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Arrêté Royal du 13 novembre 2009
publié le 02 février 2012

Arrêté royal relatif aux amendes administratives applicables en cas d'infraction à la réglementation aérienne. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2012014001
pub.
02/02/2012
prom.
13/11/2009
ELI
eli/arrete/2009/11/13/2012014001/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


13 NOVEMBRE 2009. - Arrêté royal relatif aux amendes administratives applicables en cas d'infraction à la réglementation aérienne. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 novembre 2009 relatif aux amendes administratives applicables en cas d'infraction à la réglementation aérienne (Moniteur belge du 11 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN 13. NOVEMBER 2009 - Köninglicher Erlass über administrative Geldbussen bei Verstoss gegen das Luftverkehrsrecht ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere der Artikel 46 § 1, 47 Absatz 4 und 51 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 22.Dezember 2008;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungsnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 7.

September 2009;

Aufgrund des Guachtens Nr. 46.501/4 des Staatsrats vom 11. Mai 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der in Artikel 46 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Lufthahrt erwähnte Beamte ist entweder der Generalsinspektor der Luftfahrt- und Flughafeninspektion oder der stellvertretende Generalinspektor der Luftfahrtinspektion.

Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Beamte kann die vollständige oder teilweise Stundung der Vollstreckung der Zahlung der Geldbusse gewähren, sofern er gegen der Zuwiderhandelnden im Jahr vor Begehen des Verstosses keine andere administrative Geldbusse verhängt hat. § 2 - Die Stundung gilt für eine Probezeit von einem Jahr. Die Probezeit läuft ab dem Datum der Mitteilung des Beschlusses zur Verängung der administrativen Geldbusse. § 3 - Die Stundung wird von Rechts wegen widerrufen, wenn aufgrund eines erneuten Verstosses eine neue administrative Geldbusse verhängt wird.

Der Widerruf der Stundung wird mit derselben Entscheidung mitgeteilt, mit der auch die administrative Geldbusse für den erneuten Verstoss verhängt wird. § 4 - Die administrative Geldbusse, deren Zahlung durch den Widerruf der Stundung vollstreckbar wird, wird in voller höhe mit der Geldbusse zusammengegasst, die wegen der erneuten Verstosses verhängt wurde.

Art. 3 - § 1 - Die administrativen Geldbussen werden von der Generaldirektion Lufthahrt erhoben.

Sie sind an den Rechnungsführer der Zahlungseingänge der Generaldirektion Luftfahrt zu überweisen. § 2 - Die administrativen Geldbussen sind binnen acht Tagen nach dem Datum zu zahlen, zu dem die Entscheidung vollstreckbar wurde.

Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wird eine Mahnung per Einschreiben verschickt.

Ab der in Absatz 2 genannten Mahnung fallen Verzugszinsen an, die nach dem gesetzlichen Zinssatz berechnet werden.

Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Luftfart gehört, ist mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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