinde, in der der Abgeber der Erklärung zuletzt gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat, sofern er einen solchen Wohnort gehabt hat, ersucht die Gemeinde, die den Antrag erhalten hat, die Gemeinde des Wohnortes des Bevollmächtigten, diese Überprüfung vorzunehmen, und übermittelt ihr eine Abschrift der Erklärung. Stellt sich heraus, dass die als Bevollmächtigter bestimmte Person die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat oder gegen sie ein Urteil oder ein Entscheid zur Aussetzung ihrer Wahlrechte oder mit dem sie von diesen Rechten ausgeschlossen worden ist, ausgesprochen wurde, teilt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, das die Erklärung erhalten hat, dies dem Abgeber der Erklärung über die für ihn zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung mit; die Vertretung fordert den Betreffenden gegebenen falls auf, einen anderen Bevollmächtigten zu wählen. (5) Diese Vollmacht ist gültig bis zum 31.Dezember des Jahres ihrer Ausstellung, es sei denn, sie wurde in den drei Monaten vor dem 31.

Dezember ausgestellt; dann wird ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres verlängert.

Der Zeitraum der Gültigkeit der Vollmacht hängt vom Datum ab, an dem die vom Vollmachtgeber und Bevollmächtigten ordnungsgemäss unterzeichnete und komplett ausgefüllte Erklärung, die die Vollmacht enthält, bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung abgegeben wird. Das bedeutet, dass das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber vom Bürgermeister der belgischen Gemeinde, in der die als Bevollmächtigter bestimmte Person eingetragen ist, zum Zeitpunkt, an dem die Erklärung abgegeben wird, auf dem Vollmachtsformular bereits bescheinigt sein muss. Zu diesem Zweck muss der Abgeber der Erklärung, bevor er seinen Antrag auf Zulassung als Wähler bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Amtsbereichs seines Wohnortes im Ausland einreicht, die Vollmacht an die Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, übermitteln und sie bitten, diese Vollmacht zu unterzeichnen, den Bürgermeister der Gemeinde, in der sie einge tragen ist, die obenerwähnte Formalität vornehmen zu lassen und ihm anschliessend die ordnungsgemäss ausgefüllte Vollmacht zurückzusenden.

Das Datum, an dem diese Formalität vorgenommen wurde, liegt also vor dem Datum, an dem die Erklärung bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung abgegeben wird.

Will der Abgeber der Erklärung die Gültigkeit der Vollmacht über die weiter oben festgelegte Frist aufrechterhalten, so ist er verpflichtet, jedes Jahr im Laufe des Monats Oktober bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Amtsbereichs seines Wohnsitzes im Ausland schriftlich zu erklären, dass er die Vollmacht, durch die er einen Wähler bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, bestätigt. Solche Bestätigungserklärungen werden jedes Jahr im Laufe des Monats November von der Vertretung an die Gemeinde des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes in Belgien der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, übermittelt.

Mangels solcher Bestätigungserklärung verliert die Vollmacht ihre Gültigkeit. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des Wohnortes in Belgien der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, trägt in diesem Fall in das Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, ein, dass die Ausübung des Stimmrechts des Abgebers der Erklärung ausgesetzt ist. Anschliessend notifiziert es dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzung. Schliesslich informiert es die Person, die vom Abgeber der Erklärung als Bevollmächtigter bestimmt worden ist, dass ihrer Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist.

Erhält die für den Abgeber der Erklärung zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung eine Bestätigungserklärung, überprüft sie, ob dieser weiterhin die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. Stellt sich heraus, dass der Betreffende die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, verliert die Vollmacht ihre Gültigkeit. In diesem Fall informiert die für den Abgeber der Erklärung zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der belgischen Gemeinde des Wohnortes der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen. Nach Empfang dieser Mitteilung streicht das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dieser Gemeinde den Abgeber der Erklärung aus dem Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, und notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Streichung. (6) Diese Rubrik muss vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte im Bevölkerungsregister eingetragen ist, ausgefüllt werden.(7) Die Offenkundigkeitsurkunde wird von einem Notar oder vom Friedensrichter des Wohnsitzes des Bevollmächtigten oder des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien, sofern dieser einen solchen Wohnort gehabt hat, ausgestellt.Mit ihr wird das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber bestätigt.

Anlage 3 - Muster 3 - Schriftliche Erklärung, die der belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, jedes Jahr im Laufe des Monats Oktober bei der für ihn zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einreichen muss, wenn er die Gültigkeit der Vollmacht, durch die er einen in einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler bestimmt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, aufrechterhalten will Der (Die) Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vornamen), geboren am . . . . . (Geburtsdatum), wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . (hier Niederlassungsland und Anschrift des Hauptwohnortes in diesem Land, und zwar Ortschaft und gegebenenfalls Strasse und Hausnummer angeben) und zuletzt in Belgien wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . (diese Rubrik ist gegebenenfalls durch Angabe der Gemeinde des letzten Wohnortes in Belgien und der Anschrift des Hauptwohnortes in dieser Gemeinde, und zwar Strasse und Hausnummer auszufüllen), bevor er (sie) sich im Ausland niedergelassen hat, in der Gemeinde . . . . . (hier Namen der belgischen Gemeinde, in der der Abgeber der Erklärung im Wählerregister eingetragen ist) eingetragen als belgischer Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, erklärt hiermit, die Vollmacht zu bestätigen, durch die er (sie) . . . . . . . . . . (hier Name, Vornamen und Anschrift - Gemeinde, Strasse und Hausnummer - des Hauptwohnortes in Belgien des Wählers, den der Abgeber der Erklärung als Bevollmächtigten bestimmt hat, angeben) bestimmt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem (ihrem) Namen zu wählen (1) (2) (3).

Ausgestellt in. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift des Abgebers der Erklärung) Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS

Erläuterungen (1) Vorliegende Bestätigungserklärung muss jedes Jahr im Laufe des Monats Oktober von ihrem Unterzeichner an die für ihn zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung gesendet oder bei ihr abgegeben werden.(2) Solche Bestätigungserklärungen werden jedes Jahr im Laufe des Monats November von der Vertretung an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der belgischen Gemeinde des Wohnortes des Wählers, den er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, übermittelt. Erhält die für den Abgeber der Erklärung zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung eine Bestätigungserklärung, überprüft sie, ob dieser weiterhin die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. Stellt sich heraus, dass der Betreffende die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, verliert die Vollmacht ihre Gültigkeit. In diesem Fall informiert die für den Abgeber der Erklärung zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der belgischen Gemeinde des Wohnortes der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen. Nach Empfang dieser Mitteilung streicht das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dieser Gemeinde den Abgeber der Erklärung aus dem Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, und notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Streichung. Die als Bevollmächtigter bestimmte Person wird ausserdem informiert, dass ihrer Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist. (3) Hat der belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, die Vollmacht, durch die er einen in einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler bestimmt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, nicht bestätigt, verliert diese Vollmacht ihre Gültigkeit am 31.Dezember des Jahres ihrer Ausstellung oder, wenn sie zwischen dem 1. Oktober und dem 31.

Dezember dieses Jahres ausgestellt wurde, am 31. Dezember des folgenden Jahres.

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Betreffenden in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des Wohnortes in Belgien der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, trägt in diesem Fall in das Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, ein, dass die Ausübung des Stimmrechts des betreffenden Wählers ausgesetzt ist. Anschliessend notifiziert es dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzung. Schliesslich informiert es die Person, die vom Abgeber der Erklärung als Bevollmächtigter bestimmt worden ist, dass ihrer Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist.

Anlage 4 - Muster 4 - Schriftliche Erklärung, die der belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, jederzeit der für ihn zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übermitteln kann, um mitzuteilen, dass er die vorher von ihm ausgestellte Vollmacht widerruft und dass er einen neuen Wähler als Bevollmächtigten bestimmt, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen Der (Die) Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vornamen), geboren am . . . . . (Geburtsdatum), wohnhaft in . . . . . . . . . . (hier Niederlassungsland und Anschrift des Hauptwohnortes in diesem Land, und zwar Ortschaft und gegebenenfalls Strasse und Hausnummer angeben) und zuletzt in Belgien wohnhaft in . . . . . . . . . . (diese Rubrik ist gegebenenfalls durch Angabe der Gemeinde des letzten Wohnortes in Belgien und der Anschrift des Hauptwohnortes in dieser Gemeinde, und zwar Strasse und Hausnummer auszufüllen), bevor er (sie) sich im Ausland niedergelassen hat, in der Gemeinde . . . . . (hier Namen der belgischen Gemeinde, in der der Abgeber der Erklärung im Wählerregister eingetragen ist) eingetragen als belgischer Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, erklärt hiermit, die Vollmacht zu widerrufen, durch die er (sie) Hrn./Fr. . . . . . . . . . . . . . . . (hier Name, Vornamen und Anschrift - Gemeinde, Strasse und Hausnummer - des Hauptwohnortes in Belgien des Wählers, den der Abgeber der Erklärung als Bevollmächtigten bestimmt hatte, angeben) bestimmt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammer in seinem (ihrem) Namen zu wählen (1).

Der (Die) Unterzeichnete erklärt ausserdem, Hrn./Fr. . . . . . . . . . . (hier Name, Vornamen und Anschrift - Gemeinde, Strasse und Hausnummer - des Hauptwohnortes in Belgien des neuen Wählers, den der Abgeber der Erklärung als Bevollmächtigten bestimmt, angeben) zu bevollmächtigen, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem (ihrem) Namen zu wählen (2) (3) (4).

Ausgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) Der (Die) Vollmachtgeber(in) Der (Die) Bevollmächtigte (Unterschrift) (Unterschrift) Der Unterzeichnete, Bürgermeister der Gemeinde . . . . . (5), bestätigt hiermit, dass Hr./Fr. . . . . . (Name des Bevollmächtigten) dort in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, und bescheinigt, dass gemäss der ihm vorgelegten Offenkundigkeitsurkunde (6) die vorerwähnte Person . . . . . (hier den Verwandtschafts- oder Verschwägerungsgrad angeben) von Hrn./Fr. . . . . . (Name des Abgebers der Erklärung) ist.

Ausgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (7) Stempel der Gemeinde (Unterschrift des Bürgermeisters) Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Erläuterungen (1) Der Abgeber der Erklärung wird gebeten, hier zwischen Klammern entweder die Gemeinde des letzten Wohnortes in Belgien oder die diplomatische oder konsularische Vertretung, die die Erklärung mit dieser Bestimmung erhalten hat, sofern die Widerrufungserklärung bei einer anderen Vertretung abgegeben wird, anzugeben.(2) Die als Bevollmächtigter bestimmte Person muss in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und die Wählereigenschaft besitzen, das heisst, sie muss Belgier sein, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sie darf nicht unter die Aussetzung der Wahlrechte oder den Ausschluss von diesen Rechten fallen.Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner des Vollmachtgebers oder einer seiner Verwandten beziehungsweise Verschwägerten bis zum dritten Grad bestimmt werden. Als bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert gelten: - Vater oder Mutter, Grossvater oder Grossmutter, Urgrossvater oder Urgrossmutter, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Urenkel oder Urenkelin, - Ehegatte oder Ehegattin, Schwiegervater oder Schwiegermutter, Grossvater oder Grossmutter des Ehepartners, Urgrossvater oder Urgrossmutter des Ehepartners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Ehegattin des Enkels oder Ehegatte der Enkelin, Ehegattin des Urenkels oder Ehegatte der Urenkelin, - Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte, Schwager oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Ehegatten oder der Ehegattin, Neffe oder Nichte des Ehegatten oder der Ehegattin, Ehegattin des Neffen oder Ehegatte der Nichte (die Vollmacht darf nicht an Vettern und Kusinen erteilt werden, da es sich hier um Verwandte des vierten Grades handelt). (3) Die Erklärung zur Bestimmung eines neuen Wählers als Bevollmächtigten wird von der Vertretung an die Gemeinde des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes der Person, die nun als Bevollmächtigter bestimmt wird, übermittelt. Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dieser Gemeinde diese Erklärung erhält, überprüft es, ob die als Bevollmächtigter bestimmte Person die Wählereigenschaft besitzt.

Ist der neue Bevollmächtigte in den Bevölkerungsregistern einer anderen belgischen Gemeinde eingetragen als der Gemeinde, in der der Abgeber der Erklärung zuletzt gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat, sofern er einen solchen Wohnort gehabt hat, ersucht die Gemeinde, die den Antrag erhalten hat, die Gemeinde des Wohnortes des Bevollmächtigten, diese Überprüfung vorzunehmen, und übermittelt ihr eine Abschrift der Erklärung. Stellt sich heraus, dass die als Bevollmächtigter bestimmte Person die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat oder gegen sie ein Urteil oder ein Entscheid zur Aussetzung ihrer Wahlrechte oder mit dem sie endgültig von diesen Rechten ausgeschlossen worden ist, ausgesprochen wurde, teilt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, das die Erklärung erhalten hat, dies dem Abgeber der Erklärung über die für ihn zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung mit; die Vertretung fordert den Betreff enden gegebenenfalls auf, einen anderen Bevollmächtigten zu wählen.

Schliesslich informiert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Person, deren Bestimmung als Bevollmächtigter vom Abgeber der Erklärung widerrufen wird, dass ihrer Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist. (4) Die Vollmacht zur Bestimmung eines neuen Bevollmächtigten ist gültig bis zum 31.Dezember des Jahres ihrer Ausstellung, es sei denn, sie wurde in den drei Monaten vor dem 31. Dezember ausgestellt; dann wird ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres verlängert. (5) Diese Rubrik muss vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der neue Bevollmächtigte im Bevölkerungsregister eingetragen ist, ausgefüllt werden.(6) Die Offenkundigkeitsurkunde wird von einem Notar oder vom Friedensrichter des Wohnsitzes des Bevollmächtigten oder des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien, sofern dieser einen solchen Wohnort gehabt hat, ausgestellt.Mit ihr wird das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber bestätigt. (7) Das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber muss vom Bürgermeister der Gemeinde, in der die als Bevollmächtigter bestimmte Person eingetragen ist, auf dem Vollmachtsformular bescheinigt werden, bevor die Erklärung mit dieser Bestimmung bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung abgegeben wird. Anlage 5 - Muster 5 - Schriftliche Erklärung, die der Bevollmächtigte jederzeit dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in der er selbst im Bevölkerungsregister eingetragen ist, übermitteln kann, um mitzuteilen, dass er auf die ihm erteilte Vollmacht verzichtet Der (Die) Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vornamen), geboren am . . . . . (Geburtsdatum), eingetragen in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde . . . . . . . . . . (hier Namen der Gemeinde des Hautpwohnortes und Anschrift dieses Wohnortes, und zwar Strasse und Hausnummer angeben) und von Hrn./Fr. . . . . . (hier Name und Vornamen des Vollmachtgebers angeben), niedergelassen in . . . . . . . . . . (hier das Land, in dem der Vollmachtgeber sich niedergelassen hat, und den Hauptwohnort des Vollmachtgebers in diesem Land, und zwar Ortschaft und gegebenenfalls Strasse und Hausnummer angeben), als Bevollmächtigter bestimmt, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem (ihrem) Namen zu wählen, erklärt hiermit, dass er (sie) auf die ihm (ihr) erteilte Vollmacht verzichtet.

Ausgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift des Abgebers der Erklärung) Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS

Erläuterungen (1) Der Unterzeichner der vorliegenden Erklärung muss diese Erklärung an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in der er selbst im Bevölkerungsregister eingetragen ist, übermitteln. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der in vorhergehendem Absatz erwähnten Gemeinde setzt die für den Vollmachtgeber zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung unverzüglich hiervon in Kenntnis und übermittelt ihr eine Abschrift der Erklärung.

Die Vertretung informiert ihrerseits den Vollmachtgeber und bittet ihn, einen anderen Bevollmächtigten zu wählen, um in seinem Namen zu wählen.

Leistet der Vollmachtgeber dieser Aufforderung Folge, übermittelt er der für ihn zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eine neue Vollmacht, die von ihm selbst und dem Wähler, den er nun als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterzeichnet ist. Diese Vollmacht wird dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des Wohnortes der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, übermittelt.

Bestimmt der Vollmachtgeber keinen neuen Bevollmächtigten binnen dreissig Tagen nach Empfang der Aufforderung, die ihm zu diesem Zweck von der für ihn zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zugeschickt wurde, so informiert diese Vertretung unmittelbar das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte, der auf die Ausübung seiner Vollmacht verzichtet hat, im Bevölkerungsregister eingetragen ist.

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der in vorhergehendem Absatz erwähnten Gemeinde trägt in diesem Fall in das Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, ein, dass die Ausübung des Stimmrechts des Vollmachtgebers ausgesetzt ist. Es notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzung.

Anlage 6 - Muster 6 - Bescheinigung, die von der für den Vollmachtgeber zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellt wird, um zu bestätigen, dass dieser noch lebt (1) Am heutigen Tag, dem . . . . . (Datum), ist . . . . . . . . . . . . . . . (Vornamen, Name, Geburtsdatum, Beruf und Wohnort des Wählers) vor mir . . . . . (Vornamen und Name), als Notar handelnd, erschienen. Der Betreffende ist als belgischer Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, im Wählerregister der Gemeinde . . . . . . . . . . (Gemeinde, in der der Wähler eingetragen ist) eingetragen.

Der Erschienene ersucht uns, sein Erscheinen zu beurkunden, um zu bestätigen, dass er noch lebt. Diesem Gesuch wird durch vorliegende Urkunde nachgekommen.

Vorliegende Urkunde ist ausschliesslich dazu bestimmt, bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom . . . . . (Datum der Wahlen) vorgelegt zu werden.

Worüber Urkunde ausgestellt in . . . . . (Ort) von . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Vertretung) und in Urschrift ausgehändigt Stempel der Vertretung Unterschrift des Leiters der Vertretung (oder seines gesetzlichen Stellvertreters)

Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS

Erläuterungen (1) Vorliegende Bescheinigung darf am Tag der Parlamentswahlen, an dem sie vorgelegt werden soll, nicht älter als fünfzehn Tage sein. Der belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, muss sich diese Bescheinigung von der für ihn zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausstellen lassen und sie der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um bei den obenerwähnten Wahlen in seinem Namen zu wählen, zu gegebener Zeit übermitteln.

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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