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Arrêté Royal du 11 mars 1999
publié le 08 décembre 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 avril 1998 portant fixation du montant, des conditions, de la durée et des modalités de la subvention visée à l'article 18, § 4, alinéa 2, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence

source
ministere de l'interieur
numac
1999000169
pub.
08/12/1999
prom.
11/03/1999
ELI
eli/arrete/1999/03/11/1999000169/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

11 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 avril 1998 portant fixation du montant, des conditions, de la durée et des modalités de la subvention visée à l'article 18, § 4, alinéa 2, de la loi du 7 août 1974Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/08/1974 pub. 28/10/1998 numac 1998000076 source ministere de l'interieur Loi instituant le droit à un minimum de moyens d'existence - Traduction allemande fermer instituant le droit à un minimum de moyens d'existence


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 avril 1998 portant fixation du montant, des conditions, de la durée et des modalités de la subvention visée à l'article 18, § 4, alinéa 2, de la loi du 7 août 1974Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/08/1974 pub. 28/10/1998 numac 1998000076 source ministere de l'interieur Loi instituant le droit à un minimum de moyens d'existence - Traduction allemande fermer instituant le droit à un minimum de moyens d'existence, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 avril 1998 portant fixation du montant, des conditions, de la durée et des modalités de la subvention visée à l'article 18, § 4, alinéa 2, de la loi du 7 août 1974Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/08/1974 pub. 28/10/1998 numac 1998000076 source ministere de l'interieur Loi instituant le droit à un minimum de moyens d'existence - Traduction allemande fermer instituant le droit à un minimum de moyens d'existence.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 11 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 16. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags, der Bedingungen, der Dauer und der Modalitäten in bezug auf die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7.August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Subvention ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 18 § 4 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 18. Februar 1998;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.

März 1998;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der vorliegende Königliche Erlass in Ausführung des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen ergeht, das mit 1. Januar 1998 wirksam wird und durch dessen Artikel 273 eine neue Subvention eingeführt wird, wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum mit einem Privatunternehmen ein Beschäftigungsabkommen abschliesst, aufgrund dessen bestimmte der mit dieser Zusammenarbeit verbundenen Kosten übernommen werden;

Damit eine von der Regierung als vorrangig betrachtete Politik - nämlich die Einführung einer finanziellen Unterstützung zur Förderung der Beschäftigung von Empfängern des Existenzminimums durch Vermittlung der öffentlichen Sozialhilfezentren - wirksam in die Praxis umgesetzt werden kann, ist es unbedingt notwendig, dass die Zentren unverzüglich über die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses informiert werden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. März 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Staatssekretärs für Soziale Eingliederung und nach der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7.

August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Subvention steht dem öffentlichen Sozialhilfezentrum zu, wenn das in Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren zwischen dem öffentlichen Sozialhilfezentrum und einem Privatunternehmen geschlossene Beschäftigungsabkommen die Einstellung eines Empfängers des Existenzminimums im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit mindestens einer Halbzeitarbeitsregelung und für eine Mindestdauer von einem Monat bezweckt.

Das Abkommen mit dem Privatunternehmen umfasst die Modalitäten für die Betreuung und/oder Ausbildung, die stattfindet, die Identität der mit der Betreuung und/oder Ausbildung beauftragten Personen und die Modalitäten für die Bewertung.

In dem Vertrag wird der monatliche Betrag der vom Zentrum übernommenen Kosten für die Betreuung und/oder Ausbildung festgelegt. Diese Kosten können entweder vom öffentlichen Sozialhilfezentrum oder vom Privatunternehmen oder von einem Dritten gemacht werden, der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum mit der Betreuung und/oder Ausbildung beauftragt worden ist.

Die Betreuung besteht darin, die soziale oder berufliche Eingliederung des in dem Privatunternehmen Beschäftigten zu verfolgen und zu bewerten. Gegebenenfalls umfasst die Betreuung auch einen Ausbildungsteil. § 2 - Das Zentrum muss den in § 1 erwähnten Empfänger des Existenzminimums vor seiner ersten Einstellung mit den Verpflichtungen, die mit einer Beschäftigung verbunden sind, vertraut oder wieder vertraut machen.

Art. 2 - § 1 - Die Subvention pro Empfänger des Existenzminimums, der in Anwendung von Artikel 61 des obenerwähnten Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren in einem Privatunternehmen beschäftigt ist, ist ausschliesslich zur Deckung der Kosten der Betreuung und/oder Ausbildung bestimmt, die im Rahmen des in Artikel 1 § 1 erwähnten Abkommens vom Zentrum übernommen werden. § 2 - Der Betrag der Subvention ist auf höchstens 10 000 F pro vollständigen Monat Arbeit oder Arbeitstagen gleichgesetzte Tage festgelegt, der in einer Arbeitsregelung mit vollem Stundenplan, so wie sie im Privatunternehmen gilt, verrichtet wird. Die Subvention darf auf keinen Fall dazu benutzt werden, die mit der Einstellung eines Empfängers des Existenzminimums verbundenen Arbeitskosten zu verringern.

Wenn die Arbeit in einer Arbeitsregelung mit mindestens einem halben Stundenplan verrichtet wird, wird der Höchstbetrag der Subvention im Verhältnis zu der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit angepasst.

Diese Subvention ist auf jeden Fall auf die tatsächlichen Kosten begrenzt, die das Zentrum monatlich zu tragen hat. § 3 - Wenn ein in Anwendung von Artikel 61 des vorerwähnten Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 in einem Privatunternehmen beschäftigter Empfänger des Existenzminimums im Rahmen eines anerkannten Arbeitsplatzes im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess beschäftigt ist, ist die in den vorhergehenden Paragraphen erwähnte Subvention nur erhältlich zur Deckung der Kosten der Betreuung und/oder Ausbildung, die das öffentliche Sozialhilfezentrum selbst und/oder der vom Zentrum mit der Betreuung und/oder Ausbildung beauftragte Dritte gemacht hat.

Art. 3 - Die Subvention ist für eine Dauer von höchstens einem Jahr Beschäftigung ab dem ersten Tag der Beschäftigung zu entrichten.

Wenn das Zentrum für denselben Empfänger des Existenzminimums mehrere aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Abkommen geschlossen hat, kann die Gesamtdauer der im vorhergehenden Absatz erwähnten Subvention über eine am ersten Tag der Beschäftigung beginnende Zeitspanne von höchstens zwei Jahren verteilt werden.

Die in Absatz 2 erwähnten Abkommen können mit einem oder mehreren Unternehmen geschlossen werden.

Art. 4 - Im Hinblick auf die Kontrolle über die Gewährung und Benutzung der Subvention müssen alle Belege in bezug auf die Überwachung des Ausbildungsprogramms und die Festlegung des Betrags der monatlichen Subvention in einer Akte festgehalten werden, die die beschäftigte Person betrifft und vom Zentrum verwaltet wird. Diese Akte muss den Arbeitsvertrag und das in Artikel 1 erwähnte Abkommen enthalten.

Art. 5 - Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum, das unter den im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen ein Beschäftigungsabkommen geschlossen hat, nicht mehr zuständig ist im Sinne des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, hat das neue zuständige Zentrum, das an die Stelle des ersten Zentrums tritt, Anrecht auf die Subvention für die innerhalb der in Artikel 3 erwähnten Grenzen noch verbleibende Dauer.

Eine Abschrift der vollständigen, seit dem ersten Tag der Beschäftigung in Anwendung des vorliegenden Erlasses geführten Akte wird dem zuständigen Zentrum unverzüglich übermittelt.

Art. 6 - Für ein bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses laufendes Abkommen, das zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und einem Privatunternehmen abgeschlossen worden ist und den vorgesehenen Bedingungen entspricht, wird für die noch verbleibende Dauer die in Artikel 1 erwähnte Subvention gewährt.

Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1998 wirksam.

Art. 8 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 16. April 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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