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Arrêté Royal du 14 février 2006
publié le 13 avril 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 décembre 2005 portant interdiction de fumer dans les lieux publics

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service public federal interieur
numac
2006000114
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13/04/2006
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14/02/2006
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eli/arrete/2006/02/14/2006000114/moniteur
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14 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 décembre 2005 portant interdiction de fumer dans les lieux publics


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 décembre 2005 portant interdiction de fumer dans les lieux publics, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 décembre 2005 portant interdiction de fumer dans les lieux publics.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 14 février 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 13. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Einführung eines Rauchverbots an öffentlichen Orten BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung der Bestimmungen zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten. Er ist Teil des Föderalen Plans zur Bekämpfung des Tabakkonsums.

In Anbetracht des derzeitigen Kenntnisstands wird es zunehmend wichtiger, Massnahmen zur Verringerung des Tabakkonsums in geschlossenen Räumlichkeiten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zu ergreifen.

Zwar gilt das Hauptaugenmerk dem Schutz der Nichtraucher vor allem an ihrem Arbeitsplatz, doch sollen natürlich auch die Raucher angeregt werden, ihren Tabakkonsum zu verringern beziehungsweise ganz einzustellen.

Die Verringerung des Tabakkonsums an öffentlichen Orten trägt ebenfalls zur Vorbeugung bei, da das Rauchen somit in geringerem Masse als « normales » Verhaltensmuster erfahren wird.

Professor Klatersky, Leiter der Abteilung für innere Medizin des Instituts Jules Bordet in Brüssel, hat sich zu der Notwendigkeit strengerer Massnahmen wie folgt geäussert: « Zudem werden Jugendliche durch fehlende oder unzureichende Einschränkungen des Tabakkonsums an öffentlichen Orten zum Rauchen ermutigt. Es ist daher zwingend notwendig, diesbezüglich verbindliche Regeln festzulegen und deren strikte Einhaltung zu gewährleisten. » (1) Aus einer in Grossbritannien veröffentlichten Studie lässt sich die Gefährlichkeit des Passivrauchens nochmals ablesen: 20 Prozent der Todesfälle durch Passivrauchen waren nämlich auf passiven Tabakkonsum am Arbeitsplatz zurückzuführen.

Die Hälfte der Todesfälle durch Passivrauchen am Arbeitsplatz waren unter den Arbeitnehmern des Horeca-Sektors zu beklagen (2).

Aus einer von der IARC veröffentlichten Studie geht hervor, dass regelmässiges Passivrauchen das Lungenkrebsrisiko um 20 bis 30 Prozent erhöht (3).

Die Notwendigkeit von Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer steht also ausser Frage.

Mit dem Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch, der ein Rauchverbot im Arbeitsraum einführt, ist bereits ein erster Schritt getan worden.

Geschlossene Räumlichkeiten, wo Lebensmittel zum Verzehr angeboten werden, sind jedoch vom Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 2005 ausgenommen. Im Hinblick auf den Ausbau des Rechts auf ein rauchfreies soziales Klima und der Bestimmungen des Erlasses vom 19. Januar 2005 bezweckt der vorliegende Entwurf das Problem des Tabakkonsums in Gaststätten, der bei den Verbrauchern zunehmend auf Ablehnung stösst, zu lösen.

Deswegen ist der Erlass auch in enger Zusammenarbeit mit den drei Horeca-Verbänden und mit deren Zustimmung entstanden.

Aus verschiedenen Studien geht hervor, dass die Mehrheit der belgischen Bevölkerung ein absolutes Rauchverbot in Restaurants befürwortet (4).

In Belgien arbeiten rund 150.000 Personen im Horeca-Sektor (5).

Die grosse Mehrheit der Arbeitsplätze stellt das Gaststättengewerbe, das 86 Prozent der Arbeitnehmer des gesamten Sektors beschäftigt.

In Bezug auf die Volksgesundheit und den Schutz der Arbeitnehmer kommt diesem Bereich also die grösste Bedeutung zu.

Nicht nur in den Vereinigten Staaten gilt in Gaststätten schon lange Rauchverbot, sondern auch bei unseren europäischen Nachbarn: In Irland ist das Verbot bereits seit einem Jahr in Kraft und zeitigt grossen Erfolg, und auch in Italien, Finnland, Malta und Schweden wurde ein solches Verbot erlassen.

Grundsatz: Rauchverbot an öffentlichen Orten Konkret wird in Artikel 2 des Entwurfs an das Rauchverbot in geschlossenen Räumlichkeiten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, erinnert.

Hierbei geht es um Orte, die nicht zur Privatsphäre gehören.

Insbesondere handelt es sich um Einrichtungen, in denen kranke oder ältere Menschen aufgenommen oder gepflegt werden, Präventiv- oder Kurativpflege erbracht wird, Kinder oder Jugendliche im Schulalter aufgenommen, beherbergt oder gepflegt werden, Unterricht und/oder berufliche Ausbildung erteilt wird, Vorführungen dargeboten und/oder Ausstellungen veranstaltet werden, und alle Einrichtungen, in denen Sport betrieben wird.

Ferner sind damit Behörden, Bahnhöfe, Flughäfen, Einkaufszentren, Friseursalons und andere Geschäfte gemeint.

Oftmals fallen diese Orte zudem in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 2005.

Möglichkeit von Abweichungen für Schankstätten, Frittüren und Diskotheken Der Text trägt der besonderen Lage bestimmter Einrichtungen Rechnung.

Genauer gesagt handelt es sich um Schankstätten, die als Orte definiert werden, wo Getränke, die Ethylalkohol enthalten, zum sofortigen Verzehr angeboten werden, ohne mit zubereiteten Gerichten einherzugehen.

Konkret sind Kneipen, Bars, Nachtklubs, Diskotheken und Kasinos gemeint.

Betreiber dieser Einrichtungen dürfen einen Raucherbereich einrichten.

Dieser Bereich muss den nachstehend in vorliegendem Bericht beschriebenen Bedingungen entsprechen.

Die Erlaubnis einen Raucherbereich einzurichten wird nur Betreibern einer Schankstätte erteilt, die jederzeit bescheinigen können, dass sie eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen: - Die zubereiteten Gerichte machen weniger als ein Drittel der zum Verzehr angebotenen Lebensmittel aus - ODER es werden nur Gerichte der Liste der leichten Gerichte angeboten, durch die der Betreiber nicht die Tätigkeit eines Restaurateurs im Sinne der Vorschriften zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Restaurateurs ausübt (Königlicher Erlass vom 13. Juni 1984).

Dieses Verhältnis von einem Drittel kann, wenn der Antragsteller nur einen Betrieb leitet, in Ankaufspreisen, oder, wenn er mehrere leitet, in Verkaufszahlen ausgedrückt werden.

Diese Alternative erklärt sich aus der praktischen Schwierigkeit für Betreiber mehrerer Einrichtungen aus den Gesamtankäufen von Waren für Herstellung und Verkauf von Gerichten für all ihre Einrichtungen die Ankäufe für die einzelnen Betriebe herauszufiltern. Daher wird diesen Betreibern die Möglichkeit geboten, Verkaufszahlen pro Einrichtung anzugeben.

Der Raucherbereich darf nicht mehr als die Hälfte der Gesamtfläche des Raums beanspruchen, wo Lebensmittel zum Verzehr angeboten werden.

Garderobe, Küche, Toiletten und Flure der Einrichtung werden für die Berechnung dieser Gesamtfläche nicht berücksichtigt.

Zudem muss der Raucherbereich den Bedingungen von Artikel 3 § 4 des Textes entsprechen.

In Schankstätten, deren Gesamtfläche weniger als fünfzig Quadratmeter beträgt, muss kein Raucherbereich vorgesehen werden.

Zusätzliche Bedingungen, denen Schankstätten, in denen geraucht werden darf, entsprechen müssen, sind noch festzulegen.

Dabei handelt es sich vornehmlich um Normen in Bezug auf die Belüftungsanlage, durch die in jeder Einrichtung, in der Menschen Tabakrauch ausgesetzt sind, ein gewisser Luftwechsel gewährleistet wird.

Diese Bedingungen sollen durch Ministeriellen Erlass festgelegt werden.

Der Minister kann ebenfalls Bedingungen für die Beschilderung festlegen, so dass die Einrichtungen, in denen geraucht werden darf, klar ausgewiesen sind und jeder sie in Kenntnis der Sachlage betritt.

Schliesslich können Betreiber von Schankstätten, die sich in geschlossenen öffentlichen Räumlichkeiten befinden, in denen aufgrund von Artikel 2 Rauchverbot herrscht, in keinem Fall einen Abweichungsantrag stellen.

Wir denken hier vor allem an Kneipen und Bars in Krankenhäusern, Sporthallen, Kinderspielsälen, Kulturzentren, Ausstellungsräumen usw., die nicht mit Wänden und einer Decke vom Hauptraum getrennt sind.

In diesen Einrichtungen herrscht somit absolutes Rauchverbot.

Das Gleiche gilt für Schankstätten innerhalb einer Sportanlage.

Es handelt sich hier um Ausschänke in Sport- und Turnsälen und allen Einrichtungen zur körperlichen und sportlichen Ertüchtigung, sei es drinnen oder draussen.

Betreiber einer Frittüre, die als ein Betrieb definiert wird, wo ausschliesslich in Frittenfett oder -öl gegarte oder gewärmte Gerichte verzehrt werden und eine möglichst grosse Anzahl Kunden gleichzeitig bedient werden kann, dürfen unter Einhaltung der oben erwähnten Bedingungen in Bezug auf Fläche und Einrichtungsort einen Raucherbereich einrichten.

Möglichkeit einen Raucherraum vorzusehen Horeca-Betrieben, die keine Schankstätten sind und als Orte oder Räume definiert werden, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ungeachtet der Zugangsbedingungen, und wo Gerichte und/oder Getränke zubereitet und/oder selbst kostenlos zum eventuellen Verzehr vor Ort angeboten werden, wird eine besondere Möglichkeit geboten.

Konkret sind hier Restaurants, Snackbars, Cafeterias, bestimmte Brasserien, Sandwichbars, Teestuben, Kantinen, Eiscafés, Crêperien und andere Kaffeehäuser gemeint.

An diesen Orten herrscht Rauchverbot, doch hat der Betreiber die Möglichkeit, einen Raucherraum einzurichten, der bestimmten in Artikel 4 § 2 festgelegten Kriterien entspricht.

Der Staatsrat hat in seinem Gutachten 39.108/3 vom 20. Oktober 2005 in Bezug auf Artikel 4 § 1 vorgeschlagen, Schankstätten von der Kategorie der Horeca-Betriebe, in denen Rauchverbot herrscht, aber unter bestimmten Bedingungen ein Raucherraum eingerichtet werden darf, auszuschliessen.

Dieser Ausschluss hätte unserer Meinung nach zur Folge gehabt, Betreibern von Schankstätten zu erlauben, einen Raucherraum einzurichten, ohne die in Artikel 4 § 2 festgelegten Kriterien einzuhalten. Aus diesem Grund wurde das Gutachten nicht berücksichtigt.

Für Raucherräume sind noch zusätzliche Bedingungen festzulegen. Wie für Schankstätten müssen auch hier Normen für Belüftungsanlagen und Luftwechselraten, die in geschlossenen Räumen gewährleistet sein müssen, festgelegt werden.

Die Fläche des Raucherraums darf ein Viertel der Gesamtfläche des Raums, wo Lebensmittel zum Verzehr angeboten werden, nicht übersteigen. Garderobe, Küche, Toiletten und Flure der Einrichtung werden für die Berechnung dieser Gesamtfläche nicht berücksichtigt.

Schliesslich beruht die Einhaltung des Rauchverbots beziehungsweise der Raucheinschränkung an öffentlichen Orten auf dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortlichkeit. Betreiber wie auch Kunden beziehungsweise Besucher sind, jeder für das, was ihn betrifft, für die Einhaltung des Erlasses verantwortlich.

Im Hinblick auf das gleichzeitige In-Kraft-Treten des vorliegenden Königlichen Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 2005 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch ist das In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses für den 1. Januar 2006 vorgesehen.

Was Horeca-Betriebe betrifft, wird das In-Kraft-Treten auf den 1.

Januar 2007 festgelegt.

Mit diesem Text werden die belgischen Rechtsvorschriften einer allgemein in der Europäischen Union beobachteten Tendenz angepasst.

Somit wird ein weiteres Etappenziel des Föderalen Plans zur Bekämpfung des Tabakkonsums erreicht.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE _______ Fussnoten (1) Bordet, Vaincre le Cancer à tout prix, Nr.67, Les Amis de l'Institut Bordet, 2003 (2) BMJ, doi: 10.1136/bmj.38370.496632.8F, 2. März 2005 (3) International Agency for research on cancer, Tobacco smoking and involuntary smoking, IARC Monographs on the evaluation of carcinogenic risk to humans, Bd.83, Lyon: IARC, 2004 (4) Aus einer Studie der Stiftung gegen Krebs geht hervor, dass 58 Prozent der Befragten ein absolutes Rauchverbot in Restaurants befürworten, 28 Prozent ein solches Verbot strikt ablehnen und 14 Prozent ohne Meinung sind (5) Statistik des flämischen Horeca-Verbands (Vlaamse Horecafederatie) - www.fedhorecavlaanderen.be

13. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Einführung eines Rauchverbots an öffentlichen Orten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere des Artikels 7 § 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 1990 zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Januar 1991 und 7. Februar 1991;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 16.

September 2005;

Aufgrund des Gutachtens 39.108/3 des Staatsrates vom 20. Oktober 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. rauchen: das Rauchen von Erzeugnissen auf Tabakbasis und anderen ähnlichen Produkten, 2.geschlossener Räumlichkeit: Ort, der mit Wänden und einer Decke von der Umgebung getrennt ist, 3. Ort, der für die Öffentlichkeit zugänglich ist: Ort, dessen Zugang nicht auf den Familienkreis beschränkt ist, 4.Horeca-Betrieb: Ort oder Raum, der für die Öffentlichkeit zugänglich ist, ungeachtet der Zugangsbedingungen, und wo Gerichte und/oder Getränke zubereitet und/oder selbst kostenlos zum eventuellen Verzehr vor Ort angeboten werden. Orte oder Räume, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, und wo Mitglieder einer Vereinigung oder Gruppierung und ihre Gäste und/oder Besucher zusammenkommen, ungeachtet der Zugangsbedingungen, um dort Gerichte und/oder Getränke zu verzehren, sind Horeca-Betrieben gleichgesetzt. Der Minister kann für strikt gelegenheitsgebundene Veranstaltungen eine Ausnahme von vorliegender Gleichsetzung vorsehen, 5. Getränk, das Ethylalkohol enthält: Getränk, das in Artikel 16 des Gesetzes vom 7.Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke erwähnt ist, 6. Schankstätte: Ort, wo Getränke, die Ethylalkohol enthalten, der Öffentlichkeit zum sofortigen Verzehr angeboten werden dürfen, ohne mit zubereiteten Gerichten einherzugehen, 7.Frittüre: Ort, wo die Haupttätigkeit darin besteht, ausschliesslich in Frittenfett oder -öl gegarte oder gewärmte Gerichte zum sofortigen Verzehr in Wegwerfbehältern zuzubereiten und anzubieten. Der Ort muss so gestaltet oder angelegt sein, dass er einer möglichst grossen, vom Minister festzulegenden Anzahl Personen erlaubt gleichzeitig zu konsumieren, 8. Raucherraum: geschlossener Raum, wo geraucht werden darf, 9.Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört.

Art. 2 - Es ist verboten, in geschlossenen Räumlichkeiten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zu rauchen.

Am Eingang jedes in Absatz 1 erwähnten Ortes sind Rauchverbotszeichen, die dem/den vom Minister der Volksgesundheit festgelegten beziehungsweise gebilligten Muster(n) entsprechen, so anzubringen, dass Anwesende davon Kenntnis nehmen können.

Art. 3 - § 1 - Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 2 können Betreiber von Schankstätten, ob natürliche oder juristische Personen, einen genau abgegrenzten Bereich einrichten, wo gemäss den Formen und Bedingungen der folgenden Paragraphen geraucht werden darf. § 2 - Die Möglichkeit einen genau abgegrenzten Raucherbereich einzurichten wird folgenden Personen gewährt: - entweder Betreibern einer Einrichtung, die an Eides statt versichern, dass für die betreffende Einrichtung der Ankauf von Waren für Herstellung und Verkauf von Gerichten ein Drittel des Gesamtankaufs von Getränken und Lebensmitteln nicht übersteigt, - oder Betreibern mehrerer Einrichtungen, die an Eides statt versichern, dass für die betreffende Einrichtung der Verkauf von Gerichten ein Drittel des Gesamtverkaufs von Lebensmitteln nicht übersteigt, - oder Betreibern einer Einrichtung, die an Eides statt versichern, nur leichte Gerichte anzubieten, die in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 1984 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Restaurateurs oder Delikatessenverkäufers in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben erwähnt sind. § 3 - Diese Möglichkeit steht ebenfalls Personen offen, die einen Betrieb gründen oder übernehmen auf der Grundlage einer Schätzung: - bei Gründung oder Übernahme eines Betriebs, der Ankäufe von Waren für Herstellung und Verkauf von Gerichten im Verhältnis zu den Gesamtankäufen von Getränken und Lebensmitteln, - bei Gründung oder Übernahme mehrerer Betriebe, der Verkäufe von Gerichten im Verhältnis zu den Gesamtverkäufen von Lebensmitteln. § 4 - Der Raucherbereich muss anhand aller möglichen Mittel gekennzeichnet sein, die seine Lokalisierung ermöglichen.

Er muss so ausgelegt sein, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für Nichtraucher so weit wie möglich reduziert werden.

Der Raucherbereich darf weniger als die Hälfte der Gesamtfläche des Raums beanspruchen, wo Gerichte und/oder Getränke zum Verzehr angeboten werden, es sei denn, diese Gesamtfläche beträgt weniger als fünfzig Quadratmeter.

Ein oder mehrere Schilder, die an das Rauchverbot im Nichtraucherbereich erinnern, sind so anzubringen, dass Anwesende davon Kenntnis nehmen können. § 5 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen Schankstätten, in denen geraucht werden darf, entsprechen müssen.

Diese Bedingungen beziehen sich auf: - Installation einer Belüftungsanlage, die eine Mindestluftwechselrate gewährleistet, - Anbringen von deutlichen Schildern, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine Einrichtung handelt, in der geraucht werden darf. § 6 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 1 erhalten folgende Personen nicht die Erlaubnis, einen genau abgegrenzten Raucherbereich einzurichten: - Betreiber einer Schankstätte in einer geschlossenen Räumlichkeit, die für die Öffentlichkeit zugänglich ist, sofern die Einrichtung von der betreffenden Räumlichkeit nicht mit Wänden und einer Decke getrennt ist, - Betreiber einer Schankstätte innerhalb einer Sportanlage.

Art. 4 - Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 2 dürfen Betreiber von Frittüren einen genau abgegrenzten Raucherbereich einrichten, der den Bedingungen von Artikel 3 § 4 entspricht.

Art. 5 - § 1 - Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 2 darf in Horeca-Betrieben, in denen aufgrund des vorliegenden Erlasses Rauchverbot herrscht, ein Raucherraum eingerichtet werden, der den Bedingungen von § 2 des vorliegenden Artikels entspricht. § 2 - Der Raucherraum, wo nur Getränke angeboten werden dürfen, muss klar als ein Rauchern vorbehaltener Raum ausgewiesen sein.

Der Raucherraum muss mit einer Abluft- oder Luftreinigungsanlage versehen sein.

Der Raucherraum muss so angelegt sein, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für Nichtraucher so weit wie möglich reduziert werden, und darf kein Durchgangbereich sein.

Die Fläche des Raucherraums darf ein Viertel der Gesamtfläche des Raums, wo Gerichte und/oder Getränke zum Verzehr angeboten werden, nicht übersteigen.

Der Minister bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der Raucherraum entsprechen muss.

Art. 6 - Betreiber und Kunden eines in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 erwähnten Horeca-Betriebs sind, jeder für das, was ihn betrifft, für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses verantwortlich.

Art. 7 - Verstösse gegen vorliegenden Erlass werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren ermittelt, verfolgt und bestraft.

Art. 8 - Unbeschadet des Artikels 9 wird der Erlass vom 15. Mai 1990 zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten aufgehoben.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Als Übergangsmassnahme dürfen Horeca-Betriebe jedoch bis zum 1. Januar 2007 den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 1990 genügen.

Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 février 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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