Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 11 octobre 2001
publié le 09 janvier 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 1999 organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police

source
ministere de l'interieur
numac
2001000965
pub.
09/01/2002
prom.
11/10/2001
ELI
eli/arrete/2001/10/11/2001000965/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/03/1999 pub. 08/05/1999 numac 1999000340 source ministere de l'interieur Loi organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police fermer organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/03/1999 pub. 08/05/1999 numac 1999000340 source ministere de l'interieur Loi organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police fermer organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/03/1999 pub. 08/05/1999 numac 1999000340 source ministere de l'interieur Loi organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police fermer organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES INNERN 24. MARZ 1999 - Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind. KAPITEL III - Verhandlung Art. 3 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen und in den anderen von Ihm bestimmten Fällen können die zuständigen Behörden ausschliesslich nach vorheriger Verhandlung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb des zu diesem Zweck geschaffenen Ausschusses: 1. Gesetzentwürfe und Grundregelungen erstellen in Bezug auf: a) das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und Ferienregelung und der Uniform, b) das Besoldungsstatut, c) die Pensionsregelung, d) die Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen, e) die Organisation der Sozialdienste.2. Verordnungsbestimmungen, allgemeine Massnahmen für die interne Ordnung und allgemeine Richtlinien im Hinblick auf die spätere Festlegung des Stellenplans oder über Arbeitsdauer und Arbeitsorganisation festlegen. Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundregelungen unter Angabe entweder der darin behandelten Angelegenheiten oder der darin aufgenommenen Bestimmungen. Bevor die diesbezüglichen Erlasse ergehen, finden die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Verhandlungen statt.

Der König bestimmt, was unter Arbeitsorganisation im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 zu verstehen ist. Bevor die diesbezüglichen Erlasse ergehen, finden die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Verhandlungen statt.

Art. 4 - Der König schafft den Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste. Mit Ausnahme der Angelegenheiten, die zum Zuständigkeitsbereich des in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste gehören, ist dieser Ausschuss zuständig für die in Artikel 3 erwähnten Angelegenheiten in Bezug auf das in Artikel 2 erwähnte Personal.

Art. 5 - Der Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste umfasst einerseits eine Vertretung der Behörde und andererseits eine Vertretung pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation.

Die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Angelegenheiten gehören, die dem Verhandlungsausschuss vorgelegt werden, oder ihre ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten gehören unter anderem der Vertretung der Behörde an.

Der König legt die genaue Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste fest. Er legt ebenfalls die Modalitäten für das Verhandlungsverfahren fest.

Art. 6 - Ausschliesslich repräsentative Gewerkschaftsorganisationen sitzen im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste.

Folgende Gewerkschaftsorganisationen gelten als repräsentativ, so dass sie im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste sitzen dürfen: 1. die zugelassene Gewerkschaftsorganisation, die in dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr.3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste sitzt, 2. unbeschadet der Nr.1 die zugelassene Gewerkschaftsorganisation, die: a) die Interessen des Personals sowohl des Einsatzkaders als auch des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, vertritt b) und eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder in Höhe von mindestens zehn Prozent des gesamten in Artikel 2 erwähnten Personals zählt. Der König definiert den Begriff « beitragspflichtiges Mitglied ».

Art. 7 - Die Ergebnisse jeder Verhandlung werden in ein Protokoll aufgenommen, in dem Folgendes angegeben wird: 1. entweder das einstimmige Einverständnis sämtlicher Vertretungen 2.oder das Einverständnis zwischen der Vertretung der Behörden und der Vertretung einer oder mehrerer Gewerkschaftsorganisationen sowie der Standpunkt der Vertretung einer oder mehrerer Gewerkschaftsorganisationen 3. oder der jeweilige Standpunkt jeder Vertretung. KAPITEL IV - Konzertierung Art. 8 - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen und in den anderen von Ihm bestimmten Fällen können die zuständigen Behörden ausschliesslich nach vorheriger Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb der gemäss Artikel 9 geschaffenen Ausschüsse: 1. Beschlüsse fassen zur Festlegung des Stellenplans der Polizeidienste, die zum Zuständigkeitsbereich des betreffenden Konzertierungsausschusses gehören, 2.Regelungen festlegen bezüglich der in Artikel 3 erwähnten Angelegenheiten, die der König nicht als Grundregelungen betrachtet hat, sowie Regelungen bezüglich der Arbeitsdauer und der Arbeitsorganisation, die entweder der föderalen Polizei oder einem Korps der lokalen Polizei eigen sind.

Gemäss denselben Modalitäten können auch Vorschläge zur Verbesserung der menschlichen Beziehungen oder zur Verbesserung der Dienstleistungen an die Ausschüsse herangetragen werden.

Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beschlüsse, die Regelungen in Bezug auf das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und Ferienregelung und der Uniform, die der König nicht als Grundregelungen betrachtet hat, sowie Regelungen bezüglich der Arbeitsdauer und der Arbeitsorganisation, die entweder der föderalen Polizei oder einem Korps der lokalen Polizei eigen sind, unterliegen keiner Konzertierung, wenn der zu fassende Beschluss vertraulich bleiben muss, damit die Vorbereitung und der reibungslose Verlauf der Aufträge der Polizeidienste nicht beeinträchtigt werden. § 2 - Der König verleiht den von Ihm bestimmten Konzertierungsausschüssen die Befugnisse, die in Privatunternehmen den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anvertraut sind.

Art. 9 - Der König schafft Konzertierungsausschüsse. Er legt ihre Zusammensetzung und Arbeitsweise fest. Er legt ebenfalls die Modalitäten für das Konzertierungsverfahren fest.

Der König kann für ein und denselben Dienst oder ein und dieselbe Gruppe von Diensten verschiedene Konzertierungsausschüsse schaffen, von denen jeder ausschliesslich für bestimmte Angelegenheiten zuständig ist, oder ihre Schaffung vorschreiben.

Die im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste vertretenen Gewerkschaftsorganisationen sind berechtigt, Vertreter vorzuschlagen, die in den Konzertierungsausschüssen sitzen sollen.

Art. 10 - Die Konzertierungsausschüsse geben über Vorschläge, die an sie herangetragen werden, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

KAPITEL V - Sozialdienste Art. 11 - Bei den Polizeidiensten wird ein Sozialdienst beziehungsweise werden mehrere Sozialdienste geschaffen.

Der König legt die Modalitäten für die Teilnahme der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen an der Verwaltung dieser Sozialdienste fest.

KAPITEL VI - Kontrollmassnahmen Art. 12 - § 1 - Alle sechs Jahre ab einem vom König festzulegenden Datum überprüft die in Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnte Kontrollkommission, nachstehend « die Kommission » genannt, ob die Gewerkschaftsorganisationen, die im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste und in dem in Anwendung von Artikel 11 geschaffenen Verwaltungsorgan der Sozialdienste sitzen oder beantragen, darin zu sitzen, den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen entsprechen.

Die in Absatz 1 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen legen der Kommission auf deren Ersuchen hin die für die Anwendung des besagten Absatzes notwendigen Beweismittel vor.

Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Kommission müssen die Behörden der Polizeidienste ihm die fortgeschriebene Liste des Personals, das der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Regelung unterliegt, übermitteln.

Für die Mitglieder der Kommission und die Personalmitglieder, die ihnen eventuell zur Seite stehen, gilt die Verpflichtung, das Berufsgeheimnis in Bezug auf den Inhalt der von den Gewerkschaftsorganisationen gelieferten Informationen zu wahren.

Ein Vertreter der betreffenden Gewerkschaftsorganisation darf jedem Untersuchungsvorgang, der diese betrifft, beiwohnen. § 2 - Eine Gewerkschaftsorganisation, bei der die Kommission festgestellt hat, dass sie die in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, darf vor Ablauf der Frist von sechs Jahren eine erneute Untersuchung beantragen, wenn sie der Meinung ist, dass sie seit dieser Feststellung die auferlegten Bedingungen nun doch erfüllt.

Wenn aus dieser erneuten Untersuchung hervorgeht, dass die Gewerkschaftsorganisation die vorgesehenen Bedingungen erfüllt, darf sie ab dem Datum der Veröffentlichung der Ergebnisse dieser erneuten Untersuchung im Belgischen Staatsblatt im Verhandlungs- und im Konzertierungsausschuss sitzen.

KAPITEL VII - Zulassung Art. 13 - Der König erteilt den Gewerkschaftsorganisationen der in Artikel 2 erwähnten Personalmitglieder eine Zulassung, die: 1. die Interessen von mindestens einem der beiden in Artikel 116 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Kader vertreten, 2. unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes weder in ihrer Satzung noch in ihrer Arbeit einen Zweck verfolgen, der im Widerspruch zu den Aufträgen steht, die den Polizeidiensten durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.

August 1992 über das Polizeiamt anvertraut sind, und dafür sorgen, dass dieses Verbot von ihren Gewerkschaftsvertretern berücksichtigt wird, 3. dem Minister des Innern per Einschreiben eine Kopie ihrer Satzung und der Liste ihrer verantwortlichen Leiter übermitteln. Ihre Zulassung wird nur beibehalten, solange sie den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen entsprechen und sofern sie dem Minister des Innern die Änderungen an ihrer Satzung oder an der Liste ihrer verantwortlichen Leiter zur Kenntnis bringen.

KAPITEL VIII - Vorrechte der Gewerkschaftsorganisationen Art. 14 - Die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter den vom König festgelegten Bedingungen und gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten: 1. im gemeinsamen Interesse der von ihnen vertretenen Personalmitglieder oder im besonderen Interesse eines dieser Personalmitglieder bei den entscheidungsbefugten Behörden intervenieren, 2.einem Personalmitglied, das seine Taten vor der Behörde rechtfertigen muss, auf dessen Ersuchen hin beistehen, 3. Mitteilungen in den Räumlichkeiten der Dienste aushängen, 4.die allgemeine Dokumentation über die Verwaltung des von ihnen vertretenen Personals erhalten.

Art. 15 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter den vom König festgelegten Bedingungen und unbeschadet der anderen Vorrechte, die ihnen durch vorliegendes Gesetz gewährt werden: 1. die Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen ausüben, 2.während der Dienstzeit in den Räumlichkeiten Gewerkschaftsbeiträge einnehmen, 3. bei Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die Personalmitglieder veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der Prüfungsausschüsse anwesend sein, 4.in den Räumlichkeiten Versammlungen abhalten.

KAPITEL IX - Bestimmung bezüglich Gewerkschaftsvertretern Art. 16 - Der König legt die für Gewerkschaftsvertreter aufgrund ihrer Tätigkeit innerhalb der Polizeidienste geltenden Regeln fest. Er bestimmt den Stand der Personalmitglieder, die diese Eigenschaft innehaben, und die Fälle, in denen die Zeiträume, in denen sie einen Gewerkschaftsauftrag erfüllen, mit Dienstzeit gleichgesetzt werden.

KAPITEL X - Arbeit der Gewerkschaftsorganisationen Art. 17 - Vorbehaltlich des Artikels 15 Nr. 2 ist es Gewerkschaftsorganisationen, die sich auf ihre Eigenschaft als Gewerkschaftsorganisation des Personals der Polizeidienste berufen, untersagt, entweder selbst oder durch Zutun einer Zwischenperson Gelder zur Bestreitung ihrer Funktionskosten mittels gleich welcher Praktiken des Hausierhandels einzunehmen. Die Nichteinhaltung dieses Verbots führt zum Entzug der Zulassung als Gewerkschaftsorganisation.

KAPITEL XI - Abänderungs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 18 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 1975, 19. Juli 1983, 6. Juli 1989, 22. Juli 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Mai 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. auf die Mitglieder der Streitkräfte, ». 2. Eine Nr.9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 9. auf das Personal des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. » Art. 19 - Artikel 14 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1983, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Kommission setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern zusammen, die Magistrate der rechtsprechenden Gewalt sind. Sie werden vom König ernannt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen ihre Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache nachweisen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst einstimmig. » Art. 20 - Artikel 28 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 1998, wird aufgehoben.

Art. 21 - Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften des Militärpersonals der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. April 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Mit Ausnahme der in den Artikeln 235 letzter Absatz und 241 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Militärpersonen, die nicht von der in Artikel 236 Absatz 3 oder in Artikel 242 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, und der in den Artikeln 235 letzter Absatz und 241 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten versetzten Militärpersonen findet vorliegendes Gesetz in Friedenszeiten Anwendung auf Militärpersonen, die dem Berufs- oder Ergänzungskader angehören oder Dienstleistungen auf dem Weg einer Verpflichtung oder Neuverpflichtung erbringen. » Art. 22 - Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften des Personals des operativen Korps der Gendarmerie, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 1998, wird aufgehoben.

Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.4 wird aufgehoben. 2. Absatz 1 Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. die dem Minister des Innern per Einschreiben ihre Satzung und die Liste ihrer verantwortlichen Leiter zugesandt haben, ausgenommen Gewerkschaftsorganisationen, die einer im Nationalen Arbeitsrat vertretenen Gewerkschaftsorganisation angeschlossen sind ». 3. In Absatz 2 wird die Ziffer « 4 » durch die Ziffer « 3 » ersetzt. Art. 24 - Das Gesetz vom 1. September 1980 über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen Sektors, wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 2.Juli 1981, 7. November 1987, 6. Juli 1989, 22. Juli 1993, 25. März 1998 und 15. Dezember 1998, wird ein Buchstabe g) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « g) den in Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidiensten. » 2. Artikel 2 § 3 Nr.6, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « hinsichtlich der in Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten Personalmitglieder die Organisationen, die den Bedingungen von Artikel 6 dieses Gesetzes entsprechen. » Art. 25 - Artikel 258 § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung von den beiden vorherigen Absätzen ist der Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste weder zuständig für Angelegenheiten, die zum Zuständigkeitsbereich des in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste gehören, noch für Angelegenheiten, die aufgrund des Statuts jeder Kategorie von in § 1 erwähnten Personalmitgliedern und gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, je nach Fall entweder einem in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnten besonderen Ausschuss oder einem im Zuständigkeitsbereich eines vorerwähnten besonderen Ausschusses geschaffenen hohen Konzertierungsausschuss zur Verhandlung oder Konzertierung vorgelegt werden müssen. » Art. 26 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 11.Juli 1978 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften des Personals des operativen Korps der Gendarmerie, abgeändert durch die Gesetze vom 24.

Juli 1992, 9. Dezember 1994, 10. Februar 1998 und 25. März 1998, 2. Artikel 258 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes.

Art. 27 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 235 letzter Absatz und 241 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Militärpersonen, die von der in Artikel 236 Absatz 3 oder in Artikel 242 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, findet vorliegendes Gesetz ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 2 erwähnten Personalmitglieder, die sich je nach Fall in Anwendung von Artikel 236 Absatz 2, Artikel 242 Absatz 2 oder Artikel 243 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes dafür entschieden haben, weiterhin ihrer früheren Rechtsstellung zu unterliegen.

Art. 28 - Wenn am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht alle Korps der lokalen Polizei geschaffen sind, findet vorliegendes Gesetz ab dem Tag seines In-Kraft-Tretens Anwendung auf die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, sowie auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps, die noch nicht in Anwendung von Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zum Einsatzkader oder zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei übergewechselt sind.

Art. 29 - Im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der in Artikel 12 § 1 erwähnten Überprüfung der Repräsentativität versteht man unter « beitragspflichtiges Mitglied » das Personalmitglied, das: 1. am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes einem der in Artikel 116 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Kader der Polizeidienste angehört. Sind zu diesem Datum ein oder mehrere Korps der lokalen Polizei noch nicht geschaffen, versteht man unter diesem Begriff ebenfalls die Personalmitglieder, die zu besagtem Datum je nach Fall den Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, oder dem Verwaltungs- und Logistikkader der Gemeindepolizeikorps angehören, die noch nicht in Anwendung von Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zum Einsatzkader oder zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei übergewechselt sind, 2. für jeden Monat des nachstehend definierten Bezugszeitraums, in den das Bezugsdatum fällt, den Gewerkschaftsbeitrag entrichtet hat. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist das Bezugsdatum der 30. Juni des Jahres, das dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes vorangeht.Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der Bezugszeitraum der Zeitraum von sechs Monaten ab dem ersten Tag des sechsten Monats des Jahres, in das das Bezugsdatum fällt.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der Gewerkschaftsbeitrag derjenige, der für den Monat, in den das Bezugsdatum fällt, mindestens 0,74 Prozent des indexierten garantierten Monatsbruttogehalts beträgt, so wie es am 1. Juli des Jahres, das dem Bezugsdatum vorangeht, anwendbar ist. Es wird auf der Grundlage des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien angegebenen niedrigsten Betrags berechnet. Das Ergebnis dieser Berechnung wird auf das niedrigste Fünffache abgerundet.

Art. 30 - Bis zu dem Tag, an dem das Ergebnis der in Anwendung von Artikel 12 § 1 durchgeführten erstmaligen Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sitzen die Gewerkschaftsorganisationen, die vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes in dem in Artikel 258 § 1 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste sitzen, in den gemäss den Artikeln 4 und 9 geschaffenen Verhandlungs- und Konzertierungsausschüssen.

Art. 31 - Die gewerkschaftlichen Beratungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten Angelegenheiten, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes durch Aufnahme in die Tagesordnung des in Artikel 258 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste eingeleitet worden sind, werden bis zu ihrer Abwicklung fortgeführt. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für die Konzertierungsverfahren, die vor vorerwähntem Tag durch Aufnahme in die Tagesordnung je nach Fall des für diese Angelegenheiten zuständigen Verhandlungs- oder Konzertierungsausschusses eingeleitet worden sind. Sie werden bis zu ihrer Abwicklung fortgeführt.

Die Protokolle oder je nach Fall die Stellungnahmen, die zum Abschluss dieser Verfahren abgegeben werden, behalten ihre Gültigkeit. Die in Betracht gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen, die Gegenstand einer Verhandlung oder gegebenenfalls einer Konzertierung gewesen sind, müssen dem durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Verhandlungs- und Konzertierungsverfahren nicht erneut unterworfen werden: 1. wenn der von den Behörden gefasste Beschluss den in Betracht gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen entspricht, die den gewerkschaftlichen Beratungsorganen unterbreitet worden sind, 2.wenn Abänderungen, die von den Behörden an den in Betracht gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen, die sie den gewerkschaftlichen Beratungsorganen unterbreitet haben, angebracht worden sind, nur zur Folge haben, dass die Massnahmen mit dem abgegebenen Protokoll beziehungsweise der abgegebenen Stellungnahme in Übereinstimmung gebracht werden.

Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Regelung findet keine Anwendung mehr, wenn die Behörden bezüglich der in Betracht gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen, die dem in dieser Angelegenheit zuständigen gewerkschaftlichen Beratungsorgan unterbreitet worden sind, binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes noch keine Entscheidung getroffen haben.

Art. 32 - Die zugelassene Gewerkschaftsorganisation, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegendes Gesetzes in dem in Artikel 258 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Verhandlungsausschuss sitzt, übt die in Artikel 15 erwähnten Befugnisse bis zu dem Zeitpunkt aus, an dem das Ergebnis der in Anwendung von Artikel 12 § 1 durchgeführten erstmaligen Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt veröffentlich worden ist. Das Gleiche gilt für ihre gemäss der früheren Gewerkschaftsregelung bestimmten Gewerkschaftsvertreter, die ihre gemäss dem vorliegenden Gesetz bestimmten gewerkschaftlichen Befugnisse innerhalb der durch vorliegendes Gesetz festgelegten Grenzen bis zum vorerwähnten Zeitpunkt weiterhin ausüben.

Art. 33 - Die Gewerkschaftsorganisation, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage früherer Gewerkschaftssatzungen für eine der in Artikel 258 § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Kategorien von Personalmitgliedern zugelassen ist, behält ihre Zulassung und übt die damit verbundenen und in vorliegendem Gesetz festgelegten Vorrechte aus, unter der Bedingung, dass die Gewerkschaftsorganisation binnen der vom König festgelegten Frist einen ordnungsgemässen Zulassungsantrag einreicht. Das Gleiche gilt für ihre gemäss der früheren Gewerkschaftsregelung bestimmten Gewerkschaftsvertreter, die ihre gemäss dem vorliegenden Gesetz festgelegten gewerkschaftlichen Befugnisse innerhalb der durch vorliegendes Gesetz festgelegten Grenzen bis zu dem in Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt ausüben können.

Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung und die Ausübung der gewerkschaftlichen Befugnisse durch die Gewerkschaftsvertreter enden zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über den Antrag der betreffenden Gewerkschaftsorganisation letzterer zur Kenntnis gebracht wird oder spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem diese Entscheidung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Versäumt es die Gewerkschaftsorganisation, den in Absatz 1 erwähnten ordnungsgemässen Antrag rechtzeitig einzureichen, verfällt ihre Zulassung von Rechts wegen an dem Tag, nachdem die aufgrund von Absatz 1 festgelegte Frist verstrichen ist.

Art. 34 - In Artikel 11 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, werden die Wörter "nach dem 1. Januar 1998" durch die Wörter "nach dem vom König festgelegten Tag der Versetzung" ersetzt.

Art. 35 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes, das kein späteres Datum als der 1. Januar 2001 sein darf.

In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 19, 22, 23 und 34 am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 25 wird wirksam an dem Tag, an dem Artikel 258 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes in Kraft getreten ist.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

^