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Arrêté Royal du 12 février 2009
publié le 10 juillet 2018

Arrêté royal relatif à la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des préparations de plantes. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2018031383
pub.
10/07/2018
prom.
12/02/2009
ELI
eli/arrete/2009/02/12/2018031383/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


12 FEVRIER 2009. - Arrêté royal relatif à la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des préparations de plantes. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 12 février 2009 relatif à la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des préparations de plantes (Moniteur belge du 18 mars 2009), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 24 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 3 mars 1992 concernant la mise dans le commerce de nutriments et de denrées alimentaires auxquelles des nutriments ont été ajoutés, l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif à la fabrication et au commerce de denrées alimentaires composées ou contenant des plantes ou préparations de plantes et l'arrêté royal du 12 février 2009 relatif à la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des préparations de plantes (Moniteur belge du 28 mai 2014).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 12. FEBRUAR 2009 - Königlicher Erlass über die Herstellung von und den Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln, die andere Stoffe als Nährstoffe und Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.andere Stoffe: Stoffe, die eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung haben, Nährstoffe beziehungsweise pflanzliche Stoffe ausgenommen, 2. vordosierte Form: folgende Formen: Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Komprimate, Dragees, Gelatinekapseln, Granula, Oblaten und andere ähnliche Darreichungsformen, Pulverbeutel, Trinkampullen, Fläschchen mit Tropfenzähler und andere ähnliche Formen zur Darreichung von Flüssigkeiten und Pulvern zur Einnahme in abgemessenen kleinen Einheitsmengen, 3.Nahrungsergänzungsmittel: vordosierte Nahrungsmittel, die die Ergänzung der normalen Ernährung bezwecken und aus einem oder mehreren Nährstoffen, Pflanzen, Pflanzenpräparaten oder anderen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen, 4. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 5.Dienst: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.

Art. 2 - Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel, die aus einem oder mehreren anderen Stoffen bestehen beziehungsweise einen oder mehrere andere Stoffen enthalten, in den Verkehr zu bringen, wenn keine vorherige Anmeldung beim Dienst gemäß den folgenden Bestimmungen erfolgt ist: [Anmeldeakten müssen in einer Ausfertigung oder über die Anwendung FOODSUP auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.belgium.be/de) eingereicht werden. Eine Anmeldeakte muss mindestens folgende Angaben enthalten:] 1. die Art des Erzeugnisses, 2.die Liste der Zutaten des Erzeugnisses (qualitativ und quantitativ), 3. gegebenenfalls die Nährstoffzusammensetzung des Erzeugnisses, 4.qualitative und quantitative Angaben in Bezug auf andere Stoffe pro Einheit und pro tägliche Verzehrmenge und Angaben in Bezug auf ihre Toxizität und Stabilität, 5. die Kennzeichnung des Erzeugnisses, 6.die erforderlichen Angaben zur Beurteilung des Nährwerts, 7. die Verpflichtung, häufig und zu unterschiedlichen Zeitpunkten Analysen des Erzeugnisses durchzuführen und die Ergebnisse zur Verfügung des Dienstes bereitzuhalten.8. den Nachweis über die Zahlung einer Abgabe pro angemeldetes Erzeugnis auf das Konto des Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse gemäß Artikel 12bis des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2004 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge. Diese Abgabe ist nicht rückforderbar.

Binnen einem Monat nach Empfang der Anmeldeakte schickt der Dienst dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung. In der Empfangsbestätigung ist eine administrative Anmeldenummer angegeben.

In der Empfangsbestätigung kann der Dienst Bemerkungen und Empfehlungen unter anderem zur Anpassung der Kennzeichnung abgeben, insbesondere, indem er die Angabe von Warnhinweisen verlangt. [Art. 2 Abs. 2 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)] Art. 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrats: 1. den Mindest- und Höchstgehalt an anderen Stoffen bestimmen, 2.verbieten, dass bestimmte andere Stoffe verwendet werden, 3. verbieten, dass bestimmte andere Stoffe miteinander gemischt werden, 4.unbeschadet der allgemeinen und spezifischen Bestimmungen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsmitteln und die Werbung für diese Nahrungsmittel für die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die aus bestimmten anderen Stoffen bestehen, Warnhinweise auferlegen, 5. die chemischen Formen und die Reinheitskriterien, unter denen andere Stoffe für die Herstellung von Nahrungsmitteln verwendet werden dürfen, erschöpfend festlegen. Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der allgemeinen und spezifischen Bestimmungen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsmitteln und die Werbung für diese Nahrungsmittel muss die Kennzeichnung der Nahrungsergänzungsmittel folgende Angaben enthalten: 1. die Bezeichnung: "Nahrungsergänzungsmittel", 2.die empfohlene tägliche Verzehrmenge.

Es darf nicht empfohlen werden, die empfohlene tägliche Verzehrmenge auf mehrere Tage zu verteilen.

Es darf nicht empfohlen werden, die Ware zu portionieren, wenn sie nicht dafür geeignet ist, 3. einen Warnhinweis, die empfohlene tägliche Verzehrmenge nicht zu überschreiten, 4.einen Hinweis darauf, dass das Erzeugnis außerhalb der Reichweite von Kleinkindern zu lagern ist, 5. einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung dienen können, 6.die Namen der anderen Stoffe, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit der anderen Stoffe, 7. den Gehalt der anderen Stoffe pro tägliche Verzehrmenge, wie in der Kennzeichnung empfohlen. § 2 - Bei den in § 1 Nr. 7 erwähnten Angaben muss es sich um Durchschnittswerte auf der Grundlage der Analyse des Erzeugnisses handeln.

Art. 5 - In der Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und in der Werbung für diese Nahrungsergänzungsmittel ist es verboten: 1. einem Erzeugnis Eigenschaften zuzuschreiben, die der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer Erkrankung dienen, und auf solche Eigenschaften hinzuweisen, 2.zu behaupten oder zu suggerieren, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.

Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses lassen die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten unberührt.

Art. 7 - § 1 - Es ist verboten, Folgendes in den Verkehr zu bringen: 1. [...] 2. Nahrungsergänzungsmittel, die nicht vorverpackt sind, § 2 - Nahrungsmittel, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder den vom Minister in Anwendung des vorliegenden Erlasses festgelegten Bestimmungen nicht entsprechen, gelten als im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren für schädlich erklärt. [Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)] Art. 8 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt. § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren geahndet. § 3 - Die Beamten der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte sind ebenfalls mit der Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Art. 9 - Anmeldeakten, die bereits in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 3. März 1992 über die Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen und des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen, eingereicht worden sind, und die als Antwort auf diese Anmeldungen geschickten Empfangsbestätigungen sind ebenfalls in Bezug auf die Anmeldepflicht im Sinne von Artikel 2 § 1 des vorliegenden Erlasses gültig.

Art. 10 - Erzeugnisse, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in den Verkehr gebracht beziehungsweise gekennzeichnet worden sind, und die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin vertrieben werden.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für die Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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