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Arrêté Royal du 13 juillet 1970
publié le 20 juin 2002

Arrêté royal relatif à la réparation, en faveur de certains membres du personnel des provinces, des communes, des agglomérations et des fédérations de communes, des associations de communes, des centres publics d'aide sociale, des centres publics intercommunaux d'aide sociale, des services, établissements et associations d'aide sociale et des caisses publiques de prêts, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2002000056
pub.
20/06/2002
prom.
13/07/1970
ELI
eli/arrete/1970/07/13/2002000056/moniteur
moniteur
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


13 JUILLET 1970. - Arrêté royal relatif à la réparation, en faveur de certains membres du personnel des provinces, des communes, des agglomérations et des fédérations de communes, des associations de communes, des centres publics d'aide sociale, des centres publics intercommunaux d'aide sociale, des services, établissements et associations d'aide sociale et des caisses publiques de prêts, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er janvier 1989 - en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 1970 relatif à la réparation, en faveur de certains membres du personnel des provinces, des communes, des agglomérations et des fédérations de communes, des associations de communes, des centres publics d'aide sociale, des centres publics intercommunaux d'aide sociale, des services, établissements et associations d'aide sociale et des caisses publiques de prêts, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail (Moniteur belge du 1er septembre 1970), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 25 août 1971 mettant le texte de certaines dispositions légales et réglementaires en concordance avec les dispositions de la loi du 10 avril 1971Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/04/1971 pub. 17/10/2014 numac 2014000710 source service public federal interieur Loi sur les accidents du travail type loi prom. 10/04/1971 pub. 23/03/2018 numac 2018030615 source service public federal interieur Loi sur les accidents du travail type loi prom. 10/04/1971 pub. 11/06/1998 numac 1998000213 source ministere de l'interieur Loi sur les accidents du travail - Traduction allemande fermer sur les accidents du travail (Moniteur belge du 4 septembre 1971); - l'arrêté royal du 8 novembre 1971 mettant le texte de certaines dispositions légales et réglementaires en concordance avec les dispositions de la loi du 2 août 1971Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/08/1971 pub. 20/02/2009 numac 2009000070 source service public federal interieur Loi organisant un régime de liaison à l'indice des prix à la consommation des traitements, salaires, pensions, allocations et subventions à charge du trésor public, de certaines prestations sociales, des limites de rémunération à prendre en considération pour le calcul de certaines cotisations de sécurité sociale des travailleurs, ainsi que des obligations imposées en matière sociale aux travailleurs indépendants. - Coordination officieuse en langue allemande fermer, organisant un régime de liaison à l'indice des prix à la consommation des traitements, salaires, pensions, allocations et subventions à charge du Trésor public, de certaines prestations sociales, des limites de rémunération à prendre en considération pour le calcul de certaines cotisations de sécurité sociale des travailleurs, ainsi que des obligations imposées en matière sociale aux travailleurs indépendants (Moniteur belge du 18 novembre 1971); - l'arrêté royal du 1er mars 1974 relatif à la réparation, en faveur du personnel des agglomérations et fédérations de communes, des dommages résultant des accidents du travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des maladies professionnelles (Moniteur belge du 22 mars 1974); - l'arrêté royal du 2 avril 1974 modifiant l'arrêté royal du 13 juillet 1970 relatif à la réparation, en faveur de certains membres du personnel des provinces, des communes, des associations de communes, des commissions d'assistance publique, des services et établissements intercommunaux d'assistance publique et des caisses publiques de prêts, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail (Moniteur belge du 17 avril 1974); - l'arrêté royal du 6 juin 1975 relatif à la réparation, en faveur des membres du personnel des centres psycho-médico-sociaux et offices d'orientation scolaire et professionnelle subventionnés, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail (Moniteur belge du 21 août 1975); - l'arrêté royal du 27 janvier 1988 modifiant l'arrêté royal du 13 juillet 1970 relatif à la réparation, en faveur de certains membres du personnel des provinces, des communes, des agglomérations et des fédérations de communes, des associations de communes, des commissions d'assistance publique, des services et établissements intercommunaux d'assistance publique et des caisses publiques de prêts, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail (Moniteur belge du 24 février 1988).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

13. JULI 1970 - Königlicher Erlass über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder der Provinzen, der Gemeinden, [der Agglomerationen und Gemeindeföderationen,] der Gemeindevereinigungen, [der öffentlichen Sozialhilfezentren, der interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentren, der Sozialhilfedienststellen, -einrichtungen und -vereinigungen] und der öffentlichen Darlehenskassen [Überschrift abgeändert durch Art.1 § 1 des K.E. vom 1. März 1974 (B.S. vom 22. März 1974) und Art. 1 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Die durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle eingeführte Regelung wird für anwendbar erklärt auf definitiv ernannte Personalmitglieder, Personalmitglieder auf Probe, zeitweilige Personalmitglieder oder Mitglieder des Hilfspersonals, selbst unter Arbeitsvertrag eingestellt: 1. der Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen Unterstützungskommissionen und der öffentlichen Darlehenskassen, 2.der Gemeindevereinigungen, die mindestens ein Personalmitglied zählen, das einem öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt, 3. der interkommunalen Dienststellen und Einrichtungen für öffentliche Unterstützung, die mindestens ein Personalmitglied zählen, das einem öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt, [4.der Agglomerationen und Gemeindeföderationen.] Wenn das Personal einer in Absatz 1 Nr. 2 oder 3 erwähnten Einrichtung ab einem bestimmten Datum nicht mehr unter die in diesem Absatz erwähnte Regelung fällt, findet diese Regelung weiterhin Anwendung auf dieses Personal für Unfälle, die sich vor diesem Datum ereignet haben. [Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 hinzugefügt durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 1. März 1974 (B.S. vom 22. März 1974)] Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt jedoch nicht für Personal, das eine Gehaltssubvention zu Lasten des Staates bezieht und entweder an eine Seefahrtschule oder an eine Lehranstalt, auf die das Gesetz vom 29.

Mai 1959 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Vor-, Primar-, Mittel- und Normalschulunterricht, den technischen und den Kunstunterricht anwendbar ist, [oder an ein psycho-medizinisch-soziales Zentrum beziehungsweise einen Schul- und Berufsberatungsdienst, auf das beziehungsweise den der Königliche Grundlagenerlass vom 13. August 1962 über die psycho-medizinisch-sozialen Zentren und die Schul- und Berufsberatungsdienste anwendbar ist,] gebunden ist. [Art. 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 6. Juni 1975 (B.S. vom 21. August 1975)] KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art.3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Behörde": die Behörde, die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigte, und zwar: für die Provinzen der ständige Ausschuss des Provinzialrates, für die Gemeinden das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, [für die Agglomerationen und Gemeindeföderationen das Exekutivkollegium,] für die öffentlichen Unterstützungskommissionen die Kommission, für die öffentlichen Darlehenskassen die Verwaltung der Kasse, für die Gemeindevereinigungen die Behörde, die mit deren täglicher Verwaltung beauftragt ist, und für die interkommunalen Dienststellen und Einrichtungen für öffentliche Unterstützung die Behörde, die mit deren Verwaltung beauftragt ist, 2.["Gesetz": das Gesetz vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. August 1971, den Königlichen Erlass vom 8. November 1971, das Gesetz vom 12. Juni 1972 und das Gesetz vom 13. Juli 1973, und Gesetzesbestimmungen zur Abänderung dieses Gesetzes,] 3. "medizinischem Dienst": der medizinische Dienst, der mit der Anerkennung der Untauglichkeit beauftragt ist, durch die das Anrecht des Personalmitgliedes auf eine endgültige oder zeitweilige vorzeitige Pension eröffnet wird, 4.["Vollzeitamt": die Stelle, das Amt beziehungsweise die Funktion, die Leistungen umfassen, die eine normale Berufstätigkeit ganz ausfüllen.] [Art. 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 § 3 des K.E. vom 1. März 1974 (B.S. vom 22. März 1974); Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 2.

April 1974 (B.S. vom 17. April 1974); Nr. 4 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] KAPITEL III - Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse Pflege, Krankenhauspflege, Prothesen, Orthopädie und Bestattung Art. 4 - [Das Opfer hat Anrecht auf Erstattung: 1. der Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse Pflege und Krankenhauspflege in den Grenzen der Tarife, die vom König festgelegt werden in Ausführung des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle oder anderer Gesetzesbestimmungen zur Änderung oder Ersetzung dieser Tarife, 2. der Kosten für Prothesen und orthopädische Apparate, deren Verwendung als medizinisch erforderlich anerkannt ist, und der Kosten für Instandsetzung und Ersetzung dieser Prothesen und Apparate.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 2. April 1974 (B.S. vom 17.

April 1974)] [Art. 4bis - § 1 - Das Opfer hat Anrecht auf Erstattung der durch den Unfall bedingten Fahrtkosten für jede Fahrt des Opfers: 1. infolge einer Aufforderung der Behörde oder des medizinischen Dienstes, 2.infolge einer Aufforderung der in Artikel 19 des Gesetzes erwähnten Gerichtsbehörde oder des von dieser Behörde bestimmten Sachverständigen, 3. auf seinen Antrag hin, mittels Zustimmung des medizinischen Dienstes, 4.[aus medizinischen Gründen.] Die Bestimmungen von Artikel 36 Absatz 2 bis 6 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder andere Bestimmungen zur Abänderung oder Ersetzung dieser Bestimmungen sind auf das Opfer anwendbar. § 2 - Ehepartner, Kinder und Eltern des Opfers haben unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in Artikel 37 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 oder in anderen Bestimmungen zur Abänderung oder Ersetzung dieses Artikels vorgesehen sind, Anrecht auf Erstattung der Fahrtkosten, die durch den Unfall bedingt sind.

In Abweichung von Artikel 37 § 4 des vorerwähnten Erlasses wird die Zustimmung des Versicherers jedoch durch die Zustimmung des medizinischen Dienstes ersetzt.] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 2. April 1974 (B.S. vom 17. April 1974);§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] Art. 5 - Berechtigte der in Artikel 1 erwähnten Personalmitglieder haben Anrecht auf Bestattungsgeld, das gemäss den Modalitäten festgelegt wird, die in den Artikeln 2 bis 6 Unseres Erlasses vom 21.

Dezember 1965 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod eines Mitglieds des Provinzial- oder Gemeindepersonals oder in anderen Bestimmungen zur Abänderung oder Ersetzung dieser Artikel vorgesehen sind.

Die in Artikel 2 des vorerwähnten Erlasses erwähnte letzte Bruttodienstbesoldung ist diejenige, die das Opfer in der Verwaltung oder Einrichtung, der es angehörte, zuletzt bezogen hat. [Die Behörde sorgt für die Beförderung der sterblichen Überreste zum Bestattungsort und für die Erledigung der administrativen Formalitäten.] [Art. 5 Abs. 3 hinzugefügt durch Art. 5 des K.E. vom 2. April 1974 (B.S. vom 17. April 1974)] KAPITEL IV - Verwaltungsverfahren Abschnitt 1 - Unfallerklärung Art. 6 - Unfälle, die als Arbeits- oder Wegeunfälle angesehen werden können, müssen vom Opfer, von seinen Berechtigten, seinem Chef oder anderen Interessehabenden bei dem Dienst oder Beamten, der zu diesem Zweck von der Behörde bestimmt worden ist, gemeldet werden.

Das Personal und der medizinische Dienst werden von dieser Bestimmung in Kenntnis gesetzt.

Art. 7 - Die Unfallerklärung erfolgt schnellstmöglich schriftlich anhand des Formulars "Unfallerklärung", das vorliegendem Erlass beiliegt.

Das Formular, dem ein ärztliches Attest, das dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht, beigefügt werden muss, wenn der Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Tag zur Folge hat oder haben kann, muss in doppelter Ausfertigung an den in Artikel 6 erwähnten Dienst oder Beamten geschickt werden, der unverzüglich ein Exemplar dem medizinischen Dienst übermittelt. Der Empfang wird dem Abgeber der Erklärung bestätigt.

Abschnitt 2 - Medizinische Untersuchung Art. 8 - Der medizinische Dienst beurteilt, ob zwischen dem Unfall und den Verletzungen ein Kausalzusammenhang besteht, und legt gemäss den Bestimmungen der Regelung in Bezug auf Arbeitsunfälle, die vom Staatlichen Sozialmedizinischen Amt angewendet wird, den Prozentsatz bleibender Invalidität fest, die die Folge der durch den Unfall bedingten Körperschäden ist.

Er notifiziert der Behörde seine Beurteilung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Verletzungen und seinen mit Gründen versehenen Beschluss in Bezug auf die Festlegung des Prozentsatzes bleibender Invalidität. [Art. 8bis - Im Fall einer Rechtsübertragung von Rechts wegen, wie sie in Artikel 14 § 3 des Gesetzes vorgesehen ist, kann die Behörde auf die Mitarbeit des medizinischen Dienstes zurückgreifen; dieser muss der Aufforderung in allen Verfahren, ob im Güteverfahren oder in Streitsachen, Folge leisten, ausser wenn er zur ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet ist.] [Art. 8bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] Abschnitt 3 - Behördliche Überprüfung der Akte Art. 9 - Die Behörde überprüft, ob die Bedingungen für die Gewährung von Entschädigungen erfüllt sind. Wenn ja, untersucht sie die Merkmale des erlittenen Schadens und ermisst, ob der vom medizinischen Dienst festgelegte Prozentsatz bleibender Invalidität zu erhöhen ist. [Wenn der Unfall eine bleibende Invalidität zur Folge hat, schlägt die Behörde dem Opfer oder seinen Berechtigten per Einschreiben die Zahlung einer Rente vor. In diesem Vorschlag müssen die Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Rente dient, die Art der Verletzung, die verringerte Arbeitsfähigkeit und das Datum der Konsolidierung angegeben werden.

Wenn der Unfall keine bleibende Invalidität zur Folge hat, notifiziert die Behörde dem Opfer oder seinen Berechtigten zwecks Einverständnis das Ergebnis ihrer Überprüfung, die auf keine verringerte Arbeitsfähigkeit schliessen lässt, per Einschreiben.] [Art. 9 Abs. 2 und 3 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 2. April 1974 (B.S. vom 17. April 1974)] Abschnitt 4 - Beschluss in Bezug auf die Zahlung einer Rente Art. 10 - Wenn das Opfer beziehungsweise seine Berechtigten mit dem in Artikel 9 erwähnten Vorschlag einverstanden sind, wird dieser vollständig in einem Beschluss der Behörde aufgenommen. [Der Beschluss wird dem Opfer oder seinen Berechtigten per Einschreiben notifiziert.] [Art. 10 ergänzt durch Art. 5 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] Abschnitt 5 - Eventuelle Revision des Beschlusses Art.11 - Die Behörde und der Rentenempfänger können binnen drei Jahren ab [der Notifizierung des in Artikel 10 erwähnten Beschlusses oder einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung] einen Antrag auf Revision der Renten einreichen, der auf eine Verschlimmerung oder Verringerung der Gebrechlichkeit des Opfers oder auf seinen durch die Folgen des Unfalls bedingten Tod gestützt ist. [Art. 11 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] Art. 12 - [§ 1 - ] Der Revisionsantrag, dem alle Belege beiliegen, wird in doppelter Ausfertigung an den in Artikel 6 erwähnten Dienst oder Beamten geschickt, der unverzüglich ein Exemplar dem medizinischen Dienst übermittelt. Ausserdem bestätigt der Dienst oder Beamte dem Antragsteller unverzüglich per Einschreiben den Empfang des Antrags, wenn der Antrag vom Opfer oder seinen Berechtigten ausgeht, oder setzt unverzüglich das Opfer oder seine Berechtigten per Einschreiben von dem Antrag in Kenntnis, wenn der Antrag von der Behörde ausgeht. [§ 2 - Wenn kein Revisionsantrag eingereicht wurde, bittet die Behörde spätestens sechs Monate vor Ablauf der Revisionsfrist von Amts wegen den medizinischen Dienst, das Opfer zu untersuchen.

Der medizinische Befund wird der Behörde und dem Opfer mindestens drei Monate vor Ablauf der Revisionsfrist übermittelt. Aufgrund dieses Befunds kann das Opfer oder die Behörde einen Revisionsantrag gemäss § 1 einreichen.] [Art. 12 § 1 neu nummeriert und § 2 hinzugefügt durch Art. 7 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] Art. 13 - § 1 - Spätestens drei Monate nach Einreichung des Revisionsantrags untersucht der medizinische Dienst das Opfer und bestätigt oder ändert den Prozentsatz bleibender Invalidität.

Er notifiziert seinen Beschluss unverzüglich der Behörde. [Die Behörde notifiziert den Beschluss des medizinischen Dienstes dem Opfer.] § 2 - [Falls das Opfer nach zwei aufeinander folgenden Aufforderungen per Einschreiben ohne triftigen Grund beim medizinischen Dienst nicht vorstellig wird, nachdem der Revisionsantrag eingereicht oder die medizinische Untersuchung beantragt wurde, wie in Artikel 12 § 1 beziehungsweise § 2 erwähnt,] wird die Auszahlung der Entschädigungen und Renten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die in § 1 erwähnte Frist abläuft, bis zu dem Datum, an dem das Opfer vorstellig wird, ausgesetzt. [Art. 13 § 1 Abs. 3 hinzugefügt und § 2 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] Art. 14 - Die Behörde schlägt dem Opfer oder seinen Berechtigten vor, die Rente zu bestätigen, zu erhöhen, zu verringern oder aufzuheben.

Gegebenenfalls müssen in diesem Vorschlag auch die Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Rente dient, die Art der Verletzung, die verringerte Arbeitsfähigkeit und das Datum der Konsolidierung angegeben werden.

Art. 15 - Wenn das Opfer beziehungsweise seine Berechtigten mit dem in Artikel 14 erwähnten Vorschlag einverstanden sind, wird dieser vollständig in einem Beschluss der Behörde aufgenommen.

Art. 16 - Die Revision wird wirksam mit dem ersten Tag des Monats nach Antragseinreichung.

Art. 17 - Die Artikel 11 bis 16 sind nicht anwendbar auf Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1964 ereignet haben.

KAPITEL V - Betrag der Renten Art. 18 - Im Hinblick auf die Festlegung des Betrags der Renten wegen bleibender Invalidität oder wegen Tod sind unter jährlicher Entlohnung alle Gehälter, Löhne oder als Gehalt oder Lohn geltenden Entschädigungen zu verstehen, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls bezog, zuzüglich der Zulagen oder Entschädigungen, die keine reellen Kosten deckten und aufgrund des Arbeitsvertrags oder des gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts geschuldet wurden. [Für die Festlegung dieser Entlohnung werden Verringerungen der Entlohnung aufgrund des Alters des Opfers jedoch nicht berücksichtigt.] Wenn der Unfall sich vor dem 1. Juli 1962 ereignet hat, wird die jährliche Entlohnung mit einem Koeffizienten multipliziert, um sie an die Schwankungen der Lebenshaltungskosten zwischen dem Datum des Unfalls und dem 1. Juli 1962 anzupassen. Dieser Koeffizient wird gemäss der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Erlass bestimmt. [Art. 18 Abs. 1 ergänzt durch Art. 7 des K.E. vom 2. April 1974 (B.S. vom 17. April 1974)] Art. 19 - [Bei Häufung von Stellen, Ämtern oder Funktionen in einer oder mehreren Verwaltungen, einem oder mehreren Diensten oder einer oder mehreren Anstalten, die in Artikel 1 des Gesetzes erwähnt sind, wird die Rente unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 § 1 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes auf der Grundlage der Gesamtheit der bezogenen jährlichen Entlohnungen berechnet, die sich auf die verschiedenen Beschäftigungen beziehen und gemäss den diesbezüglich anwendbaren Rechtsvorschriften über den gleichzeitigen Bezug geschuldet werden.] [Art. 19 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] Art.20 - [Wenn die Arbeitszeit des Opfers in einer oder mehreren Verwaltungen, einem oder mehreren Diensten oder einer oder mehreren Anstalten, die in Artikel 1 des Gesetzes erwähnt sind, zum Zeitpunkt des Unfalls unter der normalen jährlichen Arbeitszeit für ein Vollzeitamt liegt, wird die jährliche Entlohnung, die gegebenenfalls gemäss Artikel 19 festgelegt worden ist, um eine hypothetische Entlohnung erhöht, die sich auf den Zeitraum ohne Leistungen bezieht.] Diese hypothetische Entlohnung wird berechnet unter Berücksichtigung der [dem Opfer gezahlten] Entlohnung(en) und in den Grenzen der Arbeitszeit, die erforderlich ist, um die normale jährliche Arbeitszeit für ein Vollzeitamt zu erreichen. [Art. 20 Abs. 1 ersetzt und Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] Art. 21 - [Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes wird die Rente an den Schwellenindex 114,20 gebunden und schwankt gemäss den Bestimmungen [des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches.]] [Art. 21 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 8. November 1971 (B.S. vom 18. November 1971) und abgeändert durch Art.11 des K.E. vom 27.

Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] Art. 22 - Die Renten werden im Voraus in Zwölfteln ausgezahlt.

Unbeschadet des Artikels 25 des Gesetzes werden sie ab dem ersten Tag des Monats, im Laufe dessen die Konsolidierung oder der Tod eintritt, geschuldet.

Ab dem Datum, an dem die Renten gewährt werden, werden sie am ersten Werktag jeden Monats des Kalenderjahres ausgezahlt. [Falls der Grad bleibender Invalidität unter 10 Prozent liegt, wird die Rente einmal pro Jahr im Laufe des vierten Quartals ausgezahlt.] [Art. 22 Abs. 4 hinzugefügt durch Art. 12 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] KAPITEL VI - Vollständige oder teilweise Umwandlung der Rente in Kapital Art. 23 - [Der Wert der Rente, die in Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes in Kapitalform ausgezahlt wird, wird auf der Grundlage der Rente, auf die zuvor die Erhöhung infolge der Koppelung an den Einzelhandelspreisindex angewandt wurde, gemäss der durch das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegten Regelung berechnet.

Das für die Umwandlung der Rente in Kapital zu berücksichtigende Alter ist das Alter des Anspruchsberechtigten zu dem Zeitpunkt, an dem der Umwandlungsantrag wirksam wird.] [Art. 23 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] Art.24 - Wenn der Anspruchsberechtigte von dem in [Artikel 12 § 1] des Gesetzes vorgesehenen Recht Gebrauch macht, wird der Teil der in Kapitalform zu zahlenden Rente auf der Grundlage der Gesamtrente, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes berechnet wird, festgelegt: 1. wenn in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes die Rente auf 25 Prozent der Entlohnung, auf deren Grundlage sie festgelegt wird, begrenzt ist, 2.wenn in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes die Rente nur bis zu einer Höhe von 100 Prozent oder 150 Prozent der letzten Entlohnung zusammen mit der Ruhestandspension bezogen werden darf.

Auf keinen Fall darf der in Kapital umgewandelte Teil der Rente, der gegebenenfalls um den Restbetrag der Rente erhöht wird, die in den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes erwähnten Prozentsätze übersteigen. [Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] Art. 25 - [Das Kapital wird binnen sechzig Tagen nach dem in Artikel 12 § 2 des Gesetzes vorgesehenen Datum ausgezahlt.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] KAPITEL VII - Übernahme der Kosten und Zahlung der Entschädigungen und Renten Art.26 - § 1 - [In Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährte Entschädigungen und Renten, Kosten des Verwaltungsverfahrens, Gerichtskosten ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage und in den Artikeln 4, 4bis und 5 erwähnte Kosten gehen zu Lasten der Verwaltung oder Einrichtung, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigte.

Unbeschadet des Artikels 3 des Gesetzes werden diese verschiedenen Entschädigungen und Renten von dieser Verwaltung oder Einrichtung unmittelbar an das Opfer oder seine Berechtigten ausgezahlt.] § 2 - Wenn das Opfer zum Zeitpunkt seines Todes eine Pension zu Lasten einer in Artikel 1 erwähnten Verwaltung oder Einrichtung oder zu Lasten der Staatskasse bezog, werden die Bestattungskosten von dem Dienst oder der Einrichtung, der beziehungsweise die die Pension auszahlte, oder von der Verwaltung der Pensionen gezahlt. [Art. 26 § 1 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 2. April 1974 (B.S. vom 17. April 1974)] KAPITEL VIII - Eventueller Abschluss eines Versicherungsvertrags Art.27 - [Die in Artikel 1 erwähnten Verwaltungen und Einrichtungen, können zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Lasten, die sie zu tragen haben, gemäss dem Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Versicherungsverträge entweder bei einer zugelassenen Versicherungsgesellschaft zu festen Prämien oder bei einer zugelassenen gemeinsamen Versicherungskasse schliessen.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 25. August 1971 (B.S. vom 4. September 1971)] Übergangsbestimmung Art.28 - Für Unfälle, die sich vor oder nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ereignet haben, bleiben Versicherungsverträge, Verwaltungsvorschriften oder andere zugunsten der Opfer oder ihrer Berechtigten getroffene Massnahmen wirksam, die vor dem Datum dieses In-Kraft-Tretens zu laufen begonnen haben.

Die Opfer oder ihre Berechtigten beziehen jedoch zumindest eine Entschädigung, die derjenigen entspricht, die sich aus der Anwendung des Gesetzes ergeben würde.

Schlussbestimmung Art. 29 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Volksgesundheit und Unsere Minister des Unterrichtswesens sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage 1 Muster A - Unfallerklärung 1. Bezeichnung und Adresse der Verwaltung, des Dienstes oder der Einrichtung: .. . . . 2. Name, Vornamen, Eigenschaft (Opfer, Berechtigter, Chef des Opfers, Interessehabender) und Adresse des Abgebers der Erklärung: .. . . . 3. Name, Vornamen, Eigenschaft und Verwaltungssitz des Chefs des Opfers: .. . . . 4. Identifizierung des Opfers: a) Name und Vornamen: .. . . . b) Eigenschaft oder Dienstgrad (Beamter, Arbeiter, Lehrer usw.): . . . . . c) Verwaltungssitz: .. . . . d) Alter und Geschlecht: .. . . . e) Adresse: .. . . . 5. Unfallort (Gemeinde, Verwaltung, Dienst oder Einrichtung, wenn nötig Strasse und Nr.angeben). Bestimmung des Ortes, der Räumlichkeit oder der Baustelle, wo der Unfall sich ereignet hat: . . . . . . . . . . 6. Tag, Datum und Uhrzeit des Unfalls: .. . . . 7. Möglichst genaue kurzgefasste Beschreibung des Unfalls, Angabe der Unfallursache: .. . . . . . . . . 8. Name, Vornamen und Adresse der Unfallzeugen: .. . . . . . . . . 9. Liegt der vorliegenden Erklärung ein ärztliches Attest bei? .. . . . 10. Verschiedene Anmerkungen: .. . . . . . . . . . . . . .

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