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Arrêté Royal du 11 novembre 2002
publié le 05 février 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 avril 1980 concernant la publicité pour les denrées alimentaires et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté

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service public federal interieur
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2002000741
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05/02/2003
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11/11/2002
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eli/arrete/2002/11/11/2002000741/moniteur
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11 NOVEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 avril 1980 concernant la publicité pour les denrées alimentaires et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 17 avril 1980 concernant la publicité pour les denrées alimentaires, - de l'article 11 de l'arrêté royal du 8 janvier 1992 concernant l'étiquetage nutritionnel des denrées alimentaires, - de l'article 12 de l'arrêté royal du 3 mars 1992 concernant la mise dans le commerce de nutriments et de denrées alimentaires auxquelles des nutriments ont été ajoutés, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 17 avril 1980 concernant la publicité pour les denrées alimentaires; - de l'article 11 de l'arrêté royal du 8 janvier 1992 concernant l'étiquetage nutritionnel des denrées alimentaires; - de l'article 12 de l'arrêté royal du 3 mars 1992 concernant la mise dans le commerce de nutriments et de denrées alimentaires auxquelles des nutriments ont été ajoutés.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 11 novembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 17. APRIL 1980 - Königlicher Erlass über die Werbung für Lebensmittel BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere der Artikel 2, 7 § 1 und 21 § 2 Nr. 2, 3 und 4;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Lebensmittel;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Lebensmitteln: die in Artikel 1 Nr.1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren erwähnten Lebensmittel unter Ausschluss von Trinkwasser, Mineralwasser, Kunsteis und Natureis, die im Gesetz vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Januar 1977, erwähnt sind, 2. Werbung: jede Mitteilung, die mit dem direkten oder indirekten Ziel verbreitet wird, den Verkauf zu fördern, ungeachtet des Ortes oder des eingesetzten Kommunikationsmittels, 3.Minister : den für die Volksgesundheit zuständigen Minister.

Art. 2 - In der Werbung für Lebensmittel ist es verboten, folgende Vermerke oder Darstellungen zu benutzen: 1. die Wörter « Hygiene », « medizinisch », « krank », « Krankheit » und alle Ableitungen, Übersetzungen und Synonyme von oder Zusammensetzungen mit diesen Wörtern, 2.Krankheitsnamen, Namen oder Darstellungen von Krankheitssymptomen oder Kranken, 3. Verweise auf Abmagerung, 4.Namen oder Darstellungen - sogar stilisierte - von Organen, Blut oder der Kreislauf- und Nervensysteme, was Wirkungen des betreffenden Lebensmittels betrifft.

Diese Bestimmung ist weder auf Kräutertee und Aufguss noch auf Sinnesorgane anwendbar, 5. Darstellungen von Personen, Kleidern oder Geräten, die auf medizinische oder pharmazeutische Berufe beziehungsweise Heilhilfsberufe weisen, 6.Verweise, die Furcht- oder Angstgefühle hervorrufen oder ausnutzen, 7. Verweise auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Aussagen oder Gutachten oder auf Zulassungserklärungen, ausser den Vermerk, dass ein Lebensmittel nicht entgegen ärztlicher Empfehlung verzehrt werden darf, 8.Verweise auf den Minister, das Ministerium der Volksgesundheit oder die Dienste, Beamten oder Vorschriften des Ministeriums der Volksgesundheit oder auf andere im Bereich der Volksgesundheit tätige Einrichtungen, 9. Vermerke, Angaben, Bezeichnungen, Benennungen, Darstellungen oder Zeichen, die irreführen oder irreführen können, unter anderem in Bezug auf Beschaffenheit, Identität, Qualität, Zusammensetzung, Erzeugungs- oder Aufbereitungsverfahren, Zustand, Aufbewahrung, Merkmale, Ursprung, Herkunft oder Verwendung der Lebensmittel oder der verwendeten Rohstoffe und Zutaten, 10.Behauptungen, die fälschlich den Eindruck erwecken, dass das Lebensmittel weder Pestizide noch Pestizidrückstände noch andere kontaminierende Stoffe enthält.

Art. 3 - In der Werbung für Lebensmittel ist es verboten, nachstehende Wörter, Ausdrücke, Texte oder Darstellungen zu benutzen, wenn alle jeweils vorgesehenen Bedingungen nicht gleichzeitig erfüllt sind: 1. « biologisch », « organisch », « Reform » und Ableitungen, Übersetzungen oder Synonyme von oder Zusammensetzungen mit diesen Wörtern: Das Lebensmittel darf weder nachweisbare Mengen von Pestizidrückständen noch Zusatzstoffe enthalten, 2.« natürlich », « rein », « pur » und Ableitungen, Übersetzungen von oder Zusammensetzungen mit diesen Wörtern, wenn sie im engeren Sinne und nicht als kulinarische Wörter benutzt werden: Das Lebensmittel muss den in Nr. 1 vorgesehenen Anforderungen entsprechen und darf darüber hinaus nicht raffiniert sein, 3. « nahrhaft », « energetisch », « kalorienarm », « kalorienreich » und Übersetzungen, Synonyme von oder Zusammensetzungen mit diesen Wörtern oder inhaltsgleiche Ausdrücke und Vermerke über Schlankheit oder Fitness: Folgende Vermerke müssen gut sichtbar und leicht lesbar angebracht sein: a) sowohl in kJ als auch in kcal ausgedrückter verfügbarer Brennwert, berechnet je 100 g oder je 100 ml des in den Verkehr gebrachten Lebensmittels und gegebenenfalls je empfohlene Gebrauchsmenge, wenn das Lebensmittel in dieser Form angeboten wird. Wenn der Brennwert jedoch unter 50 kJ (12 kcal) je 100 g oder je 100 ml des in den Verkehr gebrachten Lebensmittels liegt, darf der vorerwähnte Vermerk durch folgenden Vermerk ersetzt werden: « Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) je 100 g » oder « Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) je 100 ml », b) Kohlehydrat-, Eiweiss- und Fettgehalt, berechnet je 100 g oder je 100 ml des in den Verkehr gebrachten Lebensmittels und gegebenenfalls je empfohlene Gebrauchsmenge, wenn das Lebensmittel in dieser Form angeboten wird, 4.Vermerke über Mineralstoffe, Aminosäuren, Vitamine oder andere Nährstoffe: Der Gehalt an diesen Stoffen muss vermerkt werden, berechnet je 100 g, je 100 ml oder je empfohlene Gebrauchsmenge des Lebensmittels.

Diese Bestimmungen beeinträchtigen keineswegs eventuelle andere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die Hinweise auf Mineralstoffe, Aminosäuren, Vitamine oder andere Nährstoffe verbieten.

Art. 4 - In der Werbung für Lebensmittel ist es verboten: 1. hinsichtlich der Zusammensetzung Eigenschaften in Bezug auf objektive oder messbare Kriterien zuzuschreiben, die nicht nachgewiesen werden können, 2.den Eindruck zu erwecken, dass die Markenware besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen, 3. auf einen Zusatz an Vitaminen oder Provitaminen hinzuweisen, wenn diese Stoffe zu technologischen oder organoleptischen Zwecken zugesetzt worden sind, 4.das Nichtvorhandensein eines spezifischen Zusatzstoffes zu vermerken, wenn das Lebensmittel einen anderen Zusatzstoff derselben Gruppe enthält, 5. auf eine Wirkung des Lebensmittels auf die Gesundheit oder den Stoffwechsel hinzuweisen, wenn der Nachweis für diese Behauptung nicht erbracht werden kann. Art. 5 - In jeder Werbemitteilung für Lebensmittel muss eine eventuell in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegte Bezeichnung der Ware auf deutliche Weise benutzt werden, wenn die Unterlassung dieser Bezeichnung den Verbraucher in Bezug auf die Beschaffenheit des Lebensmittels irreführen kann.

Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 finden ebenfalls Anwendung auf Vermerke, Angaben, Bezeichnungen, Darstellungen oder Zeichen, die auf den Verpackungen, Behältern oder Etiketten von Lebensmitteln vorkommen, einschliesslich der Warenzeichen.

Art. 7 - Verstösse gegen vorliegenden Erlass werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren ermittelt, verfolgt und geahndet.

Art. 8 - Es werden aufgehoben: 1. Artikel 2 Nr.1 des Königlichen Erlasses Nr. 57 vom 20. Dezember 1934 über Branntweine, 2. Artikel 6 Nr.1 des Königlichen Erlasses Nr. 58 vom 20. Dezember 1934 über Weine, Obstweine, weinartige Getränke und önologische Produkte, 3. Artikel 6 Buchstabe b) des Gesetzes vom 8.Juli 1935 über Butter, Margarine, verarbeitete Fette und andere essbare Fette, 4. Artikel 3 § 5 des Königlichen Erlasses vom 15.Januar 1975 über Zuckerarten, 5. Artikel 3 § 5 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 1975 über Honig, 6. Artikel 4 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 1975 über Kakao und Schokolade, 7. Artikel 6 § 4 des Königlichen Erlasses vom 7.November 1975 über Eiprodukte und technische Eiprodukte, 8. Artikel 4 § 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19.August 1976 über Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte ähnliche Waren.

Im selben Erlass wird Artikel 4 § 7 Absatz 2 durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Verweis auf das Vorhandensein von Vitamin C oder anderen Vitaminen beziehungsweise Provitaminen ist verboten. », 9. Artikel 5 § 3 letzter Absatz des Königlichen Erlasses vom 31. August 1976 über Brot und andere Backwaren, 10. Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 28.Oktober 1979 über Kaffee, Kaffee-Extrakte und Kaffee-Ersatzmittel.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der mit 1. Januar 1981 in Kraft tritt.

Warenzeichen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bestehen, müssen spätestens am 31. Dezember 1985 mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses übereinstimmen.

Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. April 1980 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt L. DHOORE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 novembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 8. JANUAR 1992 - Königlicher Erlass über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 7 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989;

Aufgrund der Richtlinie 90/496/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist, dass die Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung spätestens am 1.

April 1992 in Kraft treten müssen und dass den Herstellern die nötige Zeit gegeben werden muss, um diesen Vorschriften zu genügen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Artikel 11 - Artikel 3 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 17. April 1980 über die Werbung für Lebensmittel, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1983, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. nährwertbezogene Angaben, so wie im Königlichen Erlass vom 8.

Januar 1992 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln bestimmt: Die Werbung muss gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1992 die Angabe der Nährwertkennzeichnung enthalten. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Werbung, die mit audiovisuellen Mitteln gemacht wird. » (...) Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Staatssekretär für Volksgesundheit R. DELIZEE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 novembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 3 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 3. MÄRZ 1992 - Königlicher Erlass über die Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere des Artikels 2 und der Artikel 7 § 1 und 18, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989;

Aufgrund der Richtlinie 90/496/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 20.

November 1991;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist, dass die heutigen Vorschriften über den Handel mit Nährstoffe enthaltenden Waren vor In-Kraft-Treten der vorerwähnten Richtlinie 90/496/EWG angepasst werden müssen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Artikel 1 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 25. April 1990 über die Inverkehrbringung von Nährstoffen und von Nährstoffe enthaltenden Nahrungsmitteln wird aufgehoben.

Notifikationsakten, die in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. April 1990 eingereicht worden sind, und Empfangsbescheinigungen, die als Antwort auf diese Notifizierungen geschickt worden sind, bleiben gültig. § 2 - Artikel 3 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 17. April 1980 über die Werbung für Lebensmittel, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. August 1983 und 8. Januar 1992, wird wie folgt ergänzt: Zwischen dem ersten und dem zweiten Satz wird folgender Satz eingefügt: « Für die im Königlichen Erlass vom 3. März 1992 erwähnten Nährstoffe in vordosierter Form muss die Werbung jedoch die in Artikel 6 § 2 Nr. 1 und 3 dieses Erlasses erwähnte Information enthalten. » (...) Gegeben zu Brüssel, den 3. März 2002 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. MOUREAUX Der Staatssekretär für Volksgesundheit R. DELIZEE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 novembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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