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Arrêté Royal du 14 décembre 2006
publié le 08 février 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2006 modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques

source
service public federal interieur
numac
2006001005
pub.
08/02/2007
prom.
14/12/2006
ELI
eli/arrete/2006/12/14/2006001005/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

14 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/03/2006 pub. 21/04/2006 numac 2006011161 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques fermer modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/03/2006 pub. 21/04/2006 numac 2006011161 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques fermer modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/03/2006 pub. 21/04/2006 numac 2006011161 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques fermer modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 14 décembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 22. MÄRZ 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.Juli 1962 über die öffentliche Statistik und des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In das Gesetz vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 21.

Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird vor Kapitel I, das Kapitel Ibis wird, ein neues Kapitel I, das die Artikel 1 bis 1quater umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen ».

Art. 3 - In das neue Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff: 1. « eine Statistik »: quantitative oder qualitative Informationen, die zusammengefasst sind oder nicht und aus systematischen Datenerhebungen und -verarbeitungen stammen, 2.« die Statistik »: Gesamtheit von Methoden und Techniken, die bei der Datenerhebung und -verarbeitung benutzt werden, und Verwendung dieser Daten, um Schlussfolgerungen in Bezug auf die Grundgesamtheit zu ziehen, 3. « Daten »: Ergebnisse der Beobachtung von Charakteristiken oder Attributen statistischer Einheiten, gegebenenfalls gefolgt durch eine Reihe von Korrekturen, 4.« individuelle Daten »: alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare statistische Einheit; als identifizierbar gilt eine statistische Einheit, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, 5. « personenbezogene Daten »: alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person;als identifizierbar gilt eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, 6. « sekundäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, bei einer öffentlichen oder privaten Einrichtung eine vollständige Kopie oder Teilkopie der von dieser Einrichtung erstellten Unterlagen oder Dateien zu beschaffen, damit das Landesamt für Statistiken diese Unterlagen oder Dateien im Rahmen des Auftrags, der ihm durch vorliegendes Gesetz übertragen ist, verwenden kann, 7.« primäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, Daten entweder direkt bei den betreffenden Personen (« direkte » primäre Erhebung) oder bei Personen, die an deren Stelle antworten (« indirekte » primäre Erhebung), oder durch « direkte Beobachtung » einzuholen, 8. « statistische Einheit »: eine Beobachtungs- oder Messeinheit, für die Daten gesammelt oder abgeleitet werden, 9.« Zertifizierung »: ein Verfahren, durch das das Landesamt für Statistiken bescheinigt, dass die zur Erstellung einer bestimmten Statistik angewendete Methode den vorab gestellten Anforderungen entspricht, 10. « Erstellen von Statistiken »: Arbeitsablauf, der alle Tätigkeiten umfasst, die für Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse und Verbreitung der statistischen Information erforderlich sind, 11.« verschlüsselte Studiendaten »: Daten, die nur anhand eines Schlüssels einer identifizierten oder identifizierbaren Person zugeordnet werden können, 12. « Studiendaten »: Daten, anhand deren Statistiken erstellt werden, 13.« logischer Schlüssel »: Konkordanzdatei, die aus dem willkürlichen Schlüssel besteht, der den Identifizierungsdaten gegeben worden ist, und durch Identifizierungsdaten ergänzt wird, 14. « Verschlüsselung »: Technik, die darin besteht, Daten, die eine Identifizierung ermöglichen würden, anhand eines geheim gehaltenen Schlüssels umzuwandeln, 15.« Verschleierung »: Technik, durch die Daten auf aleatorische Weise verändert werden, damit sie individuell keine Bedeutung mehr haben, die aber durch Ausgleichsmassnahmen die Gesamtstruktur der untersuchten Grundgesamtheit wahrt, 16. « Unparteilichkeit »: objektive und unabhängige Art, Statistiken ohne Druck politischer Gruppen oder anderer Interessengruppen zu erstellen, insbesondere was die Wahl der Techniken, Definitionen und Methoden betrifft, die am geeignetsten sind, die festgelegten Ziele zu erreichen.» Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1bis - Statistiken werden durch folgende Prinzipien geregelt: 1. Rechtmässigkeits- und Redlichkeitsprinzip: a) Erhebung und Verarbeitung der Daten stützen sich entweder auf eine Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage oder auf die Einwilligung des Erklärenden im Sinne von Artikel 1 § 8 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, vorbehaltlich im vorliegenden Gesetz vorgesehener Sonderbestimmungen. b) Die redliche Datenerhebung setzt voraus, dass der Erklärende über die Erhebung und Verarbeitung der Daten gut informiert ist.Der Erklärende hat das Recht, Informationen über Rechtsgrundlage, Erhebungszweck und angewendete Schutzmassnahmen zu erhalten. 2. Zweckprinzip: a) Individuelle Daten werden ausschliesslich zu statistischen Zwecken verwendet, es sei denn, der Erklärende hat eindeutig sein Einverständnis gegeben, dass die Daten zu anderen Zwecken verwendet werden.b) Daten, die zu einem bestimmten statistischen Zweck erhoben werden, dürfen nur zu anderen statistischen Zwecken verwendet werden, wenn diese mit den ursprünglichen statistischen Zwecken vereinbar sind.c) Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete Daten dürfen nicht verwendet werden, um Datenbestände zu ergänzen oder zu korrigieren, die zu anderen Zwecken als statistischen Zwecken, unter anderem zu administrativen Zwecken, verwendet werden.d) Aufgrund individueller statistischer Daten, die für die Erstellung einer Statistik gesammelt werden, darf kein Beschluss gefasst werden, der zum Ziel oder zur Folge hat, die individuelle Situation des Erklärenden zu beeinflussen.3. Verhältnismässigkeitsprinzip: a) Bei der Wahl der Erhebungsmethode hat die sekundäre Datenerhebung Vorrang vor der primären Datenerhebung.In jedem Fall wird die Erhebung vorzugsweise stichprobenweise erfolgen statt erschöpfend zu sein und freiwillige Umfragen sind Pflichtumfragen vorzuziehen. b) Die Daten sind angemessen, sachlich und dürfen nicht übertrieben sein hinsichtlich des festgelegten statistischen Zwecks, das heisst, dass die Datenerhebung und -verarbeitung auf die Daten beschränkt sind, die für die verfolgten statistischen Zwecke erforderlich sind.4. Prinzip der Unparteilichkeit, Objektivität und beruflichen Unabhängigkeit: a) Statistiken müssen unter Wahrung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit und auf objektive, professionelle und transparente Weise erstellt und verbreitet werden, wobei alle Benutzer gleich behandelt werden.b) Erstellung und Verbreitung von Statistiken müssen von einer Einrichtung gewährleistet werden, die sowohl von anderen politischen, verordnungsrechtlichen oder administrativen Diensten und Einrichtungen als auch von Unternehmen des Privatsektors beruflich unabhängig ist.» Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1ter - Statistische Geheimhaltung bedeutet, dass Daten in Bezug auf individuelle statistische Einheiten, die direkt zu statistischen Zwecken oder indirekt aus administrativen oder anderen Quellen gesammelt worden sind, gegen jede Verletzung des Rechts auf Vertraulichkeit geschützt sind. Das bedeutet, dass nichtstatistischer Gebrauch von erhaltenen Daten und ungesetzliche Verbreitung verboten sind. » Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1quater - Verarbeitungen personenbezogener Daten, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes erfolgen, unterliegen dem Gesetz vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse. » Art. 7 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird Artikel 1quinquies und in diesem Artikel werden die Wörter « wirtschaftliche und soziale Lage » durch die Wörter « wirtschaftliche, soziale, ökologische und technologische Lage » ersetzt. Art. 8 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « in Ausführung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « in Ausführung von Artikel 1quinquies des vorliegenden Gesetzes » ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « in Ausführung der Artikel 1 und 3 des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « in Ausführung der Artikel 1quinquies und 3 des vorliegenden Gesetzes » ersetzt.

KAPITEL II - Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken Art. 10 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken ».

Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, wird wie folgt ersetzt: « Art.9 - Das Landesamt für Statistiken darf auf der Grundlage der Daten, die es bei seinen Untersuchungen sammelt, und auf der Grundlage der Daten aus Verwaltungsbeständen Datenbanken erstellen und fortschreiben.

Zu diesem Zweck hat das Landesamt für Statistiken unter den aufgrund von Artikel 17quater § 2 festgelegten Bedingungen Zugriff auf Daten, die im Besitz öffentlicher Verwaltungen und Behörden sind. » Art. 12 - In Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « durch oder aufgrund der Kapitel I, II und III » durch die Wörter « durch oder aufgrund der Kapitel Ibis und III » ersetzt.

KAPITEL III - Zertifizierung Art. 13 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1.

August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel IVbis, das Artikel 13, aufgehoben durch das Gesetz vom 1. August 1985 und in folgendem Wortlaut wieder aufgenommen, und Artikel 13bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IVbis - Zertifizierung Art. 13 - Nach Konsultierung des Hohen Rates für Statistik legt der König die Bedingungen fest, unter denen das Landesamt für Statistiken Methoden zertifizieren kann, die von Einrichtungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit verwendet werden, um Statistiken im Sinne des vorliegenden Gesetzes zu erstellen, wenn sie mindestens folgende Bedingungen erfüllen: 1. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit garantieren, 2.wissenschaftliche Methoden einhalten, 3. auf Kriterien der Zuverlässigkeit und Genauigkeit beruhen, 4.Zweckprinzip, Verhältnismässigkeitsprinzip und Rechtmässigkeits- und Redlichkeitsprinzip, so wie in Artikel 1bis des vorliegenden Gesetzes definiert, einhalten, 5. statistische Geheimhaltung, so wie in Artikel 1ter des vorliegenden Gesetzes vorgesehen, gewährleisten, 6.Aktualität und Genauigkeit der Statistik gewährleisten; dies bedeutet zum einen, dass der Zeitraum zwischen dem Bezugszeitraum und dem Zeitpunkt, ab dem die statistische Information verfügbar ist, angemessen sein muss, und zum anderen, dass der Zeitpunkt, ab dem die statistische Information verfügbar ist, den auferlegten Fristen entspricht, 7. Vergleichbarkeit und Konsistenz der Statistiken stärken, indem insbesondere anerkannte Konzepte und Klassifizierungen und Quellen, die zusammen verwendet werden können, angewendet werden, 8.auf Kriterien der Deutlichkeit und Klarheit beruhen, was Präsentation der Statistiken, Informationen und Erklärungen über die methodischen Grundlagen und Bereitstellung der Ergebnisse betrifft, 9. dem Landesamt für Statistiken kostenlosen Zugriff auf die individuellen Daten gewährleisten.» Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 13bis - Für die Ausführung der in Artikel 109 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen vorgesehenen Aufgaben werden die Methoden des Instituts für die nationalen Konten und der im selben Artikel erwähnten Einrichtungen von Rechts wegen zertifiziert.» KAPITEL IV - Koordinierung der öffentlichen Statistik Art. 15 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.Dezember 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Beim Landesamt für Statistiken wird ein Koordinierungsausschuss geschaffen, der als Aufgabe hat, die statistischen Programme der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen, Dienste und Einrichtungen zu koordinieren und die Ausführung dieser Programme zu begleiten, damit deren Effizienz und Qualität gesteigert, der allgemeine Umfragedruck gelindert und innerhalb der vorgesehenen Fristen den europäischen und internationalen Verpflichtungen nachgekommen wird. In diesem Konzertierungsorgan wird ein integriertes statistisches Mehrjahresprogramm einschliesslich eines Inventars der tatsächlichen und der erwünschten Statistikproduktion vorbereitet, begleitet und entsprechend dem wechselnden Informationsbedarf der verschiedenen Behörden und den internationalen Verpflichtungen im Bereich der Datenübermittlung regelmässig überarbeitet. Dieser Koordinierungsausschuss gibt Stellungnahmen über die Standpunkte ab, die Belgien bei internationalen Zusammenkünften vertritt über die Erstellung von Statistiken in Bezug auf Zuständigkeitsbereiche der Regionen und Gemeinschaften. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Der König regelt die Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses.Dieser umfasst mindestens einen Vertreter des Hohen Rates für Statistik, des Landesamts für Statistiken, der Belgischen Nationalbank und des Föderalen Planbüros. Die Regionen und Gemeinschaften können jeweils einen Vertreter bestimmen. » Art. 16 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Abweichungsbestimmungen zu den Artikeln 2 und 12 ».

Art. 17 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 15 - Unbeschadet der Regeln für die Übermittlung von Daten an Einrichtungen, auf die die statistische Geheimhaltung von Rechts wegen aufgrund einer Gesetzesbestimmung anwendbar ist, muss das Landesamt für Statistiken nach Zustimmung des Statistischen Kontrollausschusses und im Rahmen eines von diesem Ausschuss gebilligten Geheimhaltungsvertrags verschlüsselte Studiendaten übermitteln an: 1. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der Verwaltungsaufsicht des Staates unterliegen, Steuerverwaltungen ausgenommen, 2.regionale und gemeinschaftliche Ministerien, Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der Verwaltungsaufsicht der Regionen oder Gemeinschaften unterliegen, und an die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Brüsseler Institutionen, Steuerverwaltungen ausgenommen, 3. Provinzial- oder Gemeindeverwaltungen, Steuerverwaltungen ausgenommen, 4.natürliche oder juristische Personen, die wissenschaftliche Forschungszwecke verfolgen, wenn ein entsprechender Antrag zusammen mit einem genauen Forschungsprojekt vorgelegt wird, das bestehenden wissenschaftlichen Normen entspricht, eine ausreichend ausführliche Aufzählung der einzusehenden Daten umfasst, Analysemethoden beschreibt und eine Veranschlagung der erforderlichen Zeit beinhaltet.

Aufgrund eines Geheimhaltungsvertrags übermittelte Studiendaten dürfen Dritten nicht übermittelt werden und nicht zu anderen statistischen Zwecken verwendet werden als denjenigen, die im Geheimhaltungsvertrag bestimmt sind.

Der Statistische Kontrollausschusses erlaubt die Übermittlung dieser verschlüsselten Studiendaten nur, wenn die Übermittlung integraler Bestandteil der statistischen Ziele ist, die im Geheimhaltungsvertrag beschrieben sind.

Merkmale, anhand deren ein Erklärender identifiziert werden kann, werden entfernt und vor ihrer Übermittlung verschlüsselt, damit der für die Untersuchung Verantwortliche den Erklärenden annehmbarerweise nicht mittels dieser Daten identifizieren kann. » Art. 18 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1.

August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 15bis - In dem Geheimhaltungsvertrag werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Übermittlung durch das Landesamt für Statistiken erfolgt und unter denen die Daten von Dritten verwendet werden dürfen.

Im Vertrag wird unter anderem Folgendes bestimmt: 1. Verpflichtung der Dritten, die übermittelten Daten nicht an andere Benutzer weiterzuleiten, ausser mit Zustimmung des Landesamts für Statistiken, das den neuen Benutzer kontaktiert und einen Geheimhaltungsvertrag mit ihm aufstellt, 2.Verpflichtung der Dritten, Schutz und Sicherheit der Daten zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die individuellen Daten nicht indirekt aufgrund der veröffentlichten Ergebnisse identifiziert werden können, 3. Kontrollen, denen die Dritten unterliegen, 4.Sanktionen für den Fall, dass die Dritten gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstossen. Die Sanktionen können in der einseitigen Beendigung des Vertrags und einer Schadenersatzforderung bestehen, 5. Dauer des Geheimhaltungsvertrags.» Art. 19 - In der Überschrift von Kapitel VII desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « die in den Kapiteln I bis IV erwähnten Untersuchungen » durch die Wörter « die in den Kapiteln Ibis bis IVbis erwähnten Untersuchungen » ersetzt.

Art. 20 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Kapiteln I, II und III » durch die Wörter « in den Kapiteln Ibis und III » ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter « der Kapitel I bis III » durch die Wörter « der Kapitel Ibis bis IVbis » ersetzt.3. In Absatz 4 werden die Wörter « werden vom Landesamt für Statistiken vorgenommen » durch die Wörter « werden vom Landesamt für Statistiken oder einer Einrichtung, deren Methode aufgrund von Artikel 13 vom Landesamt für Statistiken zertifiziert worden ist, vorgenommen » ersetzt. KAPITEL V - Datenschutz Art. 21 - In Kapitel VII desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985 und 21. Dezember 1994, wird ein § 1bis, der die Artikel 17 bis 17septies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz ».

Art. 22 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 17 - Erweist sich die Erhebung individueller Daten als notwendig, werden die Daten bei ihrem Erhalt geschützt, indem Identifizierungs- oder Zusatzdaten getrennt von den für die Erstellung der Statistik verwendeten Studiendaten aufbewahrt werden.

Diese Trennung kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für Statistik aufgeschoben werden, wenn die Art der statistischen Verarbeitung selbst Kopplungen oder andere Verrichtungen erfordert und insofern Schutzmassnahmen ergriffen werden gemäss den schriftlichen Richtlinien des Datenschutzbeauftragten. » Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17bis - Studiendaten werden verschlüsselt, so dass der Erklärende nur anhand eines Codes identifiziert werden kann. » Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17ter - Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete individuelle Daten werden vernichtet oder gelöscht, wenn sie für diese Zwecke nicht länger verwendet werden.

Individuelle Daten über Nicht-Erklärende dürfen nicht länger als bis zum Ende der Kontrolle der statistischen Untersuchung, für die diese Daten beantragt worden sind, aufbewahrt werden. » Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17quater - § 1 - Das Landesamt für Statistiken ergreift alle notwendigen Massnahmen, um den physischen und logischen Schutz individueller Daten zu gewährleisten und um jedes Risiko einer ungesetzlichen Verbreitung oder einer Verwendung zu anderen Zwecken als zu statistischen Zwecken zu vermeiden.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen Kontrollausschusses die spezifischen verordnungsrechtlichen, verwaltungstechnischen, technischen und organisatorischen Modalitäten, damit die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf den Schutz individueller personenbezogener Daten oder Daten über individuelle Einheiten und in Bezug auf die statistische Geheimhaltung gewährleistet wird. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen Kontrollausschusses, unter welchen Bedingungen das Landesamt für Statistiken als Zwischenperson handeln kann im Hinblick auf die Verschlüsselung individueller Daten, die dem Landesamt in Hinblick auf eine Weiterverarbeitung zu statistischen Zwecken übermittelt werden. » Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17quinquies - Der König bestimmt auf Vorschlag des Statistischen Kontrollausschusses unter den Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie einen Datenschutzbeauftragten für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren.

Der Datenschutzbeauftragte erstattet dem für das Landesamt für Statistiken zuständigen Minister und dem Statistischen Kontrollausschuss Bericht. » Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17sexies - Der Datenschutzbeauftragte hat als Auftrag: 1. auf unabhängige Weise für die Anwendung der Regeln und Verfahren in Bezug auf den Datenschutz zu sorgen, 2.auf unabhängige Weise für den physischen und logischen Schutz individueller Daten zu sorgen, 3. auf unabhängige Weise für die Einhaltung eingeführter technischer und organisatorischer Massnahmen zu sorgen, 4.den Gebrauch logischer Schlüssel, die die Rückidentifizierung und Assoziierung von Daten ermöglichen, zu kontrollieren, damit das Risiko einer Verwendung zu anderen als zu statistischen Zwecken vermieden wird, 5. Statistiker und Informatiker über Techniken zur Anonymisierung, Verschlüsselung und Verschleierung von Daten zu beraten, um jede ungesetzliche Verbreitung zu verhindern.» Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17septies - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während der Besetzung des Staatsgebietes durch den Feind beauftragt sind, Identifizierungs- und Zusatzdaten, die nicht aufgrund von Artikel 17ter vernichtet worden wären, und in Artikel 17bis erwähnte Übereinstimmungscodes von Identifizierungs- und Studiendaten zu vernichten oder vernichten zu lassen. » Art. 29 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder wer Kenntnis von den in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Informationen hat, » gestrichen.

KAPITEL VI - Sekundäre Erhebung Art. 30 - In Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « in den Kapiteln I bis IV erwähnten Untersuchungen » durch die Wörter « in den Kapiteln Ibis bis IVbis erwähnten Untersuchungen » ersetzt und die Wörter «, unbeschadet der besonderen Gesetzesbestimmungen, durch die die Übermittlung vertraulicher Daten durch bestimmte Verwaltungen, Dienste oder öffentliche Einrichtung an das Landesamt geregelt werden » gestrichen.

Art. 31 - Artikel 24ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 24ter -Das Landesamt für Statistiken ist befugt, Ermittler zu bestimmen, die mit der Durchführung der von ihm organisierten Untersuchungen beauftragt sind, und ihnen Vergütungen und Entschädigungen zu zahlen.

Der König legt die Regeln fest, gemäss denen die Vergütungen und Entschädigungen, deren Höhe Er bestimmt, bewilligt werden können. » Art. 32 - In Artikel 24quater § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « in Ausführung der Artikel 1, 9 oder 12 » durch die Wörter « in Ausführung der Artikel 1quinquies, 9 oder 12 » ersetzt.

KAPITEL VII - Statistischer Kontrollausschuss Art. 33 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1.

August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel VIIter, das die Artikel 24sexies bis 24octies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL VIIter - Statistischer Kontrollausschuss ».

Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24sexies - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird ein Statistischer Kontrollausschuss geschaffen.

Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, darunter der Präsident oder bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten ein anderes Mitglied, das gegebenenfalls in dieser Eigenschaft vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens bestimmt wird und den Vorsitz des Ausschusses führt, und drei externen Mitgliedern, die von der Abgeordnetenkammer unter Bedingungen und Modalitäten bestimmt werden, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

In Sonderfällen können zusätzliche Sachverständige hinzugezogen werden.

Der Generaldirektor der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation und der Datenschutzbeauftragte tagen mit beratender Stimme.

Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 werden die zusätzlichen Regeln für die Arbeitsweise des Statistischen Kontrollausschusses vom König bestimmt. » Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24septies - Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 ist der Statistische Kontrollausschuss mit folgenden Aufgaben beauftragt: 1. gemäss Artikel 15 Zugriff auf die Daten gestatten, 2.unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens alle Empfehlungen abgeben, die für die Anwendung und Einhaltung des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 und dessen Ausführungserlasse durch das Landesamt für Statistiken erforderlich sind. » Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24octies - Im Rahmen der Ausführung seiner Aufgaben kann der Statistische Kontrollausschuss Untersuchungen vornehmen, eines beziehungsweise mehrere seiner Mitglieder mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen und Sachverständige hinzuziehen. Der Kontrollausschuss kann die Übermittlung aller Unterlagen verlangen, die ihm bei seinen Untersuchungen nützlich sein können.

Der Präsident des Statistischen Kontrollausschusses, die anderen Mitglieder des Ausschusses und die beteiligten Sachverständigen unterliegen der statistischen Geheimhaltung und dem Berufsgeheimnis, so wie in Artikel 18 erwähnt, in Bezug auf alle Informationen, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten. » KAPITEL VIII - Hoher Rat für Statistik Art. 37 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1.

August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel VIIquater, das den Artikel 24novies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel VIIquater - Hoher Rat für Statistik ».

Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24novies - Beim Landesamt für Statistiken wird unter dem Namen Hoher Rat für Statistik ein Beratungsorgan eingesetzt, das als Auftrag hat, zur Qualität der belgischen öffentlichen Statistik beizutragen.

Zusammensetzung des Hohen Rates für Statistik und spezifische Regeln in Bezug auf dessen Auftrag legt der König fest. » KAPITEL IX - Aufhebungsbestimmungen Art. 39 - In demselben Gesetz werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21.Dezember 1994, 2. Kapitel II, das Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 1.August 1985, Artikel 6 und Artikel 7, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985, umfasst, 3. Artikel 10, ersetzt durch das Gesetz vom 1.August 1985, 4. Artikel 11. Art. 40 - Artikel 8bis des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, wird aufgehoben.

KAPITEL X - Koordinierungsermächtigung Art. 41 - Der König kann geltende Gesetzesbestimmungen über die öffentliche Statistik koordinieren, indem Er Abänderungen vornimmt, die im Hinblick auf eine formbedingte Vereinfachung notwendig sind, ohne jedoch die Grundsätze dieser Bestimmungen zu beeinträchtigen.

KAPITEL XI - In-Kraft-Treten Art. 42 - Der König legt für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes das Datum des In-Kraft-Tretens fest, vorliegenden Artikel ausgenommen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 décembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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