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Arrêté Royal du 12 janvier 2005
publié le 11 février 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif aux produits de cacao et de chocolat destinés à l'alimentation humaine

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service public federal interieur
numac
2005000008
pub.
11/02/2005
prom.
12/01/2005
ELI
eli/arrete/2005/01/12/2005000008/moniteur
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12 JANVIER 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif aux produits de cacao et de chocolat destinés à l'alimentation humaine


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif aux produits de cacao et de chocolat destinés à l'alimentation humaine, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif aux produits de cacao et de chocolat destinés à l'alimentation humaine.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 14 § 1;

Aufgrund der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1975 über Kakao und Schokolade;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 13. Juni 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 9. Juli 2002;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.877/1 des Staatsrates vom 14. Oktober 2003;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind. § 2 - Diese Erzeugnisse dürfen nur unter den nachstehend aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verkauft, zum Verkauf angeboten, zum Verkauf oder für Lieferung importiert, hergestellt, zubereitet, vorrätig gehalten, befördert oder entgeltlich oder unentgeltlich abgetreten werden, insofern sie den in vorliegendem Erlass erwähnten Kriterien entsprechen: 1. Kakaopulver, Kakao: Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20% Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9 % Wasser enthält, 2.fettarmer oder magerer Kakao, fettarmes oder mageres Kakaopulver, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao: Kakaopulver mit weniger als 20% Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen, 3. Schokoladenpulver: Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 32% Kakaopulver enthält, 4.Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver: Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 25% Kakaopulver enthält; diese Bezeichnungen werden durch die Angabe « fettarm » oder « mager » oder « stark entölt » ergänzt, wenn das Erzeugnis gemäss Nr. 2 fettarm oder mager oder stark entölt ist, 5. Kakaobutter: aus Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnenes Fett mit folgenden Merkmalen: - Gehalt an freien Fettsäuren (in Ölsäure ausgedrückt): höchstens 1,75%, - Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels Petroläther bestimmt): höchstens 0,5% (bei Kakaopressbutter höchstens 0,35%), 6.Schokolade: Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich der Buchstaben a), b) und c) mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 14% entölte Kakaotrockenmasse, enthält.

Wird diese Bezeichnung jedoch ergänzt durch: a) die Ausdrücke « -streusel » oder « -flocken », so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 32% Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 12% Kakaobutter und mindestens 14% entölte Kakaotrockenmasse, enthalten, b) den Ausdruck « -kuvertüre », so muss das Erzeugnis mindestens 35% Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 31% Kakaobutter und mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse, enthalten, c) den Ausdruck « Gianduja-Haselnuss- » (oder eine von « Gianduja » abgeleitete Bezeichnung), so muss das Erzeugnis aus Schokolade mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von 32% und an entölter Kakaotrockenmasse von 8% hergestellt sein und darf ferner je 100 g Erzeugnis nicht weniger als 20 g und nicht mehr als 40 g fein gemahlene Haselnüsse enthalten.Folgende Zusätze sind zulässig: - Milch und/oder aus verdampfter Milch stammende Milchtrockenmasse in einem solchen Verhältnis, dass das Enderzeugnis nicht mehr als 5% Milchtrockenmasse enthält, - Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken, wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschliesslich der gemahlenen Haselnüsse, 60% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt, 7. Milchschokolade: Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch beziehungsweise Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich der Buchstaben a), b) und c) - mindestens 25% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, - mindestens 14% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthält, - mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse enthält, - mindestens 3,5% Milchfett enthält, - einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 25% aufweist. Wird diese Bezeichnung ergänzt durch: a) die Ausdrücke « -streusel » oder « -flocken », so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 20% Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 12% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthalten und einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 12% aufweisen, b) den Ausdruck « -kuvertüre », so muss das Erzeugnis einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 31% aufweisen, c) den Ausdruck « Gianduja-Haselnuss- » (oder eine von « Gianduja » abgeleitete Bezeichnung), so muss das Erzeugnis aus Milchschokolade mit einem Mindestgehalt an Milchtrockenmasse von 10% aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett hergestellt sein und darf ferner je 100 g Erzeugnis nicht weniger als 15 g und nicht mehr als 40 g fein gemahlene Haselnüsse enthalten.Ausserdem ist der Zusatz von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschliesslich der gemahlenen Haselnüsse, 60% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt. d) Wird in dieser Bezeichnung « Milchschokolade » das Wort « Milch- » durch das Wort - « Sahne- » ersetzt: so muss das Erzeugnis mindestens 5,5% Milchfett enthalten, - « Magermilch- » ersetzt: so darf das Erzeugnis nicht mehr als 1% Milchfett enthalten, 8.Haushaltsmilchschokolade: Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das - mindestens 20% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, - mindestens 20% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthält, - mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse enthält, - mindestens 5% Milchfett enthält, - einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 25% aufweist, 9. weisse Schokolade: Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Zuckerarten, das mindestens 20% Kakaobutter und mindestens 14% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, davon mindestens 3,5% Milchfett, enthält, 10.gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung: gefülltes Erzeugnis, dessen Aussenschicht aus einem der in Nummer 6, 7, 8 oder 9 des vorliegenden Paragraphen beschriebenen Erzeugnisse besteht.

Die Bezeichnung gilt nicht für Erzeugnisse, deren Inneres aus Backwaren, feinen Backwaren oder Speiseeis besteht.

Der Anteil der Aussenschicht aus Schokolade beträgt bei Erzeugnissen mit dieser Bezeichnung mindestens 25% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses, 11. Praline: Erzeugnis in mundgerechter Grösse: a) aus gefüllter Schokolade, b) aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten Schichten oder einer Mischung von Schokolade gemäss den Begriffsbestimmungen der Nr.6, 7, 8 oder 9 des vorliegenden Paragraphen und anderen Lebensmitteln, sofern der Schokoladeanteil mindestens 25% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht, 12. Chocolate a la taza: Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens 35% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 14% entölte Kakaotrockenmasse, und höchstens 8% Mehl oder Stärke, 13.Chocolate familiar a la taza: Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 12% entölte Kakaotrockenmasse, und höchstens 18% Mehl oder Stärke. § 3 - Der Mindestgehalt der in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 9, 12 und 13 erwähnten Erzeugnisse wird nach Abzug des Gewichts der in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnten Zutaten berechnet.

Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 10 und 11 erwähnten Erzeugnissen wird der Mindestgehalt nach Abzug des Gewichts der in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnten Zutaten und des Gewichts der Füllung berechnet.

Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 10 und 11 erwähnten Erzeugnissen wird der Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, einschliesslich der Füllung, berechnet.

Art. 2 - Neben Kakaobutter dürfen den in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 9, 12 und 13 beschriebenen Schokoladeerzeugnissen pflanzliche Fette zugesetzt werden; der Anteil dieser pflanzlichen Fette darf nach Abzug des Gesamtgewichts der anderen im Einklang mit Artikel 3 §§ 1 und 2 verwendeten Lebensmittel höchstens 5 % des Enderzeugnisses betragen, wobei der Mindestgehalt an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nicht verringert werden darf.

Diese pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien: 1. Es sind nicht laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt (P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure)) sind.2. Sie sind mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung).3. Sie werden nur durch die Verfahren der Raffination und/oder Fraktionierung gewonnen;enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.

In Übereinstimmung mit diesen Kriterien können die folgenden pflanzlichen Fette, gewonnen aus den nachstehend aufgeführten Pflanzen, verwendet werden: 1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang (Shorea spp.), 2. Palmöl (Elaeis guineensis, Elaeis olifera), 3.Sal (Shorea robusta), 4. Shea (Butyrospermum parkii), 5.Kokum gurgi (Garcinia indica), 6. Mangokern (Mangifera indica). Die Verwendung von Kokosnussöl ist nur in Schokolade, die für die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird, genehmigt.

Art. 3 - § 1 - Den in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9, 12 und 13 erwähnten Erzeugnissen dürfen nur Aromen zugesetzt werden, mit denen der Geschmack von natürlicher Schokolade oder von Milchfett nicht nachgeahmt wird. § 2 - Den in Artikel 1 § 2 Nr. 6, 7, 8, 9, 12 und 13 erwähnten Erzeugnissen können auch andere Lebensmittel zugesetzt werden. Der Zusatz von Mehl und körner- oder pulverförmiger Stärke ist untersagt, ausser wenn der Zusatz mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 § 2 Nr. 12 und 13 in Einklang steht.

Der Zusatz von tierischen Fetten und ihren Zubereitungen, die nicht ausschliesslich aus Milch gewonnen werden, ist ebenfalls untersagt.

Der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel darf, bezogen auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, 40% nicht überschreiten.

Art. 4 - Werden die in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 11 beschriebenen Erzeugnisse als Mischung verkauft, so können die Verkehrsbezeichnungen durch die Bezeichnungen « Schokolademischung/Pralinenmischung » beziehungsweise « Mischung von gefüllter Schokolade/Mischung gefüllter Pralinen » oder eine ähnliche Bezeichnung ersetzt werden. In diesem Fall kann das Etikett eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung enthalten.

Die in Artikel 1 § 2 Nr. 6, 7 und 10 erwähnten Verkehrsbezeichnungen « Schokolade », « Milchschokolade » und « Schokoladenkuvertüre » können durch Angaben über die Qualitätsmerkmale oder durch Beschreibungen der Qualitätsmerkmale ergänzt werden, sofern die Erzeugnisse folgende Voraussetzungen erfüllen: - Schokolade: mindestens 43% Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 26% Kakaobutter, - Milchschokolade: mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 18% Milchtrockenmasse (davon mindestens 4,5% Milchfett) aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, - Schokoladenkuvertüre: mindestens 16% entölte Kakaotrockenmasse.

Art. 5 - § 1 - Die Etikettierung der in vorliegendem Erlass erwähnten Erzeugnisse, denen andere pflanzliche Fette als die in Artikel 2 erwähnte Kakaobutter zugesetzt worden ist, muss folgenden ins Auge fallenden und deutlich lesbaren Hinweis enthalten: « Enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette ». Dieser Hinweis erscheint im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten, deutlich abgesetzt von dieser Liste, in mindestens genauso grosser Schrift und in Fettdruck und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung; unabhängig davon kann die Verkehrsbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen. § 2 - Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Zusammensetzung oder ihrer äusserlichen Merkmale den in vorliegendem Erlass erwähnten Erzeugnissen gleichen, die aber den an diese Erzeugnisse gestellten Anforderungen nicht entsprechen, müssen mit der Bezeichnung « Kakaophantasie » oder « Schokoladenimitat » gekennzeichnet werden.

Das Wort « Schokolade » darf nur Teil der Bezeichnung von anderen als den in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnissen sein, wenn sie teilweise aus Schokoladenpulver, Trinkschokoladenpulver, Schokolade, Milchschokolade, Milchschokoladenkuvertüre oder weisser Schokolade zusammengesetzt sind.

In Abweichung von § 1 darf die Bezeichnung « Praline » auch für Erzeugnisse der selben Grösse wie die der in Artikel 1 § 2 Nr. 11 erwähnten Erzeugnisse verwendet werden, selbst wenn diese Erzeugnisse die in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 10 erwähnten Erzeugnisse nicht enthalten, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie zusammen mit den in Artikel 1 § 2 Nr. 11 erwähnten Erzeugnissen angeboten werden. § 3 - Erzeugnisse, die durch Aufschrift oder auf eine andere Weise als eines der Erzeugnisse im Sinne des vorliegenden Erlasses bezeichnet werden oder als solche offensichtlich vorrätig gehalten oder zum Verkauf angeboten werden, müssen den in vorliegendem Erlass für solche Erzeugnisse gestellten Anforderungen entsprechen. § 4 - Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 12 und 13 erwähnten Erzeugnissen ist der Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse wie folgt anzugeben: « Kakao: ...% mindestens ».

Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 2 und 4 zweiter Satzteil erwähnten Erzeugnissen ist auf dem Etikett der Gehalt an Kakaobutter anzugeben. § 5 - Auf Figuren, Ostereiern und Pralinen, die beim Einzelverkauf unverpackt sind, müssen folgende Vermerke angegeben sein: « Haushaltsschokolade », « Haushaltsmilchschokolade » oder « Schokoladenimitat », wenn eins dieser drei Erzeugnisse bei der Zubereitung verwendet wurde.

Art. 6 - Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass nicht entsprechen, ist ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses verboten.

Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass nicht entsprechen, aber vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass vom 28. Mai 1975 etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

Art. 7 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 28.Mai 1975 über Kakao und Schokolade, 2. Kapitel IV Nr.4 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 13.

September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln.

Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik Frau F. MOERMAN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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