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Arrêté Royal du 12 novembre 2009
publié le 25 janvier 2012

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2012014014
pub.
25/01/2012
prom.
12/11/2009
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eli/arrete/2009/11/12/2012014014/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


12 NOVEMBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 novembre 2009 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoire de sécurité (Moniteur belge du 4 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 12. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1 § 4, abgeändert durch das Gesetz vom 27.

November 1996 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses « Verwaltung-Industrie » vom 30. Juni 2009;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19. Juni 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 7.

September 2009;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.126/2/V des Staatsrates vom 3.

September 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass eine Anpassung der Gebührenbeträge notwendig ist;

Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 23undecies des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15.

Dezember 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20.

Juli 2000, 21. Juni 2001, 20. Dezember 2002, 17. März 2003 und 26.

April 2006, wird wie folgt abgeändert: « Art. 23undecies - § 1 - Die Beträge der von den zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, Mehrwertsteuer einbegriffen, werden wie folgt festgelegt: 1. vollständige Kontrolle nach Anlage 15, mit Ausnahme der Punkte 1.1.17, 1.6, 7.9, 7.10 und 8.2 und des Bremstests mit beladenen Fahrzeugen: a) eines Personenkraftwagens, Kombiwagens, Kleinbusses oder Leichenwagens: 27,50 EUR, b) eines Autobusses oder Reisebusses: 49,00 EUR, c) eines Lieferwagens oder eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 31,00 EUR, d) eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3500 kg: 49,00 EUR, e) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 27,50 EUR, f) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg: 40,50 EUR.2. Teilkontrolle eines Fahrzeugs: a) nach Aufforderung durch einen befugten Bediensteten: 11,00 EUR, b) infolge einer administrativen Kontrolle oder Nachkontrolle: 7,00 EUR, c) infolge einer technischen Nachkontrolle: 11,00 EUR, d) Prüfung der Kupplungsvorrichtung für Fahrzeuge die keine Anhänger ziehen deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt: 11,00 EUR.3. Kontrolle der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Angaben auf dem Typgenehmigungsprotokoll oder auf der europäischen Übereinstimmungsbescheinigung anlässlich der ersten regelmässigen Kontrolle eines Fahrzeugs mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht: a) bis 3 500 kg: 3,50 EUR, b) über 3 500 kg: 11,00 EUR.4. Zuschlag für eine verspätete vollständige Kontrolle eines Fahrzeugs: - im ersten Monat: 7,00 EUR, - im zweiten und dritten Monat: 10,00 EUR, - im vierten, fünften und sechsten Monat: 15,00 EUR, - nach dem sechsten Monat: 25,00 EUR.5. Wiegen eines Fahrzeugs: 13,00 EUR.6. Abfassung, Gültigkeitserklärung und Ausstellung eines Zulassungsantrags: 3,50 EUR.7. Abfassung und Ausstellung eines Auszugs aus dem Genehmigungsbericht: 7,00 EUR.8. Kontrolle einer Vorrichtung gegen aufspritzendes Wasser: 5,00 EUR.9. Übereinstimmungskontrolle: a) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung geltenden Bescheinigung, ohne Messung der Bremsvorrichtungen: 67,50 EUR, b) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung geltenden Bescheinigung, mit Messung der Bremsvorrichtungen: 90,00 EUR, c) Validierung oder Ausgabe eines Identifikationsschilds: 7,00 EUR.10. Abfassung und Ausstellung eines Berichts für Reisebusse im Hinblick auf die Erlangung der deutschen « Tempo-100 »-Genehmigung: 22,50 EUR. 11. Abfassung und Ausstellung, auf freiwilliger Basis, einer Bescheinigung zur Bestätigung der Kontrolle bezüglich eines « grüneren und sichereren » Fahrzeugs nach den in Anlage 15 erwähnten Punkten 1.1.17, 1.6 und 8.2 sowie der Kontrolle der Mindesttiefe von 2 mm der Reifenprofile: 11,00 EUR. 12. Ausstellung eines Duplikats jedes Originaldokuments, das ausgestellt wurde: 11,00 EUR.13. Kontrolle der Lichtdurchlässigkeit der Scheiben: 3,50 EUR. 14. « Umweltkontrolle » nach Anlage 15 Punkt 8.2: a) Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor: 10,50 EUR, b) Nutzfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor: 12,50 EUR, c) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor: 3,50 EUR. 15. Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers und/oder des Tachographen und ihres Einbaus nach Anlage 15 Punkte 7.9 und 7.10: a) mit Geschwindigkeitssimulator: 1) Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und mit einem Tachographen ausgerüstet sein müssen: 26,00 EUR, 2) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein müssen, dessen Steuerung durch ein Tachographensignal gewährleistet wird: 26,00 EUR, 3) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein müssen, dessen Steuerung durch ein anderes Signal als ein Tachographensignal gewährleistet wird: 13,00 EUR, 4) Fahrzeuge, die nur mit einem Tachographen ausgerüstet sind: 13,00 EUR.b) Sichtkontrolle ohne Geschwindigkeitssimulator 13,00 EUR.16. Kontrolle anhand des dafür vorgesehenen Geräts: a) der Bremswirkung in beladenem Zustand: - Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen: - Test mit Ladung: 13,50 EUR, - Test mit Extrapolation ohne Anschluss oder Handhabung unter dem Fahrzeug: 8,00 EUR, - Test mit Extrapolation mit Anschluss oder Handhabung unter dem Fahrzeug: 29,00 EUR, - Fahrzeug mit drei Achsen oder mehr: Tarif für ein Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen zuzüglich 6,00 EUR pro zusätzliche Achse.b) Aufhängung: 6,00 EUR, c) Beleuchtung: 6,00 EUR.17. Kontrolle der LPG-Anlage: a) vollständige Kontrolle: 15,00 EUR, b) Nachkontrolle: 11,00 EUR, c) vereinfachte Kontrolle: 5,00 EUR.18. Kontrolle der NGV-Anlage: a) vollständige Kontrolle: 15,00 EUR, b) Nachkontrolle: 11,00 EUR, c) vereinfachte Kontrolle: 5,00 EUR.19. ADR-Kontrolle: a) vollständige Kontrolle: 39,00 EUR, b) Nachkontrolle: 11,00 EUR, c) Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Ausstellung des Genehmigungsdokuments: 11,00 EUR.20. Kontrolle der Qualitätsnormen, die die für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen: a) Kontrolle pro Konfiguration: 27,50 EUR, b) Zuschlag für eine Erstkontrolle: 27,50 EUR, c) Zuschlag für verspätetes Vorfahren: - im ersten Monat: 7,00 EUR, - im zweiten und dritten Monat: 10,00 EUR, - im vierten, fünften und sechsten Monat: 15,00 EUR, - nach dem sechsten Monat: 25,00 EUR.21. Kontrolle eines Fahrzeugs nach einem Unfall: a) Kontrolle der Rad- und Fahrgestellgeometrie: 85,50 EUR, b) Kontrolle der Radgeometrie: 43,00 EUR. 22. Kontrolle nach Anlage 15 der Punkte 1.1.17 und 1.6: 22,00 EUR. 23. Anbringen einer Vignette zur Verlängerung der Gültigkeit eines Händler- oder Probefahrtschilds: 3,00 EUR.24. Anbringen einer Kontrollvignette zur Bestätigung der Gültigkeit der Kontrolle: 4,50 EUR.25. Kontrolle der in Artikel 43 § 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Einrichtung: 7,00 EUR.26. zusätzliche Kontrolle des Zustands des Fahrzeugs nach Anlage 22: 15,00 EUR. § 2 - Alle zwei Jahre zum 1. Januar und erstmalig im Jahr 2012 passt der Minister die in § 1 genannten Beträge an, wobei die Anhebung der Summe der Beträge nicht über der Entwicklung des Gesundheitsindex des Monats November des Vorjahres liegen darf.

Als Basisindexzahl gilt der Wert vom November 2009. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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