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Arrêté Royal du 12 octobre 2005
publié le 25 novembre 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 février 2005 portant diverses dispositions visant la lutte contre les accidents du travail graves et la simplification des déclarations des accidents du travail

source
service public federal interieur
numac
2005000624
pub.
25/11/2005
prom.
12/10/2005
ELI
eli/arrete/2005/10/12/2005000624/moniteur
moniteur
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12 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 février 2005 portant diverses dispositions visant la lutte contre les accidents du travail graves et la simplification des déclarations des accidents du travail


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 février 2005 portant diverses dispositions visant la lutte contre les accidents du travail graves et la simplification des déclarations des accidents du travail, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 février 2005 portant diverses dispositions visant la lutte contre les accidents du travail graves et la simplification des déclarations des accidents du travail.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 octobre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 24. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. März 1925 über die Elektrizitätsversorgung, insbesondere des Artikels 21 Nr. 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom 24.

Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und die Gesetze vom 3. Mai 1999, 10. August 2001 und 24. Februar 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Februar 1998, 28. Februar 1999, 5. März 1999, 7. April 1999, 11. Juni 2002, 25. Februar 2003, 3. Mai 2003, 17. Juni 2002 und das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer, insbesondere des Artikels 21;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 264 Buchstabe f) ;

Aufgrund der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 10. März 1981, insbesondere des Artikels 268 Nr. 8;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1987 zur Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen Datenbank beim Fonds für Berufsunfälle, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 1991 über die Dampfanlagen, insbesondere des Artikels 49;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 26, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003, des Artikels 27, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juli 2004, und des Artikels 28;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere des Artikels 7 § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c), des Artikels 11 § 2 und der Anlagen II, III und IV;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere der Artikel 2 und 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Ausführung von Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Erstellung der Arbeitsunfallkarten, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 20. Oktober 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 20. Oktober 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 26. November 2004;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 20. Oktober 2004 und 30. November 2004;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.901/1 des Staatsrates vom 23. Dezember 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Massnahmen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Artikel 1 - Abschnitt V des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, der die Artikel 26 bis 28 umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Mai 2003 und 8. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt V - Massnahmen bei einem Arbeitsunfall Unterabschnitt 1 - Massnahmen bei einem schweren Arbeitsunfall Art. 26 - § 1 - Unbeschadet des in Artikel 1 definierten Anwendungsbereiches, der die in Artikel 94ter § 1 des Gesetzes erwähnten Arbeitgeber umfasst, sind die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts auch auf die in Artikel 94ter § 2 des Gesetzes erwähnten Personen anwendbar. § 2 - Die Person oder die Personen, denen die in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, setzen in Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen den Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dessen Mitarbeit sie sich für die Untersuchung von Arbeitsunfällen am Arbeitsplatz, die eine Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen oder mehr zur Folge haben, gesichert haben, vom schweren Arbeitsunfall in Kenntnis und sorgen dafür, dass dieser Dienst den Unfall sofort untersucht, seine Ursachen festlegt, Gefahrenverhütungsmassnahmen zur Verhütung seiner Wiederholung vorschlägt und ihnen einen Bericht darüber übermittelt.

Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Elemente: 1. Identifizierung der Opfer und ihrer Arbeitgeber, 2.ausführliche Beschreibung des Unfallortes, 3. ausführliche Beschreibung der Umstände des Unfalls, einschliesslich des Bildmaterials, 4.primäre, sekundäre, tertiäre und eventuell weitere Ursachen. Man versteht unter: a) primären Ursachen: die materiellen Umstände, durch die der Unfall möglich gemacht worden ist, insbesondere eine nicht vorhandene oder nicht korrekt benutzte kollektive oder individuelle Schutzausrüstung, eine nicht vorhandene oder kurzgeschlossene Schutzvorrichtung einer Maschine, b) sekundären Ursachen: Ursachen organisatorischer Art, durch die die primären Ursachen entstanden sind, insbesondere eine nicht durchgeführte Risikoabschätzung, eine fehlende Anweisung, eine mangelhafte Kontrolle der Befolgung der Anweisungen, ein nicht korrekt funktionierender interner Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, c) tertiären Ursachen: materielle oder organisatorische Ursachen, die bei Dritten liegen, insbesondere einen Entwurfs- oder Herstellungsfehler an einer ausserhalb des Betriebs erworbenen Maschine, eine von einem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder von einem externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz formulierte unkorrekte Stellungnahme, 5.Empfehlungen zur Verhütung der Wiederholung des Unfalls, 6. Identifizierung der in Absatz 1 erwähnten Personen und der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die an der Ausarbeitung des Berichts beigetragen haben, 7.Identifizierung der Personen, die den Bericht erstellt haben, 8. Identifizierung der Personen, denen eine Abschrift des Berichts zugesandt worden ist. Die Person oder die Personen, die in Absatz 1 erwähnt sind, denen es aufgrund des Berichts obliegt, den formulierten Empfehlungen Folge zu leisten, ergänzen den Bericht um folgende Elemente: 1. den Inhalt ihrer jeweiligen Entscheidung über die Massnahmen, die jeder zur Verhütung der Wiederholung des Unfalls treffen wird und die aufgrund der von dem Dienst oder den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz formulierten Empfehlungen und gegebenenfalls der Stellungnahme der jeweiligen Ausschüsse ausgewählt worden sind, oder nach Konzertierung mit den jeweiligen Diensten und gegebenenfalls Ausschüssen den Inhalt ihrer jeweiligen Entscheidungen über alternative Massnahmen, die zumindest das gleiche Ergebnis garantieren, 2.einen Aktionsplan, der die Fristen, binnen denen die Massnahmen angewandt werden, und die Rechtfertigung dieser Fristen umfasst, 3. die Stellungnahme der jeweiligen Ausschüsse zu den Ursachen, die dem schweren Arbeitsunfall zu Grunde liegen, und zu den Massnahmen, die zur Verhütung seiner Wiederholung vorgeschlagen worden sind. Sämtliche in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Elemente bilden den in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten ausführlichen Bericht.

Der ausführliche Bericht wird dem mit der Überwachung des Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten auf Papier oder über ein angemessenes technologisches Mittel übermittelt und von der beziehungsweise den Personen, die in Absatz 1 erwähnt sind, eigenhändig unterzeichnet. § 3 - Ist es wegen materieller Umstände nicht möglich, gemäss Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes dem mit der Überwachung des Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten einen ausführlichen Bericht binnen zehn Tagen zu übermitteln, kann Letzterer einen binnen derselben Frist und auf die gleiche Weise übermittelten vorläufigen Bericht annehmen, der mindestens folgende Elemente umfasst: 1. die in § 2 Absatz 2 Nr.1 und 2 aufgeführten Elemente, 2. eine erste Beschreibung der Umstände des Unfalls, 3.die festgestellten primären Ursachen, 4. eine ausführliche Aufstellung der noch durchzuführenden Untersuchungen mit Angabe der materiellen Umstände, aufgrund derer es unmöglich ist, einen ausführlichen Bericht zu übermitteln, 5.die Schlussfolgerungen der Vertretung des Ausschusses, die sich unmittelbar nach dem schweren Arbeitsunfall vor Ort begeben hat, 6. die Stellungnahmen der jeweiligen Ausschüsse, die eventuell bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung des vorläufigen Berichts an den Beamten in gebilligten Protokollen aufgenommen worden sind. In diesem Fall legt der in Absatz 1 erwähnte Beamte die Frist fest, binnen der die zusätzlichen Elemente ihm übermittelt werden müssen. § 4 - Als schwerer Unfall im Sinne von Artikel 94bis Nr. 1 des Gesetzes werden angesehen: 1. ein Arbeitsunfall, der den Tod zur Folge hatte, 2.ein Arbeitsunfall, dessen Eintritt direkt mit einem Ereignis zusammenhängt, das vom normalen Arbeitsablauf abweicht und in der Liste vorkommt, die als Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, oder mit dem Gegenstand zusammenhängt, der am Unfallgeschehen beteiligt ist und in der Liste vorkommt, die als Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, und der zu Folgendem geführt hat: a) entweder einer bleibenden Verletzung b) oder einer vorübergehenden Verletzung, die in der Liste vorkommt, die als Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist. Art. 27 - Die schweren Arbeitsunfälle, die gemäss Artikel 94nonies des Gesetzes vom Arbeitgeber des Opfers unmittelbar den mit der Überwachung des Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten gemeldet werden müssen, sind diejenigen, die in Artikel 26 § 4 Nr. 1 und 2 Buchstabe a) erwähnt sind.

Die Notifikation erfolgt über ein angemessenes technologisches Mittel mit dem Vermerk des Namens und der Adresse des Arbeitgebers des Opfers, des Namens des Opfers, des Unfalldatums und -ortes und der vermutlichen Folgen des Unfalls sowie einer kurzen Beschreibung der Umstände.

Unterabschnitt 2 - Bei sämtlichen Arbeitsunfällen zu ergreifende Massnahmen Art. 28 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass der Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der mit dieser Aufgabe beauftragt ist, für jeden Unfall, der mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen zur Folge hatte, eine Arbeitsunfallkarte erstellt.

Das Formular für eine Arbeitsunfallerklärung in Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder des Gesetzes vom 3.

Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor darf die Arbeitsunfallkarte unter der Bedingung ersetzen, dass das Erklärungsformular mit den zur Erstellung der Karte notwendigen Angaben ausgefüllt wird.

Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes beschränkt der in Absatz 1 erwähnte Dienst sich darauf, die Angaben einzutragen, für die er zuständig ist.

In den Fällen, in denen der Interne Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der die Arbeitsunfallkarte erstellt oder das Formular für die Arbeitsunfallerklärung ausgefüllt hat, nicht mit der medizinischen Überwachung seiner Arbeitnehmer beauftragt ist, sendet der Arbeitgeber der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem er angeschlossen ist, eine Kopie oder einen Abdruck der Karte oder der Erklärung zu.

Der Arbeitgeber bewahrt die Arbeitsunfallkarten oder die Kopien oder Abdrucke der Formulare der Arbeitsunfallerklärungen während mindesten zehn Jahren auf.

Wenn das Unternehmen oder die Einrichtung mehrere Betriebssitze umfasst, werden die im vorangehenden Absatz erwähnten Karten, Kopien oder Abdrucke an dem sie betreffenden Betriebssitz aufbewahrt.

Diese Karten, Kopien oder Abdrucke werden den mit der Überwachung des Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt. » Art. 2 - Demselben Erlass wird eine Anlage I mit der Überschrift "Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten Abweichungen", deren Inhalt in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt ist, hinzugefügt.

Art. 3 - Demselben Erlass wird eine Anlage II mit der Überschrift "Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten betreffenden Gegenstände", deren Inhalt in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt ist, hinzugefügt.

Art. 4 - Demselben Erlass wird eine Anlage III mit der Überschrift "Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten vorübergehenden Verletzungen", deren Inhalt in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass festgelegt ist, hinzugefügt.

Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Art. 5 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 wird wie folgt ergänzt: « j) die Aufgaben, die der Arbeitgeber ihnen in Anwendung von Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zur Verhütung der Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle anvertraut ». 2. Paragraph 1 Nr.2 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: « c) die Arbeitsunfallkarten erstellen, deren Inhalt in Anlage IV zum vorliegenden Erlass näher bestimmt ist, oder das Formular für eine Arbeitsunfallerklärung ausfüllen gemäss Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, ».

Art. 6 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: « 3.die Aufträge und Aufgaben, die der Arbeitgeber ihnen in Anwendung von Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zur Verhütung der Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle anvertraut. » Art. 7 - In Anlage II zum selben Erlass wird Punkt 4 "Gesamtübersicht über die Arbeitsunfälle" wie folgt ergänzt: « 4.5. Ort, Ursachen und Gefahrenverhütungsmassnahmen für die Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern, die keine Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind, aber gegenüber denen Letzterer folgende Eigenschaft hatte: 1. entweder Arbeitgeber, in dessen Niederlassung diese Arbeitnehmer als Arbeitnehmer von Fremdunternehmen Tätigkeiten verrichteten, 2.oder Entleiher 3. oder mit der Ausführung beauftragter Bauleiter, für den diese Arbeitnehmer als Arbeitnehmer von Unternehmern oder Subunternehmern dieses Bauleiters Tätigkeiten verrichteten.» Art. 8 - In Anlage III zum selben Erlass wird römisch II "Auskünfte über Unfälle in der Arbeitsstätte" wie folgt abgeändert: 1. In Punkt 4.1.1. werden zwischen den Wörtern "der individuellen Unfallkarten" und den Wörtern "zusammengerechneten Zahl" die Wörter "oder der Erklärungen von Unfällen, die mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatten" eingefügt. 2. In Punkt 4.2.1. werden zwischen den Wörtern "der individuellen Unfallkarten" und den Wörtern "zusammengerechneten Zahl" die Wörter "oder der Erklärungen von Unfällen, die mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatten" eingefügt.

Art. 9 - Die Tabelle E der Anlage IV zum selben Erlass wird durch die Tabelle E, deren Inhalt in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass festgelegt ist, ersetzt.

Art. 10 - Die Tabelle F der Anlage IV zum selben Erlass wird durch die Tabelle F, deren Inhalt in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass festgelegt ist, ersetzt.

Abschnitt 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Ausführung von Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 11 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Ausführung von Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel XIbis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, was die Sachverständigen betrifft ». Art. 12 - In Artikel 1 desselben Erlasses werden nach den Wörtern "erwähnt sind" die Wörter ", einschliesslich der in Artikel 94ter § 1 dieses Gesetzes erwähnten Arbeitgeber und der in Artikel 94ter § 2 dieses Gesetzes erwähnten Personen" hinzugefügt.

Art. 13 - Artikel 2 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « 2. schwerem Arbeitsunfall: einen wie in Artikel 94bis Nr. 1 des Gesetzes definierten schweren Arbeitsunfall, ».

Art. 14 - In Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3bis - Über die in Artikel 94ter § 4 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Fälle hinaus können die mit der Überwachung beauftragten Beamten, die für die Arbeitssicherheit zuständig sind, auch einen Sachverständigen in folgenden Fällen bestimmen: 1. wenn sie über Indizien für eine mangelhafte Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 94ter § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen verfügen, 2.bei komplexen Umständen; ein Umstand ist komplex, wenn eine oder mehrere Ursachen oder Folgen des schweren Arbeitsunfalls ausserhalb des Verhältnisses zwischen den Personen, denen die in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, und ihren eventuellen Arbeitnehmern liegen, 3. im Falle äusserst schwerer Arbeitsunfälle, 4.bei illegalen Situationen, in denen es keinen Dienst für Gefahrenverhütung gibt. » Art. 15 - Artikel 5 Absatz 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Der Sachverständige muss bei seinem Besuch im Rahmen der Untersuchung des schweren Arbeitsunfalls mit dem Leiter des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Person oder der Personen, denen die in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, Kontakt aufnehmen. » Art. 16 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Dieser Betrag ist auf die gleiche Weise wie die pauschalen Mindestbeiträge, die in Artikel 13decies des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt sind, an den Verbraucherpreisindex gebunden. » 2. Absatz 3 wird aufgehoben. KAPITEL II - Massnahmen in Bezug auf die Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1987 zur Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen Datenbank beim Fonds für Berufsunfälle Art. 17 - Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1987 zur Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen Datenbank beim Fonds für Berufsunfälle, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Die Versicherungsunternehmen übermitteln dem Fonds für Berufsunfälle binnen einer Frist von zwei Tagen nach Empfang der Erklärung für jeden Unfall die Daten für die Identifizierung des Opfers und seines Arbeitgebers, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Unfalls, den Gegenstand, die Abweichung und die Verletzungen. Die Dienste des Fonds und die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung schliessen ein Protokoll über die Modalitäten und die Fristen der Übermittlung der im vorangehenden Absatz erwähnten Daten an die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit über den im gemeinsamen Einvernehmen gewählten angemessensten Informationsträger. » 2. Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: « Der Fonds für Berufsunfälle übermittelt auch dem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem der Arbeitgeber angeschlossen ist, die in Absatz 2 erwähnten Daten binnen derselben Frist wie derjenigen, die für die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit gilt.» Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls Art. 18 - Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls wird wie folgt ersetzt: « Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt den Inhalt der Erklärung fest. Er kann für Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als vier Tagen zur Folge haben, ein vereinfachtes Erklärungsmuster festlegen. » Art. 19 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Abschnitt 3 - Abänderungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung Art. 20 - Artikel 264 Buchstabe f) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung wird aufgehoben, was den Schutz der Arbeitnehmer betrifft.

Abschnitt 4 - Abänderungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen Art. 21 - In Artikel 268 Nr. 8 der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen werden die Wörter "den mit der Überwachung beauftragten Beamten und" gestrichen.

Abschnitt 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 1991 über die Dampfanlagen Art. 22 - Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 1991 über die Dampfanlagen wird aufgehoben, was den Schutz der Arbeitnehmer betrifft.

KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 23 - Der Königliche Erlass vom 28. Mai 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird aufgehoben.

Art. 24 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Erstellung der Arbeitsunfallkarten wird widerrufen.

Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: 1. der Artikel 9 und 10, die am 1.Januar 2006 in Kraft treten, 2. von Artikel 16 Nr.2, der an einem von Uns festzulegenden Datum in Kraft tritt.

Art. 26 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 1 Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten Abweichungen (Die Abweichungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa definiert und codiert - siehe auch Tabelle A der Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz) - Abweichung ausgelöst durch elektrische Störung, Explosion, Feuer (Codes 10 bis 19) - Abweichung ausgelöst durch Überlaufen, Umkippen, Auslaufen, Überfliessen, Verdampfen, Emission (Codes 20 bis 29) - Reissen, Brechen, Bersten, Rutschen, Fallen, Zusammenstürzen von Gegenständen (Codes 30 bis 39) - Verlust der Kontrolle über Maschine, Transportmittel oder Fördermittel, Handwerkzeug, Gegenstand (Codes 40 bis 44) - Absturz von Personen (Code 51) - Von einem Gegenstand oder durch seinen Schwung erfasst oder mitgeschleppt werden (Code 63).

Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 2 Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten betreffenden Gegenstände (Die Abweichungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa definiert und codiert - siehe auch Tabelle B der Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz) - Gerüste oder bauliche Anlagen in der Höhe (Codes 02.00 bis 02.99) - Ausgrabungen, Gräben, Schächte, Unterführungen, Stollen oder Unterwasserbereiche (Codes 03.01, 03.02 und 03.03) - Anlagen (Codes 04.00 bis 04.99) - Maschinen oder Geräte (Codes 05.00 bis 05.99, 07.00 bis 07.99 und 09.00 bis 10.99) - Förder-, Transport- und Lagereinrichtungen (Codes 11.00 bis 11.99, 14.10 und 14.11) - Landfahrzeuge (Codes 12.00 bis 12.99) - chemische, explosionsgefährliche, radioaktive, biologische Stoffe (Codes 15.00 bis 15.99, 19.02 und 19.03) - Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstungen (Codes 16.00 bis 16.99) - Waffen (Code 17.05) - Tiere, Mikroorganismen, Viren (Codes 18.03, 18.04 und 18.05).

Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 3 Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Verletzungen (Die Verletzungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa definiert und codiert und mit belgischen Codes ergänzt, die durch ein * nach dem Code angegeben sind - siehe auch Tabelle E der Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, so wie er mit In-Kraft-Treten am 1. Januar 2006 abgeändert worden ist) - Wunden mit Gewebeverlust, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 013*) - Frakturen (Codes 020 bis 029) - traumatische Amputationen (Verlust von Körperteilen - Code 040) - Amputationen (Code 041*) - Kommotionen und innere Verletzungen, die, falls sie nicht behandelt werden, lebensgefährlich sein können (Code 053*) - schädliche Auswirkungen von Elektrizität, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 054*) - Verbrennungen, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, oder Verätzungen oder innere Verbrennungen oder Erfrierungen (Codes 060 bis 069) - akute Vergiftungen (Codes 071 und 079) - Asphyxie und Ertrinken (Codes 081 bis 089) - Strahlenschäden (nichtthermisch), die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 102).

Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Anlage 4 Tabelle E - Art der Verletzung Diese Liste wird benutzt, um die Verletzungen zu klassifizieren, die durch Arbeitsunfälle oder Wegeunfälle verursacht worden sind, mit Ausnahme insbesondere der Berufskrankheiten.

Verschlüsselungsprinzip: Wenn es durch einen Unfall zu mehreren Verletzungen des Opfers kommt, von denen eine sehr viel schwerer ist als die anderen, wird der Unfall unter dem Code für die schwerste Verletzung erfasst. Wenn das Opfer zwei oder mehr Verletzungen erlitten hat, von denen keine schwerer ist als die andere(n), wird der Unfall unter Code 120 "Mehrfachverletzungen" erfasst.

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 5 Tabelle E - Betroffener Körperteil Die Gruppen, die sich auf die verschiedenen Stellen beziehen, müssen nur bei der Klassifikation der Fälle angewandt werden, in denen das Opfer mehrere Verletzungen an verschiedenen Stellen erlitten hat, wobei keine dieser Verletzungen offensichtlich schwerer ist als die anderen.

Wenn ein Unfall Mehrfachverletzungen an verschiedenen Stellen verursacht und eine der Verletzungen offensichtlich schwerer ist als die anderen, muss dieser Unfall in die Gruppe klassifiziert werden, die der Stelle der schwersten Verletzung entspricht.

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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