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Arrêté Royal du 15 décembre 2013
publié le 17 juillet 2015

Arrêté royal portant exécution de l'article 37vicies/1 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande

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service public federal securite sociale
numac
2015203129
pub.
17/07/2015
prom.
15/12/2013
ELI
eli/arrete/2013/12/15/2015203129/moniteur
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15 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal portant exécution de l'article 37vicies/1 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal portant exécution de l'article 37vicies/1 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 23 décembre 2013, 2e éd.).

15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14.Juli 1994 Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14.

Juli 1994.

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994, des Artikels 37vicies/1, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012;

Aufgrund des Vorschlages der Arbeitsgruppe Versicherbarkeit vom 17.

Januar 2013;

Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 30.

Januar 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 8. Juli 2013;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 28. August 2013;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11.

September 2013;

Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis führte, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.343/2 des Staatsrates vom 18. November 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1. Das Statut einer Person mit chronischer Erkrankung im Sinne von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994 wird gemä? den im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen und Modalitäten gewährt.

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1° "Gesetz": das koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14.Juli 1994, 2° "Statut": das Statut einer Person mit chronischer Erkrankung im Sinne von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14.Juli 1994, 3° "Gesundheitsausgaben": die Ausgaben für Leistungen, die ganz oder teilweise von der Gesundheitspflegepflichtversicherung gedeckt werden, das hei?t einschlie?lich der Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Eigenanteils, der vom Gesetz oder in Ausführung des Gesetzes bestimmt wird, 4° "Pauschalzulage": die Pauschalzulage im Sinne von Artikel 37 § 16bis Nr.2 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994 und von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1998 zur Ausführung dieses Artikel 37 § 16bis, 5° "seltene Krankheit": eine Krankheit, an der im Vergleich zur Gesamtbevölkerung eine geringe Zahl von Personen leidet (einer von 2000 Personen) und die auf der Liste der seltenen Krankheiten auf dem Portal von Orphanet aufgeführt wird.

Art. 3.Das Statut wird von der Krankenkasse, bei der der betreffende Begünstigte angeschlossen oder eingetragen ist, auf unterschiedliche Weise eröffnet: 1° Automatisch, auf der Grundlage eines der beiden in Kapitel II und III genannten Fälle entsprechend den darin festgelegten Bedingungen und Modalitäten, 2° Aufgrund eines ärztlichen Attests eines Facharztes, das von diesem oder vom Begünstigten dem Vertrauensarzt der vorerwähnten Krankenkasse vorgelegt wird, entsprechend den in Kapitel IV festgelegten Bedingungen und Modalitäten. KAPITEL II - Gewährung des Statuts aufgrund des finanziellen Kriteriums

Art. 4.Das Statut wird dem Begünstigten gewährt, der in 8 aufeinander folgenden Quartalen pro Kalenderquartal Gesundheitsausgaben im Sinne von Artikel 2 in Höhe von mindestens 300 Euro erzielt, wobei die 8 Quartale sich über zwei aufeinander folgende Kalenderjahre erstrecken.

Dieser für das Bezugsjahr 2013 festgelegte Betrag wird zum 1. Januar jedes Jahres an die Entwicklung des Wertes des Gesundheitsindexes im Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des Vorjahres angepasst.

Art. 5.Das Statut wird für ein bestimmtes Kalenderjahr gewährt, wenn in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren die Bedingung erfüllt wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen pro Kalenderquartal mindestens 300 Euro an Gesundheitsausgaben anfielen.

Es wird bis zum 31. Dezember des Jahres aufrechterhalten, das auf das Jahr folgt, in dem das Statut gewährt wurde.

KAPITEL III - Gewährung des Statuts aufgrund des Anspruchs auf die Pauschalzulage

Art. 6.Das Statut wird dem Begünstigten der Pauschalzulage im Sinne von Artikel 2 gewährt.

Art. 7.Das Statut wird für ein bestimmtes Kalenderjahr gewährt, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Bedingung für den Anspruch auf die Pauschalzulage erfüllt wurde.

Es wird bis zum 31. Dezember des Jahres aufrechterhalten, das auf das Jahr folgt, in dem der Status gewährt wurde.

KAPITEL IV - Gewährung des Statuts aufgrund des Kriteriums der seltenen Krankheit

Art. 8.Das Statut wird dem Begünstigten gewährt, der beiden folgenden Bedingungen erfüllt: 1) In 8 aufeinander folgenden Quartalen fielen Gesundheitsausgaben in Höhe von mindestens 300 Euro pro Kalenderquartal im Sinne von Artikel 4 an.2) Der Betroffene leidet unter einer seltenen Krankheit im Sinne von Artikel 2, die von einem Facharzt mit einem ärztlichen Attest entsprechend dem Muster in Anhang 1 bestätigt wird.

Art. 9.Wenn die in Artikel 8 genannten Bedingungen erfüllt sind, wird das Statut für einen Zeitraum von 5 Kalenderjahren gewährt.

Die Gesundheitsausgaben fielen in den beiden Kalenderjahren vor dem Jahr an, in dem das Statut gewährt wurde. Das ärztliche Attest wird dem Vertrauensarzt vor dem 31. Dezember des ersten Jahres vorgelegt, in dem das Statut gewährt wurde.

Das ärztliche Attest wird im gleichen Kalenderjahr erstellt, in dem es vorgelegt wird.

KAPITEL V - Verlängerung, Beendigung und Wiedereröffnung des Statuts

Art. 10.Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 wird das Statut nach seiner Eröffnung jeweils um ein Kalenderjahr verlängert, wenn der Begünstigte im zweiten Kalenderjahr vor dem Jahr der Verlängerung Gesundheitsausgaben in Höhe von mindestens 1.200 Euro hatte oder die Pauschalzulage in Anspruch nahm.

Dieser für das Bezugsjahr 2013 festgelegte Betrag wird zum 1. Januar jedes Jahres an die Entwicklung des Wertes des Gesundheitsindexes im Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des Vorjahres angepasst.

Art. 11.Nach der Gewährung des Statuts wird dieses jeweils um fünf Kalenderjahre verlängert, wenn im Laufe des letzten Gewährungsjahres ein neues ärztliches Attest im Sinne von Artikel 8 dem Vertrauensarzt vorgelegt wird.

Art. 12.Wenn zwei Kalenderjahre vergangen sind, ohne dass das Statut gemäß Artikel 10 und 11 verlängert werden konnte, kann dieses nur wieder gewährt werden, wenn die in Kapitel II, III und IV genannten Bedingungen erfüllt werden.

KAPITEL VI - Notifizierung der Entscheidung durch den Versicherungsträger

Art. 13.Der Versicherungsträger informiert den Begünstigten mit normaler Post, dass er die in Kapitel II, III und IV genannten Bedingungen für die Gewährung des Statuts erfüllt.

Der Begünstigte wird auf dieselbe Weise informiert, dass sein Anrecht endet.

Art. 14.Der Begünstigte kann die Gewährung des Statuts jederzeit mit normaler Post ablehnen. Der Versicherungsträger vermerkt dies in seiner Akte und das Statut wird ihm künftig nicht mehr automatisch gewährt.

KAPITEL VII - Bewertung

Art. 15.Die Beobachtungsstelle für chronische Krankheiten analysiert die von den Versicherungsträgern mitgeteilten Informationen in Bezug auf die Gewährung des Statuts im Kalenderjahr 2013, insbesondere das Kriterium, aufgrund dessen das Statut gewährt wurde, die Art der Gesundheitsausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 4 genannten Bedingung beitrugen, die Art der seltenen Krankheit und die Art der Gesundheitsausgaben der von einer seltenen Krankheit betroffenen Begünstigten. Der Dienst für Gesundheitspflege des LIKIV legt fest, welche Daten übermittelt werden müssen, und auf welche Weise. Die Beobachtungsstelle für chronische Krankheiten teilt dem für soziale Angelegenheiten zuständigen Minister die Ergebnisse dieser Analyse mit.

KAPITEL VIII - Inkrafttreten

Art. 16.Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2013.

Das Statut wird erstmalig am 1. Januar 2013 für zwei Kalenderjahre gewährt: - wenn in den Kalenderjahren 2011 und 2012 die Bedingung erfüllt wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen Gesundheitsausgaben in Höhe von mindestens 300 Euro pro Kalenderquartal anfielen, oder - wenn im Kalenderjahr 2012 die Bedingung erfüllt wurde, dass die Pauschalzulage in Anspruch genommen wurde.

Das Statut wird erstmalig am 1. Januar 2013 für fünf Kalenderjahre gewährt, wenn in den Kalenderjahren 2011 und 2012 die Bedingung erfüllt wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen Gesundheitsausgaben in Höhe von mindestens 300 Euro pro Kalenderquartal anfielen, und wenn ein ärztliches Attest im Sinne von Artikel 8 dem Vertrauensarzt vor dem 31. Dezember 2013 8 vorgelegt wurde.

Art. 17.Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, zuständig für Beliris und die föderalen Kulturinstitutionen Frau L. ONKELINX

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