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Arrêté Royal du 11 octobre 2001
publié le 09 janvier 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 février 1994 relative à la sécurité des consommateurs

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ministere de l'interieur
numac
2001001019
pub.
09/01/2002
prom.
11/10/2001
ELI
eli/arrete/2001/10/11/2001001019/moniteur
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11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 février 1994 relative à la sécurité des consommateurs


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 février 1994 relative à la sécurité des consommateurs, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 février 1994 relative à la sécurité des consommateurs.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 9. FEBRUAR 1994 - Gesetz über die Verbrauchersicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Produkt: jedes Sachgut, das entweder für Verbraucher bestimmt ist oder von ihnen benutzt werden könnte und das entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert wird, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist, oder das das Privatleben der Verbraucher beeinflussen könnte. Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, sind jedoch nicht betroffen, 2. Dienst: jede Dienstleistung, die eine Geschäftshandlung oder eine im Gesetz vom 18.März 1965 über das Handwerksregister erwähnte handwerkliche Tätigkeit darstellt, 3. Hersteller: - den Hersteller des Produkts oder den Dienstleistungserbringer, wenn er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und jede andere Person, die als Hersteller auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt, oder die Person, die das Produkt wiederaufarbeitet, und jede andere Person, die als Dienstleistungserbringer auftritt, - den Vertreter des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers, wenn dieser seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, den Importeur des Produkts oder den Dienstleistungsanbieter, - sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette, soweit ihre Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines auf den Markt gebrachten Produkts beeinflussen kann, 4.Händler: jeden Gewerbetreibenden der Absatzkette, dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produkts oder des Dienstes nicht beeinflusst, 5. Verbraucher: jede natürliche Person, die entweder Produkte oder Dienste zu nicht gewerbsmässigen Zwecken erwirbt oder benutzt oder deren Privatleben von Produkten oder Diensten beeinflusst werden könnte. Vorliegendes Gesetz bezieht sich weder auf den Arbeitnehmerschutz noch auf den Umweltschutz.

Vorliegendes Gesetz zielt insbesondere auf die Umsetzung der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit ab.

KAPITEL II - Allgemeine Sicherheitsverpflichtung und ihre Anwendung Art. 2 - § 1 - Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte oder Dienste auf den Markt bringen, das heisst Produkte und Dienste, die bei normaler oder vernünftigerweise vom Hersteller vorhersehbarer Verwendung die Garantien bieten, die der Verbraucher in Bezug auf Sicherheit und Verbrauchergesundheitsschutz berechtigterweise erwarten darf, insbesondere im Hinblick auf: - die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, seine Wartung, - seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, - seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens des Herstellers, - die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder.

Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte oder Dienste, die eine geringere Gefährdung aufweisen, ist kein ausreichender Grund, um ein Produkt oder einen Dienst als "nicht sicher" oder "gefährlich" anzusehen. § 2 - Die Händler haben sorgfältig zu handeln, um zur Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung beizutragen, indem sie vor allem keine Produkte oder Dienste liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie dieser Anforderung nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie vor allem an der Überwachung der Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte und Dienste mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten und Diensten ausgehende Gefährdung und durch Mitarbeit an Massnahmen zur Vermeidung dieser Risiken.

Art. 3 - In Ermangelung einer spezifischen gemeinschaftlichen oder belgischen Vorschrift wird die Übereinstimmung eines Produkts oder eines Dienstes mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter Berücksichtigung der unverbindlichen Normen, die eine europäische Norm umsetzen, etwaiger technischer Spezifikationen der Gemeinschaft oder andernfalls der auf dem Gebiet der Gesundheit und der Sicherheit bestehenden Verhaltenskodizes des betreffenden Bereichs oder aber anhand des Stands der Kenntnisse und der Technik sowie der Sicherheit, die die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen, bewertet.

Die Übereinstimmung eines Produkts oder eines Dienstes mit den in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen verhindert nicht das Ergreifen zweckmässiger Massnahmen, um die Vermarktung eines Produkts oder eines Dienstes zu beschränken, oder die Rücknahme des Produkts oder des Dienstes vom Markt, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, dass das Produkt oder der Dienst für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher gefährlich ist.

Art. 4 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit des Verbrauchers gemäss Artikel 2 bestimmt der König wenn nötig auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, und gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) je nach Produkt oder Produktkategorie die Bedingungen, unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf oder Gebrauchsweise dieser Produkte verboten beziehungsweise geregelt sind, und die einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Hygiene und Gesundheitsschutz.

Er kann ebenfalls anordnen, dass diese Produkte aus dem Verkehr gezogen werden oder zwecks Veränderung, vollständiger beziehungsweise teilweiser Erstattung oder Umtausch zurückgenommen werden, und Er kann Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher auferlegen.

Schliesslich kann der König die Vernichtung dieser Produkte anordnen, wenn dies das einzige Mittel ist, die Gefahr abzuwehren.

Dienste, die der in Artikel 2 bestimmten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen, werden unter Berücksichtigung der ihnen eigenen Spezifitäten unter denselben Bedingungen verboten beziehungsweise geregelt.

In einem Erlass legt der König die Bedingungen fest, unter denen die Kosten aus den Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der so erlassenen Vorschriften zu ergreifen sind, zu Lasten der Hersteller gehen.

Bevor der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Artikels vorschlägt, zieht er die in Artikel 11 erwähnte Kommission für Verbrauchersicherheit zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens einen Monat betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.

In diesem Fall hört der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, entweder den Hersteller oder den betreffenden Händler an, ausser wenn dies unmöglich ist.

Art. 5 - Bei ernster und unmittelbarer Gefahr kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Besitz, entgeltliches oder unentgeltliches In-Verkehr-Bringen eines Produkts für eine Dauer von höchstens einem Jahr aussetzen und es überall aus dem Verkehr ziehen lassen, es hinterlegen lassen oder es vernichten lassen, wenn dies das einzige Mittel ist, die Gefahr abzuwehren.

Gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) kann er ebenfalls die Verteilung von Warnungen oder Vorsichtsmassnahmen in Bezug auf die Verwendung und die Rücknahme zwecks Umtausch, Veränderung oder vollständiger beziehungsweise teilweiser Erstattung anordnen.

Ein Dienst kann unter denselben Bedingungen ausgesetzt werden.

Diese Produkte und Dienste können wieder in den Verkehr gebracht werden, wenn der Minister festgestellt hat, dass sie der im vorerwähnten Artikel 2 bestimmten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung entsprechen.

Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, oder sein Beauftragter und wenn nötig der oder die betroffene(n) Minister oder ihre Beauftragten ziehen wenn möglich im Voraus und auf jeden Fall spätestens fünfzehn Tage, nachdem ein Beschluss gefasst worden ist, die betreffenden Hersteller zu Rate.

Die oben erwähnten Minister ziehen unter den im vorhergehenden Absatz bestimmten Bedingungen die Kommission für Verbrauchersicherheit zu Rate und legen die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren abzugeben ist.

Innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem die Kommission für Verbrauchersicherheit wie im vorhergehenden Absatz vorgesehen zu Rate gezogen worden ist, gibt diese gemäss dem in Artikel 14 bestimmten Verfahren eine Stellungnahme ab.

In einem Erlass legt der König die Bedingungen fest, unter denen die Kosten aus den Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der so erlassenen Vorschriften zu ergreifen sind, zu Lasten der Hersteller gehen.

Art. 6 - Nach Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, oder sein Beauftragter: - den Herstellern Verwarnungen erteilen und sie darum bitten, die Produkte oder Dienste, die sie dem Verbraucher anbieten, in Übereinstimmung mit Artikel 2 zu bringen, - die betreffenden Hersteller anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist und auf eigene Kosten die Produkte oder Dienste, die sie dem Verbraucher anbieten, einer Analyse durch ein zugelassenes Labor zu unterwerfen, wenn für ein Produkt oder einen Dienst, die schon im Handel sind, ausreichende Indizien dafür bestehen, dass sie gefährlich sind, oder wenn die Eigenschaften eines neuen Produkts oder eines neuen Dienstes diese Vorsichtsmassnahme rechtfertigen.

In einem Erlass bestimmt er die Bedingungen für eine eventuelle Erstattung der bei diesen Analysen vom Hersteller getragenen Kosten.

Ist ein Produkt oder ein Dienst der in Anwendung des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Analyse nicht unterworfen worden, wird davon ausgegangen, dass ausser bei Beweis des Gegenteils dieses Produkt oder dieser Dienst die Anforderungen von Artikel 2 nicht erfüllt.

Art. 7 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit: - dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Risiken, die von dem Produkt während der üblichen oder nach vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer oder von dem Dienst ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann.

Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden Gesetzes zu beachten, - den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte oder Dienste angemessene Massnahmen zu treffen, damit sie imstande sind, die etwaigen von diesen Produkten oder Diensten ausgehenden Risiken zu erkennen, - zur Vermeidung etwaiger von den von ihnen gelieferten Produkten oder Diensten ausgehender Risiken zweckmässige Vorkehrungen, erforderlichenfalls einschliesslich der Rücknahme des betreffenden Produkts oder des betreffenden Dienstes vom Markt, zu treffen, - den Verwaltungsdienst zu informieren, der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, bestimmt worden ist, wenn sie Kenntnis davon haben, dass ein von ihnen geliefertes Produkt oder ein von ihnen gelieferter Dienst der in vorliegendem Gesetz erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht entspricht.

Die oben erwähnten Massnahmen umfassen, sofern zweckmässig, beispielsweise die Kennzeichnung der Produkte oder des Produktpostens im Hinblick auf deren Identifizierung, die Durchführung von Stichproben bei den in den Verkehr gebrachten Produkten, die Untersuchung von Beschwerden und die Unterrichtung der Händler über diese Überwachungsmassnahmen.

Art. 8 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes getroffene Massnahmen müssen im Verhältnis zu der von den Produkten und Diensten ausgehenden Gefahr stehen; sie dürfen nur zum Ziel haben, im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit, die der Verbraucher berechtigterweise erwarten darf, der Gefahr vorzubeugen oder sie abzuwehren.

Art. 9 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Massnahmen können nicht für Produkte oder Dienste getroffen werden, die besonderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder unmittelbar anwendbaren Akten der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit der Verbraucher unterworfen sind. In dringenden Fällen sind die in Artikel 5 vorgesehenen Massnahmen jedoch anwendbar, es sei denn, die betreffenden spezifischen Bestimmungen oder Akte sehen ein Dringlichkeitsverfahren vor.

Art. 10 - Der König trifft die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung des wirksamen Funktionierens eines Systems für die Erhebung von Daten über Unfälle, bei denen in Artikel 1 erwähnte Produkte oder Dienste eine Rolle spielen können.

Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Massnahme getroffen wird, die die Vermarktung oder Verwendung von Produkten verhindert, einschränkt oder besonderen Bedingungen unterwirft, weil das betreffende Produkt oder der betreffende Produktposten eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellt, trifft der König die nötigen Massnahmen, um die Europäische Kommission unverzüglich hiervon zu unterrichten.

Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Auswirkungen der Gefahr die Grenzen des belgischen Staatsgebiets nicht überschreiten oder nicht überschreiten können.

KAPITEL III - Kommission für Verbrauchersicherheit Art. 11 - Beim Verbraucherrat wird eine Kommission für Verbrauchersicherheit eingesetzt. Sie ist zuständig für alle Fragen in Bezug auf die Sicherheit von Produkten und Diensten.

Die Kommission für Verbrauchersicherheit ist damit beauftragt, mit Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben. In diesem Rahmen kann sie Massnahmen vorschlagen, die die Gefahrenverhütung in Bezug auf die Sicherheit von Produkten oder Diensten verbessern können.

Sie untersucht, erfasst und zentralisiert alle möglichen Informationen über die von Produkten und Diensten ausgehenden Gefahren. Zu diesem Zweck wird sie unmittelbar über jede in Anwendung der Artikel 4 bis 6 getroffene Massnahme und über die in Anwendung von Artikel 7 übermittelten Informationen informiert.

Sie sorgt für Konzertierung zwischen Herstellern, Händlern, Verbrauchern, Verwaltung und spezialisierten Einrichtungen.

Nachdem sie den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, darüber informiert hat, kann sie der Öffentlichkeit die Informationen zur Kenntnis bringen, die sie für nötig erachtet, nachdem der eventuell betroffene Hersteller oder Händler die Möglichkeit erhalten hat, angehört zu werden.

Sie kann an Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf Angelegenheiten teilnehmen, für die sie zuständig ist.

Art. 12 - Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten zusammen, die auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, für eine Dauer von vier Jahren vom König unter den Magistraten des Kassationshofes und des Staatsrates ernannt werden. Die Ernennung ist erneuerbar.

Ausserdem umfasst die Kommission drei Vertreter der beruflichen oder überberuflichen Organisationen - von denen mindestens einer Vertreter des Mittelstands ist -, drei Vertreter der Verbraucherverbände und sechs aufgrund ihrer Fachkenntnis ausgewählte Personen. Alle werden für eine ebenfalls verlängerbare Dauer von vier Jahren vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, ernannt und aufgrund ihrer Fachkenntnis im Bereich Gefahrenverhütung ausgewählt.

Die Kommission zählt ebenso viele stellvertretende wie ordentliche Mitglieder. Die stellvertretenden Mitglieder werden gemäss denselben Modalitäten ernannt wie die ordentlichen Mitglieder. Mit Zustimmung der Kommission können die Mitglieder sich von Sachverständigen beistehen lassen.

Ein vom zuständigen Minister bestimmter Vertreter der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, tagt in der Kommission mit beratender Stimme.

Art. 13 - Unbeschadet der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Fälle kann jede natürliche oder juristische Person die Kommission anrufen.

Die Kommission kann sich von Amts wegen mit einem Fall befassen.

Die zuständigen Gerichtsbehörden können zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Stellungnahme der Kommission einholen. Die Kommission darf diese Stellungnahme erst veröffentlichen, nachdem die gerichtliche Entscheidung endgültig geworden ist.

Ist sie der Meinung, dass die geltend gemachten Fakten nicht durch genügend Beweismaterial belegt sind, kann sie durch eine mit Gründen versehene Entscheidung erklären, dass diese Fakten angesichts der Sachlage nicht weiter verfolgt werden müssen. Sie notifiziert dem Einreicher des Antrags und den betreffenden Herstellern oder Händlern ihre Entscheidung.

Die Befassung der Kommission bleibt geheim, wenn das Verfahren eingestellt wird oder bis die Kommission in der Sache selbst entschieden hat, es sei denn, diese wendet durch eine mit Gründen versehene Entscheidung die in Artikel 11 Absatz 5 vorgesehenen Massnahmen an.

Art. 14 - Die Kommission kann sich alle Auskünfte mitteilen lassen oder vor Ort alle Unterlagen einsehen, die sie für die Ausführung ihres Auftrags für nützlich hält.

Die Kommission kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung alle Personen anhören, die ihr Informationen in Bezug auf Angelegenheiten, die bei ihr anhängig gemacht worden sind, liefern können. Jede Person, die zu einer Anhörung gerufen wird, hat das Recht, sich von einem Beistand ihrer Wahl beistehen zu lassen.

Bevor die Kommission eine Stellungnahme abgibt, hört sie ausser in dringenden Fällen die betroffenen Personen an. In jedem Fall hört sie die betreffenden Hersteller oder Händler an. Wenn sie es für nötig erachtet, zieht sie die in Artikel 20 § 1 Nr. 4 erwähnten zugelassenen Labors zu Rate und ordnet die gewünschten Begutachtungen und Tests an.

Wenn die Kommission zur Ausführung ihres Auftrags von Informationen Kenntnis nehmen muss, die dem Herstellungsgeheimnis unterliegen, bestimmt sie unter ihren Mitgliedern einen Berichterstatter.

Dieser lässt sich in doppeltem Umschlag alle nützlichen Unterlagen mitteilen und darf der Kommission nur Angaben in Bezug auf die Gefährlichkeit von Produkten oder Diensten zur Kenntnis bringen.

Die Kommission weist die Mitglieder ab, die direktes oder indirektes Interesse am betroffenen Unternehmen oder an einem Konkurrenzunternehmen haben, insbesondere auf Antrag des Unternehmens, dessen Produkt oder Dienst betroffen ist.

Art. 15 - Die Mitglieder der Kommission und alle Personen, die an ihren Arbeiten teilnehmen, sind unter den Bedingungen und bei Strafe der Strafen, die in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehen sind, an das Berufsgeheimnis gebunden für Fakten, Handlungen und Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben.

Art. 16 - Die Kommission teilt dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, dem Einreicher des Antrags, den betreffenden Herstellern oder Händlern und gegebenenfalls dem oder den betroffenen Minister(n) ihre Stellungnahmen mit.

Art. 17 - Die Kommission richtet in ihrer Mitte ein Büro für dringende Angelegenheiten ein, das bei ernster und unmittelbarer Gefahr ein vereinfachtes Verfahren anwenden kann.

In dringenden Fällen und mit Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, kann die Kommission oder das Büro für dringende Angelegenheiten Warnungen in Bezug auf die ernste und unmittelbare Gefahr eines bestimmten Produkts oder eines bestimmten Dienstes an die Öffentlichkeit richten. Die betreffenden Hersteller oder Händler werden vorher angehört, ausser wenn dies unmöglich ist.

Art. 18 - Jedes Jahr erstellt die Kommission für das vorige Dienstjahr einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht wird der Regierung und den Gesetzgebenden Kammern vorgelegt. Auf Antrag ist dieser Bericht für jeden Interessierten erhältlich. Die Stellungnahmen der Kommission und die diesbezüglichen Folgemassnahmen werden diesem Bericht beigefügt.

KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung der Verstösse Art. 19 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. § 2 - Sie stellen die in Artikel 23 erwähnten Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.

Art. 20 - § 1 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die im vorhergehenden Artikel erwähnten Bediensteten: 1. zu jeder Zeit Lagerhäuser, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude und Höfe betreten, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist. Wenn diese Orte ebenfalls als Wohnung dienen, dürfen diese Kontrollen unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder Haussuchungen vorgenommen werden können, nur von mindestens zwei Bediensteten und mit vorheriger Ermächtigung des Untersuchungsrichters durchgeführt werden, 2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und sich Abschriften anfertigen, 3.die in Nummer 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen, 4. gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König bestimmt werden, Proben entnehmen. Die Proben werden gemäss den vom König festgelegten Bedingungen in den zu diesem Zweck zugelassenen Labors analysiert.

Die Liste der für die Durchführung dieser Analysen zugelassenen Labors wird vom König festgelegt.

Der König kann ebenfalls die Art und Weise bestimmen, wie diese Labors bei der Analyse der Proben vorgehen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten können in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie anfordern. § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.

Art. 21 - Wenn der Schaden, der anderen eventuell zugefügt worden ist, ganz entschädigt worden ist, können die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, zu diesem Zweck bestellten Bediensteten nach Einsichtnahme in die Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 23, die von den in Artikel 19 erwähnten Bediensteten erstellt worden sind, den Zuwiderhandelnden die Zahlung eines Geldbetrags vorschlagen, durch die die öffentliche Klage erlischt.

Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.

Der in Absatz 1 erwähnte Geldbetrag darf die höchste in Artikel 23 vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die öffentliche Klage, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet.

Art. 22 - Nach Einsichtnahme in die in Anwendung von Artikel 19 erstellten Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von Produkten, die den Gegenstand des Verstosses bilden, und von Produkten, Material oder Geräten, mit denen ein Dienst, der den Gegenstand eines Verstosses bildet, erbracht werden kann, anordnen.

Wenn die in Artikel 19 erwähnten Bediensteten einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz feststellen, können sie eine Sicherungsbeschlagnahme von Produkten, die den Gegenstand des Verstosses bilden, und von Produkten, Material oder Geräten, mit denen ein Dienst, der den Gegenstand eines Verstosses bildet, erbracht werden kann, vornehmen.

Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 durch die Staatsanwaltschaft bestätigt werden.

Die Person, bei der die Produkte beschlagnahmt werden, kann vom Gericht als Verwahrer dieser Produkte bestellt werden.

Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig geworden ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Produkte unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung der Begründetheit dieser Verfolgung.

KAPITEL V - Strafen Art. 23 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die gegebenenfalls im Strafgesetzbuch oder in den besonderen Gesetzen vorgesehen sind, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 20 000 Franken belegt, wer gegen Artikel 7 verstösst. Dasselbe gilt für denjenigen, der unter Verkennung der Bestimmungen eines in Anwendung der Artikel 4 und 5 ergangenen Erlasses: 1. Produkte oder Dienste, die Gegenstand einer Aussetzungsmassnahme waren, entgeltlich oder unentgeltlich herstellt, einführt, ausführt oder in den Verkehr bringt, 2.es versäumt, auferlegte Warnungen oder Vorsichtsmassnahmen in Bezug auf die Verwendung zu verteilen, 3. Umtausch, Veränderung oder vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung eines Produkts oder eines Dienstes nicht unter den vorgeschriebenen Bedingungen in Bezug auf Ort oder Frist vornimmt, 4.Rücknahme oder Vernichtung eines Produkts nicht vornimmt, 5. Dringlichkeitsmassnahmen nicht befolgt, die vorgeschrieben worden sind, um die ernste oder unmittelbare Gefahr abzuwehren, die von einem Produkt oder einem Dienst ausgeht, 6.Hinterlegungsmassnahmen nicht befolgt, die für Produkte getroffen worden sind, von denen eine ernste oder unmittelbare Gefahr ausgehen kann, 7. eine Massnahme zur Aussetzung eines Dienstes nicht befolgt. Art. 24 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfälligkeit wird im Falle eines Verstosses gegen Artikel 23 innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in Artikel 23 vorgesehene Strafe verdoppelt.

Art. 25 - Der Richter kann ebenfalls anordnen: 1. dass durch den Verstoss erzielte unerlaubte Gewinne beschlagnahmt werden, 2.dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil und/oder die Zusammenfassung dieses Urteils während der von ihm bestimmten Frist sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Einrichtung des Zuwiderhandelnden ausgehängt werden und in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht werden.

Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen.

Art. 26 - Gesellschaften haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen das vorliegende Gesetz ausgesprochen werden.

Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss durch einen Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde.

Der zivilrechtlich haftbare Gesellschafter haftet jedoch persönlich nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat.

Diese Gesellschaften können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das strafrechtliche Rechtsprechungsorgan geladen werden.

Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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