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Arrêté Royal du 13 novembre 2003
publié le 01 décembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 janvier 2003 portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions et de l'article 136 de la loi-programme du 8 avril 2003 modifiant la loi du 16 janvier 2003

source
service public federal interieur
numac
2003000838
pub.
01/12/2003
prom.
13/11/2003
ELI
eli/arrete/2003/11/13/2003000838/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 NOVEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 janvier 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/01/2003 pub. 29/06/2009 numac 2009000415 source service public federal interieur Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions. Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 16/01/2003 pub. 05/02/2003 numac 2003011027 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions fermer portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions et de l'article 136 de la loi-programme du 8 avril 2003Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 08/04/2003 pub. 17/04/2003 numac 2003021093 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer modifiant la loi du 16 janvier 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/01/2003 pub. 29/06/2009 numac 2009000415 source service public federal interieur Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions. Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 16/01/2003 pub. 05/02/2003 numac 2003011027 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions fermer


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de la loi du 16 janvier 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/01/2003 pub. 29/06/2009 numac 2009000415 source service public federal interieur Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions. Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 16/01/2003 pub. 05/02/2003 numac 2003011027 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions fermer portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions, - de l'article 136 de la loi-programme du 8 avril 2003Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 08/04/2003 pub. 17/04/2003 numac 2003021093 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 16 janvier 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/01/2003 pub. 29/06/2009 numac 2009000415 source service public federal interieur Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions. Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 16/01/2003 pub. 05/02/2003 numac 2003011027 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions fermer portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions; - de l'article 136 de la loi-programme du 8 avril 2003Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 08/04/2003 pub. 17/04/2003 numac 2003021093 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 13 novembre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1re - Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 16. JANUAR 2003 - Gesetz zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Verwaltungsdienst »: der Dienst innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie, der mit der Verwaltung der Zentralen Datenbank der Unternehmen beauftragt ist, 2. « Dienst »: ein öffentlicher Dienst, eine Einrichtung, eine natürliche Person oder eine juristische Person, dem / der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes Aufträge des öffentlichen Dienstes oder allgemeinen Interesses anvertraut sind, 3.« Unternehmen »: juristische Personen, natürliche Personen und Vereinigungen, die sich in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen müssen, 4. « Handelsbetrieb »: in Artikel 4 erwähnte Personen, die auf belgischem Staatsgebiet entweder vom Gesellschaftssitz oder von einer Niederlassungseinheit oder im Falle des Wandergewerbes vom Wohnsitz aus Handelsgeschäfte betreiben, wie im Handelsgesetzbuch beschrieben, und die somit als « Kaufleute » gelten, 5.« Handwerksbetrieb »: ein Betrieb, der von einer Privatperson gegründet worden ist, die gewöhnlich in Belgien aufgrund eines Dienstleistungsvertrags hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind, und die somit als « Handwerker » gilt, 6. « Niederlassungseinheit »: ein Standort, der geografisch anhand einer Adresse identifiziert werden kann und wo oder von wo aus mindestens eine Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird, 7.« Unternehmensschalter »: die Einrichtung, die in Ausführung von Titel IV des vorliegenden Gesetzes zugelassen ist und mit Aufträgen des öffentlichen Dienstes oder allgemeinen Interesses, die im vorliegenden Gesetz erwähnt werden, beauftragt ist, 8. « Handelsregister »: das in der Zentralen Datenbank der Unternehmen enthaltene Verzeichnis, in dem die Daten der in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registrierten Handels- und Handwerksbetriebe enthalten sind, 9.« Register der juristischen Personen »: das in der Zentralen Datenbank der Unternehmen enthaltene Verzeichnis, in dem die Daten der in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registrierten juristischen Personen enthalten sind, 10. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört. TITEL II - Zentrale Datenbank der Unternehmen KAPITEL 1 - Schaffung der Zentralen Datenbank der Unternehmen Art. 3 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie wird unter der Bezeichnung « Zentrale Datenbank der Unternehmen » ein Register geschaffen.

Dieses Register und die damit verbundene Einführung einer einheitlichen Unternehmensnummer haben zum Ziel, durch die Verwirklichung des Grundsatzes einer einmaligen Datenerfassung die den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen zu vereinfachen und die Arbeitsweise der öffentlichen Dienste wirksamer zu gestalten.

Die Zentrale Datenbank der Unternehmen ist gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die die ursprüngliche Erfassung der in Artikel 6 erwähnten Daten durch die aufgrund von Artikel 7 bestimmten Behörden, Verwaltungen und Dienste erlauben, mit Registrierung, Schutz, Verwaltung und Zurverfügungstellung von Informationen über die Identifizierung der Unternehmen beauftragt.

Art. 4 - In der Zentralen Datenbank der Unternehmen werden Daten aufgenommen in Bezug auf: 1. juristische Personen belgischen Rechts, 2.juristische Personen ausländischen oder internationalen Rechts, die über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in Ausführung einer durch die belgischen Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtung registrieren lassen müssen, 3. natürliche Personen, juristische Personen oder Vereinigungen, die in Belgien: - entweder einen Handels- oder Handwerksbetrieb führen - oder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind - oder mehrwertsteuerpflichtig sind - oder als Selbständige einen geistigen, freien oder dienstleistenden Beruf ausüben, 4.Niederlassungseinheiten der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Personen, insofern die Registrierung dieser Niederlassungseinheit für die Ausführung der belgischen Rechtsvorschriften notwendig ist.

KAPITEL 2 - Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen Art. 5 - In Artikel 4 erwähnte Unternehmen oder Niederlassungseinheiten werden in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen und jedem Unternehmen beziehungsweise jeder Einheit wird bei der Eintragung eine Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummer zugeteilt. Diese Nummer bildet die einheitliche Erkennungsnummer.

Art. 6 - § 1 - Die aufgrund von Artikel 5 vorgenommene Eintragung enthält folgende Daten: 1. Name, Bezeichnung oder Firma, 2.genaue Angabe der verschiedenen Adressen, gegebenenfalls des Gesellschaftssitzes des Unternehmens und der verschiedenen Niederlassungseinheiten in Belgien, 3. Rechtsform, 4.Rechtslage, 5. Datum der Gründung beziehungsweise Auflösung des Unternehmens oder der Niederlassungseinheit, 6.Identifizierungsdaten der Gründer, Beauftragten und Bevollmächtigten, 7. vom Unternehmen ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten, 8.andere grundlegende Identifizierungsdaten, die zum Zeitpunkt der Schaffung der juristischen Person oder in Anwendung von Titel III mitgeteilt werden müssen, 9. Angabe über Zulassungen und Lizenzen, über die das Unternehmen verfügt, oder Eigenschaften, für die das Unternehmen bei Behörden, Verwaltungen und Diensten bekannt ist, 10.Verweise auf die bei Gerichtskanzleien hinterlegten Unterlagen in Bezug auf die juristische Person und auf die bei der Belgischen Nationalbank hinterlegten Jahresabschlüsse und Bilanzen. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 27 erwähnten Kontrollausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 aufgezählten Daten durch andere Daten, die für die Identifizierung der Unternehmen notwendig sind oder von gemeinsamem Interesse für mehrere öffentliche Dienste sind, ergänzen. § 3 - Änderungen an den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Daten müssen sofort mit Hinweis auf das Datum des In-Kraft-Tretens und auf den Dienst, von dem sie ausgehen, in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommen werden. § 4 - Diese Daten werden dreissig Jahre entweder ab dem Tag des Verlusts der Rechtspersönlichkeit für juristische Personen oder ab dem Tag der definitiven Einstellung der Tätigkeit für andere in Artikel 4 erwähnte Eintragungsinhaber aufbewahrt.

Art. 7 - Nach Stellungnahme des in Artikel 26 erwähnten Koordinationsausschusses bestimmt der König in Bezug auf Unternehmenskategorien, die Er festlegt, und gemäss einer funktionellen Verteilung, die Er festlegt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Behörden, Verwaltungen und Dienste, die mit der einmaligen Erfassung und der laufenden Ergänzung der in Artikel 6 erwähnten Daten beauftragt sind.

Bei Ausführung dieses Auftrags unterliegen die Behörden, Verwaltungen und Dienste den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die die ursprüngliche Erfassung der in Artikel 6 erwähnten Daten erlauben.

Art. 8 - Die Zentrale Datenbank der Unternehmen und die in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Behörden, Verwaltungen und Dienste haben für die Ausführung ihrer Aufträge, wie im vorliegenden Gesetz und in seinen Ausführungserlassen bestimmt: 1. Zugriff auf das Nationalregister der natürlichen Personen, eingeführt durch das Gesetz vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, 2. das Recht die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen. Art. 9 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten und Art der Eintragungen und Änderungen fest, die der Zentralen Datenbank der Unternehmen unmittelbar auf gesichertem elektronischem Weg von den in Artikel 4 erwähnten Unternehmen mitgeteilt werden können.

KAPITEL 3 - Zuteilung und Benutzung der Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummern der Zentralen Datenbank der Unternehmen Art. 10 - Die Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummer, die zum Zeitpunkt der Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen zugeteilt wird, wird von den aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Behörden, Verwaltungen und Diensten sofort nach Zuteilung dem Unternehmen mitgeteilt.

Der König bestimmt, nach welchen Regeln die Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummer zugeteilt, ausgestellt und zusammengestellt wird.

Art. 11 - Die Benutzung der Unternehmensnummer ist in den Beziehungen zwischen Unternehmen und Verwaltungs- und Gerichtsbehörden und in den Beziehungen zwischen den beiden Letzteren obligatorisch.

Die aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Behörden, Verwaltungen und Dienste treffen im Hinblick auf die Ermöglichung der einmaligen Datenerfassung die notwendigen Massnahmen, damit die Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummer einen Schlüssel bildet, der Zugriff sowohl auf die Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als auch auf die Daten in den von den Behörden, Verwaltungen und Diensten verwalteten Registern und automatisierten Dateien gewährt, unbeschadet der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die den Zugriff auf diese Daten regeln.

Art. 12 - Was die Handels- und Handwerksbetriebe betrifft, erfüllt die zugeteilte Unternehmensnummer entweder die Funktion als Handelsregisternummer oder als Eintragungsnummer als Handwerker.

Art. 13 - Auf Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Bekanntmachungen, Briefen, Anweisungen und anderen Schriftstücken, die von Handels- oder Handwerksbetrieben ausgehen, muss immer die Unternehmensnummer angegeben sein.

Auf diesen Unterlagen müssen ebenfalls die Domizilierung und die Nummer von mindestens einem Konto angegeben sein, dessen Inhaber das Unternehmen ist und das bei einem in Belgien ansässigen Kreditinstitut geführt wird, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist.

Auf den für die Ausübung einer Handels- oder Handwerkstätigkeit benutzten Gebäuden und Markständen und auf den Transportmitteln, die hauptsächlich für diese Tätigkeiten benutzt werden, muss sichtbar die in Absatz 1 erwähnte Angabe angebracht sein.

Art. 14 - Auf allen auf Antrag eines Handels- oder Handwerksbetriebes notifizierten Gerichtsvollzieherurkunden ist die Unternehmensnummer anzugeben.

Fehlt die Angabe der Unternehmensnummer auf der Gerichtsvollzieherurkunde, bewilligt das Gericht dem Handels- oder Handwerksbetrieb im Hinblick auf die Erbringung des Nachweises seiner Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen Aufschub bis zum Zeitpunkt der Einleitung der Klage.

Falls der Handels- oder Handwerksbetrieb zum Zeitpunkt der Einleitung der Klage innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist seine Eintragung in dieser Eigenschaft in der Zentralen Datenbank der Unternehmen nicht nachweist oder falls sich herausstellt, dass das Unternehmen nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, erklärt das Gericht die Klage des Handelsbetriebes von Amts wegen für unzulässig.

Falls der Handels- oder Handwerksbetrieb in dieser Eigenschaft in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, die Klage sich aber auf eine Tätigkeit bezieht, für die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Einleitung der Klage nicht eingetragen ist oder die nicht unter den Gesellschaftszweck fällt, für den das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt eingetragen ist, ist die Klage dieses Unternehmens ebenfalls unzulässig. Die Unzulässigkeit ist jedoch gedeckt, wenn keine andere Einrede beziehungsweise kein anderes Verteidigungsmittel als Unzulässigkeitsgrund geltend gemacht wird.

Art. 15 - Durch die aufgrund von Artikel 14 für unzulässig erklärten Verfahrenshandlungen werden die Verjährung und die zur Vermeidung der Nichtigkeit festgelegten Verfahrensfristen unterbrochen.

Art. 16 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in den Artikeln 13 und 14 erwähnten Verpflichtungen auf andere in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registrierte Unternehmenskategorien ausdehnen.

KAPITEL 4 - Zugriff auf die Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen und Benutzung dieser Daten Art. 17 - Die nachfolgenden in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommenen Daten sind aufgrund ihrer Art ohne vorherige Ermächtigung zugänglich: 1. die von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilten Unternehmens- und Niederlassungseinheitsnummern, 2.alle Daten, die offen gelegt werden müssen in Ausführung: - des Gesellschaftsgesetzbuches, - des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, - des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, - des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, - des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, 3. Daten, die von Handels- und Handwerksbetrieben in Ausführung von Artikel 37 mitgeteilt werden müssen, 4.erforderliche Daten um zu überprüfen, ob ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht, 5. spezifische Zulassungen oder Ermächtigungen, über die das Unternehmen verfügen muss, sofern diese einer Offenlegungspflicht unterliegen. Art. 18 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Koordinations- und des Kontrollausschusses, die in den Artikeln 26 beziehungsweise 27 erwähnt werden, die Modalitäten für den Zugriff auf die Zentrale Datenbank der Unternehmen fest. § 2 - Zugriff auf andere als die in Artikel 17 erwähnten Daten erfordern eine vorherige Ermächtigung des Kontrollausschusses.

Bevor der Kontrollausschuss die Ermächtigung erteilt, überprüft er, ob dieser Zugriff dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen entspricht.

Diese Ermächtigung kann folgenden Instanzen erteilt werden: - Behörden, Verwaltungen und Diensten, insofern diese Daten für die Ausführung ihrer Aufträge und gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind, - anderen Instanzen, insofern diese Daten gerechtfertigten, genau bestimmten und ausdrücklich beschriebenen Zielen entsprechen, die als wichtiger als die Belange oder die Grundrechte und Grundfreiheiten des Unternehmens, auf das die Daten sich beziehen, anzusehen sind. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Fälle, in denen keine Ermächtigung erforderlich ist. § 4 - Der Austausch von anderen als den in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommenen Daten zwischen öffentlichen Diensten auf der Grundlage der Unternehmens- oder Niederlassungseinheitsnummer muss dem Kontrollausschuss im Voraus mitgeteilt werden; der Kontrollausschuss registriert diese Daten in einem Kataster, das von jedem eingesehen werden kann.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Modalitäten für diese Mitteilung, das Kataster und die Einsichtnahme.

Art. 19 - Unternehmen haben ein Recht auf Mitteilung der sie betreffenden Daten, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen enthalten sind. Wenn gemäss den geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilte Daten sich als ungenau, unvollständig oder fehlerhaft erweisen, kann der Inhaber der Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen die Berichtigung dieser Daten beantragen gemäss den Modalitäten und in den Fristen, die vom König festgelegt werden.

Art. 20 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Kontrollausschusses, welche der in Artikel 17 aufgezählten Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgrund ihres öffentlichen Charakters frei in den Handel gebracht werden dürfen und unter welchen Bedingungen und Sicherheiten.

Nur der Verwaltungsdienst darf Unternehmen diese Ausgangsdaten zur Verfügung stellen.

Art. 21 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 20 kann jeder bei einem Unternehmensschalter Daten des Handelsregisters in Bezug auf einen bestimmten Handels- oder Handwerksbetrieb einsehen und sich gemäss den vom König festgelegten Bedingungen vollständige Kopien oder Teilkopien beziehungsweise Auszüge aus dem Register aushändigen lassen. § 2 - Kopien oder Auszüge aus dem Handelsregister werden beglaubigt, ausser wenn der Antragsteller auf diese Formalität verzichtet. § 3 - Auf Kopien oder Auszügen wird der Inhalt von Gerichtsbeschlüssen nicht angegeben, wenn es sich um nachfolgende Sachverhalte handelt: 1. Konkurs und eine der in den Artikeln 486, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches erwähnte Verurteilung, bei Rehabilitierung, 2.gerichtlichen Vergleich, nach Ausführung des gerichtlichen Vergleichs, 3. Entmündigung oder Bestimmung eines gerichtlichen Pflegers, nach Aufhebungsurteil, 4.in Artikel 62 festgelegte Verurteilungen.

KAPITEL 5 - Verwirklichung des Grundsatzes einer einmaligen Datenerfassung Art. 22 - Behörden, Verwaltungen und Dienste, die ermächtigt sind die Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen einzusehen, dürfen diese Daten nicht mehr unmittelbar von den in Artikel 4 erwähnten Unternehmen oder deren Beauftragten einfordern.

Sobald der Zentralen Datenbank der Unternehmen Daten mitgeteilt und diese Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommen worden sind, können Dienste, die ermächtigt sind, die Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen einzusehen, den Betreffenden nicht länger anlasten, dass diese Daten ihnen nicht unmittelbar mitgeteilt worden sind.

KAPITEL 6 - Verpflichtungen der Gerichtskanzleien Art. 23 - § 1 - Der Greffier des Gerichts, das das Urteil oder den Entscheid ausgesprochen hat, teilt der Zentralen Datenbank der Unternehmen den Inhalt eines Urteils oder Entscheids mit: 1. mit dem ein Kaufmann - natürliche Person für unfähig erklärt oder unter Beistand eines gerichtlichen Pflegers gestellt wird oder mit dem diese Massnahmen aufgehoben werden, 2.mit dem einem im Güterstand der Gütergemeinschaft verheirateten Kaufmann - natürliche Person Verwaltungsbefugnisse oder ein Teil davon entzogen oder zurückgegeben werden, 3. mit dem eine Gütertrennung gegenüber Ehepartnern, von denen einer Kaufmann - natürliche Person ist, ausgesprochen wird, 4.mit dem die Urkunde zur Abänderung des ehelichen Güterstandes der Ehepartner, von denen einer Kaufmann - natürliche Person ist, beglaubigt wird, 5. mit dem ein Kaufmann - natürliche Person für verschollen erklärt wird, 6.mit dem ein vorläufiger Verwalter für einen Handels- oder Handwerksbetrieb bestimmt wird oder diese Massnahme aufgehoben wird, 7. das/der als Erklärung des Verzichts auf oder der Aufhebung eines Handels- oder Handwerksbetriebes gilt, 8.mit dem ein Sequester für die Güter eines Unternehmens bestimmt wird, 9. mit dem einem Unternehmen die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt wird, 10.mit dem die Ausübung einer Tätigkeit oder eines Amtes verboten wird gemäss den Artikeln 1, 1bis , 2 und 3bis des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte, 11. mit dem beschlossen wird, dass ein Unternehmen ohne Erlaubnis des für die Aussetzung zuständigen Kommissars keine Geschäftsführungs- oder Verwaltungshandlung vornehmen darf, oder mit dem diese Entscheidung geändert wird, 12.mit dem ein Konkursverfahren eröffnet oder eingestellt wird, die Aufhebung des Konkursverfahrens ausgesprochen wird, über die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit des Konkursschuldners befunden wird oder der Konkursschuldner für rehabilitiert erklärt wird, 13. mit dem eine Verurteilung wegen der in den Artikeln 489, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches erwähnten strafbaren Handlungen ausgesprochen wird, 14.mit dem ein als unzulässig oder unbegründet erachteter Antrag auf gerichtlichen Vergleich abgewiesen wird, wobei eine vorläufige Aussetzung gewährt, verlängert oder beendet wird, 15. mit dem ein Sanierungs- oder Zahlungsplan gebilligt, abgewiesen, geändert oder widerrufen wird, 16.mit dem die Auflösung, Liquidation oder Nichtigkeit der juristischen Person ausgesprochen wird, 17. mit dem eine Verurteilung wegen der in Artikel 62 erwähnten Straftaten ausgesprochen wird, 18.mit dem festgestellt wird, dass die aufgrund besonderer Gesetze und Regelungen für die Ausübung von Tätigkeiten eines Unternehmens gestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, 19. mit dem einem Ehepartner untersagt wird, eine Tätigkeit auszuüben, für die eine Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen erforderlich ist. § 2 - Der Greffier setzt die Zentrale Datenbank der Unternehmen von möglichen Einsprüchen oder Berufungen gegen ein in § 1 erwähntes Urteil in Kenntnis. § 3 - Der Greffier des Gerichts, das das Urteil oder den Entscheid ausgesprochen hat, teilt der Zentralen Datenbank der Unternehmen Gerichtsbeschlüsse mit, durch die ein in § 1 erwähntes Urteil beziehungsweise ein in § 1 erwähnter Entscheid für nichtig erklärt wird oder eine Rehabilitierung nach einem solchen Urteil oder Entscheid gewährt wird. § 4 - In den vorhergehenden Paragraphen erwähnte Notifizierungen und Mitteilungen erfolgen unter den vom König festgelegten Bedingungen.

KAPITEL 7 - Eintragung, Änderung oder Streichung der Daten von Amts wegen Art. 24 - § 1 - Interessehabende, sowohl natürliche als auch juristische Personen, können beim Verwaltungsdienst die Berichtigung fehlerhafter Angaben in einer Eintragung oder Änderung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen und bei Übertretung des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse die Streichung von Eintragungen oder Änderungen beantragen. § 2 - Dienste, die Zugriff auf die Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen haben, sind verpflichtet, den Verwaltungsdienst zu informieren, sobald sie feststellen, dass in der Zentralen Datenbank der Unternehmen fehlerhafte Daten vorhanden sind, Daten fehlen oder eine Eintragung, Änderung oder Streichung nicht vorgenommen worden ist. § 3 - Der Verwaltungsdienst ist befugt, von Amts wegen ein Unternehmen in die Zentrale Datenbank der Unternehmen einzutragen und Daten von Unternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen zu ändern oder zu streichen, falls diese Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei dem zu diesem Zweck bestimmten Dienst vom Unternehmen selbst angegeben worden sind.

Art. 25 - § 1 - Je nach Fall teilt der Verwaltungsdienst die in Artikel 24 § 3 erwähnten Daten dem Dienst mit, der in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 als Quelle der betreffenden Daten bestimmt worden ist, oder nimmt die Änderung von Amts wegen vor, wenn es sich um Daten handelt, für die die Zentrale Datenbank der Unternehmen als Quelle bestimmt worden ist. § 2 - Bevor von Amts wegen zur Eintragung, Änderung oder Streichung übergegangen wird, teilt der Verwaltungsdienst dem betreffenden Unternehmen oder seinem Rechtsnachfolger per Einschreiben sein Vorhaben mit, wobei er den Dienst vermerkt, bei dem die Eintragung, Änderung oder Streichung registriert werden muss.

Die Betreffenden verfügen über eine Frist von dreissig Tagen ab Versendung des Einschreibebriefes, um bei dem in dem Einschreibebrief bestimmten Dienst freiwillig die beantragte Eintragung, Änderung oder Streichung vorzunehmen.

Wenn der Betreffende versäumt, die beantragte Eintragung, Änderung oder Streichung innerhalb der festgelegten Frist vorzunehmen, erhebt der Verwaltungsdienst bei der betreffenden von Amts wegen erfolgenden Datenerfassung neben der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes geschuldeten Eintragungsgebühr eine administrative Geldstrafe von höchstens 500 Euro.

KAPITEL 8 - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Arbeitsweise der Zentralen Datenbank der Unternehmen Art. 26 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wird ein Koordinationsausschuss geschaffen, dessen Vorsitz ein Vertreter des Premierministers führt. Der Koordinationsausschuss gibt gemäss den Artikeln 7, 18 § 1 und 73 Stellungnahmen ab.

Diese Stellungnahmen werden dem Begleitausschuss, der beim Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen geschaffen wird und der hinsichtlich der Arbeit der Zentralen Datenbank der Unternehmen einen Begleitauftrag erfüllt, übermittelt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise des Koordinations- und des Begleitausschusses.

Art. 27 - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird ein Sektorieller Ausschuss für die Zentrale Datenbank der Unternehmen geschaffen, der « Kontrollausschuss » genannt wird und mit der Ausstellung der in Artikel 18 § 2 erwähnten Ermächtigung beauftragt ist.

Der sektorielle Ausschuss gibt innerhalb dreissig Tagen nach Befassung durch den Verwaltungsdienst ebenfalls die in den Artikeln 6 § 2, 18 § 1 und 20 erwähnten Stellungnahmen ab. Wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgegeben, wird vorausgesetzt, dass die Stellungnahme dem Vorschlag folgt, den der Verwaltungsdienst in dem Begutachtungsantrag formuliert hat.

Dieser sektorielle Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, unter denen der Präsident oder ein anderes vom Ausschuss in dieser Eigenschaft bestimmtes Mitglied, der/das den Vorsitz des Ausschusses führt, und aus drei externen Mitgliedern, die gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Bedingungen und Modalitäten von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Die Modalitäten für die Arbeitsweise dieses sektoriellen Ausschusses werden unbeschadet des vorliegenden Gesetzes durch oder aufgrund des Gesetzes bestimmt. Sie bekräftigen das Recht des Präsidenten des sektoriellen Ausschusses, eine dem sektoriellen Ausschuss vorgelegte Akte vor den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu bringen, wobei der Beschluss des sektoriellen Ausschusses gegebenenfalls revidiert werden kann.

Art. 28 - Bis zur Einsetzung und Ernennung der Mitglieder des Kontrollausschusses ist der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens mit den Aufträgen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes dem Kontrollausschuss zugeteilt werden, beauftragt. Die in Artikel 27 festgelegte Frist von dreissig Tagen, die vorgesehen ist, um eine Stellungnahme abzugeben, wird auf zwanzig Tage begrenzt, was Erlasse betrifft, die im Rahmen der Anlaufphase der Zentralen Datenbank der Unternehmen vorrangig notwendig sind.

Art. 29 - Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes an der Registrierung, Aufbewahrung, Auswertung und Übermittlung der in Artikel 6 erwähnten Daten beteiligt sind, sind an das Berufsgeheimnis gebunden.

Sie treffen alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen, um die Sicherung der registrierten Informationen zu gewährleisten und insbesondere um deren Entstellung, Beschädigung oder Mitteilung an Personen, die nicht zu deren Kenntnisnahme ermächtigt worden sind, zu verhindern.

Sie achten auf die Rechtmässigkeit der Informationsübermittlung.

Art. 30 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Personen, die in Kriegszeiten oder in Zeiten, die gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, und während der Besetzung des belgischen Staatsgebiets durch den Feind mit der Zerstörung der Datenbanken der Zentralen Datenbank der Unternehmen beauftragt sind.

Der König legt Bedingungen und Modalitäten für diese Zerstörung fest.

Art. 31 - Die Kosten für Arbeit und Benutzung der Zentralen Datenbank der Unternehmen werden durch einen Kredit getragen, der im Haushalt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie eingetragen ist.

Der König kann eine Vergütung für die Benutzung der Zentralen Datenbank der Unternehmen durch Dienste, die keine Aufträge für die Föderalbehörde ausführen, festlegen. Gegebenenfalls legt Er für Kategorien von Benutzern und je nach Gegenstand des Antrags die Höhe der Vergütung fest.

Art. 32 - Artikel 66 des Gesetzes vom 2. Mai 2002 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum ihres In-Kraft-Tretens fest. » TITEL III - Eintragung der Handels- und Handwerksbetriebe KAPITEL 1 - Eintragungspflicht Art. 33 - § 1 - Handels- und Handwerksbetriebe sind verpflichtet, sich vor Beginn ihrer Tätigkeiten in dieser Eigenschaft bei einem Unternehmensschalter ihrer Wahl in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen zu lassen.

Diese Verpflichtung gilt sowohl bei Gründung des Unternehmens als auch bei Eröffnung einer neuen Niederlassungseinheit. § 2 - Diese Eintragung gilt ausser bei Beweis des Gegenteils und je nach Art der Eintragung als Annahme der Eigenschaft als Kaufmann oder Handwerker. § 3 - In Abweichung von § 1 müssen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft und Komplementäre, obschon sie Kaufmann sind, nicht getrennt in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen werden.

Art. 34 - § 1 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Gebühr für die Eintragung als Handelsbetrieb oder Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen fest.

Er kann hierbei eine Unterscheidung auf der Grundlage der Rechtsform des Unternehmens machen.

Die somit festgelegten Beträge können am 1. Januar der prozentualen Schwankung des durchschnittlichen Indexes der Verbrauchspreise angepasst werden, insofern der indexierte Betrag mindestens 10 Euro höher als der anwendbare Betrag ist. Der Betrag der Erhöhung wird auf ein Vielfaches von 10 Euro nach unten abgerundet.

KAPITEL 2 - Änderungsverpflichtung Art. 35 - § 1 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 2 müssen Unternehmen, die beabsichtigen, eine andere gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit auszuüben als die, für die sie eingetragen sind, im Voraus eine Änderung ihrer Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen beantragen. Diese Verpflichtung gilt auf dieselbe Weise für Handels- und Handwerksbetriebe, die beabsichtigen eine neue Niederlassungseinheit in Belgien zu gründen.

Wenn die Ausübung einer neuen gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit aus der Übertragung der Tätigkeit eines Unternehmens hervorgeht, ob unentgeltlich oder entgeltlich und unter Lebenden oder infolge eines Todesfalls, müssen diese Unternehmen in Abweichung von § 1 innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übertragung oder Erbschaftsannahme die Änderung vornehmen lassen. § 2 - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Änderung ihrer Lage müssen Handels- und Handwerksbetriebe eine Änderung ihrer Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen beantragen, wenn eine der vom König gemäss Artikel 37 festgelegten Angaben der Eintragung nicht mehr der tatsächlichen Lage entspricht.

KAPITEL 3 - Streichungsverpflichtung Art. 36 - Bei Einstellung der Tätigkeiten oder Schliessung einer der Niederlassungseinheiten muss der Handels- oder Handwerksbetrieb oder seine Rechtsnachfolger innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einstellung der Tätigkeiten die Streichung der Eintragung beantragen.

Wenn die in Absatz 1 erwähnte Einstellung aus der Übertragung der Tätigkeit des Unternehmens hervorgeht, ob unentgeltlich oder entgeltlich und unter Lebenden oder infolge eines Todesfalls, muss die Streichung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übertragung oder Erbschaftsannahme vorgenommen werden.

KAPITEL 4 - Gemeinschaftliche Bestimmungen für Eintragung, Änderung oder Streichung Art. 37 - Ein Eintragungs-, Änderungs- oder Streichungsantrag muss vom Unternehmen selbst eingereicht werden, das heisst von den eintragungspflichtigen natürlichen Personen oder den dazu befugten Vertretern des eintragungspflichtigen Handels- oder Handwerksbetriebes.

Der Antrag erfolgt gemäss den vom König festgelegten Modalitäten.

Der König bestimmt die Angaben, die der Eintragungs-, Änderungs- oder Streichungsantrag beinhalten muss.

Art. 38 - Die Unternehmensschalter müssen die beantragte Eintragung, Änderung oder Streichung sofort vornehmen.

Art. 39 - Die Unternehmensschalter müssen Eintragungs-, Änderungs- oder Streichungsanträge ablehnen und die Gründe für diese Ablehnung angeben: 1. wenn festgestellt wird, dass der Antrag von einer Person ausgeht, die nicht verpflichtet oder befugt ist, einen Antrag zu stellen, 2.wenn Unterlagen oder Daten, die der Antrag gemäss Artikel 37 und seinen Ausführungserlassen enthalten muss, fehlen, 3. wenn die vor der Eintragung zu erfüllenden Bedingungen, die durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse oder aufgrund anderer Gesetze auferlegt sind und deren Kontrolle diesen Schaltern anvertraut ist, nicht erfüllt sind. Art. 40 - § 1 - Die Ablehnung der Eintragung, Änderung oder Streichung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen gilt als definitiv, ausser wenn der Antragsteller einen neuen Antrag einreicht, der die Bedingungen erfüllt, oder innerhalb dreissig Werktagen ab dem Datum der Ablehnung der Eintragung beim Niederlassungsrat Widerspruch einlegt. § 2 - Die Schalter teilen der Zentralen Datenbank der Unternehmen ihre Ablehnungsbeschlüsse mit.

Art. 41 - Die Unternehmensschalter übermitteln den Unternehmen unter den vom König festgelegten Bedingungen auf ersten Antrag hin eine Kopie des Eintragungs-, Änderungs- oder Streichungsantrags mit Angabe des Datums, an dem diese Verrichtung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen vorgenommen worden ist.

TITEL IV - Organisation der Unternehmensschalter KAPITEL 1 - Unternehmensschalter Abschnitt 1 - Einrichtung und Aufgaben der Unternehmensschalter Art. 42 - Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zulassung des Ministers die Tätigkeit eines Unternehmensschalters ausüben.

Art. 43 - Unbeschadet der Aufträge, die Unternehmensschaltern durch oder in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder anderer Gesetze anvertraut werden, müssen sie folgende Aufträge erfüllen: 1. Unternehmen bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eintragen, 2.in den vom König bestimmten Fällen die Bedingungen überprüfen, die ein Handels- oder Handwerksbetrieb aufgrund besonderer Gesetze und Regelungen für die Ausübung der von dem Handels- oder Handwerksbetrieb vorgesehenen Tätigkeiten erfüllen muss, 3. gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten administrative Formalitäten gegenüber allen Föderalverwaltungen verrichten, 4.unter den vom König festgelegten Bedingungen Zugriff auf die im Handelsregister registrierten Daten gewährleisten, 5. in Ausführung von Artikel 34 festgelegte Eintragungsgebühren und alle anderen vom König bestimmten Offenlegungskosten, Eintragungsgebühren, Registrierungsgebühren oder Stempelsteuern zugunsten der Staatskasse einnehmen, 6.gemäss den vom König festgelegten Modalitäten Archive aufbewahren.

Unternehmensschalter können startenden und anderen Unternehmen zusätzlich Beratungs- und Begleitdienste leisten, mit Ausnahme von Diensten, die aufgrund des Gesetzes ausschliesslich bestimmten freien, geistigen und dienstleistenden Berufen aus dem Wirtschaftssektor vorbehalten sind.

Art. 44 - § 1 - In Bezug auf Handelsbetriebe, für die Unternehmensschalter nicht ermächtigt sind, in Ausführung von Artikel 43 Nr. 2 alleine über die Eintragung zu entscheiden, müssen Unternehmensschalter dem zu diesem Zweck bestimmten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie die Eintragungsakten vorher vorlegen. § 2 - Dieser Dienst überprüft, ob die erforderlichen Bedingungen einerseits für die Eintragung in das Handelsregister und andererseits für die Ausübung der vorgesehenen gewerblichen Tätigkeit erfüllt sind.

Nach Erhalt aller Unterlagen, die diesem Dienst erlauben, die Akte des Handels- oder Handwerksbetriebes zu überprüfen, setzt er das Unternehmen und den Unternehmensschalter von der Vollständigkeit der Akte in Kenntnis. Er gibt innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Vollständigkeit der Akte eine mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme ab. § 3 - Wird innerhalb fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Vollständigkeit der Akte keine mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme abgegeben, gilt die Stellungnahme als günstig.

Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung von Unternehmensschaltern Art. 45 - Unternehmensschalter müssen folgende Bedingungen erfüllen, um zugelassen zu werden: 1. gemäss dem Gesetz vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen die Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht annehmen, 2. gegründet sein auf Initiative: - einer repräsentativen Arbeitgeber- oder Selbständigenorganisation, die vertreten ist im oder anerkannt ist durch den Hohen Rat des Mittelstands und der KMB, den Zentralen Wirtschaftsrat, den « Sociaal-Economische Raad van Vlaanderen » (SERV), den Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region (CESRW), den « Conseil économique et social de la Région de Bruxelles-Capitale » (CESRBC-ESRBHG) oder eine paritätische Kommission, die in Anwendung des Gesetzes vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen geschaffen worden ist, - einer Sozialversicherungskasse für Selbständige, die in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen zugelassen worden ist, oder eines Sozialsekretariats für Arbeitgeber, das in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer zugelassen worden ist, - der Kammern, die vom Verband der Industrie- und Handelskammern Belgiens zugelassen sind, - eines Verbandes mehrerer der oben erwähnten Organisationen, 3. in ihrer Satzung als Zielsetzung die Ausführung der Aufträge als Unternehmensschalter im Sinne des vorliegenden Gesetzes aufnehmen, 4.über die notwendige Ausrüstung verfügen, um die Aufträge effizient auszuführen: Der Unternehmensschalter muss über eine angemessene Informatikinfrastruktur, ein administratives und buchhalterisches Sekretariat, Kontroll- und Schutzmechanismen für die Informatikstruktur und angemessene interne Kontrollverfahren verfügen, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, 5. nicht in Liquidation befindlich gewesen sein oder Gegenstand eines Liquidationsverfahrens oder eines Verfahrens zur Einstellung der gewerblichen Tätigkeit sein, 6.den Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahlung der Steuern und Abgaben gemäss den belgischen Rechtsvorschriften genügen, 7. über eine ausreichende eigene finanzielle und wirtschaftliche Tragkraft verfügen, um die in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen definierten Aufträge auszuführen, 8.die notwendigen fachlichen Fähigkeiten für die Ausführung der in vorliegendem Gesetz definierten Aufträge und die Beratung und Begleitung der Unternehmen nachweisen. Die Minister, zu deren Zuständigkeit der Mittelstand und die Wirtschaft gehören, bestimmen die Modalitäten des Nachweises dieser fachlichen Fähigkeiten, 9. eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen, 10.innerhalb zweier Jahre nach ihrer Zulassung jährlich mindestens zweitausend Eintragungen von Unternehmen oder Niederlassungseinheiten oder Änderungen vornehmen.

Art. 46 - § 1 - Der Zulassungsantrag wird dem Minister per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung zugesandt. § 2 - Dem Antrag müssen ein Geschäftsplan und alle hinsichtlich der Zulassungsbedingungen erforderlichen Unterlagen beiliegen.

Im Geschäftsplan muss deutlich angegeben werden, wie die Tätigkeit als Unternehmensschalter finanziert werden soll, wie die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten bereitgestellt werden sollen und welches geografische Gebiet der Unternehmensschalter abdecken soll. Diese Bedingungen sind ebenfalls für alle Niederlassungseinheiten des Schalters zu erfüllen. § 3 - Öffentliche Einrichtungen können bei einem Unternehmenschalter im Namen ihrer Kunden als Bevollmächtigte auftreten. § 4 - Der Minister kann einen Unternehmensschalter zulassen, der von einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht eingerichtet wird, die hauptsächlich oder ausschliesslich durch öffentliche Mittel finanziert wird und die für Unternehmensgründer Informations-, Begleit- oder Beratungstätigkeiten ausübt, wenn sich erweist, dass in einem von den europäischen oder regionalen Behörden bestimmten geografischen Gebiet, das für eine positive Diskriminierung in Betracht kommen soll, kein aktiver Unternehmensschalter besteht.

Für die Anwendung des vorhergenden Absatzes sind die in Artikel 45 Nr. 2 und 10 erwähnten Zulassungsbedingungen nicht anwendbar.

Art. 47 - § 1 - Der Minister verfügt ab Versendung des Antrags über eine Frist von einem Monat, um eine Akte für vollständig zu erklären. § 2 - Wenn die Antragsakte für unvollständig befunden wird, teilt der Minister dies dem Antragsteller innerhalb derselben Frist von einem Monat unter Angabe der fehlenden Information mit.

Der Antragsteller verfügt über eine Frist von einem Monat, um dem Minister per Einschreiben die fehlenden Informationen zuzusenden.

Ansonsten verfällt der Antrag.

Der Minister erklärt die Akte innerhalb des Monats nach Versendung der zusätzlichen Informationen für vollständig. § 3 - In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb der Frist von einem Monat ab Versendung des Antrags oder Zusendung der zusätzlichen Informationen gilt die Akte als vollständig.

Art. 48 - Die Zulassung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Notifizierung der Vollständigkeit der Zulassungsantragsakte vom Minister erteilt oder verweigert. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller per Einschreiben notifiziert.

Art. 49 - Der Antragsteller hat die Möglichkeit einen neuen Antrag einzureichen, wenn die Gründe für die Verweigerung nicht mehr bestehen.

Art. 50 - § 1 - Die Zulassung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig und ist erneuerbar. § 2 - Der Minister ist mit der Veröffentlichung der Liste der zugelassenen Unternehmensschalter beauftragt und veröffentlicht zu diesem Zweck jedes Jahr vor dem 31. März die Liste der zugelassenen Unternehmensschalter und eventuell ihrer Niederlassungseinheiten.

Art. 51 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung eines Unternehmensschalters wird sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums, der durch die vorherige Zulassung gedeckt ist, beim Minister eingereicht.

Der Unternehmensschalter bleibt zugelassen, bis der Minister über den Erneuerungsantrag entschieden hat.

Art. 52 - Änderungen der Daten, die zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags übermittelt werden, müssen dem Minister innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. In dieser Mitteilung wird die Änderung näher beschrieben und begründet.

Art. 53 - Der Minister kann von Amts wegen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten entscheiden, die Zulassung auszusetzen oder zu entziehen, wenn die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten werden.

Abschnitt 3 - Verpflichtungen der Unternehmensschalter Art. 54 - Unternehmensschalter müssen die zeitliche Kontinuität der Ausführung der in Artikel 43 erwähnten Aufträge gewährleisten.

Der König kann Modalitäten für die von den Unternehmensschaltern zu bietenden Sicherheiten festlegen, um die zeitliche Kontinuität der Dienstleistungserbringung zu gewährleisten.

Art. 55 - Unternehmensschalter müssen im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge qualitative Dienstleistungen bieten und in diesem Rahmen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder anderer Gesetze festgelegten Qualitätsnormen einhalten.

Art. 56 - Unternehmensschalter müssen unter den vom König festgelegten Bedingungen auf Antrag Behörden, Verwaltungen und Diensten - einschliesslich der Staatsanwaltschaften, der Kanzleien der Höfe und anderen Gerichte, der Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt und der dazu ermächtigten Beamten der Ministerien, der Verwaltungen der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen, der Agglomerationen und Gemeindeföderationen, der Gemeinden und anderer vom König bestimmten Einrichtungen und Vereinigungen - unverzüglich und kostenlos alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen übermitteln, in alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen und Schriftstücke Einsicht gewähren und zudem diesen Instanzen für notwendig erachtete Kopien und Auszüge übermitteln.

Abschnitt 4 - Vergütung der Unternehmensschalter Art. 57 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Prozentsatz der in Anwendung von Artikel 34 oder 43 Nr. 5 von den Unternehmensschaltern eingenommenen Eintragungsgebühren, Registrierungsgebühren, Offenlegungskosten oder Stempelsteuern, die die Unternehmensschalter als Vergütung ihrer Beteiligung einbehalten können. § 2 - Unternehmenschalter können für die in Artikel 43 Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Dienste für Unternehmen Preise pro Leistung oder Pauschalbeträge auf Jahresbasis festsetzen.

KAPITEL 2 - Überwachung und Kontrolle der Unternehmensschalter Art. 58 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist mit der Überwachung und Kontrolle der Unternehmensschalter beauftragt.

Art. 59 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die vom Minister bestellten Beamten mit der Kontrolle und Überwachung der Unternehmensschalter beauftragt. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Beamten: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten vom Unternehmensschalter benutzte Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, 2.auf der Grundlage schwerwiegender Indizien alle Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchführen und alle Informationen einholen, die sie als erforderlich betrachten, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse eingehalten werden, 3. jede Person über jeden Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis für die Ausübung der Überwachung nützlich ist, 4.sich vor Ort und ohne Untersuchung alle für die Ausführung dieses Auftrags notwendigen Unterlagen, Schriftstücke oder Nachweise zur Einsicht vorlegen lassen und davon Kopien anfertigen oder sie gegen Empfangsbestätigung mitnehmen, 5. Protokolle erstellen. § 3 - Bei der Ausführung der ihnen anvertrauten Aufträge stehen sie unter der Aufsicht des Generalprokurators.

Art. 60 - § 1 - Der mit dieser Kontrolle beauftragte Dienst überprüft, ob die Unternehmensschalter die Aufträge, die ihnen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder anderer Gesetze zugeteilt sind, ordnungsgemäss ausführen. § 2 - Wenn der Dienst feststellt, dass nicht alle Bedingungen vom Unternehmensschalter eingehalten werden, beantragt er beim Verwaltungsdienst in Anwendung von Artikel 24 die Streichung der Eintragung oder Änderung. § 3 - Dieser Dienst kann gemäss Artikel 61 vorschlagen, einem Unternehmensschalter, der nicht alle erforderlichen Bedingungen und Formalitäten eingehalten hat, Sanktionen aufzuerlegen.

Art. 61 - § 1 - Wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass ein Unternehmensschalter seine Aufträge nicht korrekt ausführt, den in den Artikeln 54, 55 oder 56 erwähnten Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Ausführung der in den Artikeln 58 bis 60 erwähnten Aufträge behindert, kann der mit der Kontrolle beauftragte Dienst: 1. dem Unternehmensschalter per Einschreiben eine Verwarnung notifizieren, in der die festgestellten Sachverhalte, die Bestimmungen, gegen die verstossen wird, und die Frist zur Behebung der Missstände vermerkt sind, 2.eine administrative Geldstrafe von mindestens 100 Euro bis zum Dreifachen der Vergütungen, die der betreffende Unternehmensschalter im vorigen Kalenderjahr in Anwendung von Artikel 57 bezogen hat, auferlegen, wenn innerhalb der festgelegten Frist der in Nr. 1 erwähnten Verwarnung nicht Folge geleistet wird, 3. im Wiederholungsfall oder bei Übertretung mehrerer in § 1 erwähnter Bestimmungen dem Minister Aussetzung oder Entzug der Zulassung des betreffenden Unternehmensschalters vorschlagen. § 2 - Bevor die in § 1 Nr. 2 erwähnte administrative Geldstrafe notifiziert wird oder die Aussetzung beziehungsweise der Entzug der Zulassung, die in § 1 Nr. 3 erwähnt werden, vorgeschlagen wird, gibt der mit der Kontrolle beauftragte Dienst dem betreffenden Unternehmensschalter die Möglichkeit angehört zu werden. Zu diesem Zweck schickt der Dienst per Einschreiben eine Ladung zu mit Angabe der festgestellten Sachverhalte, der Bestimmungen, gegen die verstossen wird, der Modalitäten für die Einsichtnahme der Akte und des Datums der Anhörung, die frühestens fünfzehn Tage nach Versendung des Aufrufs festgelegt werden kann. § 3 - Die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verwarnungen und Sanktionen können innerhalb sechzig Tagen nach Notifizierung Gegenstand eines Widerspruchs sein, der dem Minister per Einschreiben zugesandt wird.

Der Minister oder die zu diesem Zweck beauftragten Beamten hören die Interessehabenden an und treffen innerhalb sechzig Tagen nach Einreichung des Widerspruchs eine Entscheidung. Die Entscheidungen werden per Einschreiben notifiziert.

TITEL V - Sanktionen Art. 62 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 1 bis zu 25 Euro wird belegt: 1. wer gegen Artikel 13 verstösst, 2.wer versäumt, die in Artikel 36 erwähnte Streichung zu beantragen. § 2 - Mit einer Geldstrafe von 26 bis zu 10 000 Euro wird belegt: 1. wer Tätigkeiten, für die er im Handelsregister eingetragen sein muss, ausübt, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, 2.wer im Handelsregister eingetragen ist und Tätigkeiten ausübt beziehungsweise eine Niederlassungseinheit betreibt, für die er nicht im Handelsregister eingetragen ist, oder Tätigkeiten ausübt, die nicht unter den Zweck fallen, für den er im Handelsregister eingetragen ist, 3. wer eine Änderung der Eintragung im Handelsregister nicht innerhalb der in Artikel 35 erwähnten Frist beantragt hat, 4.wer wissentlich einen fehlerhaften Eintragungs- oder Änderungsantrag einreicht, 5. wer eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, über die er den Unternehmensschalter nicht in Kenntnis gesetzt hat oder für die er wissentlich fehlerhafte Angaben gemacht hat. § 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 3 bis zu 50 Euro oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die in Artikel 18 erwähnten Entscheidungen oder Erlasse verstösst. § 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von 25 bis zu 500 Euro oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer die Ausübung der Rechte, wie in Artikel 19 bestimmt, behindert, 2.wer gegen die Bestimmungen der Artikel 20 oder 29 verstösst, 3. wer die Anwendung von Artikel 59 behindert. § 5 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 100 bis zu 10.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nachdem ihm die Eintragung in das Handelsregister verweigert oder die Eintragung gestrichen worden ist, 2.wer drei Tage nach Zustellung eines rechtskräftigen Urteils oder Verurteilungsentscheids die ihm verbotene wirtschaftliche Tätigkeit weiterhin ausübt.

In letzterem Fall lässt die Staatsanwaltschaft zudem die Räumlichkeit, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, versiegeln oder trifft andere geeignete Massnahmen.

Art. 63 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse.

TITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 64 - Artikel 67 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die hinterlegten Unterlagen werden zu der Akte gelegt, die für jede Gesellschaft bei der Kanzlei geführt wird, und die betreffenden Gesellschaften werden in das Register der juristischen Personen, ein Verzeichnis der Zentralen Datenbank der Unternehmen, eingetragen. » Art. 65 - Artikel 78 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. das Wort « Register der juristischen Personen » oder die Abkürzung « RJP », begleitet von der Unternehmensnummer, ».

Art. 66 - Artikel 84 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die hinterlegten Unterlagen werden zu der Akte gelegt, die für jede dieser Gesellschaften bei der Kanzlei geführt wird, und die betreffenden Gesellschaften werden in das Register der juristischen Personen, ein Verzeichnis der Zentralen Datenbank der Unternehmen, eingetragen. » Art. 67 - Artikel 86 Absatz 1 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. Unternehmensnummer, die in Anwendung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zugeteilt wird, ».

Art. 68 - In Artikel 88 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird der Satz: « Diese Akte wird im Register der ausländischen Gesellschaften, die in Belgien über keine Zweigniederlassung verfügen, geführt. » durch den Satz: « Diese Gesellschaften werden in das Register der juristischen Personen, ein Verzeichnis der Zentralen Datenbank der Unternehmen, eingetragen. » ersetzt.

Art. 69 - 1. In den Artikeln 16 Absatz 5, 17 § 6 Absatz 4, 26octies §§ 1 und 4, 26novies § 1, 31 § 1 und 37 § 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 27.

Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen werden die Wörter « des Gerichts Erster Instanz » beziehungsweise « des Zivilgerichts » jeweils durch die Wörter « des Handelsgerichts » ersetzt. 2. In Artikel 26octies § 4 erster Satz desselben Gesetzes werden die Wörter « das Gericht » durch die Wörter « das Gericht Erster Instanz » ersetzt. Art. 70 - Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Die Zentrale Datenbank ist beauftragt, die Daten in Bezug auf die Identifizierung der Personen zu sammeln, zu registrieren und zu verarbeiten, insofern mehrere Einrichtungen für soziale Sicherheit diese Daten für die Anwendung der sozialen Sicherheit benötigen oder insofern die Identifizierung dieser Personen in Ausführung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erforderlich ist, in dem Masse wie die der Zentralen Datenbank zur Verfügung gestellten Daten den von der Zentralen Datenbank festgelegten Qualitätsnormen entsprechen, um die betreffenden Personen eindeutig identifizieren zu können.

Der vorliegende Auftrag bezieht sich nicht auf Daten, die im Nationalregister registriert sind und auf die die Einrichtungen für soziale Sicherheit und die in Artikel 8 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Behörden, Verwaltungen und Dienste Zugriff haben. » Art. 71 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - § 1 - Bei der Verarbeitung von Daten in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden ausschliesslich folgende Erkennungsmittel benutzt: 1. Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, wenn es sich um Daten in Bezug auf natürliche Personen handelt, die im vorerwähnten Register registriert sind, 2.Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank, die auf die vom König bestimmte Weise festgelegt wird, wenn es sich um Daten in Bezug auf natürliche Personen handelt, die nicht im vorerwähnten Register registriert sind. § 2 - Die Benutzung der in § 1 Nr. 2 erwähnten Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank ist frei. » Art. 72 - Aufgehoben werden: 1. das Gesetz vom 18.März 1965 über das Handwerksregister, 2. der Königliche Erlass vom 20.Juli 1964 zur Koordinierung der Gesetze über das Handelsregister.

TITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 73 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des in Artikel 26 erwähnten Koordinationsausschusses geltende gesetzliche Bestimmungen aufheben, vervollständigen, abändern oder ersetzen, damit die Identifizierung der in Artikel 4 erwähnten Eintragungsinhaber, die Erfassung der in Artikel 6 erwähnten Daten, die in Artikel 7 Absatz 1 erwähnte einmalige Erfassung, die in Artikel 11 vorgesehene gegenseitige und wechselseitige Benutzung der Unternehmensnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen und die Einführung der in Artikel 34 erwähnten Eintragungsgebühr auf einheitliche Weise gewährleistet werden können.

Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und der mit dem Mittelstand beauftragte Minister können eine Frist vorschreiben, innerhalb deren die Stellungnahme abgegeben werden muss, ohne dass diese Frist kürzer als ein Monat sein darf. Nach Ablauf dieser Frist ist diese Stellungnahme nicht mehr erforderlich.

Art. 74 - Der König kann gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes die in Gesetzen und Königlichen Erlassen enthaltenen Verweise auf die Kanzleien der Handelsgerichte in ihrer Eigenschaft als Verwalter des Handelsregisters und der verschiedenen lokalen Register abändern.

Zudem kann der König gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes die in Gesetzen und Königlichen Erlassen enthaltenen Verweise auf die verschiedenen lokalen Register und das zentrale Handels- und Handwerksregister anpassen.

Art. 75 - § 1 - Das Personal, die Güter, die Rechte und die Verpflichtungen der Berufs- und Handelskammern werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übertragen.

In Abweichung von Absatz 1 werden die unbeweglichen Güter und alle Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf die unbeweglichen Güter der Gebäuderegie übertragen.

Der König legt die Modalitäten für diese Übertragungen fest. § 2 - Nach Ausführung der in § 1 erwähnten Übertragungen werden die Berufs- und Handelskammern abgeschafft und werden die Artikel 1 bis 5 der koordinierten Gesetze vom 28. Mai 1979 über die Organisation des Mittelstandes aufgehoben. § 3 - Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes eingesetzten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der beruflichen Abteilung des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, die von den Berufs- und Handelskammern bestimmt worden sind, behalten und beenden ihr Mandat. Sie gelten für dieses Mandat als von den interföderalen Büros bestimmt.

Abänderungen des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums Art. 76 - Artikel 9 des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - Die Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handels- oder Handwerksbetrieb gilt als Nachweis, dass die in Bezug auf die unternehmerischen Fähigkeiten gestellten Anforderungen erfüllt worden sind, ausser bei Beweis des Gegenteils. » Art. 77 - In Artikel 10 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch folgende Wörter ersetzt: « Folgende Personen sind vom Nachweis der unternehmerischen Fähigkeiten befreit: ».

Art. 78 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der erste Satz durch folgende Wörter ersetzt: « Folgende Personen sind vorläufig vom Nachweis der unternehmerischen Fähigkeiten befreit: ».2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Wenn die natürliche Person, die gemäss den Artikeln 4 § 2 und/oder 5 § 2 den Nachweis über Grundkenntnisse in Betriebsführung und/oder der fachlichen Eignung erbringt, das Unternehmen verlässt, verfügt Letzteres über eine Frist von sechs Monaten, um erneut die in den Artikeln 4 § 1 und/oder 5 § 1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen.» Art. 79 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 80 - Artikel 16 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Mit einer Geldstrafe von 250 bis zu 10.000 Euro wird belegt, wer eine Berufstätigkeit, deren Ausübung gemäss dem vorliegenden Kapitel geregelt ist, ausübt, ohne über Grundkenntnisse in Betriebsführung und/oder die fachliche Eignung zu verfügen. » Art. 81 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 5 - Die juristische Person, die Inhaber einer Bescheinigung auf ihren Namen ist, darf ihre Berufstätigkeiten weiter ausüben, solange die natürliche Person, die nachgewiesen hat, dass sie über Grundkenntnisse in Betriebsführung und/oder die fachliche Eignung verfügt, das Unternehmen nicht verlässt. Sobald die betreffende natürliche Person das Unternehmen verlässt, verfügt die juristische Person über eine Frist von sechs Monaten, um die in den Artikeln 4 § 1 und/oder 5 § 1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen. » Art. 82 - Die Überschrift von Titel IV desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « TITEL IV - Dienst für Administrative Vereinfachung ».

Art. 83 - Titel IV Kapitel I desselben Gesetzes, das die Artikel 37 bis 39 umfasst, wird widerrufen.

Art. 84 - Die Überschrift von Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes wird gestrichen.

Art. 85 - Titel IV Kapitel III desselben Gesetzes, das Artikel 44 umfasst, wird widerrufen.

Art. 86 - Die aufgrund der Artikel 73 bis 75 ergangenen Königlichen Erlasse, die nicht am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch ein Gesetz bestätigt werden, hören auf wirksam zu sein.

Art. 87 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum ihres In-Kraft-Tretens fest, ausser für vorliegenden Artikel, der sofort in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 novembre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2 - Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 8. APRIL 2003 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VII - Sonstige Bestimmungen (...) KAPITEL II - E-Government (...) Artikel 136 - Artikel 70 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird widerrufen. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, beauftragt mit der Politik der Grossstädte Ch. PICQUE Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin, beauftragt mit der Landwirtschaft Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit E. BOUTMANS Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung O. DELEUZE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 novembre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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